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unterhalt eheähnlich Eigentum Schulden

 
(@luckybilly)
Schon was gesagt Registriert

Hallo liebe Leute 🙂 ,

erst einmal ein dickes Lob an die Sache hier!

Hätte eine kurze Frage könnte auch länger werden.
Ich lebe seit längerem mit meiner Lebensgefährtin zusammen. 2Kinder davon ein eigenes von 8Monaten.Für uns alle habe ich ein Haus gekauft (altbau),abtragung ca.1000€. Wie leider bei vielen hier ist es leider um unsere Beziehung nicht gut gestellt, und eine trennung wohl unausweichlich. Das ich für meine Tochter zahlen muß, ist klar und macht man wenn auch Zähneknirschend eigentlich gerne.Das dürften bei meinen Einkommen von ca. 2400€ mit Überstunden, wohl so um die 200€ sein.

Meine Frage lautet wie folgt :in wie weit bin ich meiner Lebesgefährtin unterhaltspflichtig? die nebenkosten betragen auch mal ebend 300€dazu kommen noch ca.20000€ Schulden. Selbst wenn ich das Haus verkaufen würde (was ich eigentlich nicht gerne machen würde) bekomme ich das Geld was ich reingesteckt habe nicht raus, so das noch mehr Schulden aufkommen.
würden.

Für Ihr erstes Kind bin ich derzeit unterhaltspflichtig aufgrund meines Verdienstes und gemeinsamen Hausgemeinschaft (Aussage Sozialamt).Der Vater Leibliche vater kann kein Unterhalt aufbringen.

Über eine Antwort würde ich mich freue n

grüße Luckybilly

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 09.06.2004 05:29
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Lucky,

willkommen auf vatersein.de.

Enen großen Irrtum auf deiner Seite räume ich gleich zu Beginn aus der Welt: Du bist dem ersten Kind deiner LG nicht zu Unterhalt verpflichtet, sehr wohl aber deinem/euren Kind und deiner LG.

Bei deinem angegebenem Netto müsstest du KU gem. DT Stufe 7 zahlen, also 283 Euro abzgl. 77 Euro KG-Anteil. Deiner LG bist du für die Dauer von drei Jahren ab Geburt des gemeinsamen Kindes in Höhe ihres bisherigen Erwerbseinkommens unterhaltspflichtig. Maßgeblich hierfür ist § 1615 BGB. Schulden werden nach Berechnung des KU berücksichtigt. Für den Fall deines Verbleibens in deinem Haus wird die ein Wohnwertvorteil als Einnahme angerechnet.

Dass der leibliche Vater des ersten Kindes den KU nicht aufbringen ist sehr schlimm, doch definitiv nicht dein Thema.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 09.06.2004 11:56