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Unterhalt bei Trennung- eheähnliche Gemeinschaft

 
(@monsterbacke)
Schon was gesagt Registriert

  Hallo,

wir wollen einen Freund von uns helfen. Seine Freundin trennt sich nach ca. 4 Jahren von ihm. Sie haben ein gemeinsames Kind im Alter von 1 Jahr.
Das er für das Kind Unterhalt zahlt ist ja klar. Nun gibt es ja seit 2008 das Gesetz das er auch für seine Freundin unterhaltspflichtig ist, da das Kind ja noch unter 3 Jahren ist.
Weiß jemand von euch einen link, bzw eine Seite wo man den Unterhalt für seine Ex-Partnerin berechnen kann?
Wir sind leider nicht fündig geworden. Hat sie den selben Anspruch wie bei einer Ehe oder gibt es da Unterschiede?
Sie will wenn das Kind 2 Jahre alt ist wieder arbeiten, muss er dann trotzdem für sie zahlen bis das Kind 3 Jahre alt ist, falls ihr Verdienst nicht ausreicht?
Wie ist es wenn das Kind über 3 Jahre ist und sie keine Arbeit hat, muss er dann weiterhin zahlen?

Weiß jemand von euch Rat und kann uns weiter helfen? 🙂

Danke, die Monsterbacke!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 17.07.2008 01:04
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Monsterbacke,

Der sog. BU war schon vor der Reform 2008 fällig  😉

Der Mindestsatz beträgt 770 € und geht bis zu dem Einkommen das die KM vor der Schwangerschaft hatte, da der BU sozusagen ein "Schadensersatz" ist

Begrenzt wird das ganze allerdings durch den SB von 1.000 € den der KV gegenüber der KM hat.

Gegenüber dem Kind ist der SB 900 €.

Er kann von seinem ber. Nettoeinkommen (5% berufsbedingte Aufwendungen, bis zu 4 % Altersvorsorge...) den errechneten KU abziehen und alles was dann noch über 1.000 € liegt steht erstmal für den BU zur Verfügung. Auch wenn sie nach 2 Jahren arbeiten geht kann es sein, das er noch etwas zahlen muß, wenn ihr Einkommen früher höher als das dann erzielte ist.

Bisher endet der BU im Alter des Kindes von 3 jahren. Danach sind keine Unterhaltsleistungen an die KM mehr zu leisten, allerdings könnte das neue Gesetz da auch anders ausgelegt werden... ne 100%-ige Sicherheit gibt  es derzeit da nicht

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2008 01:18
(@monsterbacke)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Tina,

Danke für deine schnelle Antwort.
Soll also heißen wenn der KV € 1800 netto verdient, stehen dem Kind  KU  ca. € 300 zur Verfügung.
Dann sind wir bei ca. € 1500 und bei einem Selbstbehalt von €1000, bekommt die KM € 500????
Ist das echt so?
Oh Gott!

Danke, Monsterbacke

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.07.2008 01:25
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

So in etwa.

Allerdings wenn sein Nettoverdienst 1800 € (wobei Weihnachts-, Urlaubsgeld etc. auf 12 Moante mitumgelegt wird) sind werden noch 5 % abgezogen und wenn er ne private Altersvorsorge hat nochmal bis zu 4 %. dann gibts noch einige Kleinigkeiten die u.U. abzugsfähig sind.

Der KU ergibt sich ausder DDT, wobei da dann 77 € KG abgetogen werden.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2008 01:33