Ein kleines (hoffentlich abschließendes) Update...
Am 18.06.2019 war in der Unterhaltssache Urteilsfindung durch das hiesige Fam.-Gericht.
Heute habe ich das Urteil durch meine Anwältin zugestellt bekommen.
Alles in Allem kann ich zufrieden sein (und bin es auch... :wink:)
Das Gericht hat sich grundsätzlich (aber nicht ausschließlich) auf meine Seite gestellt, und ist in der Unterhaltsfindung (bis auf eine Ausnahme) unseren Anträgen gefolgt.
Das heißt:
Ich muß für die Abiturzeit (gemäß unserem Antrag) Unterhalt monatl. in Höhe von € 245,70 zahlen.
Für die Praktikumszeit habe ich monatl. (gemäß unserem hilfsweise gemachten Antrag) € 83,54 zu zahlen.
Unterhaltsverteilung (Quotelung): Ich 37,8 %, die KM 62,2 %
Sowohl die Mehrkosten für die Zölliaki als auch die Mehrkosten für die Unterkunft am Praktikumsort wurden nicht berücksichtigt.
Einerseits fehlten hier entsprechende nachweisliche Sachvorträge der Gegenseite (tochter), andererseits hat auch die Richtierin den "geschwärzten" Mietvertrag der Tochter entsprechend "gewürdigt": heißt nicht anerkannt. Sie erkannte sogar, verschiedene Handschriften auf dem Mietvertrag (war mir selbst nicht aufgefallen). Die Begrifflichkeit Betrug hat sie allerdings vermieden :wink:. Weiter war die Richterin der Ansicht, dass eine Wohnung mit 43 m² doch etwas zu groß für ein Praktikantin ist....
Eine Unterhaltsverwirkung konnte die Richterin allerdings nicht erkennen.
Sie erkennt aus der aktuellen schulischen Biografie unser Tochter ausnahmslos ein große Zielstrebigkeit (sprich: keine Pausen). Und davon ausgehend, dass auch sog. Orientierungsphasen aktuell im Unterhaltsrecht mit Unterhalt honoriert werden, konnte (wollte) sie unsere Ansicht auf Unterhaltsverwirkung wegen z.B. falscher und verzögerter Offenlegung der Einkommenssituation der KM und der Aussage "sie (die Tochter) wolle mit mir nichts zu tun haben" usw. nicht entsprechend folgen.
Die Begründung ist deutlich länger als hier dargelegt. Grundsätzlich kann ich der Darlegeung der Richterin folgen und teilen...
Wie schon Eingangs erwähnt,kann wohl sehr zufrieden sein :).
Die Kostenentscheidung (gemäß §243 FamFG) mit 1/4 zu 3/4 zu meinen Gunsten ist auch absolut in Ordnung für mich.
Mal sehen, wie die Gegenseite reagiert. Es gibt ja noch die Möglichkeit der Berufung...
Auf jeden Fall möchte ich mich jetzt und hier im Board bei Allen, die sich (irgendwie) in der Sache eingebracht haben bedanken :dankeschoen: :schilddanke: :applaus2: :besprechung:
PS: als Streitwert wurde 6012,- € festgesetzt..
Hier die freundliche Frage an den Inselreifen: was kommt hier an Anwaltskosten auf mich zu? Kannst Du das irgendwie einschätzen bzw. ermitteln/ beziffern?
Auch hier schon mal Danke....
Falls von irgendwelcher Seite Frage aufkommen werde ich hier nat. entsprechend dazu "Stellung" nehmen..
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Hej, erst einmal schön, wenn Du damit zufrieden sein kannst - das ist die Hauptsache.
Wenn nichts Besonderes mehr dazukommt, reden wir über Kosten von 1.228,68 pro Anwalt und 552,- für das Gericht. Zusammen also 3.009,36. Dein Anteil 752,34.
Ist einer von Euch persönlich geladen gewesen und weiter angereist, dann können diese Kosten auch zur Kostenausgleichung angemeldet werden.
Gruss von der Insel
Geladen war niemand.
Einvernehmlich wurde im Vorfeld dem richterlichen Vorschlag zugestimmt die (richterliche) Entscheidung nach Aktenlage herbeizuführen...
Es wurde der 18.06.2019 als Termin bestimmt, die Schriftsatzfrist war am 07.06.2019 abgelaufen....
Insofern dürften die Kosten in dem von Dir genannten (und überschaubaren Rahmen) bleiben. Es sei denn meine Anwältin macht hier höhere Gebühren (wegen höherem Aufwand?) geltend - so erinnerlich geht das ja bis 1,6 fachen des Streitwertes?
Übrigens hatte sich bei der Unterhaltsberechnung (Aufsummierung) durch die Richterin ein Fehler (zu meinen Gunsten) eingeschlichen.
Ich hatte in 2018 für die Zeit der Privilegierung für die Monate 02/2018 bis einschließlich 07/2018 (=6 Monate a´200,- €)- gesammt also 1200 € Unterhalt vorab überwiesen. Die Richterin ist aber bei Ihrer Berechnung von einer Vorauszahlung bis August ausgegangen.. Entsprechend weniger wurde also auch meine aktuelle Restschuld beziffert (minus 200,- €). Um zumindest hier keinen Angriffspunkt für eine Berufung durch die Gegenseite zu bieten habe meine RA.-in und ich uns dahingehend verständigt diese 200,- € "mehr" zu zahlen, sodaß es in Summe dann korrekt dem Beschluß entspricht....
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Ich hab den Faden jetzt nicht zurückverfolgt - fand gar keine mündliche Erörterung statt? Dann würde die Sache günstiger.
Im gerichtlichen Verfahren gibt es nur Festgebühren, keine Rahmengebühren wie aussergerichtlich.
Gruss von der Insel
Hallo (@Inselreif)
1.)... tatsächlich ist es so, dass es im Vorfeld zu 2 Erörterungsterminen vor Gericht gekommen ist, bei denen die Anwesenheit der Parteien vorgeschrieben war.
Bei Beiden Terminen waren die jeweiligen Anwälte und meine Wenigkeit zugegen; meine Tochter hat keinen der Termine wargenommen.
2.)Anfang diesen Jahres gab es noch mal einen Erörterungstermin durch die Richterin in "Unipersona" ohne Teilnahme der Parteien
- Im ersten Termin kam es zu einem Vergleich, welchen die Gegenseite abgelehnt hatte.
- Im zweiten Termin wurde die Unterhaltssache wiederholt erörtert und die Richterin versuchte nochmals, einen Vergleich herbeizuführen. Das hatte ich dann abgelehnt und stattdessen einen Beschluß eingefordert...
- Der Termin Anfang diesen Jahres war ein Erörterungstermin der Richterin ohne Anwesenheit der Parteien welcher mit einem Teilbschluß endete (Tochter wurde zur Offenlegung der Einkommensteuer der KM verpflichtet usw.)
Last But Not Least: Der ultimatve Termin am 18.06.2019 der mit dem vorstehenden Beschluß endete...(-> #120)
PS. "Meine" RA.-in kommt aus der Gegend (ca. 10 km vom hiesigen Gericht)...
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Wenn du zu damit zufrieden bist und es für dich gerecht ist, dann passt es ja 🙂
Bin mal gespannt wie die Gegenseite reagieren wird. Ich hoffe du enthälst uns dann nicht vor.
Wahrscheinlich kommt wieder ein Jammerbrief der KM, dass ihr armes Kind ja nun das Praktikum abbrechen muss, weil du Schuft nicht zahlst und sie ja nicht zahlen kann, weil sie ja nur auf dem Papier ein höheres Einkommen hat 😉
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Wenn Dein persönliches Erscheinen angeordnet war, dann melde die Kosten ruhig an.
Deine Anwältin kann, wenn sie aus einem anderen Ort war, auch bei kurzer Anreise Abwesenheitsgeld und Fahrtkostenersatz ansetzen. In der Regel ist das aber nicht erstattungsfähig (Du hättest ja auch einen Anwalt am Ort des Gerichts nehmen können) und bleibt bei Dir alleine hängen. Also entweder sie stellt es Dir direkt in Rechnung oder verzichtet einfach darauf.
Ansonsten bleibt alles bei den genannten Hausnummern 🙂
Gruss von der Insel
Wenn du zu damit zufrieden bist und es für dich gerecht ist, dann passt es ja 🙂
Bin mal gespannt wie die Gegenseite reagieren wird. Ich hoffe du enthälst uns dann nicht vor.
Wahrscheinlich kommt wieder ein Jammerbrief der KM, dass ihr armes Kind ja nun das Praktikum abbrechen muss, weil du Schuft nicht zahlst und sie ja nicht zahlen kann, weil sie ja nur auf dem Papier ein höheres Einkommen hat 😉
Naja, meine aktuell bezifferte Restschuld - zuzüglich der 200,-€ wresultierend aus dem Berechnungsfehler der Richterin ;o) - habe ich zwischenzeitlich beglichen. Die Gegenseite haben wir davon (wohlwollend) in Kenntnis gesetzt. Jetzt heißt es warten...
Ich werde auf jeden Fall weiterberichten. Nicht zuletzt auch, weil die Unterhaltsgeschichte ja spätestens im September (vermutlich) in eine neue Runde geht.
Unsere Tochter wird - wenn alles glatt läuft - Ihr Studium der Theaterpädagogik(??) beginnen. So zumindest der allseits kundgetane Plan...
Es bleibt also spannend.
In Sachen Zufriedenheit bin ich hin und her gerissen.
Ich gehe weiterhin davon aus, dass wir hier vor dem Ergebnis dessen liegen, was die KM ins Rollen gebracht hat. Ich unterstelle aktuell weiterhin, dass alles was hier von der Gegenseite getan wurde (Unterstellungen, Vorwürfe, Hinhalten und/ oder verweigern von Infos usw,. die Handschrift der KM trägt.
Aus finanzieller Sicht muß es die Tochter jetzt "ausbaden"... (und am Ende wohl auch ich, weil vermutet werden darf, dass die KM dies argumentativ gegen mich ausspielt....)
Edith: das (alles) soll aber jetzt nicht heißen, das ich zunächst nicht doch zufrieden mit dem Urteil bin... :phantom:
Gruß Kakadu59
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Hallo zusammen,
[...]
Bin mal gespannt wie die Gegenseite reagieren wird. Ich hoffe du enthälst uns dann nicht vor.
[...]
es wäre ja fast zu schön gewesen (um wahr zu sein)....
Heute kam ein Schreiben meiner RA.-in mit einem Begleitschreiben der gegn. Rättin:
Zitat:
In der Fam.-sache .../... lege ich hiermit namens und in bereits vorliegender Vollmacht gegen den Beschluß des Amtsgerichtes XY, Außenstelle XYZ -Familiengerichtvom 18.06.2019, zugestellt am 24.06.2019
Beschwerde
ein.
Eine Begründung fehlt aktuell.
In einem weiteren Schreiben der Gegenseite an das Gericht wird um Benennung des Verfahrenswertes gebeten.. und das obwohl es mehrfach im Urteil beziffert ist.... 😉
Es geht also in die II . Instanz... 😡 😡 😡
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Oh man,
hätte man ja eigentlich hoffen können, dass die Geschichte mal durch ist.
Beschwerde ohne Begründung dient wohl erst mal zur Fristwahrung. Eine ausführliche Begründung muss da wohl noch erfolgen.
Hallo zusammen,
hätte da mal eine Frage...
Bezüglich der -zunächst ohne Begründung - kurz vor Fristende eingereichten Beschwerde der Gegenseite (Tochter):
Gibt es für die Begründung eine Frist?
Wenn ja, innerhalb welcher Frist müßte die Begründung bei Gericht erfolgen?
An welche Gerichtsbarkeit wird die Begründung eingereicht: an das hiesige Fam.-Gericht oder nächsthöhere Instanz -> OLG?
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Mit Einlegung der Beschwerde ist das Beschwerdegericht zuständig.
Zur Begründung siehe § 65 FamFG
Gruss von der Insel
Hi @Inselreif,
was ist ein "Beschwerdegericht"?
Das Fam.-gericht, welches den Beschluß gefaßt hat oder die nächsthöhere Instanz (OLG) :question: :question:
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Hallo,
die Frist für die Beschwerde ist in <a href="https://dejure.org/gesetze/FamFG/63.html>§" 63 FamFG</a> geregelt.
Wo die Beschwerde einzulegen ist regelt <a href="https://dejure.org/gesetze/FamFG/64.html>§" 64 FamFG</a>
.... (1) 1Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird.
2Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.
.....
In <a href="https://dejure.org/gesetze/FamFG/65.html>§" 65</a> ist die Beschwerdebegründung geregelt:
...
(2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.
....
Und auch <a href="https://www.iww.de/fk/archiv/famfg-die-rechtsmittel-nach-dem-famfg-f13641>hier</a>"
Die Beschwerde ist - anders als zurzeit die Berufung - innerhalb der Beschwerdefrist beim erstinstanzlichen Gericht einzulegen, § 64 Abs. 1 FamFG. Die Einlegung des Rechtsmittels beim OLG wahrt die Frist nicht. Ein beim OLG eingelegtes Rechtsmittel ist unverzüglich an das erstinstanzliche Gericht weiterzuleiten. Für die Wahrung der Beschwerdefrist ist der Zeitpunkt des Eingangs bei diesem Gericht maßgeblich. Achtung: Verzögerungen wirken sich zum Nachteil des Beschwerdeführers aus.
Deshalb ist (aus meiner Sicht) in Deinem Fall das Familiengericht auch das Beschwerdegericht.
Das Beschwerdegericht ist das Gericht, das über die Beschwerde entscheidet. Also das OLG. Das andere ist "das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird". 🙂
Das Beschwerdegericht kann den Beschluss (inkl. Kostenverteilung) aufheben und neu fassen. Aber nur, wenn es die Beschwerde nicht verwirft, was wir ja hoffen.
Also müsste Kakadu aktiv werden und Anschlussbeschwerde einlegen. Das geht aber vorneweg nur, wenn wir über mehr als 200 Euro Beschwer reden, also 800 Euro Gesamtkosten. Und dann ist die Frage, wie entscheidet das Rechtsmittelgericht und welche Kosten der 2. Instanz werden ihm aufgrund dieser Entscheidung auferlegt. Dann sind am Ende 100 Euro gewonnen und dafür 300 investiert oder so...
Aus meiner Sicht: Ball flach halten und hoffen, dass der Spuk alsbald zu Ende ist.
Gruss von der Insel
Hallo zusammen,
hatte ein paar Tage ( :wink:) Urlaub. Das wußte auch meine Anwältin.
Mein RA.-in hat mir heute die Begründung zur Beschwerde von der Gegenseite zukommen lassen, welche sie am 29.08.2019 vom Gericht bekam)
Im wesentlichen sind es 3 Punkte auf die die Begründung abgestellt ist:
1.) Wie von meiner Anwältin bereits vermutet geht es um die Zöliakiekosten (Mehrbedarf).
Die wurden ja von der Tochter eingefordert und mit einer (etwas älteren) Studie belegt. Wir hatten seinerzeit gegenargumentiert, dass die Kosten niedriger sind (mit einer aktuelleren Studie -> hier Mehrkosten von um die 80,- €) und damit, dass derartige Nahrungsmittel mittlerweile gängiger Bestandteil verschiedener Supermärkte sind; mit durchaus vergleichbaren Preisen von herkömmlichen Nahrungsmitteln (also ohne wirkliche Mehrkosten). Grundsätzlich haben wir (eventuelle) Mehrkosten nicht in Abrede gestellt.
Ich hatte zwischenzeitlich aber immer wieder meine RA.-in darauf hingewiesen, dass der sog. Zölikiepass aus meiner Sicht keinen wirklichen Nachweis darstellt, weil dort weder der behandelnde Arzt erkennbar ist und aber auch kein entsprechendes Attest vorliegt, der die Krankheit zumindest ansatzweise bestätigt...
Die Richterin hat in Ihrer Bergündung auf die im Nachgang fehlende Auflistung der Mehrkosten durch die Gegenseite diese Mehrkosten nicht anerkannt.
2. Weiterhin wird in der Begründung der Beschwerde das Nichtanerkennen der berufsbedingten Mehrkosten gerügt.
Die Gegenseite wollte 90,- € anerkannt haben. Diese habe wir verneint und allenfalls(!) bei vorhandensein entsprechender nachgewiesener Merkmale auf die 5% Regel verwiesen (dies hätte dann einem Anspruch von 16,- € entsprochen).
Grundsätzlich stand für mich hier die Frage im Raum, ob ein Praktikum überhaupt eine Ausbildung darstellt, aus der sich berufsbedingte Mehrkosten ableiten lassen (-> zust. OLG FFM)
3. Mehrkosten durch Miete.
Hier sieht die Gegenseite ebenfalls Anlass zur Beschwerde: Sie sieht die Mehrkosten von 100,- € als gerechtfertigt an, da sie die Stadt Lörrach als eine der Städte mit den höchsten Mietpreisen sieht. Als Beweis muß eine Studie aus 2016 herhalten wo von F+B Forschung und Beratung die Stadt Lörrach im deutschen Ranking auf Platz 3 steht.
Allerdings ging es erstinstanzlich der Richterin nicht um die Miete schlechthin, sondern:
a) um die Größe des Mietobjektes von 43 m² (hier war die Richterin der Meinung, dass für ein einjähriges Praktikum eine WG durchs anegmessen(er) wäre - sowohl was die Größe betrifft als auch die daraus resultierenden Kosten)
Von unsere Seite wurden übrigens mehrere deutlich günstigere Mietobjekte gefunden und dem Gericht als Beweis vorgetragen)
b) das der geschwärzte Mitvertrag kein geeignetes Beweismittel darstellt... (Die Gegenseite begründet aktuell die Schwärzung im Übrigen erneut damit, dass meine Tochter nichts mit mir zu tun haben wolle)
Soviel dazu.
Meine RA.-in stellt nun (an mich) folgende Fragen, die ich mal in die Runde werfe:
das Praktikum endete ja am 31.08.2019. Weder in der Beschwerdebegründung noch über andere Kanäle habe ich Kenntnis darüber erhalten was meine Tochter zu tun gedenkt oder ggf. schon macht.
Auch müsse ich überlegen, ob angesichts des von der Gegenseite eingeleiteten Beschwerdeverfahrens ich mich - trotz geringer Erfolgsausichten - erneut auf Verwirkung
berufen will.
Das wärs erst mal. Irgendwelche Ideen oder Fragen?
Wie immer Danke schon mal.
Edth: wir haben 4 Wochen Zeit eine Erwiderung auf die Begründung zu verfassen....
Gruß Kakadu59
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Nachträgliches Edith zum vorherigen Beitrag:
dies fettte Textpassage ist (nat.) unvollständig jetzt in blau komplettiert 😉
Meine RA.-in stellt nun (an mich) folgende Fragen, die ich mal in die Runde werfe:
das Praktikum endete ja am 31.08.2019. Weder in der Beschwerdebegründung noch über andere Kanäle habe ich Kenntnis darüber erhalten was meine Tochter zu tun gedenkt oder ggf. schon macht. Es stellt sich also die Frage, was meine Tochter nunmehr macht und ob überhaupt noch Unterhaltsanspruch besteht.
Kann die ggf weiterführende Unerhaltssituation überhaupt im Zuge des Beschwerdeverfahrens verhandelt werden, wenn studiumsbedingt weiterhin (und damit höherer) Unterhaltsanspruch besteht bzw. geltend gemacht wird?
Eigentlich wollte ich erstmal diese aktuell Unterhaltssache beenden und dann "weitersehen"
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Hallo,
ich denke, dass sich nach dem Ende des Praktikums eine neue Baustelle auftut.
Deine Tochter ist verpflichtet ihre Bedürftigkeit nachzuweisen. Dazu müsste sie ein neues Praktikum, einen Ausbildungsplatz oder den Beginn eines Studiums nachweisen bzw. im Moment schlicht und ergreifend ankündigen.
Sollte sich dann eine Übergangsphase bis Mitte Oktober ergeben, dann würde ich darauf nicht herumreiten, aber wenn es überhaupt keine Mitteilung gibt, dann gibt es auch kein Geld.
Das größte Problem ist nach wie vor Deine Tochter. Meiner Meinung nach hat sie gar keine Vorstellung, was eigentlich abläuft. Vermutlich erklärt Mama wie böse Papa ist und wie sie sich doch so aufopfernd um die Tochter kümmert. Deine Tochter unterschreibt dafür Vollmachten.
In Ermangelung anderer Möglichkeiten würde ich einen kurzen Brief an den Anwalt der Tochter schreiben mit der Bitte um Auskunft, was die Tochter jetzt macht und ggf. persönliche Übergabe des Briefes an die Tochter. Sollte auch der Anwalt der Tochter keinen Kontakt zur Tochter haben, dann würde ich das mit dem Brief lassen und die Frage wie es denn nun weitergeht einfach an den Anwalt stellen.
VG Susi