Hallo Zusammen, ich hätte gerne Eure Einschätzung zu folgender Situation. Die Frau meines Freundes hat sich vor kurzen von Ihm getrennt. Sie planen nun die Kinder im Wechselmodell 50:50 aufzuteilen. Eine Woche sollen die 3 Kids bei meinen Kumpel sein und eine eine Woche bei Ihr. Da die Ehefrau ein Netto Einkommen aktuell unter 1.400 € verdient, sagt ein ehemaliger Mitarbeiter vom Jugendabend das die Ehefrau gegenüber den Kindern nicht unterhaltspflichtig ist, da Sie unter dem Selbsterhalt mit Ihrem Einkommen liegt. Macht das für Euch Sinn ? Wie hoch ist aktuell die Grenze des Selbsterhaltes ? Ab wann müsste die Frau sich am Unterhalt beteiligen ?
Zusätzlich wurde 1meinen Freund gesagt, er müsse den vollen Kindesunterhalt trotz Wechselmodell zahlen. Kann das sein, wenn die Mutter unter der Selbstbehaltsgrenze liegt?
Danke für eure Hilfe.
Rohga
Hallo,
beim Wechselmodell wird der Unterhalt anders bestimmt, insbesondere muss man zwischen Unterhaltsbedarf und Zahlbetrag (Ausgleichsbetrag) unterscheiden.
Der Unterhaltsbedarf ergibt sich zunächst aus dem addierten Einkommen der Eltern plus ggf. Zusatzkosten des Wechselmodells gemäß der aktuellen DDT. Danach wird dieser Betrag gequotelt. Bei der Quotelung wird vom bereinigten Einkommen von KM und KV zunächst der angemessene Selbstbehalt, also 1400 Euro abgezogen und dann die Haftungsanteile bestimmt. Hat einer ein Einkommen unter 1400 Euro, dann zahlt der andere alleine. Dabei muss derjenige aber nicht mehr zahlen als er alleine zahlen müsste gemäß seines bereinigten Einkommens und Herunterstufung/Höherstufung sowie DDT. Also in Deinem Fall bereinigtes Einkommen des KV und dann Unterhalt (nicht Zahlbetrag, da das Kindergeld extra aufgeteilt wird!) gemäß DDT = Unterhaltsbetrag.
Der Zahlbetrag (auch Ausgleichsbetrag genannt) ergibt sich dann aus der Differenz dessen wer mehr zahlen muss an denjenigen der weniger zahlt. Wenn die KM nicht genug Einkommen hat (also unter 1400 Euro) bekommt sie die Hälfte des Unterhaltsbetrags.
Sollte auch der andere Elternteil (hier der KV) nicht leistungsfähig sein, dann kann die Rechnung mit dem notwendigen Selbstbehalt (also 1160 Euro) wiederholt werden.
Das Kindergeld wird wie folgt aufgeteilt. Der Betreuungsanteil des KG wird geteilt, also jedem steht 1/4 des KG zu. Die andere Hälfte wird nach den gleichen Anteilen wie der Unterhaltsbedarf gequotelt. Wenn die KM also keinen Barunterhalt leistet, dann steht dem KV zusätzlich 1/2 Kindergeld zu, also insgesamt 3/4 des Kindergeldes.
Ist eine nicht ganz einfache Rechnung, aber der KV sollte trotzdem letztlich weniger an die KM zahlen als bei dem Standardmodell. Die Verwirrung kommt daher, dass dem/den Kind(ern) der volle Unterhalt zusteht und dieser ggf. vom Vater alleine zu bestreiten ist, ihm aber die Hälfte davon selbst zusteht.
VG Susi
Hi,
noch ein kleiner Hinweis: die Mutter unterliegt einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit, d.h. sie muss Vollzeit arbeiten. Falls sie nur ein Teilzeitgehalt erwirtschaftet, wäre dieses auf Vollzeit hochzurechnen. Anschließend ist analog dem Vorgehen von Susi vorzugehen. Er wird dann nur den halben Unterhalt zahlen müssen und 75% vom Kindergeld behalten dürfen. Das ist natürlich deutlich weniger als im Residenzmodell.