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Unterhalt für minderjähriges Kind mit eigenem Wohnsitz

 
(@soulsister)

Hallo,

ich hoffe jemand kann uns hier weiterhelfen.

Die 16-jährige  Tochter meines Mannes besucht seit September dieses Jahres eine Schule in München, daher musste sie dort in ein Wohnheim ziehen.

Sie bezieht Bafög und erhält von uns das volle Kindergeld ausgezahlt. Nun hatten wir erfahren, dass Schüler einen Antrag beim jobcenter auf " Zuschuss zu den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung " stellen können. Was wir dann auch getan haben und unserer Tochter bewilligt worden ist.

Nun haben wir aber ein Auskunftsersuchen über das Einkommen meines Mannes erhalten, um festzustellen, ob er nicht Unterhalt zahlen müsse. 

Wie wird das berechnet ? Wir bekommen ja nur 50 Euro Unterhalt für das Kind von der Mutter. Müsste das Jobcenter nicht erstmal an diese herantreten ? Ist mein Mann verpflichtet für den gesamten Unterhalt des Kindes aufzukommen, wenn die Mutter nicht zahlt ?
Wie ist das überhaupt mit der Unterhaltspflicht wenn ein Kind auswärts wohnt, weil es im Ort keine Schule für diesen Beruf gibt ?

Das ist Neuland für uns, daher wären wir für jede Auskunft dankbar.

Zitat
Geschrieben : 09.12.2012 20:04
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo

Müsste das Jobcenter nicht erstmal an diese herantreten ?

Nein. Da er nur nicht mehr betreut, sind beide Eltern gleichermaßen für den Unterhalt zuständig.

Ist mein Mann verpflichtet für den gesamten Unterhalt des Kindes aufzukommen, wenn die Mutter nicht zahlt?

Ja, wenn von ihr nichts zu holen ist.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.12.2012 20:17
(@soulsister)

Ich habe jetzt gesehen, dass der Unterhalt 670 Euro wäre. Davon darf man das Kindergeld in Höhe von 184 Euro abziehen.

Das gesamte Bafög auch ?

Dann blieben nämlich meiner Meinung nach nur noch ein Unterhaltsanspruch von 21 Euro.

Das Arbeitsamt hat jedoch einen höheren Bedarf als 670 Euro ausgerechnet. Muss man dann mehr Unterhalt zahlen, oder sind die 670 Euro die Höchstgrenze an Unterhaltsverpflichtung ?

AntwortZitat
Geschrieben : 09.12.2012 20:25
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Naja, im Endeffekt wollen die alles wieder haben, was sie an Töchterchen auszahlen.
Aufhören tun die erst, wenn Töchting nix mehr kriegt.

Wenn ihr mit ihr nicht im Clinch liegt, sollte sie vielleicht ihren Antrag beim JC zurückziehen und ihr einigt euch so.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.12.2012 20:45
(@soulsister)

Nein, im Clinch liegen wir mit ihr nicht. Ganz im Gegenteil.

Ist nur so, dass wir auch nur soviel geben können wie wir haben. Und da wir ja noch zwei Kinder meines Mannes haben, und auch noch drei Kinder von mir, ist es manchmal ziemlich schwer.

Was mich nur ärgert ist, dass es in diesem Bescheid vom Arbeitsamt eindeutig heisst es sei kein Hartz 4 das sie bekommt.

Es widerspricht sich total, was da steht. In dem Schreiben, das sie vom Jobcenter hat heisst es:

" Sie beziehen BAföG und haben deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Da die Ihnen zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreiche, um Ihre angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu decken, wird Ihnen ein Zuschuss gewährt.
Die Leistungen für Auszubildende gelten nicht als Arbeitslosengeld 2. "

In dem Schreiben an uns steht

" Das Jobcenter gibt Ihnen davon Kenntnis, dass ihre nachfolgend genannte unterhaltsberechtigten Angehörigen seit... Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den Bestimmungen des SGB II beziehen. "

Was jetzt, bezieht sie jetzt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder nicht ?

Versteht das jemand ?

Danke

AntwortZitat
Geschrieben : 09.12.2012 21:04
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Also ich nicht.

Kann sie nicht vielleicht statt diesem JC-Müll, Wohngeld beantragen?

Andererseits kann man die ja vielleicht mal auf die Mutter aufmerksam machen.
Dann kann sie die ja noch ein wenig piesacken.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.12.2012 21:11
 Mux
(@mux)
Registriert

Moin soulsister,

richtig durchblicken tu ich auch nicht, in §27 SGB II ist aber eindeutig geregelt, dass Leistungen für Auszubildene
nicht als Arbeitslosengeld II (also Hartz IV) gelten.

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A20-Intern/A201-Organisation/Publikation/pdf/Sozialgesetzbuch-Zweites-Buch-SGB-II.pdf

Trotzdem erfolgt der Anspruch nach SGB II. In § 27 Satz 3 ist in wunderschönem Deutsch geregelt, dass Auszubildene unter bestimmten Voraussetzungen auch Leistungen nach SGB II erhalten können, z.B. Bezug von Zuschüssen zur Unterkunft und Heizkosten (hier wird sich wieder auf § 22 SGB II bezogen).

ALG II besteht aus folgenden Komponenten:

- Regelbedarf (§ 20 SGB II)

- Mehrbedarfe (§ 21 SGB II)

- Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II)

Vorsichtige Hypothese meinerseits: Leistungen für Auszubildene erfolgen nach § 27 SGB II. Nach Satz 1 sind diese als Nicht-ALG II definiert. Im Endeffekt wird aber wieder nach ALG-II mit BEzug auf § 22 SGB II bezahlt.

Da kann man schon mal die Übersicht verlieren.

LG,
Mux

AntwortZitat
Geschrieben : 10.12.2012 11:50