Unterhalt für 4Kind...
 
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Unterhalt für 4Kinder

 
(@moehlu)
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Moin,
ich habe das Forum lange durchsucht, aber keine echte Antwort gefunden.
Ich habe 4 Kinder. Drei aus erster Ehe (2000, 2002, 2004), eines mit meiner jetzigen Frau (2013). Bei mir leben 2 Knder, der große aus erster Ehe und die Kleine mit meiner jetzigen Frau.
Seit 2006 zahle ich Unterhalt gem. der DDT. für drei Kinder. Wir haben das immer selbst berechnet und es gab nie ein Problem, nie eine Beschwerde. Im September 2012 ist mein Großer dann zu uns gezogen und im Mai 2013 wurde unser gemeinsames Kind geboren. Seit dem dreht meine Ex völlig durch. MIt mir rdet sie garnicht mehr. Die Beiden, die bei Ihr leben dürfen nicht mehr zu mir (das ist aber ein anderes Thema). Ich schreibe mir nur noch mit Ihrer Anwältin.
Gehe ich recht in der Annahme, dass die DDT den Unterhalt für 2 Kinder angibt? Ich rechne meinen Unterhalt aber aus für 4 Kinder und jedes Kind erhält dann seinen Anteil? Da wir uns an die DDT halten, darf ich meinen Unterhalt doch wohl um mindestens eine Stufe abstufen, oder?
Mein bereinigtes Einkommen liegt in Stufe 5. In meinen Augen dürfte ich mit 4 Kindern und einer Unterhaltsberechtigten Ehefrau einige Stufen niedriger angesetzt werden, oder?
Die eigentliche Frage ist: gibt es eine verlässliche Quelle in der ich das alles nachlesen kann?

Ich will meinen Kindern, die bei meiner Ex leben nichts vorenthalten. Ich muss aber doch auch darauf achten, dass die Kinder hier auch zu ihrem Recht kommen.

Ich weiß, mein Beitrag ist etwas wirr geschrieben. Gebt mir bitte mal ein paar denkanstöße.

Gruß moehlu

Wer nicht an Wunder glaubt ist kein Realist!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 19.08.2013 13:13
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Moehlu,

Die eigentliche Frage ist: gibt es eine verlässliche Quelle in der ich das alles nachlesen kann?

Eine Quelle, in der Du auf Deinen Einzelfall bezogen, alles nachlesen kannst gibt es nicht (da im Familienrecht sehr vieles Ermessenssache ist).

Die Ausführungen zur Düsseldorfer Tabelle kannst Du beispielsweise <hier> nachlesen.

Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. [...]
Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein.

So Deine Ex für den Großen keinen Unterhalt zahlt, bist Du (ziemlich) zweifelsfrei 5 Personen zu Unterhalt verpflichtet, woraus sich eine Abstufung um 3 EK-Gruppen ergäbe.
Selbst wenn sie UH zahlt, könnte ein Gericht zum Ergebnis kommen, dass der Große mitzählt, weil Du UH durch Betreuung leistest.
So auch Deine Ex UH-berechtigt ist, würde auch sie mitzählen.

Weiterführende Informationen insbesondere zur Einkommensbereinigung kannst Du den Unterhaltsleitlinien des (für die Kinder) zuständigen OLG entnehmen.

Ich schreibe mir nur noch mit Ihrer Anwältin.

Und worum geht es in dem Geschreibsel konkret ?

Wichtiger als das Unterhaltsgedöns erscheint mir eher die Frage, was Du tust, um wieder Umgänge mit den Kleineren zu bekommen ...

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2013 13:45
(@moehlu)
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danke

Wichtiger als das Unterhaltsgedöns erscheint mir eher die Frage, was Du tust, um wieder Umgänge mit den Kleineren zu bekommen ...

... verzweifeln...

Wer nicht an Wunder glaubt ist kein Realist!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.08.2013 14:19
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin nochmal,

Ich weiß, mein Beitrag ist etwas wirr geschrieben.

Der erste nicht, der zweite schon.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2013 15:11
(@moehlu)
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@ United: Die Frage zu beantworten wäre sicherlich falsch im Thema: Unterhaltsrecht. Nur so viel: Es gab mal Umgangsregelungen, es gab Kontakte zum Jugendamt, Erziehungsberatungsstelle usw. Seit 2006 von Anfänglich 14 tägigem Umgang wurde dies immer weniger, bis zum Schluss nur noch dreimonatiger Kontakt zugelassen wurde. Seit der Große bei mir wohnt wird alles abgelehnt... ich bin am Ende mit meinen Ideen. Ich habe alles vorgeschlagen von Abholen bis vorbeikommen, von ganzen Wochenenden bis einzelnen Stunden, sogar volle Kostenübernahme für alles, damit wenigstens die Geschwister sich mal sehen. Seit es die Halbschwester gibt wird alles abgelehnt. Ich müsste klagen, was ich aber 2007 schon mal gemacht habe und inzwischen habe ich eher resigniert und ich freue mich, wenn ich hin und wieder mal mit den beiden bei meiner Ex telefonieren kann.

Dein Tip mit den Unterhaltsrechtlichen Leitlienien des OLG war super! das bestätigt meine vorgehensweise und ich kann ganz in Ruhe dem angedrohten Rechtsstreit entgegen sehen.  :thumbup: Danke Dir

Wer nicht an Wunder glaubt ist kein Realist!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.08.2013 16:00
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin nochmal nochmal,

zum Thema Unterhalt:

[...] und ich kann ganz in Ruhe dem angedrohten Rechtsstreit entgegen sehen.

So Deine Ex derzeit keinen Unterhalt zahlt (wozu Du nichts gesagt hast), kann gelegentlich auch mal das Spießumdrehen hilfreich in Bezug auf Einigungsbereitschaft sein:
Man könnte ja mal eine kostenlose Beistandschaft einrichten, um zu schauen, wie es um Ex´s "erhöhte Erwerbsobliegenheit" bestellt ist.

Zum Thema Umgang:
Ja, das könnte hier den Rahmen im falschen Sub-Umfeld sprengen.
Nichts desto trotz solltest gerade Du aus der jüngeren Vergangenheit wissen, dass Kinder vieles nicht vergessen und Resignation oftmals ein falscher Ratgeber ist.
Die jüngeren Geschwister werden Ihren Bruder (und Dich) mit Sicherheit vermissen. Diese dem Gutdünken der Mutter zu überlassen, ist der einfachere - nicht aber zwingend der verantwortungsbewusstere Weg.
Auch einem solchen (erneuten) Rechtsstreit könntest Du gelassen entgegen sehen.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 19.08.2013 16:27
(@moehlu)
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Hallo United,
habe versucht die Geschichte mal aufzuschreiben. Titel: "Nur noch Resignation!" bei Umgangsrecht

Wer nicht an Wunder glaubt ist kein Realist!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.08.2013 23:07
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

So Deine Ex für den Großen keinen Unterhalt zahlt, bist Du (ziemlich) zweifelsfrei 5 Personen zu Unterhalt verpflichtet, woraus sich eine Abstufung um 3 EK-Gruppen ergäbe.
Selbst wenn sie UH zahlt, könnte ein Gericht zum Ergebnis kommen, dass der Große mitzählt, weil Du UH durch Betreuung leistest.
So auch Deine Ex UH-berechtigt ist, würde auch sie mitzählen.

Es wären auch dann 5 Berechtigte, wenn sie Unterhalt bezahlen würde.
Denn, wie du selbst schon sagst, leistet er in jedem Falle Betreuungsunterhalt.
Wenn das Unterhaltsrecht logisch wäre, müsste dieses Kind eigentlich doppelt zählen.
Aber da das Familienrecht absolut logikfrei ist, tut es das aber nicht.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.08.2013 01:09
(@moehlu)
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Sie zahlt Unterhalt. Allerdings ziert sie sich doch sehr, mir die Verdiendtunterlagen vor zu legen und Ihre Berechnung zu erklären. Ja ich weiß, ich habe ein Recht auf diese Unterlagen usw...
Es wird ja eh zum Verfahren kommen, weil Ihre Anwältin nicht bereit ist meine Berechnung zu akzeptieren. Dabei sind wir uns mit meiner Einkommensbereinigung einig. Ist aber auch klar, ich ziehe ja außer Krankenkasse und berufsbedingter Aufwendungen nichts ab. Ich hätte da noch Altersvorsorge usw.
Es geht mir lediglich (um die nicht ganz unwichtige) Herabstufung in der DDT. Das OLG Braunschweig hat da recht eindeutige Leitlienien.
Jahrelang habe ich bei drei Kindern ohne Herabstufung gezahlt und jetzt will ich doch bei insg. 4 Kindern und einer Unterhaltsberechtigten Frau (die mit und bei mir lebt) doch nur eine Stufe herab.
Ich habe mich gestern doch noch entschlossen einen Anwalt einzuschalten. Ich lasse mich kommend Woche erst Mal genau beraten.

Wer nicht an Wunder glaubt ist kein Realist!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.08.2013 09:10
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo MoehlU,

glasklare Ansage von mir:

ich ziehe ja außer Krankenkasse und berufsbedingter Aufwendungen nichts ab. Ich hätte da noch Altersvorsorge usw. (...) Jahrelang habe ich bei drei Kindern ohne Herabstufung gezahlt und jetzt will ich doch bei insg. 4 Kindern und einer Unterhaltsberechtigten Frau (die mit und bei mir lebt) doch nur eine Stufe herab.

Mach' die Altersvorsorge geltend sowie alles, was ggf. sonst noch abziehbar ist; fordere außerdem die Herabstufung um drei (!) Stufen, nicht nur um eine.

Was den Unterhalt für das bei dir lebende gemeinsame Kind betrifft: Fordere umgehend eine saubere und vollständige Einkommensauskunft von Muddi an! Wenn sie nicht freiwillig liefert, dann halt per Beistandschaft beim Jugendamt, oder gleich per Auskunftsklage (letzteres insbesondere für den Fall, dass das örtliche Jugendamt als gar zu mütterfreundlich verschrieen ist). Vertrauen ist gut, aber bei dieser Dame ist Kontrolle zwingend erforderlich.

Denn gegenüber dieser Ex bewirkt ein vorauseilendes Nachgeben deinerseits offenbar das exakte Gegenteil dessen, was du dir davon erhoffst. Statt die Dame milde zu stimmen, wird sie nur immer raffgieriger - weil sie gemerkt hat, dass sie's mit dir problemlos machen kann. Es ist allerhöchste Zeit, sie in ihre Schranken zu verweisen.

Ich habe mich gestern doch noch entschlossen einen Anwalt einzuschalten. Ich lasse mich kommend Woche erst Mal genau beraten.

Und frag' den Anwalt, welche realistischen Möglichkeiten er sieht, bei der Dame die Daumenschrauben anzulegen. Konkret geht's dabei um die Frage, wie er das zuständige Gericht einschätzt - sprich, ob man sich dort halbwegs an Recht, Gesetz und die eigenen OLG-Leitlinien hält, oder ob du es nachher mit einem Trupp verkappter Robin-Hood-Sozialisten zu tun haben wirst.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.08.2013 13:00




DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@MoehlU
Bitte E-Mail-Adresse im Profil korrigieren oder Abo neuer Beiträge für dieses Topic löschen. Danke.

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 25.08.2013 21:37
(@moehlu)
Zeigt sich öfters Registriert

War jetzt also bei der Anwältin.
Ich bin Barunterhaltsverpflichtet für 4 Personen. Und zwar für meine Frau und die gemeinsame Tochter so wie für die Kinder 2+3 aus erster Ehe, die nicht bei mir wohnen. Kind 1 aus erster Ehe bekommt von mir keinen Bar Unterhalt und wird daher nicht angerechtnet.
Im Klartext heißt das, dass ich nach Unterhaltsbereinigung in Stufe 5 lande. Da ich 4 Unterhaltsberechtigte habe stuft mich meine ANwältin in Stufe 3 ein. Sprich 110% Unterhalt für die beiden Kinder, die nicht bei mir leben.
Das ist für mich vollkommen in Ordnung. Nach meiner eigenen Rechnung hätte ich tatsächlich mehr gezahlt.

Jetzt heißt es erst mal abwarten, was die Anwältin meiner Ex dazu sagt...

@DeepThougt: ist erledigt

Wer nicht an Wunder glaubt ist kein Realist!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.09.2013 11:52
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Kind 1 aus erster Ehe bekommt von mir keinen Bar Unterhalt und wird daher nicht angerechtnet.

Hi,

welche Begründung nennt dein RA dafür?

Erhält das Kind KU von der KM? Wenn ja ist seine Aussage korrekt, wenn nein leistest du ebenso Barunterhalt wie für das andere bei dir lebende Kind und es muss sowohl als Unterhaltsberechtigtes Kind, als auch mit dem KU-Betrag berücksichtigt werden.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 05.09.2013 12:00
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

@Tina:

Erhält das Kind KU von der KM?

Antwort:

Sie zahlt Unterhalt.

Wenn ja ist seine Aussage korrekt

Worüber man zwar streiten könnte (vgl. Beppo´s Anmerkung):

Es wären auch dann 5 Berechtigte, wenn sie Unterhalt bezahlen würde.
Denn, wie du selbst schon sagst, leistet er in jedem Falle Betreuungsunterhalt.

Da mir aber keine anwendbare Rechtsprechung für so einen Fall bekannt ist (@Beppo: So Du nen Beschluss hierzu findest -> immer her damit), würde ich für diese Stufe kein Fass aufmachen, sondern bei dem Glasklaren bleiben.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 05.09.2013 12:38
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

(@Beppo: So Du nen Beschluss hierzu findest -> immer her damit)

Ich und meine Urteilssuche.

Aber ich halte es für gängige Rechtsprechung und es entspricht auch der allgemeinen Justizlogik nach der Bar- Betreuungsunterhalt gleich sind.
Schließlich bekommt das betreuende Elternteil das halbe Kindergeld, obwohl es gar keine Lasten hat, die dadurch gemindert werden könnten.
Außer der Betreuung natürlich.

Und schließlich sagt ja sogar der BGH, dass es für die Zählung der Berechtigten nicht darauf ankommt, dass tatsächlich Unterhalt bezahlt wird, sondern nur darauf, ob ein Anspruch besteht.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.09.2013 21:51
(@moehlu)
Zeigt sich öfters Registriert

also meint ihr sogar drei Stufen runter? Könnte sein, dass es möglich ist...

Ich bin mit der jetzigen Lösung ganz zufrieden.

Wer nicht an Wunder glaubt ist kein Realist!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.09.2013 22:31
(@Inselreif)

Die Regel "eine Stufe pro drittem und jedem weiterem Unterhaltsberechtigtem runter" ist keine in Stein gemeisselte Vorschrift.
Die Leitlinien sehen vor, dass das Gericht bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten angemessen in niedrigere Gruppen einstufen kann. Es gibt Gerichte, die bei sehr vielen Unterhaltspflichten dieses Ermessen restriktiver ausüben.

Von kann und soll man diese eine Stufe sicherlich fordern aber man sollte nicht darum pokern.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 05.09.2013 23:39
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo MoehlU,

also meint ihr sogar drei Stufen runter? Könnte sein, dass es möglich ist...
Ich bin mit der jetzigen Lösung ganz zufrieden.

Wenn du mit dieser Lösung zufrieden bist und die KM ebenfalls, dann ist es m.E. am besten, sich auf dem kurzen Dienstweg genau darauf zu einigen. Beim Unterschied zwischen Zeile 2 und Zeile 3 der DT für zwei Kinder reden wir über ca. vierzig Euro im Monat, und auch wenn sich das im Laufe der Zeit durchaus läppert, ist es keine besonders prickelnde Idee, deswegen Zeit, Geld und Nerven zu investieren in ein Gerichtsverfahren, dessen Ausgang ohnehin niemand vorhersehen kann.

Wenn allerdings die KM meint, sie müsse die Sache selbst vor Gericht bringen - dann, und nur dann, würde ich an deiner Stelle sehr wohl darauf drängen, dass das bei dir lebende Kind ebenfalls mitgezählt wird.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.09.2013 19:04
(@moehlu)
Zeigt sich öfters Registriert

zumindest hat Madamme bis jetzt ruhig gehalten. Die neue Berechnung samt Titel über 110% hat sie seit zwei Wochen.

Ich habe aber auch noch eine Nachforderung (Jan - Juli 2013) iHv. 150 € bezahlt. Ich war zwar anderer Meinung, aber alleine eine Fahrt zum zuständigen Gericht kommt für mich auf 80 €. Wenn ich dann noch auf einen Richter treffe, der Ihre Vorstellungen teilt, dann bekomme ich zusätzlich noch die Prozesskosten und einen Teil Ihrer Anwaltskosten drauf. Das war mir dann doch zu riskant....

Jetzt habe ich aber gehört, dass man Unterhalkt eigentlich nur bis zu dem Zeitpunkt nachfordern kann an dem Mann den Anspruch gestellt hat - schon ärgere ich mich wieder.  😡

Das hört wohl nie auf.

Wer nicht an Wunder glaubt ist kein Realist!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.09.2013 22:22
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo MoehlU,

schon ärgere ich mich wieder.  😡

Verständlich, aber im Grunde genommen war deine Entscheidung die einzig vernünftige Entscheidung. Für solchen (vergleichsweise) Kleckerkram vor Gericht zu ziehen - das kostet, wenn man den Zeitaufwand und den Ärger mit einberechnet, sogar mehr als das, was man im Erfolgsfall erhielte.

zumindest hat Madamme bis jetzt ruhig gehalten. Die neue Berechnung samt Titel über 110% hat sie seit zwei Wochen.

Hoffen wir mal, dass es so bleibt - und wer weiß schon, ob sie sich auch so ruhig gehalten hätte, wenn du bei der 150-Euro-Angelegenheit von Anfang an auf stur geschaltet hättest. (Na gut, das war jetzt Kaffeesatzleserei meinerseits. Was ich eigentlich sagen wollte: Du hast dieses Geld nun mal gezahlt, eventuell fälschlicherweise aufgrund einer fehlenden Information; aber das ist jetzt eh' nicht mehr zu ändern.)

So ärgerlich es also auch ist: möglichst wenig weiter drüber nachdenken, sondern die Angelegenheit gedanklich abheften.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.09.2013 22:51