Unterhalt für erwac...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Unterhalt für erwachsene Tochter

Seite 1 / 2
 
(@xandi)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Forengemeinde,

ich lese hier im Forum schon seit einiger Zeit mit und hab auch schon den einen oder anderen Tipp aufschnappen können. Dennoch würde ich gerne wissen, wie Ihr Euch verhalten würdet.

Kurz zur Geschichte Mein Tochter entstammt aus einer Jundensünde und  ist jetzt 19 Jahre alt, wohnt mit Ihrem Freund ca. 500 km entfernt. Sie ist mit 17 von zuhause ausgezogen. War über Jahre nicht krankenversichert und seit einem Jahr ist die Mutter angeblich untergetaucht, nicht mehr auffindbar.

Meine Tochter hat im Juni 2012 die Mittelschule mit Realschulabschluss beendet und geht jetzt auf eine Gesamtschule mit dem Ziel das Abitur zu machen.

Nachdem ich anfänglich nicht wusste was Sie macht hab ich 3 Monate  nach Ihrem Schulabschluss Mittelschule die Unterhaltszahlungen reduziert. Prompt erhielt ich ein Anwaltschreiben, dass meine Tochter sich in allgemeiner Schulausbildung befindet und ich Ihr Krankenversicherung und Unterhalt schulde. Ich solle meine Einkünfte offenlegen.
Ich habe mich damals anwaltlich beraten lassen. Mein RA meinte, die Sache ist klar, meiner Tochter steht Unterhalt und eine KV zu und ich müßte:
EUR 670,00 Unterhalt und ein PKV für Sie stämmen.
Wir haben uns dann ohne RA's auf den Unterhalt geeinigt. Mit der Ausnahme
Ich bezahle Ihr vorerst EUR 486,00 und wenn der Kindergeldantrag und Bafögantrag durch ist, wird das verrechnet, so dass sie Auf die EUR 670,00 kommt.
Das mit dem Kindergeld hat sich dann bis April 2013 gezogen, da meine Tochter nicht gerade zügig Ihren Anteil an Formularen bearbeitet hat. Bzw. vom Bafög wurde trotz mehrmaliger nachfrage per Email gar nicht mehr kommuniziert. Nachdem ich auch nie vom Bafög-Amt zur Offenlegung meiner Einkünfte aufgefordert worden bin gehe ich davon aus, dass der Antrag nie gestellt wurde.
Ich hab dann auch irgendwann aufgegeben und mir gedacht nun gut, dann zahl ich halt das Kindergeld nicht aus, Sie wird schon irgendwann wenn Sie Geld braucht in die Pötte kommen und den Antrag stellen.
Im Juli diesen Jahres erhielt ich dann einen Anruf vom Freund (Lebengefährten) meiner Tochter wann ich endlich das Kindergeld zahlen würde, sie bräuchten das Geld, ich verwies auf die Vereinbahrung mit Bafög und dass Sie mir den Bescheid senden sollten. Danach war erst mal wieder Ruhe. Im Juli hab ich Ihr einen Brief geschrieben, dass ich Ihr Zeugnis sehe wolle und eine Schulbestätigung für 2013/2014 sowie den Bafögbescheid haben wolle.
Die Schulbescheinigung und das Zeugin erhielt ich dann jetzt im September, nachdem ich mit Zahlungseinstellung drohte.

Nachdem sich im Juni meine Lebensumstände verändert haben, mein Sohn kam zur Welt. Hab ich meine Daten im Bafögrechner im Internet eingegeben, mit dem Ergebnis, dass meiner Tochter Bafög in Höhe von EUR 464,00 zustehen. Ich habe daraufhin meiner Tochter mitgeteilt, was Ihr meiner Meinung nach an Bafög zusteht und dass ich den Unterhalt ab sofort um diesen Betrag kürzen werde!

Jetzt bin ich natürlich am hadern mit mir, ob ich das wirklich tun soll. Wenn ich nichts mache wird halt nichts passieren, was würdet Ihr tun?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 12.09.2013 15:36
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Xandi,

Jetzt bin ich natürlich am hadern mit mir, ob ich das wirklich tun soll.

Von mir gibt´s mal fast ne Wunschantwort:
Außer, dass Du zu lange zu großzügig warst, hast Du Dir nichts vorzuwerfen !

Ich bezahle Ihr vorerst EUR 486,00 und wenn der Kindergeldantrag und Bafögantrag durch ist [...]

Du hast Deinen Teil der Abmachung eingehalten, sie ihren nicht.
... und dass man sich (nicht nur als Kind, sondern auch als Erwachsener) an Abmachungen zu halten hat, lernt man am besten, wenn das eigene Handeln bzw. Nicht-Handeln Konsequenzen nach sich zieht.

BaFöG ist vorrangig zu beantragen.
Insofern: Pack das Geld an die Seite anstatt es ihr zu überweisen ... und wenn sie sich als lernfähig erweist, kannst Du sie immer noch belohnen ...

Gruß
United
PS: Wer sagt Dir eigentlich, dass sie nicht doppelt kassiert hat ?

AntwortZitat
Geschrieben : 12.09.2013 15:48
(@xandi)
Schon was gesagt Registriert

Hallo liebes Forum,
nun geht die Geschichte mit meiner Tochter weiter. Nachdem sich Prinzessin bis Heute geweigert hat einen Bafög-Antrag zu stellen hab ich den Unterhalt ab Oktober 2013 auf EUR 206,00 gekürzt.

Berechnung wie folgt:
Unterhalt: EUR 670,00
abzgl. EUR 464,00 Bafög lt. Bafögrechner im Internet!
Ausbezahlter Unterhalt EUR 206,00

Gestern hab ich nun Post vom Anwalt meiner Tochter erhalten:
„Ausweislich der in der Anlage beigefügten Schulbescheingugn der Gesamtschule (blabla) ist Ihre Tocheter derzeit noch Schülerin und voraussichtlich bin Ende des Schuljahres 2014/15.
Auf Grund dieser Tatsache ist Ihre Tocher als sogenannte „privilegiert“ Volljährige minderjährigen Kinder gleigestellt,
sodass sich ihr Bedarf usw. nach den für minderhährige Kinder entwickelten Grunsätzen berechnet.
Soweit Sie in der Vergangenheit keine Unterhaltlsverpflichtung im Zusammenhang mit der Gewährung von „Schülerbafög“ gebracht haben ist dies unzulässig, da unsere Mandantin auf Grund Ihres hohen Einkommens kein Bafög erhalten kann.

Ferner unzulässig ist Ihre Verweigerungshaltung bezüglich der Zustimmung zur Beantragung von Kindergeld und hier Auszahlung an Ihre Tochter. Zur Erteilung der ntsprechnen Zustimmung sind Sie gesetzlich verpflichtet.
Zur Berechnung der konkreten Unterhaltshöhe habe ich Sie namens und in Vollmacht  unserer Mandantin aufzufordern Auskunft zu erteilen über sämtliche  Einnahmen!

(Die Litanei spar ich mir jetzt)

Nach Vorlage der eforderlichen Unterlagen wird die exakte Unterhaltshöhe von mir berechnet werden. Bius dahin sind Sie jederfalls verpflichtet. Ihrer Tochter den Mindestunterhalt nach der derzeit geltenden Düsseldorfer Tabelle zu Zahlen dieser beträgt nach der vierten Alterstufe (ab Volljährigkeit) monatlich EUR 488,00
Namens und in Vollmacht unserer Mandantin hab ich Sie aufzufordern, diesen Unterhalbetrag – vorläufig – an unsere Mandantin auf das Ihnen bekannte Konto zu zahlen.
Sofern unsere mandantin Kindergeld erhält veringert sich der Zahlbetrag……
Letztlich sind Sie aufzufordern, bis spätestens 21.02.2014
Ihre Zustimmung zur Beantragung des staatlichen Kindergeldes zu erteilen. Der Auskunftserteilung wird ebenfalls binnen vorgenannter Frist entgegen gesehen. 

Aus diesem Anwaltschreiben ergeben sich nun folgende Fragen für mich:

1. Soll ich auf das Schreiben reagieren oder einfach mal auf einen Prozess ankommen lassen? Denn es scheint so als ob der RA total falsche Informationen hat.

2. Muß ich wirklich Auskunft erteilen über meine Vermögensverhältnissse? Eigentlich ist doch unstrittig, das Ihr Unterhalt EUR 670,00 ist. Es wäre für mich auch ein Problem, die geforderten Unterlagen so schnell zu übersenden, da ich am Sonntag zu einer 10 tägigen Geschäftsreise nach Kanada aufbrechen muß und der Termin 21.02 somit unmöglich eingehalten werden kann.

3. Das Kindergeld hab ich natürlich beantragt, und wird auch seit April letzten Jahres an mich ausbezahlt.  Meine Tochter weiss dass, soll ich den Anwalt darauf hinweisen?

Für Eure Ratschläge und Meinungen bin ich dankbar .
Grüße xandi

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.02.2014 15:00
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Also Kindergeld kassieren aber keinen Unterhalt bezahlen ist natürlich fragwürdig aber solange weder Tochter noch RAtte ihrer eigenen Auskunftspflicht nachkommen, solltest du das auch nicht.

Ich würde in etwa so antworten:

"Sehr geehrte RAtte.
Da Ihre Mandantin bisher ihrer eigenen Auskunftpflicht über ihr eigenes Einkommen sowie das der ebenfalls unterhaltsfplichtigen Mutter nicht nachgekommen ist, betrachte ich ihr Schreiben als Gegenstandslos.
Bitte klären Sie ihre Mandantin über ihre eigenen Pflichten zur Erlangung von Unterhalt auf, bevor Sie mich wieder belästigen."

Wieso bist du so sicher, dass ihr 670,-€ zustehen?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.02.2014 15:15
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

@Beppo

Die Tochter wohnt nicht bei der Mutter sondern mit ihrem Freund zusammen. Daher der Bedarf von 670 € obwohl sie noch zur allgemeinbildenden Schule geht.

@xandi
Wenn die Tochter das Kindergeld haben will und du der Bezugsberechtigte bist, dann lass sie einen Abzweigungsantrag stellen und kürze den von dir gezahlten Unterhalt von 206 € um die 184 € Kindergeld.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 14.02.2014 15:36
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Die Tochter wohnt nicht bei der Mutter sondern mit ihrem Freund zusammen. Daher der Bedarf von 670 € obwohl sie noch zur allgemeinbildenden Schule geht.

Ja, aber hat sie denn darauf einen Anspruch?
Als Minderjährige kann man doch von ihr verlangen, im Elternhaus zu wohnen oder?
Er kann ihr ja anbieten, bei ihm einzuziehen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.02.2014 15:53
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Beppo,

Ja, aber hat sie denn darauf einen Anspruch?
Als Minderjährige kann man doch von ihr verlangen, im Elternhaus zu wohnen oder?
Er kann ihr ja anbieten, bei ihm einzuziehen.

das Mädel ist 19 und damit nicht mehr minderjährig. Ausserdem beschreibt der TO die Umstände ihrer Entstehung als "Jugendsünde" - ich würde daraus auf ein nicht besonders intensives (oder auch gar nicht existentes) Vater-Tochter-Verhältnis schliessen. Nicht zuletzt wohnt sie 500 km entfernt - da wird wohl kaum jemand entscheiden: "Du kannst auch bei Deinem alten Herrn wohnen und dort zu Schule gehen".

Die Optionen des TO liegen daher anderswo - allem voran, vollständige Unterlagen anzufordern. Bevor diese nicht vorliegen, hätte ich persönlich auch keinen Schiss vor einer Klage - Töchterlein kann sich weder aussuchen, von welchem Elternteil sie Geld haben will noch, wie wenig Papier sie dafür vorlegt.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.02.2014 16:23
(@xandi)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Bepo,
ich hab mich vor 1,5 Jahren anwaltlich beraten lassen, mein Anlwalt meinte dass ich 670 euro und ein PKV springen lassen muß. Insgesamt sind das EUR 800 im Monat. Sie ist mittlerweile 19 und wohnt 500 km
von mir entfernt. Ich in Bayern, Tochter in Hessen. In Bayern hätte Sie wohl kaum eine Chance mit einem mittelmäßen Mittleren Reife aufs Gymnasium zu wechseln, Gesamtschulen gibts bei uns nicht!

Aber darum geht es nicht, Sie soll  den Unterhalt der ihr zusteht bekommen. Aber die nicht nachvollziehbare Weigerung einen Bafög-Antrag zu stellen, regt mich wirklich auf, Sie müssten das Bafög ja
nichtmal zurückzahlen.

Nachdem ich jetzt dem Bafög-Antrag 1 Jahr ohne Ergebnis nachgerannt bin hab ich die Schnauze voll gehabt.
Bzw. da angesetzt, wo es weh tut, richtig beim Geld!
Grüße xandi

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.02.2014 16:36
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin xandi,

Aber die nicht nachvollziehbare Weigerung einen Bafög-Antrag zu stellen, regt mich wirklich auf, Sie müssten das Bafög ja
nichtmal zurückzahlen.

Nachdem ich jetzt dem Bafög-Antrag 1 Jahr ohne Ergebnis nachgerannt bin hab ich die Schnauze voll gehabt.
Bzw. da angesetzt, wo es weh tut, richtig beim Geld!

das ist auch alles verständlich. Und wie gesagt: Deine Tochter kann sich nicht aussuchen, auf welche Knöpfe sie drückt, um an Geld zu kommen oder in welcher Reihenfolge sie das tut. Auch wenn es ihrer persönlichen Bequemlichkeit möglicherweise eher entgegenkommt, einem Anwalt zu sagen "Mach!" als sich mit dem Bafög-Amt und seinen Formularen herumzuschlagen. Aber das ist nicht Dein Problem.

Ich an Deiner Stelle würde dem Anwalt einen Zweizeiler wie von @Beppo in #3 vorgeschlagen schicken und danach in aller Seelenruhe meine Geschäftsreise antreten. Was sollte Dir passieren? Anwaltliche Fristen müssen Dich doch nicht die Bohne interessieren. Das einzige, was der Knabe seiner Mandantin raten kann, ist eine Klage gegen Dich und ihre Mutter (!) zu erheben, wenn sie keinen Bafög-Antrag stellen will (wozu sie verpflichtet ist).

Aber auch die Klage gibt es nicht innerhalb der nächsten zwei Wochen, und ausserdem müssen auch dafür alle Unterlagen vollständig vorliegen. Lass Dich von so einem Heini also nicht kirre machen, nur weil "Anwalt" auf seinem Briefbogen steht. Der hat nichts zu melden und nichts zu entscheiden. Aber auch Anwälte arbeiten nicht für's Recht, sondern für's Geld - und Deine Tochter will im Moment eben diese Show. Also klopft er eben mal auf den Busch und schaut, ob Geld rausfällt; zu einer Klage wird er Deiner Tochter unter den gegebenen Umständen kaum raten.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.02.2014 16:47
(@xandi)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Martin,
danke für Deinen Rat, ich denke so werd ich's machen.
Danke Euch allen und schönen Abend.
Grüße xandi

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.02.2014 19:25




(@xandi)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Leute,
so es geht weiter, hab jetzt ein Schreiben vom Amtsgericht, Wohnort meiner Tochter erhalten. In dem der RA meiner Tochter Verfahrenskostenhilfe beantragt. Ich habe nun Gelegenheit innerhalb von 2 Wochen eine Stellungnahme zu machen.
Im anhängenden Schreiben des des RA von Töchterchen. Beantragt er Auskunft über die Einkünfte der letzten 3 Jahre etc.
Er begründet das wie Folgt:
Die Antraggegenerin ist das volljährige Kind der Antragsgegners. Die Antragstellerin befindet sich voraussichtlich bis zum 30.06.2015 noch in allgemeiner Schulausbildung und ist daher einem minderjährigem Kind gleichzustellen.
Beweis: Schulbescheinigung vom in Kopie.
Die Antragstellerin macht im Wege der Stufenklage zunächst den ihr zustehenden Auskunftsansprüche im Hinblick auf ihren Unterhaltsanspruch gene den Antraggegner geltend.
Mit dem Schreiben Ihrer Bevollmächtigung vom 12.02.2014 hat die Antragstellerin den Antragsgegner unter Fristsetzung zum 21.02.2014 zur Auskunftserteilung über sein unterhaltsrelevantes Einkommen im Rahmen des Antrags zur Ziffer 1 aufgefordert.
Beweis: Schreiben vom 12.02.2013 Kopie
Mit Schreiben vom 15.02.2014 hat der Antragsgegner die Auffassung vertreten zur Auskunft nicht verpflichtet zu sein
Beweis: Kopie Mein Schreiben v. 15.02.2014 ( habe eine 2 Zeiler geschrieben wie im Forum vorgeschlagen "Sehr geehrte RAtte.
Da Ihre Mandantin bisher ihrer eigenen Auskunftpflicht über ihr eigenes Einkommen sowie das der ebenfalls unterhaltsfplichtigen Mutter nicht nachgekommen ist, betrachte ich ihr Schreiben als Gegenstandslos.
Bitte klären Sie ihre Mandantin über ihre eigenen Pflichten zur Erlangung von Unterhalt auf, bevor Sie mich wieder belästigen."
Da diese Rechtsauffassung  des Antragsgegner erkennbar fehlerhaft ist ist eine gerichtliche Klärung erforderlich.

Meine Fragen, ist es sinnvoll Stellung zu nehmen? Wenn ja, was soll ich schreiben?

Danke für Eure Hilfe Grüße xandi

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.03.2014 21:04
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

"Es liegt bis heute keine Auskünft der Klägerin über die eigene Bedürftigkeit vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob bereits ein Antrag auf Bafög gestellt wurde, und wie er beschieden wurde. Wenn diese Unterlagen vollständig vorgelegt werden, werde ich umgehend Auskunft über mein Einkommen geben und erwarte ebenso Auskunft über das Einkommen der Mutter der Antragstellerin um dann evtl. Unterhaltsansprüche festzustellen.
Bevor die oben genannten Auskünfte der Antragstellerin nicht vorliegen, ist ihr Antrag als mutwillig anzusehen und zurück zu weisen."

Ob du dafür in diesem Stadium bereits einen Anwalt brauchst, weiß ich allerdings nicht.
Ich fürchte aber, ja.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.03.2014 21:32
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

aus der Erfahrung in meinem Bekanntenkreis sehe ich es so, dass du Auskunft erteilen musst. Diese Auskunft muss wechselseitig erfolgen, also du an Tochter und Tochter an dich.

Durch die Schulbescheinigung hat deine Tochter ihre Bedürftigkeit belegt. Natürlich kannst du auf einen Bafög-Antrag bestehen und auch auf volle Kindergeldanrechnung.

Aber: Deine Tochter lebt mit ihrem Freund zusammen, damit ist sie nicht privilegiert und NICHT minderjährigen Kindern gleichzustellen. Du hast ihr gegenüber einen erhöhten Selbstbehalt und minderjährige Kinder sowie (falls vorhanden) Ehefrau gehen der Tochter im Rang vor.

Auskunft über die letzten drei Jahre nur, wenn du selbständig bist. Im Angestelltenverhältnis beträgt die Frist die letzten zwei Jahre.

Für die Haftungsquote ist das Einkommen der KM erforderlich.

Wenn du Zweifel hast, ob Hochschulreife erreicht werden kann, forder das Realschulzeugnis an. Bei der Tochter meines Mannes stand damals drin, dass es aus der Sicht der Lehrer aussichtslos erscheint, das Abitur zu erreichen.

LG eskima

Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit

AntwortZitat
Geschrieben : 24.03.2014 00:42
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

in Ergänzung zu Eskima, solltest Du prüfen ob überhaupt Anspruch auf Schülerbafög seitens Deiner Tochter besteht.
Soweit ich es verstanden habe befindet sie sich in der allgemeinen Schulausbildung und wohnt nicht zu Hause, hat keinen zu weiten Schulweg, ist weder verheiratet, geschieden, noch hat sie Kinder, damit ist Schülerbafög nicht möglich. http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/schueler-bafoeg.php#p2

Deine Strategie sollte sein darauf hinzuweisen, dass die Tochter nicht priviligiert ist und Du weitere Unterhaltsberechtigte zu versorgen hast. Aber Auskunft solltest Du erteilen, selbstverständlich hast Du auch das Recht auf Auskünfte von Deiner Tochter hinsichtlich der Mutter.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 24.03.2014 11:18
(@xandi)
Schon was gesagt Registriert

Hallo, danke für Eure Antworte.
meine Tochter hat im Herbst  2013 angegeben, dass die Mutter sprulos verschwunden ist. Deshalb denke ich dass ein Anspruch auf Bafög hat.
Grüße xandi

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.03.2014 12:43
(@psoidonuem)
Registriert

Offenkundig ist Deine Tochter nunmehr einer RAtte aufgesessen, die an maximalem Gewinn für sich bei gleichzeitig minimalem Nutzen für den Mandanten interessiert ist. Allein, dieses Wissen nützt Dir rein gar nichts.

Andererseits bist Du ja grundsätzlich gewillt, Unterhalt zu zahlen. Also kannst Du an sich auch Auskunft erteilen. Das kostet ja erst mal nichts. Zumal

seit einem Jahr ist die Mutter angeblich untergetaucht, nicht mehr auffindbar

ja nicht mit einem Einkommen der Mutter über 1200,- bzw einer Unterhaltsleistung von dieser Seite zu rechnen ist. UNd mit BaföG auch nicht.

Eigentlich macht mir Deine Tochter hier eher einen unwissend-verzweifelten als einen zickigen Eindruck. Die will ihre Schule fertig machen und weiß nicht wie. Es ist ja nun wahrscheinlich nicht ihre Schuld, dass sie Dich nur als Zahlpappa kennt und jetzt auch als solchen benutzt.

Wie wäre es, mal mit ihr zu reden? Oder mit ihrem Freund? Also reden im Sinne von mündlich.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.03.2014 12:50
(@psoidonuem)
Registriert

Hallo, danke für Eure Antworte.
meine Tochter hat im Herbst  2013 angegeben, dass die Mutter sprulos verschwunden ist. Deshalb denke ich dass ein Anspruch auf Bafög hat.
Grüße xandi

Nein?

"Ja, aber nur, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
Die Schule ist zu weit vom Elternhaus entfernt.1
Ihr führt einen eigenen Haushalt und seid (oder wart) bereits verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verbunden.
Ihr führt einen eigenen Haushalt2 und betreut eigene Kinder."

AntwortZitat
Geschrieben : 24.03.2014 12:52
(@xandi)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,
die Mutter ist verschwunden. Ich wohne ca. 500 km entfernt. Bei mir in Bayern, gibt es keine Gymnasien bzw. Gesamtschulen.
Wo meine Tochter Abitur machen könnte bzw Sie aufgenommen werden würde.
Ich bin schon der Meinung dass Sie anspruch auf Bafög hat:
http://www.bafoeg-aktuell.de/bafoeg/schueler-bafoeg.html#Ausbildung
Grüsse

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.03.2014 13:01
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die ganze Sache hängt daran inwieweit die Mutter NACHWEISBAR verschwunden ist. Das Bafög-Amt wird sich mit der Behauptung nicht zufrieden geben. Ich glaube dafür müsste Deine Tochter Anzeige erstatten bzw. die Mutter ebenfalls auf Auskunft verklagen, denn die Mutter ist ja hinsichtlich Unterhalt zumindest zur Auskunft verpflichtet, die nicht eingeholt werden kann, wenn sie verschwunden ist.

Besser als einen Anwalt zu beauftragen wäre es sich an das JA zu wenden, dass in diesem Fall Deine Tochter auch beraten sollte.

Selbst wenn die Mutter nachweisbar verschwunden ist, bist Du zur Auskunft verpflichtet.

Ist die Mutter verschwunden oder nicht verschwunden, aber zahlungsunfähig, dann wird entsprechend der Anzahl der Unterhaltsberechtigten und deren Reihenfolge der Unterhaltsanspruch berechnet.  Sollte das den Unterhaltsbedarf nicht decken, könnte HartzIV beantragt werden und ggf. besteht darauf ein oder auch kein Anspruch (Bedarfsgemeinschaft).

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 24.03.2014 13:21
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Xandi,

aufgrund der Verwaltungsvorschriften zur "räumlichen Nähe" möchte ich Deine Ansicht teilen:

2.1a.6 Die erforderliche räumliche Nähe zwischen Elternwohnung und Ausbildungsstätte ist auch dann nicht gegeben, wenn
a) die auszubildende Person rechtlich gehindert ist, in der Wohnung ihrer Eltern oder eines Elternteils zu wohnen und der Hinderungsgrund nicht von der auszubildenden Person zu vertreten ist (z. B. Sorgerecht nach Ehescheidung liegt bei dem anderen Elternteil; ein Elternteil befindet sich in einem Pflegeheim oder in Strafhaft; ein Elternteil steht unter rechtlicher Betreuung, die Betreuung umfasst die Sorge für Wohnungsangelegenheiten und die betreuende Person hat die Aufnahme der auszubildenden Person in die Wohnung des Elternteils abgelehnt);

Aber um es nochmal klarzustellen, es ist nicht Deine Aufgabe das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen, sondern Töchting´s Aufgabe mit einem (ggf. negativen) Bescheid, das Fehlen der Voraussetzungen darzulegen.

In aller Regel kommt man um eine Auskunftserteilung nur herum, wenn ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach nicht besteht (heisst: von vorn herein ausgeschlossen).
Das dürfte im vorliegenden Fall schwierig werden.

Hast Du beim Geplärre im Juni 2012 Deine Einkünfte offengelegt (würde bei einer Stellungnahme zum VKH-Antrag helfen) ?

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 24.03.2014 13:56




Seite 1 / 2