Hallo zusammen,
ich habe vor kurzem ein Schreiben seitens des Jugendamtes erhalten in welchen mir mitgeteilt wurde das die Kindesmutter eine Beistandschaft für unsere 2 jährige Tochter beantragt hat. Nun fordert das JA das ich den Mindestbetrag von 288,50€ künftig und bis zur genauen Berechnung an das JA überweise. Bisher musste ich nach der Berechnung der Unterhaltvorschusskasse und der Beendigung des Unterhaltsvorschusses 174 € direkt an die Mutter überweisen. (Hierzu kamen noch 50€ monatlich zur Schuldentilgung an die Vorschusskasse.) Der bisherige Betrag wurde am 08.6.21 festgelegt.
Ich selbst befinde mich derzeit in der Situation das meine bisherige Teilzeit Stelle auf ende des Monats gekündigt ist und ich eine 2 Jährige schulische Ausbildung in Vollzeit, gefördert durch das Jobcenter (Alg2), beginnen werde. Hierdurch werde ich für diese Zeit kein Einkommen haben und von ALG2 leben.
Ich sehe mich nun der Schwierigkeit entgegen gesetzt das ich den neu geforderten Unterhalt von 288,50€ nicht bezahlen kann ohne dabei noch weiter unter den Selbstbehalt zu fallen.
Um aus der Misere der Unterhaltsforderungen heraus zu kommen bzw. in Zukunft leistungsfähig zu werden ist die Ausbildung sehr wichtig und ich sehe sie als große Chance die ich wahrnehmen möchte.
Mit der Zahlung des bisherigen Unterhalts wäre das mit Abstrichen noch gegangen, jetzt mit der neuen Forderung wird es nahezu unmöglich.
Da außer dem noch weitere Schulden beim Jobcenter vorhanden sind wird vom monatlichen Alg2 von vornherein schon ein Teil einbehalten.
Es führt vermutlich kein Weg an der erneuten Nutzung der Unterhaltsvorschusskasse und somit neuer Verschuldung vorbei. Leider ist es mir aufgrund einer chronischen Krankheit nicht möglich neben der Vollzeitausbildung Arbeiten zu gehen um dem vorzubeugen.
1. Muss ich denn Tatsächlich wie gefordert den neuen Betrag, noch vor einer genauen Berechnung, bezahlen und was geschieht wenn ich nur den bisherigen Betrag bezahle?
2. Kann mir die Ausbildung aufgrund einer dadurch herbeigeführten momentanen Zahlungsunfähigkeit versagt/verboten werden oder greift hier das fiktive Einkommen?
3. Kann ich während der Ausbildung Unterhaltsvorschuss für meine Tochter beantragen?
4. Was kann ich tun um den monatlichen Unterhalt so zu reduzieren das mir zumindest der Selbstbehalt bleibt und ich möglichst wenig neue Schulden mache ?
Auf seiten der Kindesmutter und meiner Tochter sieht es derzeit so aus das sie bisher Alg2 bezogen haben, sie jedoch aufgrund wohlhabender Eltern ein eigenes Haus zur Verfügung haben und inoffiziell finanziell sehr gut unterstützt wurden. Nun ist vor kurzem vermutlich eine Erbschafft eingetreten da ein Elternteil verstorben ist und mich das Arbeitsamt informiert hat das seitens Kindesmutter und Tochter kein Alg2 mehr bezogen wird. Eine Arbeitsstelle angenommen zu haben verneint die Kindesmutter.
Aus Erzählungen der Kindesmutter handelt es sich um ein sehr großes Vermögen seitens der Großeltern.
Ich habe bei einer Recherche gelesen das es möglich sein soll das der Unterhalt ausgeglichen oder sogar ausgesetzt werden kann wenn ein wesentlich höheres Einkommen oder Vermögen auf Seiten des betreuenden Elternteils besteht.
5. Ist diese Information so korrekt und wie bekomme ich Informationen zu der höhe der Erbschafft um dies mit in die Unterhaltsberechnung einbeziehen zu können?
Ich freue mich auf eure Antworten, Gruß Bas123
___
Edit: Leerzeilen gelöscht
Hallo,
das JA hat Dich angeschrieben, weil die KM eine Beistandschaft eingerichtet hat. Was mit der Unterhaltsvorschuß-Kasse war, weiß die Beistandschaft nicht.
zu 1: Setze Dich mit der Beistandschaft (JA) in Verbindung und erkläre die Situation. Danach wird das JA seine Forderung entweder revidieren oder es wird auf eine Unterhaltsklage hinauslaufen, wo dann ein Gericht den Unterhalt festlegen wird.
zu 2: Verbieten kann man es nicht. Trotzdem hast Du eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, so dass Du alles tun musst, um den Mindestunterhalt zu erwirtschaften. Im schlimmsten Fall könnte ein fiktives Einkommen angenommen werden. Es wird hier aber auch um die Würdigung des Gesamtsachverhalts gehen.
zu 3: Als Unterhaltsschuldner (der, der den Unterhalt zahlen muss) kannst Du keinen Unterhaltsvorschuß beantragen, dass kann nur die KM, wenn Du keinen (nicht genügend) Unterhalt zahlst.
zu 4: Eigentlich nichts. Du kannst nur auf die Gesamtsituation hinweisen.
zu 5: Du hast keinerlei Anspruch auf Auskunft über das Einkommen/Vermögen der KM. U.U. versucht die KM jetzt sogar den Mindestunterhalt über die Beistandschaft des JA zu bekommen, da H4 nicht mehr gezahlt wird, weil sie zunächst das Vermögen aufbrauchen muss bevor es wieder H4 gibt.
Meiner Meinung nach solltest Du der Beistandschaft die Situation erklären und hoffen, dass die Beistandschaft einen niedrigeren Unterhalt akzeptiert. Wenn nicht wird ein Gericht entscheiden müssen. Wenn die Beistandschaft es akzeptiert, aber die KM nicht, dann kann sie auch einen Anwalt beauftragen. Auch in diesem Fall würde es auf eine gerichtliche Klärung hinauslaufen.
VG Susi
Hallo Susi,
erstmal vielen Dank für deine Antwort, das hat mir sehr geholfen!
Ich habe nun mit der Beistandschaft telefoniert und ihr ausführlich meine Gesamtsituation erklärt. Überraschender weise war sie sehr verständlich und der Ansicht das ich mit dem Ausbildungsbeginn alles unternehme um in Zukunft leistungsfähig zu werden. Daher hat sie angeboten auf die Kindesmutter zu zugehen und ihr zu empfehlen erneut Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Bis dies geklärt bzw. geschehen ist hat sie mir eingeräumt den alten Betrag von 174+3€ (bezgl. der Erhöhung) erstmal zu bezahlen.
Darüber hinaus sei ich nach ihrer Einschätzung während der schulischen Ausbildungszeit nicht Leistungsfähig und könnte daher mit guten Chancen beantragen das ich den neuen Unterhaltsvorschuss über diese Zeit nicht zurückzahlen muss.
Das wäre natürlich optimal und ich hätte in den kommenden Jahren nur etwas weniger (bezgl. Schuldentilgung) als den Selbstbehalt.
Von gesteigerter Erwerbsobliegenheit oder einem fiktiven Einkommen war im Gespräch keine Rede und sie klang sehr zuversichtlich.
Falls die Kindesmutter den Unterhaltvorschuss nun beantragt, möchte ich das gerne bei der Vorschusskasse so beantragen und hierbei möglichst alles richtig machen.
Ich finde im Netz viel Widersprüchliches dazu und würde gerne auf eine allgemeine Leitlinie etc. zur Orientierung zurückgreifen können.
1.Kennst du etwas verlässliches in der Art oder hast du eventuell selbst Tipps?
2.Wie nennt man eine solche Beantragung ?
(Erlass des Unterhaltsvorschusses auf Grund von Leistungsunfähigkeit durch Ausbildungszeit.)
3.Kann ich durch die Ausbildung tatsächlich temporär als Leistungsunfähig gelten und wie erfolgsversprechend ist dieser Weg tatsächlich?
4. Wie kann ich mich hier absichern um nicht rückwirkend doch erstatten zu müssen und würdest du hierzu einen Anwalt empfehlen?
(Ich möchte aus kosten gründen und um bei der Vorschusskasse nicht vorschnell ein falsches Signal zu setzen gerne erstmal auf einen Rechtsanwalt verzichten.)
Liebe Grüße, Bas123
Hallo Bas123,
Darüber hinaus sei ich nach ihrer Einschätzung während der schulischen Ausbildungszeit nicht Leistungsfähig
Dann sorge bitte dafür, dass du genau diese Aussage schriftlich bekommst - denn auf dieses "nicht leistungsfähig" kommt es wesentlich an, wenn es in Zukunft darum geht, ob du den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen musst oder nicht.
Ohne schriftlichen Nachweis wird sich aber in ein paar Jahren keiner mehr daran erinnern, was eine Sachbearbeiterin mal am Telefon gesagt hatte.
Viele liebe Grüße,
Malachit
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Danke Malachit,
die gute Dame der Beistandschaft bat mich natürlich darum, sie auf ihre Einschätzung nicht fest zu nageln. Und das ich das mit der Sachbearbeitung der UVK klären könne.
Ich würde sie jetzt erstmal die eingereichten Belege sichten lassen und im Anschluss nochmal darum bitten ihre Einschätzung zu verschriftlichen. Danke für den Reminder!
VG, Bas123
In Ärgenzung zu Malachit:
1. Die Beistandschaft sollte Dir schriftlich mitteilen, dass Du für die Zeit der schulischen Ausbildung leistungsunfähig bist. Dann kann der Unterhalt nicht auch noch rückwirkend gefordert werden.
2. Die KM muss UHV beantragen, wenn sie das nicht tut ist das nur dann ein Problem für Dich, wenn Dir die Leistungsunfähigkeit nicht schriftlich bescheinigt wurde. Beantragt die KM UHV (nur die KM kann das) und wird UHV bewilligt, dann wir die UHV-Kasse eigenständig Deine Leistungsfähigkeit bewerten und dann eine entsprechende Entscheidung Dir schriftlich mitteilen. Auf die UHV-Kasse hat die Beistandschaft keinen Einfluß.
Aktiv kannst Du bei der UHV-Kasse gar nichts beantragen, Du musst Auskunft über Dein Einkommen bzw. Deine Situation erteilen und die UHV-Kasse rechnet und bescheidet. Es ist also wichtig den Sachverhalt vernünftig darzustellen bzw. aufzuschreiben.
Dieser Bescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung wie Du dagegen vorgehen kannst. Ggf. müsstest Du gegen die UHV-Kasse klagen, wenn Du mir deren Entscheidung nicht einverstanden bist.
VG Susi