unterhalt für sie, ...
 
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unterhalt für sie, nicht verheiratet

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(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wenn dir jemand schreibt, "ich fordere von dir Unterhalt für", dann musst du, sofern die Forderung sich als berechtigt herausstellt ab diesem Zeitpunkt Zahlungspflichtig.
Auch wenn das Verfahren sich noch Monate hin zieht, musst du rückwirkend bis zu dem Zeitpunkt alles Nachzahlen.

Allerdings nicht weiter zurück.
Er kann nicht sagen, "ich fordere für die letzten 5 Jahre" sondern immer nur ab "Inverzugsetzung" also dem Monat, in dem zum ersten Mal die Forderung gestellt wurde.

Das gilt auch für Erhöhungen.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.11.2009 17:28
(@gilchrist)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

ich habe mich vor fast 3 Jahren von meiner Lebensgefährtin getrennt. (nicht verheiratet, 1 Kind wird in 3 Mon. 7 Jahre alt).
Zahle schön brav den Unterhalt für meine Tochter, die ich seit 1 3/4 Jahren nicht gesehen habe.
Für unse gemeinsam gebautes Haus, habe ich keinen Pfennig bekommen....Gesellschaftsrecht...aber naja...macht nix.

Jetzt kommt sie daher und will von mir Betreuungusunterhalt, da in der Schule keine Mittagsbetreuung angeboten wird und ihre Eltern 150.- € für die Betreuung wollen.
Außerdem verdient sie, da sie ja Teilzeit arbeitet, weniger als sie vor der Geburt verdient hat und sie kann in Ihrer Firma die Arbeitszeit nicht erhöhen, da will sie jetzt auch noch Geld von mir.

Was kann ich tun ...kriegt sie Recht?

Was meint Ihr...würde mich auf viele antworten freuen

LG

Gilchrist

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.08.2010 11:59
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

*zusammengeführt*

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 12.08.2010 12:08
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

meine Prognose: 2x nein.

Ihr ward nicht verheiratet, sie kann einen Nebenjob annehmen oder sich einen neuen Job suchen.
Die Betreuungskosten sind ihr Problem, denn nur die Kitakosten müssen anteilig übernommen werden, weil es da um den erzieherischen Zweck geht und nicht um die Betreuung.

Ignorieren.

LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 12.08.2010 12:49
(@gilchrist)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

dies Antwort freut mich sehr, aber warum kriegt sie dann Prozesskostenhilfe und kann klagen, habe den Gerichtstermin schon in der Tasche?

Ich versteh die Welt nicht mehr!!!

gruß

Gilchrist

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.08.2010 12:52
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin, kannst du nochmal ein paar Worte zu dem obigen Thema sagen?

...

Zu dieser Frage hier, nein, hat sie wohl bisher keine Chance.

Das abstruse Argument, mit dem der BGH die Kiga-Kosten zum Mehrbedarf des Kindes erklärt hat, ist, die positive soziale Wirkung solch einer professionellen Einrichtung und nicht etwa die Entlastung der betreuenden Mutter.

Diesen Bedarf haben Schulkinder aber nicht und wenn, könnte er, mangels Professionalität von den Großeltern nicht gedeckt werden.

Das ist allerdings kein Gesetz, sondern nur der Ausfluss der obersten Justizverbrecher vom BGH und manch Andere lechzen schon danach, jegliche Betreuung von Minderjährigen zum Mehrbedarf zu erklären.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.08.2010 12:54
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

aber warum kriegt sie dann Prozesskostenhilfe und kann klagen, habe den Gerichtstermin schon in der Tasche?

Warum sagst du das nicht gleich?

Her mit der Klageschrift!

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.08.2010 12:55
(@gilchrist)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Beppo,

hab das nur als PDF .....und da stehen Namen und so drin!
Soll ich alles abtippen?

Gruß

Gilchrist

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.08.2010 13:01
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja, die entscheidenden Phrasen sind ja sicher nicht so umfangreich.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.08.2010 13:03
(@gilchrist)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Beppo,

also hier nun die Phrasen....

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragsstellerin zu 1. einen rückständigen unterhalt von 4723,00 € zuzüglich zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.04.10 zu bezahlen.
Bezieht sich auf Ihre alten Forderungen die du im Verlauf meiner Beiträge sehen kannst.

2. Der Antragsgegener wird verpflichtet, der Antragsstellerin zu 1. ab Mai 2010 einen monatlichen und monatlich im Voraus zahlbaren Unterhalt von 363,00 zu zahlen

3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragsstellerin zu 2. in Abänderung der Urkunde des  Kreisjugendamtes.... vom 05.11.2007 für den Zeitraum von April 2009 bis April 2010 in höhe von 627,50 € zu bezahlen nebst zinsen....
Habe immer schön nach der Düsseldorfer liste bezahlt....sie behauptet ich würde mehr verdienen...was absolut unwahr ist

4. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragsstellerin zu 2. zu Händen der Antragsstellerinzu 1. in Abänderung der Urkunde des Kreisjugendamtes....einen monatlichen und monatlich im voraus fälligen Unterhalt in Höhe von 110 % des Mindestunterhaltes der DT der  jeweligen Altersstufe, abzüglich hälftiges kindergeld für ein erstes Kind derzeit monatlich 309,00 € zu bezahlen
Verdiene im Monat ca 1850.-€ netto

Der Antragsgegner schuldet der Antragsstellerin Unterhalt nach §1615 I BGB....

Der Antragsgegner ist Leistungsfähig....

Die Antragsstellerin ist bedürftig....vor der Geburt 1455 € jetzt 1312€...

Sie hat ein Haus mit Wohnwert von 800€....
Unter Berücksichtigung der Darlehensbelastung liegt ein negativer Wohnwert vor. Ein Wohnwert wurde bei den Unterhaltsberechnungen vorläufig nicht berücksichtigt, eine Unterhaltserhöhung wird ausdrücklich vorbehalten.....

Die Antragsstellerin arbeitet im Vierschichtdienst...
bei einer wöchentlichen Beschäftigung von 19,25 Stunden und zusätzlichen Bereitschaftsdienststunden von 70 - 80 im Monat. Diese müssen aber freigenommen werden.

Die Tochter L. besucht die Schule....eine Nachmittagsbetreuung ist Vorort nicht vorhanden

Aufgrund der unregelmäßigen Arbeitszeiten erheblicher Organisationsaufwand...
Durch den enormen Druck musste die antragsstellerin im Jahr eine Kur absolvieren....(Mutter - Kind Kur)
Für den Einsatz ist der Antragsstellerin ein Betreuungsbonus von mindestens 150,00€ in Ansatz zu bringen....

Der war dem antragssgegner, der von seinem ursprünglichen wohnort umgezogen ist und um seiune unterhaltspflicht wusste, zumutbar, an den Ort seiner Arbeitsstelle zu ziehen und seine wohnung arbeitsstellennah zu wählen.Wohne mit meiner neuern LAG und deren Kinder zusammen
Dem Antragsgegner ist die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar..Es gibt keine öffentlichen Verkehrmittel...wäre 3 Stunden oder mehr unterwegs um an meinen Arbeitsplatz zu kommen, wäre dann teurer als mit dem PKW

Ein pauschaler Betreuungsbonus von 150 € ist mindestens gerechtfertigt
Diesn Betrag muss die amntragsstellerin mindestens für eine Fremdbetreuung zahlen, wenn die Eltern nicht mehr zur Verfügugn stehen. In diesem Maß sind einkünfte der antragsstellerin mindestens überobligatorisch und nicht anrechenbar
Die Einkommenseinbuße bei erforderlicher Einschränkung der Berufstätigkeit wird bei Weitem darüber hinausgehen. Die eltern der antragsstellerin sind nicht verpflichtet, zu gunsten des Antraggegners Betreuungsleistungen zu erbringen tun dies aber seit 5 jahren und haben mir mit ihrem negativen urde aber niedergeschlagen...etc.reden meine tochter abspenstig gemacht...haben mioch schon angezeigt (Hausfriedensbruch wü

hoffe das sind genug Phrasen

Vielen dank für eure Meinungen ich hoffe auf große Ressonanz

Gruß

Gilchrist

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.08.2010 14:09




(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Na, das sind ja doch 1,2 Dinge mehr, als nur die 150,- €.

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragsstellerin zu 1. einen rückständigen unterhalt von 4723,00 € zuzüglich zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.04.10 zu bezahlen.
Bezieht sich auf Ihre alten Forderungen die du im Verlauf meiner Beiträge sehen kannst.
Ok, die Nachforderung ist korrekt, wenn sie ihren generellen Anspruch durchsetzt

2. Der Antragsgegener wird verpflichtet, der Antragsstellerin zu 1. ab Mai 2010 einen monatlichen und monatlich im Voraus zahlbaren Unterhalt von 363,00 zu zahlen

3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragsstellerin zu 2. in Abänderung der Urkunde des  Kreisjugendamtes.... vom 05.11.2007 für den Zeitraum von April 2009 bis April 2010 in höhe von 627,50 € zu bezahlen nebst zinsen....
Habe immer schön nach der Düsseldorfer liste bezahlt....sie behauptet ich würde mehr verdienen...was absolut unwahr ist
Wenn die ihren Standpunkt nicht untermauern können, dürfte das ja kein Problem sein

4. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragsstellerin zu 2. zu Händen der Antragsstellerinzu 1. in Abänderung der Urkunde des Kreisjugendamtes....einen monatlichen und monatlich im voraus fälligen Unterhalt in Höhe von 110 % des Mindestunterhaltes der DT der  jeweligen Altersstufe, abzüglich hälftiges kindergeld für ein erstes Kind derzeit monatlich 309,00 € zu bezahlen
Verdiene im Monat ca 1850.-€ netto
Siehe oben unter 3.

Der Antragsgegner schuldet der Antragsstellerin Unterhalt nach §1615 I BGB....

Der Antragsgegner ist Leistungsfähig....

Die Antragsstellerin ist bedürftig....vor der Geburt 1455 € jetzt 1312€...

Sie hat ein Haus mit Wohnwert von 800€....
Unter Berücksichtigung der Darlehensbelastung liegt ein negativer Wohnwert vor. Ein Wohnwert wurde bei den Unterhaltsberechnungen vorläufig nicht berücksichtigt, eine Unterhaltserhöhung wird ausdrücklich vorbehalten.....
Was hast du mit dem Haus zu tun? Bist du schuld, dass sie ein Haus hat, dass sich nicht trägt?

Die Antragsstellerin arbeitet im Vierschichtdienst...
bei einer wöchentlichen Beschäftigung von 19,25 Stunden und zusätzlichen Bereitschaftsdienststunden von 70 - 80 im Monat. Diese müssen aber freigenommen werden.
Was verdient sie?
Was hat sie vor der Geburt verdient?

Die Tochter L. besucht die Schule....eine Nachmittagsbetreuung ist Vorort nicht vorhanden
Kannst du Betreuung anbieten?

Aufgrund der unregelmäßigen Arbeitszeiten erheblicher Organisationsaufwand...
Durch den enormen Druck musste die antragsstellerin im Jahr eine Kur absolvieren....(Mutter - Kind Kur)
Für den Einsatz ist der Antragsstellerin ein Betreuungsbonus von mindestens 150,00€ in Ansatz zu bringen....
Auf welcher Rechtsgrundlage? Steht sowas in euren OLG-Leitlinien?

Der war dem antragssgegner, der von seinem ursprünglichen wohnort umgezogen ist und um seiune unterhaltspflicht wusste, zumutbar, an den Ort seiner Arbeitsstelle zu ziehen und seine wohnung arbeitsstellennah zu wählen.
Wohne mit meiner neuern LAG und deren Kinder zusammen
Dem Antragsgegner ist die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar..
Es gibt keine öffentlichen Verkehrmittel...wäre 3 Stunden oder mehr unterwegs um an meinen Arbeitsplatz zu kommen, wäre dann teurer als mit dem PKW

Ein pauschaler Betreuungsbonus von 150 € ist mindestens gerechtfertigt
Diesn Betrag muss die amntragsstellerin mindestens für eine Fremdbetreuung zahlen, wenn die Eltern nicht mehr zur Verfügugn stehen. In diesem Maß sind einkünfte der antragsstellerin mindestens überobligatorisch und nicht anrechenbar
Die Einkommenseinbuße bei erforderlicher Einschränkung der Berufstätigkeit wird bei Weitem darüber hinausgehen. Die eltern der antragsstellerin sind nicht verpflichtet, zu gunsten des Antraggegners Betreuungsleistungen zu erbringen tun dies aber seit 5 jahren und haben mir mit ihrem negativen urde aber niedergeschlagen...etc.reden meine tochter abspenstig gemacht...haben mioch schon angezeigt (Hausfriedensbruch wü

Tja, was daraus wird, vermag ich aber nicht vorher zu sagen.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.08.2010 15:08
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Auch von mir einige Bemerkungen.
Bei 1850€ Netto wäre die Einstufung mit 110% wahrscheinlich richtig. Aber wenn sie selber für sich UH fordert stimmt das nicht mehr. Dann erfolgt keine Höhergruppierung. Der richtige KU-Einstufung würde dann 105% sein.

Der Mietvorteil schlägt mit der ortsüblichen Miete für das Objekt zu Buche. Darlehenszinsen können dem Wohnvorteil direkt gegen gerechnet werden. Tilgungsraten sind nur im Umfang von 4% des Brutto-Einkommens bei der Bereinigung des Netto zu berücksichtigen.

Die Gegenseite vergisst hier einen wichtigen Aspekt bei ihrer Forderung. Dem Bedürftigen darf nach UH-Gewährung nicht mehr zur Verfügung stehen als dem Pflichtigen.  Sind Deine 1850€ bereits bereinigt?

bei einer wöchentlichen Beschäftigung von 19,25 Stunden und zusätzlichen Bereitschaftsdienststunden von 70 - 80 im Monat. Diese müssen aber freigenommen werden.

Wie, was - also macht sie nur Bereitschaft? 4 * 19,25 h  = 77 h

Einen KU von 110% der DDT sehe ich als wahrscheinlich an, wenn es nicht zu BU kommt.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.08.2010 15:45
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Der Mietvorteil schlägt mit der ortsüblichen Miete für das Objekt zu Buche. Darlehenszinsen können dem Wohnvorteil direkt gegen gerechnet werden. Tilgungsraten sind nur im Umfang von 4% des Brutto-Einkommens bei der Bereinigung des Netto zu berücksichtigen.

Ich habe das so verstanden, dass sie einen Wohnwertnachteil geltend machen will, da die Finanzierung der Wohnung teurer ist, als die angemessene Miete.
Wo gibt's denn sowas.

Wichtig noch.
Du solltest sie auffordern, mehr als 19,25 h zu arbeiten, bzw. entsprechend fiktives Einkommen drauf schlagen.
Geht zwar vielleicht nicht durch, aber es fällt bei der Kompromissfindung schon mal in die Waagschale.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.08.2010 15:50
 elwu
(@elwu)

hoffe das sind genug Phrasen

Hallo,

das sind jede Menge Anträge. Ob die Gegenseite damit ganz oder in Teilen durchdringt, hängt vom Richter ab. Und der macht es fast immer allein von der Aktenlage abhängig. Die mündlichen Verfahren sind eher Show, da passiert selten etwas, das die vorgefasste Richtermeinung ändert.

Die Gegenseite kann leider ungestraft und auf deine Anwaltskosten behaupten was sie will. Für die Unterhaltszahlen zählen aber keine Behauptungen sondern Belege. Wenn du deine letzten 12 Einkommensnachweise vorlegst, und da halt nur 1850€ im Durchschnitt rauskommen, ist das die Rechengrundlage für den Unterhalt. Einen Betreuungsbonus gibt es sowieso nicht als Standard. Die hier vorliegende Begründung dazu ist nicht überzeugend. Die Behauptung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln am besten mit Fahrplänen der Öffis beantworten. Der angebliche "negative Wohnwert" (die haben Ideen, die Wahnwälte...) geht dich nichts an. Ebenso wie etwaige Verluste aus Vermietung und Verpachtung beim Unterhaltsschuldner in so einer Konstellation nicht berücksichtigt würden.

Du musst eh einen Rechtsanwalt einschalten, Frau Zypries von  der SPD sei Undank. Der wird eine Antwort aufsetzen, die kannst du dann hier zur Diskussion stellen. Insgesamt sehe ich es nicht als unmöglich, dass die Sache in weiten Teilen abgewiesen wirdl, vermutlich aber nicht in allen. Denn zum einen wurde PKH gewährt. Und man weiß nicht, ob das einer der vielen Richter ist die das für Frauen automatisch machen ohne wirkliche Prüfung, odre ob er nach vorläufiger Prfüung tatsächlich Erfolgsaussichten für sie sieht. Und zum anderen neigen Richter dazu, auch bei klarer Gesetzes- und Sachlage den armen Frauen zumindest enen Teilerfolg zu gönnen, koste es die väter, was es wolle.

/elwu,

warum hast du deine Tochter so lange nicht mehr gesehen, und was ist das für eine Story mit Hausfriedensbruch?

AntwortZitat
Geschrieben : 12.08.2010 15:53
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

ich sehe hier nur Zahlen und Paragraphen, mit denen die Dame um sich schmeisst (bzw. schmeissen lässt). Ich sehe allerdings NICHT, worauf sich der Anspruch auf BU in der Sache begründen soll, denn nach meinem Verständnis könnte hier der Grundsatz von Treu und Glauben Anwendung finden, nach dem man nicht nach beinahe 7 Jahren mit "kindbezogenen" Nachteilen oder Einkommenseinbussen um die Ecke kommen kann (zumal die direkte Kausalität zwischen "Kind" und "Einkommen" nach 7 Jahren kaum herstellbar sein dürfte; sie kann ja auch andere Gründe haben).

Ich persönlich würde in Sachen BU schlicht Klageabweisung beantragen, weil der Unterhaltsanspruch schon dem Grund nach nicht (mehr) gegeben ist.

Grüssles
Martin

***edit - PS: Wenn die Lady nur halbtags arbeitet und mit diesem Einkommen ihr Haus nicht finanziert bekommet, ist das ihr Problem und nicht Deines; sie lebt dann notfalls schlicht über ihre Verhältnisse. Es gibt kein "Grundrecht auf Immobilieneigentum".

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.08.2010 15:55
 elwu
(@elwu)

Ich persönlich würde in Sachen BU schlicht Klageabweisung beantragen, weil der Unterhaltsanspruch schon dem Grund nach nicht (mehr) gegeben ist.

Hallo,

das sowieso. Drei Jahre nach der Trennung braucht man nicht mehr mit einer BU-Forderung zu rechnen. Allenfalls beim KU sehe ich geringe Chancen, dass der etwas angehoben wird, daher die Anmerkung oben bzgl. Teilerfolg.

/elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 12.08.2010 16:29
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