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Unterhalt für Kinder im Falle eines Falles

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 ToPS
(@tops)
Rege dabei Registriert

Hallo liebe Forenteilnehmer,

ich bin mir nicht ganz sicher, ob dieses Thema in diese Rubrik passt - falls nicht, bitte verschieben...

Was würde denn passieren, wenn der Wunsch meiner Ex in Erfüllung gehen würde und ich vom LKW überfahren werden würde?
Wie wären meine Kinder finanziell versorgt?

Ich spiele mit dem Gedanken, für den Fall der Fälle eine Lebensversicherung abzuschließen. Was würde passieren? Was ich natürlich verhindern will, ist daß sich Exi ein schönes Leben mit dem Geld macht und den Kindern nichts zukommt. Gibt es hierfür einen "Vormund" o.ä. der darauf achtet, daß das Geld nicht "veruntreut" wird.

Den Kids würde ja Waisenrente zustehen (denke ich zumindest). Würde diese mit einer eventuellen LV verrechnet werden? Hätte es überhaut Sinn? Wenn eine Waisenrente nur durch eine LV, die ich mir jetzt prophylaktisch "vom Mund abspare", ersetzt werden würde um den Staat zu entlasten, wäre dies für mich zu überdenken  :wink:.

Für Erfahrungen und Hintergrundwissen dahingehend wäre ich sehr dankbar.

ToPS

P.S.: Ich bin weder suizidgefährdet, noch fühle ich mich gefährdet - ich möchte nur meine Kinder zumindest finanziell gut versorgt wissen...

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 28.11.2010 00:18
(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Du kannst bei der LV einen ''Begünstigten'' eintragen lassen, an dem die LV im Falle der ''Wunscherfüllung deiner EX'' auszahlt.
Der Begünstigte kann das Geld für deine Kinder verwallten und ggf. bis zur Volljahrigkeit der Kinder aufbewahren.
Mit dem Begünstigten, der jeder sein kann, solltest du absolutes Vertrauen haben können und einen Vertrag aufsetzen, der alles weitere regelt.

Gruss wedi

AntwortZitat
Geschrieben : 28.11.2010 11:36
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin.
Sonntag Morgen ohne Kid  😡
Zeit zum Nachdenken und Forumlesen  😉

Sehr interessante Frage ToPS!  :thumbup: Ich würde gerne zu Wedis Antwort noch mal nachhaken:

Sollte der Begünstigste der LV im Fall des Falles ein Dritter sein, der per externem Vertrag die Pflichten zur Verwaltung/ Verwendung des Geldes auferlegt bekommt?

oder können auch die Kinder direkt die Begünstigten sein? Wie wird dann geregelt, dass Ex kein Unfug mit dem Geldsegen treibt?

Schönen ersten Advent, Toto 

AntwortZitat
Geschrieben : 28.11.2010 13:34
(@tom66)
Rege dabei Registriert

Hallo,

wenn die Kinder direkt als Begünstigte eingetragen werden, hätte die KM als Sorgeberechtigte das Recht für die Kinder über das Geld zu verfügen. D.h. niemand kann ihr bei minderjährigen Kinder Vorschriften machen, wofür sie das Geld ausgibt.

Ich habe das so geregelt, das ich meine Lebensversicherungen angeschrieben habe und "die Erben" als Berechtigte im Todesfall habe eintragen lassen.

Außerdem habe ich ein handschriftliches Testament verfasst und Regelungen zum Umgang mit der Todesfallzahlungen formuliert und eine vertrauensvolle Person als Testamentsvollstrecker bestimmt, der die Ausführung in meinem Sinn regelt und überwacht.

Aber Achtung: Solange du noch nicht geschieden bist und Zugewinngemeinschaft gilt, erhält deine Ex den großen Pflichtteil. Das sind 50% des Erbes, wenn es gemeinsame Kinder gibt. Wenn du sie im Testament ausdrücklich enterbst, erhält sie nur den kleinen Pflichtteil. Wenn dir erst nach der Scheidung etwas zustoßen sollte, erhält sie nichts.

Grüße
Tom

AntwortZitat
Geschrieben : 28.11.2010 14:08
(@mappi)
Zeigt sich öfters Registriert

Hi

Du kannst bei der LV einen ''Begünstigten'' eintragen lassen, an dem die LV im Falle der ''Wunscherfüllung deiner EX'' auszahlt.
Der Begünstigte kann das Geld für deine Kinder verwallten und ggf. bis zur Volljahrigkeit der Kinder aufbewahren.
Mit dem Begünstigten, der jeder sein kann, solltest du absolutes Vertrauen haben können und einen Vertrag aufsetzen, der alles weitere regelt.

Gruss wedi

"irgend ein Begünstigter" könnte Geldvernichtend sein !

Lebensversicherungen unterliegen der Erbschftsteuer und wenn da z.B die Lebensgefährtin als
Begünstigte eingetragen ist sind glaube ich nur 20.000.-- frei.

Ich bin auch gerade an diesem Thema dran.
Leider habe ich hier im Forum nicht viel darüber gefunden.
Was ich bis jetzt herausgefunden habe, ist das mit der Erbschaftsteuer.

Die treuhänderische Verwaltung durch einen Dritten ist auch nicht ganz unproblematisch.
Was passiert wenn der/die in finanzielle Schwierigkeiten kommt.

Eine Verwaltung des Erbes kann auch durch Pflegschaft durch das
Vormundschaftsgericht erfolgen... habe ich irgendwo gelesen und
werde mich da noch schlauer machen.

Ich werde weiter berichten.

Gruss
Mappi

Entmündigter Vater nach § 0815 dt.
Mutterbestimmungsrecht (MBR)

AntwortZitat
Geschrieben : 29.11.2010 17:34
(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Mappi

>>Hier<<steht es aber anders, oder lese ich an irgendwas vorbei?!

Gruss Wedi

AntwortZitat
Geschrieben : 29.11.2010 18:55
(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

>>Da<<das Erbschaftssteuer-und Schenkungssteuergesetz
und dazu die Freibeträge:
6. des Lebenspartners in Höhe von 500000,-

Gruss Wedi

AntwortZitat
Geschrieben : 29.11.2010 19:25
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Wedi,

6. des Lenespartners in Höhe von 500000,-

Da das derselbe Betrag ist wie für Ehegatten, dürfte es hier um einen Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gehen; d.h. die "Eingetragene Partnerschaft", aka Homo-Ehe ...

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.11.2010 19:38
(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

d.h. die "Eingetragene Partnerschaft", aka Homo-Ehe ...

Aber nicht nur: http://www.justiz.nrw.de/BS/rechta_z/L/Lebenspartnerschaft/index.php

Aber es geht ja eigentlich um die Eintragung eines Begünstigten, der das Ausgezahlte Geld der LV für die Kinder verwalten soll, ohne das EX zugriff darauf haben soll.

Gruss Wedi

AntwortZitat
Geschrieben : 29.11.2010 19:47
(@mappi)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Wedi,

ich glaube Du bist da auf dem Holzweg...
in Deinem angegebenen Link steht...

Durch das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16.2.2001 wurde die registrierte gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft auf einigen Rechtsgebieten (Erbrecht/Mietrecht/Unterhalt) der den Rechtsverhältnissen der Ehe angenähert.

Angenommen Du hast eine Lebensversicherung über 100.000.-- und möchtest das dies Deinem Kind zu Gute kommt und trägst Deinen Nachbarn als Begünstigten ein weil er das Geld für Dein Kind verwalten würde.
Dann hätte in Deinem Todesfall Dein Nachbar 20.000.-- steuerfrei und 80.000.--
würden mit 30 %  ( = 24.000.-- )versteuert.

Deinem Kind bekäm also nur 76.000.--

Steht Dein Kind als Begünstigter drin ( Freibetrag 400.000.-- ) fallen keine Steuern an.
Du müsstest dann mit Deinem Nachbarn alles andere vertraglich regeln...
Aber wie weiss ich selbst noch nicht ... bin ich ja gerade daran das herauszufinden.

Bei mir sieht es so aus das meine EX LG als Begünstigte drin steht und hier geht es um
einen Betrag von 400.000.--. Dem Fiskus würden demnach 114.000.-- zugehen. :gunman:

Ich weiss ich muss schnell handeln.

Wie gesagt ich bin dran und werde auch weitere Erkenntnisse hier posten. :yltype:
Denke das betrifft einige Väter hier.

Gruss
Mappi

Hier ein Link zur Berechnung der Erbschaftsteuer:
http://www.ihre-vorsorge.de/rechner-co/vermoegensrechner/erbschaftsteuerrechner.html

Link hinzugefügt

Entmündigter Vater nach § 0815 dt.
Mutterbestimmungsrecht (MBR)

AntwortZitat
Geschrieben : 29.11.2010 20:30




(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Ich weiss ich muss schnell handeln.

Dann mach mal hin, ich habe das (d)nämlich nach Gesprächen mit der Versicherung >>so<< gemacht

Gruss Wedi

AntwortZitat
Geschrieben : 29.11.2010 21:05
(@mappi)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Wedi,

wie soll ich das verstehen? Ist Dein Kind Versicherungsnehmer und Du die versicherte Person?
Oder ist Deine Lebensgefährtin(oder jemand anderes)  Versicherungsnehmer und Du ebnfalls die versicherte Person?

Sorry, mir ist Deine Geschichte/Deine Lebenssituation leider nicht bekannt.

Gruss
Mappi

Entmündigter Vater nach § 0815 dt.
Mutterbestimmungsrecht (MBR)

AntwortZitat
Geschrieben : 29.11.2010 21:16
(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Ich und meine EX-Firma sind Versicherungsnehmer und ich in beiden Fällen versicherte Person.Meine LG'in habe ich als Begünstigte eintragen lassen.

Heisst im Falle meines Ablebens zahlt die Versicherung an meine Lg'in aus und verwaltet das Geld (vertraglich) geregelt für meine Kinder.

Gruss Wedi

AntwortZitat
Geschrieben : 29.11.2010 21:37
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Heisst im Falle meines Ablebens zahlt die Versicherung an meine Lg'in aus und verwaltet das Geld (vertraglich) geregelt für meine Kinder.

ich bin nicht sicher, ob dieses Konstrukt einer rechtlichen Nachprüfung standhalten würde: Die Vermögenssorge läge auch in diesem Fall immer noch bei der Mutter der Kinder (bis sie volljährig sind) und kann nicht einfach abbedungen werden. Heisst: Die Kohle der Kinder wird - zumindest auf entsprechenden Antrag - von Muddi verwaltet und von sonst niemandem.

Ich selbst hatte kein LV-Problem, aber die Frage zu klären, was mit dem Haus meiner damaligen LG/heute Ehefrau passieren würde, wenn mir etwas zustossen würde. Unsere Lösung: Die heute beste Ehefrau von allen steht als Alleineigentümerin im Grundbuch; ich mit einem lebenslangen Nießbrauchsrecht. Dieses Recht wäre im Fall meines Todes noch genau 0 Euro wert, was zum einen die Freibeträge schont; zum anderen meinen Kindern (die ja auch an geldgierige Ehepartner geraten könnten) die Möglichkeit verwehrt, als Mitbesitzer des Hauses meine Frau aus dem Haus zu kriegen; beispielsweise mit der Forderung nach Barauszahlung. Die Hütte würde also auf jeden Fall bei ihr bleiben.

Unser Notar (ein guter Freund) fand dieses Konstrukt übrigens auch sehr charmant: Sollten wir uns jemals trennen, würde es gar keinen Sinn machen, über das Haus zu streiten; Eigentümer und Nießbraucher können nur einvernehmlich agieren, wenn sie das Haus verkaufen oder versteigern lassen wollen.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.11.2010 22:05
(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Muss noch ergänzend dazu sagen, das Versicherungsnehmer jetzt der Versicherungsträger selber ist und die Beiträge entsprechend von denen entrichtet werden.
Ich bin weiterhin versicherte Person und Begünstigte meine Lg'in, sollte ich das 62 Lebensjahr erreichen wird das an mich ausgezahlt.

Unsere Lösung: Die heute beste Ehefrau von allen steht als Alleineigentümerin im Grundbuch; ich mit einem lebenslangen Nießbrauchsrecht.

Daran habe ich auch schon gedacht.

Ist bei mir nur ein wenig verzwackter.

Gruss Wedi

AntwortZitat
Geschrieben : 29.11.2010 22:23
(@mappi)
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Hallo,

...das wird ja immer komplizierter  😉

@ brille007

wenn Wedis LGin begünstigt ist erhält sie die Kohle.... was Wedi mit seiner LGin vertraglich bezüglich des
Verwendungszwecks geregelt hat ist nicht wichtig. LGin Erhält das Geld und zahlt aus dem Vermögen beispielsweise 500.-/Monat an das Kind ... wenn sie das will und sie sich das nicht anders überlegt. Die KM hat da null was bei zusagen.

@ wedi

wenn Deine LGin bezugsberechtigt ist, fällt sie unter die in meinem Post 9 erwähnte Ebschaftsteuer.
Von 100.000.-- bleiben nur 76.000.-- übrig!
Anders wäre es, wenn Dein Kind bezugsberechtigt ist und Du deine LG vertraglich als Verwalterin einsetzt..sozusagen als Treuhänderin.

Gruss
Mappi

Entmündigter Vater nach § 0815 dt.
Mutterbestimmungsrecht (MBR)

AntwortZitat
Geschrieben : 29.11.2010 22:48
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Mappi,

das ist doch der Teufelskreis: Wenn das hier

wenn Wedis LGin begünstigt ist erhält sie die Kohle....

gelten soll, greift automatisch auch das hier:

wenn Deine LGin bezugsberechtigt ist, fällt sie unter die in meinem Post 9 erwähnte Ebschaftsteuer.
Von 100.000.-- bleiben nur 76.000.-- übrig!

Anders wäre es, wenn Dein Kind bezugsberechtigt ist und Du deine LG vertraglich als Verwalterin einsetzt..sozusagen als Treuhänderin.

und genau in diesem Moment ist Muddi als Inhaberin der Vermögenssorge wieder im Boot.

Alternativen:
1. Die LG heiraten (dann sind die Freibeträge höher). Natürlich bitte aus Überzeugung - und nicht vorrangig aus dem Grund, Steuern zu sparen, deren Fälligkeit man sowieso nicht mehr erleben würde.
2. Statt der LG einen direkten Verwandten (Bruder, Schwester, Eltern) als Begünstigten einsetzen; gerne mit der privaten Massgabe, das Geld für die Kinder zu verwahren und zuzuteilen. Da sind die Freibeträge ebenfalls höher. Über dies sind - je nach Dauer der Beziehung zur LG - innerfamiliäre Beziehungen manchmal belastbarer und dauerhafter.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.11.2010 01:19
(@mappi)
Zeigt sich öfters Registriert

...und genau in diesem Moment ist Muddi als Inhaberin der Vermögenssorge wieder im Boot.

Alternativen:
...Statt der LG einen direkten Verwandten (Bruder, Schwester, Eltern) als Begünstigten einsetzen; gerne mit der privaten Massgabe, das Geld für die Kinder zu verwahren und zuzuteilen. Da sind die Freibeträge ebenfalls höher. ...

Grüssles
Martin

Moin Martin,

zu 1.
ob Muddi da wirklich wieder mit im Boot sitzt, ist eben die Frage welche ich gerade am klären bin.
Ich hatte ja weiter oben schon die Verwaltung des Erbes durch Pflegschaft durch das  
Vormundschaftsgericht erwähnt.

zu 2.
die Freibeträge bei Geschwistern sind gleich mit der von Lebensgefährten.
Hier mal die aktuelle Liste:

http://www.ra-**tsts - ID 8**.de/erbschaftssteuer.htm

Gruss
Mappi

Edit: der RA hat einen verbotenen Namen K O T Z hier noch ein Link:
http://www.steuertipps.de/?softlinkID=15559

Entmündigter Vater nach § 0815 dt.
Mutterbestimmungsrecht (MBR)

AntwortZitat
Geschrieben : 30.11.2010 11:14
(@wedi)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Mappi

irgendwie ist der link kaputt, ich kann ihn jedenfalls nicht aufrufen

Gruss Wedi

O.k. dann hat sich der kaputte Link erledigt.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.11.2010 11:18
(@mappi)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo

ich habe zu diesem Thema heute einiges recherchiert und
in dem folgenden Zitat nimmt das Ganze schon etwas Gestalt an.
Da es bei mir schon um "einiges" geht, werde ich demnächst wohl
auch eine persönliche Beratung in Anspruch nehmen und hier auch
berichten  :yltype:

Minderjähriger als Erbe oder Vermächtnisnehmer

Für den Fall, dass ein Minderjähriger Erbe oder Vermächtnisnehmer wird, unterfällt grundsätzlich auch das ererbte Vermögen dem Vermögenssorgerecht der Eltern.

Möchte der Erblasser verhindern, dass die Eltern oder auch nur ein Elternteil (z.B. der Schwiegersohn/ die Schwiegertochter) die Verwaltung des ererbten Vermögens übernehmen, kann er in seinem Testament gemäß § 1638 Abs. 1 oder Abs. 3 BGB anordnen, dass beide Eltern oder ein Elternteil das Erbe oder Vermächtnis nicht verwalten soll.

Für den Fall des Ausschlusses beider Elternteile als Vermögenssorgeberechtigte wird das Familiengericht einen Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB bestimmen. Der Erblasser hat allerdings auch die Möglichkeit gemäß § 1917 BGB, in seinem Testament bereits eine Person zu bestimmen, die als Ergänzungspfleger eingesetzt werden soll.

Für den Fall des Ausschlusses nur eines Elternteils von der Vermögenssorge, wird der andere Elternteil das aus dem Nachlass erlangte Vermögen allein verwalten.
Der Erblasser kann sowohl die Vermögensverwaltung über den Pflichtteil eines minderjährigen Kindes ausschließen, als auch die Vermögensverwaltung für den gesetzlichen Erbteil. Zudem kann der Ausschluss der Vermögensverwaltung auch an Bedingungen geknüpft oder unter Befristungen gestellt werden.

http://www.ndeex.de/glossar/M_Minderj%E4hriger_als_Erbe_oder_Verm%E4chtnisnehmer.html

Das gilt übrigens auch wenn der Erblasser (Vater/Mutter) den anderen Elternteil ausschliessen möchte.

Gruss
Mappi

Entmündigter Vater nach § 0815 dt.
Mutterbestimmungsrecht (MBR)

AntwortZitat
Geschrieben : 30.11.2010 21:40




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