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Unterhalt beim Wechselmodell

 
(@pausbanderi)
Nicht wegzudenken Registriert

Servus zusammen,

hab gerade einen netten Brief vom Anwalt der Gegenseite bekommen und brauche Verständnishilfe 🙂

Also ich verstehe, daß in einem Wechselmodell beide Elternteile zu je 50% für den Unterhalt des Kindes aufkommen. Ich verstehe, daß bei einem leistungsunfähigen Elternteil der andere Elternteil für den Unterhalt zu 100% aufkommt.

Ich verstehe auch, daß in der Konstellation "Mama kriegt alles Kindergeld und arbeitet nicht, Papa arbeitet voll und bekommt kein Kindergeld" die Rechnung so aussieht, daß Mama Papa 50% des Kindergeldes abgibt und Papa Mama 50% des Kindesunterhaltes als Ausgleich zahlt. Ist doch so richtig, oder?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 23.05.2018 13:48
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus!

Also ich verstehe, daß in einem Wechselmodell beide Elternteile zu je 50% für den Unterhalt des Kindes aufkommen. Ich verstehe, daß bei einem leistungsunfähigen Elternteil der andere Elternteil für den Unterhalt zu 100% aufkommt.

Das ist so nicht ganz richtig, die KU-Anteile werden nach dem Verhältnis der Einkommen gequotelt.
Einfacher wäre natürlich, jedes Elternteil bestreitet die alltäglich anfallenden Betreuungskosten selbst, erforderliche Anschaffungen wie Schulmaterial, Brillen, Klamotten, etc. werden hälftig getragen.

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 23.05.2018 14:02
(@ragnar)
Schon was gesagt Registriert

Das der Unterhalt nach dem gemeinsamen Einkommen gequotelt wird wurde ja schon geschrieben.

Aber ich würde hier keine Nachweise einem gegenerischen Anwalt zukommen lassen. Er kann dieses auch nicht direkt verlangen, da dieses Ansprüche des Kindes sind undsomit bei einem Streit eine Verfahrensbevollmächtigter das Kind vertreten und diese Auskünfte einfordern muss. Gegenerische Anwälte schreiben ja gerne, das man zur Auskunft verpflichtet ist, dieses stimmt aber nicht .. Dieses kann manchmal helfen ...

Bei mir war es auch so ... danach ist von der anderen Seite nie wieder etwas gekommen .. was sicherlich seinen Grund hat.

Wenn die Gegenseite auch die eigenen Einkünfte offen legt, kann man natürlich auch ohne Verfahrensbevollmächtigten es ausrechnen bzw. eine Lösung finden, nur einseitig würde ich definitiv nichts rausgeben.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.05.2018 14:50
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die Rechnung beim Wechselmodell ist leider hirnrissig kompliziert. Eine für Deinen Fall nicht zutreffende Musterrechnung gibt es <a href="https://www.iww.de/fk/unterhalt/kindesunterhalt-wechselmodell-so-rechnen-sie-richtig-f103435>hier.</a>" Da siehst Du aber wie kompliziert es werden kann.

Sinnvoll ist deshalb eine Einigung darauf, wer, was bezahlt und wie ein vernünftiger Ausgleich erfolgen kann. Kann man in strittigen Fällen nicht erreichen.

Beim Wechselmodell weiss ich z.B. auch nicht ob der Grundsatz gilt, dass niemand mehr zahlen muss als er alleine zahlen müsste und dies dann halbiert wird.

Das wäre aber mein Ansatz, wenn Du alleine zahlst. Dann ist Dein Einkommen maßgeblich und alle Extras trägst Du sowieso.
Das würde dann bedeuten, dass die KM den halben Unterhalt bekommt (wobei das halbe Kindergeld abgezogen wird, genauso wie bei einer Standardberechnung). Dann ist die andere Hälfte des KG zu teilen.
Dann käme man auch meiner Sicht darauf, wenn die KM das KG als Ganzes bekommt, dieses anzurechnen ist und damit

KV  halber Unterhalt plus 1/4 Kindergeld zusteht
KM  halber Unterhalt plus 1/4 Kindergeld minus volles KG

Das ist meine Meinung.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 23.05.2018 15:03
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=77307&pos=0&anz=1>hier</a>" ist ein Beschluss des BGH zum Unterhalt beim Wechselmodell.

Zum einen Leitsatz
"c) Der Unterhaltsanspruch kann in zulässiger Weise vom Kind gegen den besser verdienenden Elternteil geltend gemacht werden. Dass er sich auf den Ausgleich der nach Abzug von den Eltern  erbrachter  Leistungen  verbleibenden Unterhaltsspitze  richtet,  macht  ihn  nicht  zu  einem - nur zwischen den Eltern bestehenden- familienrechtlichen Ausgleichsanspruch."

Prinzipiell hat beim Wechselmodell keiner der Eltern eine Vertretungsbefugnis für das Kind, da keiner das Kind in seiner Obhut (Hauptbezugsperson) hat. Das führt dazu, dass ein Elternteil die Übertragung der Befugnis bei Gericht beantragen müsste.
Eine Möglichkeit wäre einen Ergängzungspfleger zu bestellen und ihn anstelle des Kindes handeln zu lassen. Das halte ich aber für weit überzogen, außerdem entstehen dabei weitere Kosten. Besser ist es, wenn beide Auskunft erteilen oder eben nur Du, wenn klar ist, dass bei der KM nichts zu holen ist.

Für Dich interessant ist dann aber auch Absatz 11

"Der Antragsgegner mache zu Recht geltend, dass nicht lediglich das Einkommen  der  Mutter  aus  einer  Teilzeitstelle  heranzuziehen  sei. Allerdings  sei der Mutter nach Vereinbarung des Wechselmodells im August 2012 eine Übergangszeit  bis  einschließlich  Dezember 2012  zuzubilligen,  um  ihre  Arbeitszeit auf  die  neue  Situation  einzustellen. ... "

Damit ist dann zwar nichts von Deinem Einkommen überobligatorisch, aber der KM könnte ein fiktives Einkommen unterstellt werden. Dieses Einkommen wird aber eher gering ausfallen, so dass sie vielleicht mit 1400 Euro bewertet wird. Das führt dann aber dazu, dass Dein Anteil sehr hoch sein kann und Du u.u. noch mehr zahlen musst.
(Bsp. KM 1400 Euro, KV 3000 Euro, 4400 Euro gemäß DDT bei 6-11 Jahr altem Kind 575 Euro, davon trägt der KV 17/18 und die KM 1/18 = 32 Euro, Ausgleichsanteil = 255,5 Euro, ohne KM DDT 459 Euro, Ausgleichsanteil = 228,5 Euro, Kindergeld wurde nicht berücksichtigt )

Letzlich wird die KM aber lieber das Kind nicht mehr zu Dir lassen als auf Unterhalt zu verzichten. Deshalb solltest Du die Dinge mit Augenmaß angehen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 23.05.2018 19:51
(@pausbanderi)
Nicht wegzudenken Registriert

Na da hab ich weniger Angst. Eher umgekehrt könnte das der Fall sein.

Ich habe es total übersehen, es geht um den TRENNUNGSUNTERHALT, NICHT KINDESUNTERHALT!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.05.2018 14:13