Unterhalt bei Prakt...
 
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Unterhalt bei Praktikum

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(@sturkopp)
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Hallo Kakadu,

richtig.

Zum verdeutlichen: Wie würde es aussehen wenn die 2 Vollj. eure Kinder wären?  Da geht auch nicht wer zuerst kommt malt zuerst.

Gemein wird es wenn dann noch minderj. Kids ins Spiel kommen, denn der Unterhalt wird erst vor dem quoteln abgezogen. Dadurch verschieben sich die Unterhaltsleistungen in eine Richtung. Hat meine klagefreudige Tochter und ihr Mutter dann schmerzhaft festgestellt.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

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Geschrieben : 13.11.2018 18:06
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo zusammen,
habe mir gerade die aktuellen (2018) unterhaltsrechtlichen Grundsätze des OLG Frankfurt/M. zu Gemüte geführt.
Die kennen keine 90,- € Ausbildungspauschale, sondern nur die 5% Ausbildungspauschale; mit dem Hinweis, das Mehraufwendungen im Einzelnen und detailiert nachgewiesen werden müssen..

Zitat aus den unterhaltsrechtlichen Grundsätzen OLG. Frankfurt

13.2 Einkommen des (volljährigen) Kindes
Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch das Kindergeld (siehe Nr. 14), BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen, vgl. Nr. 10.2.3) angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 1577 Abs. 2 BGB entsprechend.

10.2.3 Ausbildungsaufwand
Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 % der Ausbildungsvergütung abgesetzt werden. Übersteigen die Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen (vgl. Nr. 10.2.1).
und
10.2.1 Pauschale/konkrete Aufwendungen
Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens (maximal 150,-- €) abgesetzt werden. Diese Pauschale wird vom Nettoeinkommen vor Abzug von Schulden und besonderen Belastungen abgezogen. Die Pauschale erfasst alle berufsbedingten Aufwendungen einschließlich der Fahrtkosten. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen.

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.11.2018 00:19
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

der Unterhalt für den Sohn wird hier ins Spiel gebracht, weil man ihn vorab abziehen will. Das ist aber nicht vorgesehen, weil die KM problemlos den Unterhalt zahlen kann, nur wenn durch die Unterhaltsansprüche bei ihr 1300 Euro unterschritten würden müsste man darüber nachdenken.

Die offenen Punkte sind, ob die Tochter krankheitsbedingt einen Mehrbedarf geltend machen kann und wie hoch berufsbedingte Aufwendungen sind, die ggf. abgezogen werden, sowie KK+PV.
Dann ist das Ergebnis zu qutoteln:
Davon hast Du 1950/4250 = 45 % zu zahlen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 14.11.2018 01:35
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

weil die KM problemlos den Unterhalt zahlen kann, nur wenn durch die Unterhaltsansprüche bei ihr 1300 Euro unterschritten würden müsste man darüber nachdenken.

@ Susi,
nein, auch dann müsste man nicht darüber nachdenken. Sollte der SB unterschritten werden müsste man diesen von "angemessen"auf "notwendig" (880/1080 €) absenken um die Leistungsfähigkeit zu erreichen.
Reichts dann immer noch nicht käme halt als letztes Mittel eine Mangelfallberechnung in Frage.

Da in diesen Fällen meist ein Bafög/BAB-Anspruch besteht kommt es selten so weit.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

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Geschrieben : 14.11.2018 08:46
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo zusammen,
ich weiß nicht wirklich, wo und wie ich das Thema unterbringen kann...(wenn also ein Moderator diesen Strang woanders untergebracht wissen will, dann bitte verschieben...)
In meiner vergangenen und aktuellen Unterhaltsproblematik gibt es ja ständig diverse "Nachweisprobleme" seitens der Tochter
Meine Tochter (die im Übrigen, totz ihrer fast 19 Lenze) immer noch an den Fäden Ihrer Mutter zu hängen scheint (Augsburger Puppenkiste läßt güßen) versucht mit ALLEN(!) Mitteln selbst gerichtliche Forderungen zu umschiffen. Entweder in dem sie die geforderten Nachweise erst in letzter Minute beibringt (manche auch gar nicht) oder aber bei Vertragswerken (hier Mietvertrag) alle pers. Daten schwärzt, so das man gar nicht erkennen kann, dass die Tochter die Mieterin ist.
Ein aktuelles Problem ist der sog Zöliakiepass/ Zöliakieausweis
Der soll ja belegen, dass die Tochter nur spezielle Nanahrung essen darf (bzw. eineige nicht essen darf).
Zöliakie = Glutenunverträglichkeit...
Diese Krankheit ist (aktuell) nicht heilbar und verursacht - anerkannt - erhöhte Lebenshaltungskosten bei Nahrungsmittelkauf...
Dies erhöhten Kosten macht die Tochter (oder sollte ich eher sagen KM?) geltend.

Der aktuelle vorgelegte Zöliakiepass bereitet mir Kopfschmerzen... Obwohl zunächst alles vorzuliegen scheint (vorne steht Zöliakiepass drauf) und die nächsten 2 Seiten sind mit Namen und Wohnort der Tochter und Name des behandelnden Arztes versehen. Aber das war es auch schon: Kein Stempel des Arztes, keine Unterschrift des Arztes keine Adresse des Arztes .
Im Netz wurde ich ebenfalls nicht fündig (also dort habe ich nirgendwo einen derartigen Pass vorgefunden)

Was mir wichtig ist: ich möchte nicht den Eindruck erwecken, hier meine Tochter im Regen stehen zu lassen, aber ich kenne meine Ex schon recht gut: mir ist noch sehr gut in Erinnerung, wie sie vor 19 Jahren eine Gefälligkeitsgutachten für ihr Haus erhalten hat, um Ihren damaligen Exmann nicht die anteilige Summe zahlen zu müssen, die dem bei realer und fairer Wertgutachtenerstellung zugestanden hätte. So konnte Sie seinerzeit entspannt im Haus verbleiben und umschulden.

Wie ist so eine Krankheit überhaupt nachzuweisen?
Wäre es hier - analog zu den HartzIV-Emfängern (siehe https://www.hartz4.org/mehrbedarf-ernaehrung/ legitim, einen solchen Nachweis zu fordern?
Zumindest dieser Personenkreis muß ein entsprechendes ärztliches Attest vorweisen...

Gruß Kakadu59
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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.11.2018 10:15
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Ein aktuelles Problem ist der sog Zöliakiepass/ Zöliakieausweis

Der aktuelle vorgelegte Zöliakiepass bereitet mir Kopfschmerzen... Obwohl zunächst alles vorzuliegen scheint (vorne steht Zöliakiepass drauf) und die nächsten 2 Seiten sind mit Namen und Wohnort der Tochter und Name des behandelnden Arztes versehen. Aber das war es auch schon: Kein Stempel des Arztes, keine Unterschrift des Arztes keine Adresse des Arztes .
Im Netz wurde ich ebenfalls nicht fündig (also dort habe ich nirgendwo einen derartigen Pass vorgefunden)

Hallo Kakadu,

https://www.dzg-online.de/files/2018_07__bestellform_fachinfo_beschreibbar.pdf

das Bestellformular der Gesellschaft, da gibt es den Pass zum Bestellen.

Alle Nachweise die nicht eindeutig sind, sind abzuweisen. Zöliakie ist durch Labor eindeutig im Blut nachweisbar.

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L.G.
Sturkopp

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Geschrieben : 16.11.2018 10:50
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Nochmal Hallo,
das (gute) Gespräch mit der Anwältin hat vorgestern stattgefunden, zwischenzeitlich liegt auch ein Entwurfschreiben (auf das Widerrufsschreiben der Gegenseite) an das Gericht (bzw. an die Gegenseite) vor. Den habe ich abgesegnet und das Schreiben ist seit gestern auf dem Weg. Nicht zuletzt auch Dank Euch konnte ich ein paar gute Ansätze mit einbringen.
Bis auf die (ggf. zu hohe) Mehrkostenforderung in Sachen "Zöliakie" wurde alles in Frage gestellt bzw. widerlegt was die Gegenseite in Ihrer Widerrufsbegründung verargumentiert hat
- Unterhaltszahlung Sohn (durch die KM)
- fehlende Darlegung/ Begründung des Praktikums
- fehlende Angaben beim (angeblichen) Mietvertrag
- Mehrkosten beim vermeintlichen Mietobjekt
- falsche Zahlen betreffs des Einkommens der KM sowie fehlende Bestandteile (Wohnwerter Vorteil/ Steuerbescheid)

Nicht zuletzt auch Dank Euch konnte ich ein paar gute Ansätze mit einbringen.

Grundsätzlich geht es ja um 2 Unterhaltsstränge
1. um den Unterhalt als Priveligierte Erwachsene (Gymnasialer Abschluß bis Ende August 2018)
2. um den Unterhalt während Ihrer Praktikumszeit: hier sind ja im Nachgang einige neue Forderungen aufgetaucht (aber dazu hatte ich ja schon was geschrieben).

zu 1.) Hier gibt es ja immer noch das Problem, das die KM nicht alle Einkünfte offengelegt hat - hier haben wir dann fiktive Zahlen angesetzt (zum Einen Wohnwerter Vorteil und zum anderen die nicht vorgelegte Steuererklärung bzw. Steuerbescheid) Das hat nat. auch Auswirkung auf Pkt. 2
zu 2.) Es gibt mittlerweile einen Praktikumsvertrag, trotzdem fehlt aber der Nachweis, dass diese Praktikum für Ihr anvisiertes Studium notwendig ist.
Mein  -nicht bestätigter - Kenntnisstand ist, dass Töchting Theaterpädagogik studieren will.
Ich habe klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, das ich eine Entscheidung/ Beschluß möchte. Einen neuerlichen Vergleich will ich nicht:
Das Hauptproblem/-argument: Töchting ist ja wieder nicht pers. anwesend. Das heißt, dass die gegn. Anwältin dann wieder aus dem Gerichtssaal laufen wird, um alles mit Töchting absprechen zu wollen. Im Übrigen wurde das erneute (angekündigte) Fernbleiben der Tochter von uns gerügt...
Mal sehen wie es ausgeht...

Gruß Kakadu59
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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.11.2018 10:55
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

zu 2.) Es gibt mittlerweile einen Praktikumsvertrag, trotzdem fehlt aber der Nachweis, dass diese Praktikum für Ihr anvisiertes Studium notwendig ist.
Mein  -nicht bestätigter - Kenntnisstand ist, dass Töchting Theaterpädagogik studieren will.

Hier sollte nicht auf das anvisierte Studium abgestellt werden, sondern ganz klar auf die Zusage des Studienplatzes nach absolvieren des Praktikum.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

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Geschrieben : 16.11.2018 12:54
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Kakadu,

alles Gute für Montag.

Deine Anwältin ist am Zug, jetzt kann sie ihre Klasse beweisen, wenn sie denn Klasse hat... !?

Es ist  aber davon auszugehen, dass im Hinterkopf der Richterin immer noch Welpenschutz für deine Tochter besteht. Das ist eigentlich auch nicht ganz so verkehrt, denn die jungen Volljährigen sind mit 18 in der Regel noch nicht wirklich erwachsen und können die Konsequenzen ihres Handelns in solchen Verfahren nicht richtig einschätzen. Was auch immer an Unterhalt herauskommt, trotzdem muss dieser Fall kostenmäßig voll für Dich entschieden werden, so leid es mir für die Tochter tut. Sie kann doch gar nichts dafür. Eigentlich müsste man der Glucke sämtliche Kosten aufbrummen.

Und Vorsicht: Ich hab es selbst erlebt und von vielen anderen auch immer wieder gehört, dass Anwälte mit "Sitz vor Ort" dem Vergleichswunsch (Drängen) des Richters gern nachgeben, um sich nicht deren Zorn und Nachteile in zukünftigen Verfahren einzuhandeln. Mit den Richtern haben diese Anwälte immer wieder vor Gericht zu tun, mit den Mandanten eher nicht. In vielen Städten kennen die sich untereinander so gut, dass sie häufig privat miteinander verkehren. Ich hoffe, dass das alles bei deiner Anwältin keine Rolle spielt.

Jedenfalls würde ich in diesem Verfahren nicht noch einmal einen schrägen Vergleich eingehen und mich auch von niemandem weichkochen lassen. Diese Kiste hat das Gericht zu entscheiden. Und die Kosten sind der gegnerischen Seite (leider der Tochter, nicht der KM) m.E. vollständig aufzuerlegen, denn die hat außergerichtlich völlig versagt (§ 243 FamFG).

Bleib stark, lass dich im Termin nicht einlullen.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.11.2018 12:29
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo zusammen, @egalo...
wenn die Sache rum ist, werde ich hier berichten...
@egalo, hatte Dich noch mal angeschrieben, aber irgendwie hat Dich meine Nachricht nicht erreicht..

Gruß Kakadu59
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AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.11.2018 01:13




(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Niemals hat mich eine wichtige E-Mail nicht erreicht. 😉

Ihr beide werdet das nachher schon schaukeln.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.11.2018 01:33
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hall @egalo,
ich sage (schreibe) nur vollbio...

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.11.2018 08:22
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo zusammen,
nach 10 min war (vorerst) alles vorbei...
Die Gegenseite hatte unser Schreiben (Antwortschreiben auf deren Widerrufsbegründung) nicht rechtzeitig erreicht.
Sie muß sich nun erst einlesen und mit Töchting (KM?) abstimmen. Wegen Urlaub der gegn. Anwältin ist der nächste Termin am 03.01.2018

Die Richterin wollte tatsächlich nochmal den Vergleich wiederbeleben und hinterfragte, ob es von meiner Seite ein entgegenkommendes Angebot gäbe ....
Nachdem wir auf eine Entscheidung Beschluß hinargumentierten war Sie (gefühlt) leicht verschnupft.
Auch unser Nachbohren in Sachen Steuererklärung/ Steuerbescheid und Auskünfte zum Haus der KM fand sie nicht so gut...
Als ob es das BGH -Urteil nicht geben würde... http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=77179&pos=8&anz=532&Blank=1.pdf
Ist denn die Richterin da so gar nicht an solche "übergeordneten" Urteile gebunden? Kann die selbst solche (höchstrichterlichen) Entscheidungen einfach unbeachtet  und  sozusagen in Ihrer Entscheidungsfindung  "außen vor lassen"? Zumindest dieser Eindruck drängt sich mir zunehmend auf...
Auch die Querelen der Tochter (keine oder nicht fristgerechte Auskünfte zu erteilen) bleiben völlig unbeachtet und unberücksichtigt.....

PS: wie kann/ muß ich vorgehen, wenn ich den BGH Link (oder auch andere Links) in Kurzform (wie von Susi64 BGH XII ZB 422/15 gemacht) hier einstellen will?

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.11.2018 10:49
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Einstellen in Kurzform geht so

<a href="hier" steht der Link>Beschreibung</a >

(das Leerzeichen zwischen a und > muss raus, aber dann sieht man die Syntax so nicht mehr)

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 20.11.2018 11:50
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Die Richterin wollte tatsächlich nochmal den Vergleich wiederbeleben und hinterfragte, ob es von meiner Seite ein entgegenkommendes Angebot gäbe ....
Nachdem wir auf eine Entscheidung Beschluß hinargumentierten war Sie (gefühlt) leicht verschnupft.
Auch unser Nachbohren in Sachen Steuererklärung/ Steuerbescheid und Auskünfte zum Haus der KM fand sie nicht so gut...

Hierzu meine persönlichen Erfahrungen, wie auch die Berichte anderer Fälle ...
Richter lieben Vergleiche, denn
1) können die nicht angegriffen werden, denn man "hat sich schließlich geeinigt!".
2) Es muss nicht ein Beschluss begründet werden, der wenigstens eine Chance hat, nicht von der nächsten Instatanz einkassiert zu werden.
3) Wenn Sie etwas nicht "würdigt" dann muss sie jetzt genau begründen warum und weshalb. Das heißt Arbeit.

Das ist leider, wie ich beobachte in vielen Familienrechtsfällen, oft so. Es wird gedroht und Sachverhalte einfach verschwunden gelassen, Protokolle der Gerichtsverhandlungen unvollständig und manchmal sogar nicht richtig. Dagegegen etwas zu tun, ist schwer bis unmöglich (weshalb ich ein Verfechter der kompletten Tonaufnahme einer Gerichtsverhandlung bin).

Das weitere Problem ist, dass die Gegenseite jetzt auch liefern muss. Da komtm auch die Richterin nciht mehr dran vorbei und ich vermute fast, dass da noch Überraschungen aufwarten werden. Aber wenn die Verhadnlung so verlaufen ist, solltest Du Dich vielleicht gedanklich mal auf die nächste Instanz einstellen.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.11.2018 13:21
(@inselreif)
Moderator

Ist denn die Richterin da so gar nicht an solche "übergeordneten" Urteile gebunden?

Ein Richter ist zunächst einmal nur an das Gesetz gebunden. Er tut gut daran zu beachten, wie seine "übergeordneten" Kollegen das Gesetz auslegen, denn im Zweifelsfall setzt sich deren Meinung in der Rechtsmittelinstanz durch. Aber es gibt keine Verpflichtung dazu. Genauso wie das Rechtsmittelgericht nicht verpflichtet ist, auf ewig an einer einmal verfassten Auslegung festzuhalten.
Weiter ist zu beachten, dass auch höchstrichterliche Entscheidungen immer nur Einzelfälle betreffen. Und wenn sie nicht einen amtlichen Leitsatz enthalten, muss man erst mal ganz genau filzen, ob der entschiedene Einzelfall dann nicht doch eine Nuance anders war als Deiner.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 20.11.2018 14:56
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Auch Artikel 97 GG kann der Richterin nicht wirklich helfen. Eine "Terminverschiebung" auf den 3.1.2019 beweist ihre Unsicherheit. Gemäß "Aktenlage im Forum Vatersein" muss der Tochter der Unterhaltsanspruch ab Volljährigkeit versagt werden, da sie ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht vollständig nachgekommen ist. Die Kosten des Verfahrens sind ihr vollständig aufzuerlegen (§ 243 FamFG). Das OLG Frankfurt als Beschwerdeinstanz kann eigentlich gar nicht anders entscheiden...

Man(n) muss das nur konsequent durchziehen.

Nur eines "rettet" Tochter, Mutter und "Welpenschutz-Richter": Ein Vergleich (mit Verzicht auf § 243 FamFG).

PS: Ich bin nicht gegen Vergleiche. Aber hier bitte nicht.

@Kakadu: BBCode ist hier einfacher.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.11.2018 02:55
(@inselreif)
Moderator

Das OLG Frankfurt als Beschwerdeinstanz kann eigentlich gar nicht anders entscheiden...

eigentlich... Ich hatte gerade vor ein paar Tagen eine Entscheidung OLG Frankfurt vor der Nase, wo in einem absolut sonnenklarem Fall die Kosten gegeneinander auifgehoben wurden und der Antragsteller bei vollem Obsiegen am Ende drauf gelegt hat.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 21.11.2018 12:55
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

egalo bleibt bei seiner Meinung: Derjenige, der bei eindeutiger Rechtslage ein gerichtliches Unterhaltsverfahren (auch eine Abänderung) perfekt vorbereitet und durchführt, wird kostenmäßig nicht über § 243 FamFG bestraft. Es mag - ganz seltene - Ausnahmefälle geben. Verfügt jemand tatsächlich in eigener oder auch fremder Sache (bitte Link) über solche seltenen gerichtlichen Ausnahmeentscheidungen in Unterhaltssachen? Bitte her damit, ich bin jetzt ganz scharf auf die vollständigen Begründungen von Richtern, wenn sie gemäß § 243 FamFG "nach billigem Ermessen" entscheiden. Danke vorab.

Dazu habe ich hier nie eine OLG-Entscheidung genannt bekommen, weder Link noch Aktenzeichen...

AntwortZitat
Geschrieben : 21.11.2018 23:46
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich würde mich bei der Verhandlung stur stellen und erklären, dass ich jetzt einen Beschluss will, da die Tochter den Vergleich widerrufen hat und weiterhin nicht alles vorlegt und mitarbeitet. Und das es nicht sein kann, dass die Tochter für eine solche Verweigerungshaltung weiterhin belohnt wird und damit eigene Rechte beschnitten werden.

Die Tochter hatte seit Widerruf des Vergleichs die Möglichkeit die fehlenden Unterlagen einzureichen und offen zu legen. Dies hat sie nicht getan. Fordert aber weiterhin alles mögliche. Die Forderung bedingt aber eben die Offenlegung und die Kommunikation über die Zukunft.

Und deswegen willst du ein Urteil und dass der Tochter die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, da diese Klagen und das zurückziehen der Zustimmung zum Vergleich in deinen Augen absolut mutwillig sind, da du alles offengelegt hast.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 22.11.2018 10:56




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