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unterhalt für sie, nicht verheiratet

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(@gilchrist)
Schon was gesagt Registriert

Hallo beisammen!

Ich muss wieder mal was wissen...
Ich bin vor 2 Jahren ausgezogen, nicht verheiratet,1 Kind (Vaterschaft anerkannt).
Für meine Tochter (im Dez. 6 Jahre alt) zahle ich pünklich und regelmäßig den Unterhalt.
Für das Haus das wir zusammen gebaut haben habe, mit Gerichtsurteil, keinen Pfennig erhalten.
Vor einem halben Jahr stellte meine EX anspruch auf Unterhalt und wollte eine Auskunft über meine Einkommensverhältnisse, mein Anwalt schrieb zurück, das man nur alle 2 Jahre auskunft erteilen muss (letzte Auskunft im Dez. 07) und das ich mich gerne mehr um unsere Tochter kümmern könne um meiner EX eine Erhöhung ihrer Arbeitszeit zu ermöglicvhen.
Dann war bis heute Ruhe

Heut kommt wieder ein Schreiben mit Frist bis zum 9. Dez. in dem Auskunft über mein einkommen und Untehalt für meine EX gefordert wird! :gunman:

Was tun? wer hat Erfahrung?
Vielen Dank für Eure Geduld und Auskunftsfreudigkeit!!

Euer glichrist

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 26.11.2009 17:00
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Frage erstmal nach, aufgrund welcher Tatsache du an deine Ex Unterhalt zahlen sollst.

Ihr ward weder verheiratet, noch ist euer Kind unter 3 jahre oder hat durch ein Handicap einen erhöhten Betreuungsbedarf.

Sie solle erstmal ausführen warum sie meint bedürftig zu sein.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 26.11.2009 17:07
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,
wofür und von wem genau wird Auskunft verlangt?
Vom Kind für KU oder von der Mutter für BU?

Gib mal den Text hier rein.

Um ne Auskunft für KU wirst du nicht rum kommen, auch wenn noch ein paar Tage offen sind.

Ist die BU Forderung irgendwie spezifiziert oder begründet?
Her mit dem Text.

Zu einer BU Forderung gehört immer der Nachweis der Bedürftigkeit.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.11.2009 17:10
(@gilchrist)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

Kindunterhalt ist vom JA mit Urkunde festgelegt.

Es geht nur um BU, meine tochter ist gesund, geht in die erste Klasse,,,,,
Ich habe das Schreiben heute per Post von Ihrer Anwältin bekommen, habe es kurz überflogen und musste dann in die Arbeit...kann den Text morgen reinstellen...weil ich den Brief zuhause habe,,,wäre das ok??

Gruß

Glichrist

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.11.2009 17:19
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

wäre das ok??

Also wir haben keine Eile!  🙂

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.11.2009 17:32
(@gilchrist)
Schon was gesagt Registriert

Hallo liebe Mitleider,

habe gestern schon kurz geschrieben und möcht heute nun den Original Text reinstellen.

Kurz zur Info:
Bin vor 2 Jahren aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen.
War nicht vrheiratet.
Meine tochter wird im Dezember 6, Vaterschaft anerkannt, KU ist durch JA- Urkunde geregelt.
Umgang letztes Jahr im nov. Prozess, 14 tägig  am Samstag von 10.00 - 18.00 Uhr, vorher 14 tägig von 13.00 - 16.00 Uhr Samstags.
Seit März habe ich meine toc hter überhaupt nicht gesehen, Anzeige wegen Hausfriedensbruch (vom Staatsanwalt abgelehnt)
Im Oktober wieder Prozess wegen Umgang, jetzt ab Jan. 10 betreuter Umgang und ab März wieder 14 tägig von 10.00 -18.00 Uhr samstags.
Den Prozess um das Geld das iich in das gemeinsame Haus gesteckt habe, vor dem amtsgericht verloren.....Kosten. kosten, kosten.

und nun folgendes:

... Sie wurden bereits mit Schreiben vom 26.02.09 aufgefordert. Auskunft haben sie bisher nicht erteilt.
Namens und in vollmacht meiner Mandantin habe ich sie hiermit aufzufordern, bis spätestens 09.12.09 spezifizierte auskunft über Ihr gesamtes Einkommen aus sämtlichen Einnahmequellen und über ihr aktuelles vermögen durch vorlage eines spezifizierten Vermögensverzeichnisses zum 25.11.2009 zu´erteilen und die Auskunft zu belegen.
Es ist insbesondere Auskunft über das Erwerbseinkommen im Zeitraum Dezember 2008 bis einschließlich November 2009 durch vorlage eines spezifizierten und nach Monaten systematisch geordneten Verzeichnisses zu erteilen. über das gesamte lohnsteuerpflichtige und nicht lohnsteuerpflichtige, laufende oder einmalige Arbeitsentgeld, einschließlich aller zulagen, zuschläge, sonderleistungen, geldwerter Vorteile(auch Privatnutzung eins Dienstfahrzeuges) sowie auslösen und spesen und auf der ausgabenseite, je als gesonderte Posten, die einzelnen steuerlichen Abzugsbeträge, unter angabe der verwendeten Steuerklasse und steuerlichen Freibeträge sowie der einzelnen Abzugsbeträge (Arbeitnehmeranteile) sowie die gesettzliche Sozialversicherung anzugeben,
Zur einkommensauskunft wird die vorlage gut lesbar und vollständiger Belege verlangt:
die abgegebene Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008, ersatzweise die letzte beim finanzamt eingereichte Einkommensteuererklärung, mit allen amtlichen anlagen und alle dazu ergangenen Steuerbescheide, samt aller evtl. Berichtigungsbescheide.

detaillierte Gehalts- und Bezügeabrechnungen für obigen Zeitraum.

ebenso, soweit betroffen Abrechnungen über spesen oder auslösen.

Ein Verzicht auf weiter gehende auskunftsansprüche samt Belegvorlage ist damit nicht verbunden.

Bei einkünften aus selbstständiger Tätigkeit oder Gewerbe ist die Auskunft, darüber hinaus, über einen längeren Zeitraum zu erteilen, und zwar zunächst für die drei Jahre 2006,2007 und 2008. Zur auskunft gehören umfassende und aussagekräftige Belege in form der vollständigen Jahresabschlüsse mit allen gesetzlichen Anlagen, auch Verzeichnisse über das anlagevermögen, damt geringwwertiger Wirtschaftgüter und deren abschreibung.

Verlangt wserden weiter insoweit, die letzten drei abgegebenen Einkommensteuererklärungen mit allen steuerlich erforderlichen Anlagen sowie die dazu ergangenen Bescheide, samt etwaiger Änderungsbescheide-

Der Unterhalt wird hiermit ausdrücklich geltend gemacht.

Mindestens ist der bereits bezifferte Unterhalt zu bezahlen. Nachforderung und Erhöhung bleibt ausdrücklich vorbehalten. ebenso vorbehalten bleiben weitere auskunfts- und Belegvorlagenansrüche.Sie hat das wie oben erwähnt im Februar schon probiert, da haben wir zurückgeschrieben das man auskunft nur alle 2 Jahre erteilen muss...dan war ruhe bis gestern.

Was will sie eigentlich?

Der KU ist festgelegt und wird pünklich bezahlt...

Ich bitte euch um rege anteilnahme!! 🙂

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.11.2009 12:01
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Morgen,

ich lese da immer noch nicht heraus, ob esum KU oder BU geht.

Von wann ist denn der Titel über KU?

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 27.11.2009 12:05
(@gilchrist)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

Kindsunterhalt wurde 2007 mit einer JA-Urkunde festgelegt.

sie will Betreuungunsunterhalt...

Vile grüße

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.11.2009 12:16
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin gilchrist,

sie will Betreuungunsunterhalt...

dann würde ich keinesfalls die gewünschte Auskunft erteilen, sondern den Herrn Anwalt maximal mit einem Zweizeiler nach der Anspruchsgrundlage fragen. Rein gesetzlich gibt es bei einem 6-jährigen Kind nämlich keine (mehr).

Wenn Du die Nerven dafür hast, kannst Du auch erst einmal gar nichts tun; dann muss die Dame eine Klage gegen Dich anstrengen. Prozesskostenhilfe wird sie für ein aussichtsloses Verfahren nicht bekommen, sondern ihren Anwalt selbst bezahlen müssen, und solche Anwaltsrechnungen sind für die Mandanten oft ernüchternd bzw. minimieren die Kampfbereitschaft ausserordentlich...

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.11.2009 12:25
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

sie will Betreuungunsunterhalt...

Woraus schließt du das?
Ich kann das dem Text nicht entnehmen.

Wenn man in Ermangelung konkreter Angaben Mutmaßungen anstellen möchte, würde ich hieraus:

Mindestens ist der bereits bezifferte Unterhalt zu bezahlen.

Auf KU schließen.

Sofern die 2. Jahresfrist noch nicht verstrichen ist, würde ich auch nur schreiben:

Auskunft wurde am xx.xx.xxxx erteilt. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Ihr Schreiben betrachte ich somit als Gegenstandslos.

Da nicht mal der Unterhaltsberechtigte oder die Unterhaltsart benannt ist, reicht das m.E. nicht mal für ne Inverzugsetzung.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.11.2009 12:37




(@gilchrist)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

sie hat im Februar ja schon mal Betreuungsunterhalt verlangt und das obige Schreiben bezieht sich darauf. Damals habe ich ihr auch noch angeboten mich mehr um ´meine tochter zu kümmern und sie zu unterstützen damit sie mehr arbeiten kann.

Aber Du hast recht...da steht nix drinn ob KU oder BU, geschweige denn ein § oder Gesetz aus dem der Anspruch hergeleitet wird. Solangsam werden ich und meine Lebeensgefährtin mürbe, bei ihr läuft gerade die Scheidung und sobald es uns ein bißchen besser geht....kommt von irgend einer Seite wieder ein Hammer....das nagt und zehrt kann ich euch sagen.

Viele grüße

Gilchrist

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.11.2009 13:53
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Naja gut, wenn sie sich darauf beruft, braucht sie das dort gesagt, hier nicht mehr zu wiederholen.

Geht denn daraus irgendeine Anspruchsbegründung hervor?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.11.2009 14:03
(@gilchrist)
Schon was gesagt Registriert

Hallo.

die Begründung ist das sie vor der Geburt ca 250 € mehr verdient hat als sie jetzt als Teilzeitkraft verdient und einen Btreuungsaufwand von 62.50 € für den Kindergarten hat. Woei meine tochter seit 09.09. in die Schule geht und das kostet glaub ich nix.

Gruß gilchrist

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.11.2009 15:04
(@gilchrist)
Schon was gesagt Registriert

Nochmal Hallo,

muss ich denn überhaupt Auskunft geben, ich hab ja dies JA-Urkunde in der ja alles festgelegt ist,
Meine wirtschaftlichen Verhältnisse sind eher schlechter geworden...

gruß

Gilchrist

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.11.2009 15:10
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin gilchrtist,

sobald es uns ein bißchen besser geht....kommt von irgend einer Seite wieder ein Hammer....das nagt und zehrt kann ich euch sagen.

da kommt es immer darauf an, wie nah Ihr so etwas an Euch heranlasst.

Man neigt verständlicherweise dazu, jede Äusserung des Ex-Partners - noch dazu, wenn sie von dessen Anwalt kommt - als persönliche Attacke zu bewerten. Hebt die Ex mal von diesem Sockel herunter - und stellt sie auf eine Stufe mit einem virtuellen Nachbarn, der Euch durch seinen Anwalt mitteilen lässt, Ihr hättet ihm jetzt gefälligst ein Auto zu kaufen: Würde Euch das um den Schlaf bringen? Oder würdet Ihr nicht eher sagen "Der hat ja einen an der Waffel - soll er mal versuchen!"

Genauso solltet Ihr das aktuelle Ansinnen von Madame auch bewerten. Ein Rechtsanwalt ist ein bezahlter Schläger; nicht mehr. Ob die von ihm gestellten Forderungen berechtigt sind, entscheidet nicht er oder sein Mandant, sondern im Zweifelsfall ein Gericht. Und hier ist ja nicht einmal ein Grund für die Forderung vorgetragen ausser einem diffusen "ich will das eben so".

Abheften, Flasche Wein aufmachen, ruhig schlafen.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.11.2009 15:15
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin gilchrist,

muss ich denn überhaupt Auskunft geben, ich hab ja dies JA-Urkunde in der ja alles festgelegt ist,

wie Beppo schon schrieb, gibt es aktuell ein Recht auf Auskunft bezüglich Kindesunterhalt, das im Dezember zum Tragen kommt, weil dann die 2-Jahres-Frist vorbei ist. Diese Auskunft leistet man durch einen EK-Steuerbescheid oder die letzten 12 Gehaltsabrechnungen und zieht unterhaltsrelevante Positionen wie Fahrtkosten, Altersvorsorge etc. ab. Daraus ergibt sich das unterhaltsrelevante Netto und die Einstufung in der Düsseldorfer Tabelle. Den sonstigen Schmus wie Vermögensverzeichnisse etc. würde ich mir schenken.

Vielleicht stellst Du hier mal ein paar Einkommenszahlen ein; dann können die Cracks mal rechnen.

Und Betreuungsunterhalt für Madame ist sowieso nich', auch nicht, wenn sie heute weniger verdient als früher einmal. So ist das Leben...

Grüssles
Martin

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AntwortZitat
Geschrieben : 27.11.2009 15:39
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

muss ich denn überhaupt Auskunft geben, ich hab ja dies JA-Urkunde in der ja alles festgelegt ist,
Meine wirtschaftlichen Verhältnisse sind eher schlechter geworden...

Das wurde dir doch schon gesagt!
Du musst wegen KU alle 2 Jahre Auskunft geben.

Den Kindergarten musst du vermutlich anteilig mit bezahlen.
Bedingung dafür ist:
1. Ein Kostenbeleg, aus dem evtl. Verpflegungskosten raus gerechnet sind.
2. Die Einkommensübersicht der Mutter, um die Quote ausrechnen zu können.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.11.2009 15:43
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

die Begründung ist das sie vor der Geburt ca 250 € mehr verdient hat als sie jetzt als Teilzeitkraft verdient und einen Betreuungsaufwand von 62.50 € für den Kindergarten hat. Woei meine tochter seit 09.09. in die Schule geht und das kostet glaub ich nix.

Klingt dann aber so, als hätte dieses Schreiben vom Februar bezgl. der BU Forderung "inverzugsetzende Wirkung" ?

Wie auch immer, kannst ja die Einkommenseinkunft erteilen, wobei diese lange Liste von Forderungen muss man glaubich nicht so ernst nehmen 12 Lohnzettel und den letzten Steuer*bescheid* (nicht Erklärung), den Rest natürlich anbieten gegen die Zusage, die damit verbundenen Steuerberatungskosten zu erstatten, selbst hättest Du die dafür notwendige Zeit nicht. Die 2 Jahre seit der KU Urkunde sind ja wohl um, also schick einfach die Zettel.

Betreuungsaufwand von 62,50 bist Du selbstverständlich bereit, Deinen Anteil zu bezahlen und forderst zur Berechnung der Quotierung die Übersendung sämtlicher Einkommensbelege von Ex in exakt dem Umfang, in dem es von Dir gefordert wird. Soll sie halt auch mal Zettel sortieren.

BU Forderung bestreitest Du dem Grunde nach, da einserseits Ex das Vorliegen besonderer Umstände, die Betreuungsunterhalt über das dritte Lebensjahr hinaus rechfertigen könnten, nicht ausreichend dargelegt und bewiesen hat, und selbst bei Vorliegen solcher Umstände ein solcher Anpruch durch fortgesetzte Umgangsvereitelung verwirkt wird und über die Fortsetzung der Vereitelung noch keine Prognose möglich ist.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.11.2009 15:44
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Betreuungsaufwand von 62,50 bist Du selbstverständlich bereit, Deinen Anteil zu bezahlen und forderst zur Berechnung der Quotierung die Übersendung sämtlicher Einkommensbelege von Ex in exakt dem Umfang, in dem es von Dir gefordert wird. Soll sie halt auch mal Zettel sortieren.

Damit das auch richtig Wirkung entfalten kann, solltest du dieses Schreiben zuerst schicken, und erst danach den reduzierten Umfang deiner Auskunft.

Und da ich der Meinung bin, dass Anwälte für ihr Geld auch beschäftigt sein wollen, würde ich die eigene Auskunft unter Hinweis auf die noch nicht verstrichene Frist ablehnen. Natürlich ohne den Hinweis, wann das denn sein wird.
Zumindest, wenn noch mindestens 1 Tag davon offen ist.

Sobald die Frist um ist, erteilst du selbstverständlich auch nicht eigenmächtig Auskunft, sondern erst nach erneuter und korrekter Anfrage.
Wir wollen doch, dass die Freude über diese Brieffreundschaft auf Gegenseitigkeit beruht gelle!

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.11.2009 16:09
(@gilchrist)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

was bedeudet "inverzugsetzende Wirkung"??

Gruß

gilchrist

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.11.2009 16:48




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