Unterhalt für Sohn ...
 
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Unterhalt für Sohn 24 Jahre alt

 
(@luisa2)
Schon was gesagt Registriert

Hallo an Euch,

Folgende Situation:
Sohn beendet Anfang 2007 im Alter von 20 Jahren seine allgemeine Schulausbildung mit Abschluss der 11. Klasse und beginnt keine Ausbildung. Da keine Ausbildung begonnen wurde, stellt Mutter nach 6 Monaten die Unterhaltszahlung ein. Es bestand nie Kontakt zur Mutter. Sohn lebt allein, wo ist unbekannt.
Sohn verklagt Mutter (Vater nicht leistungsfähig) auf Fortsetzung der Unterhaltszahlung. Die Klage wird 2008 abgewiesen. Danach keinerlei Informationen mehr.
Dezember 2010 erhält Mutter vom BAföG-Amt die Aufforderung, Auskünfte über ihr Einkommen zuerteilen, was sie auch macht. Es wird ihr nicht mitgeteilt, um was für eine Ausbildung es sich handelt.
Das BAföG Amt ermittelt einen Unterhaltbetrag von monatlich € 350,-, den die Mutter rückwirkend ab August 2010 an Sohn zahlen soll.
Frage:
1. Liegt in diesem Fall bereits eine Verletzung der Pflicht des Sohnes vor, nach Abgang von der Schule, innerhalb einer angemessenen Orientierungsphase, sich zur Aufnahme einer entsprechenden Ausbildung zu entscheidet? Zwischen Schule und Ausbildung liegen immerhin mehr als 3 1/2 Jahre. Kann man davon ausgehen, dass er sein Recht auf  Unterhalt verloren hat?
2. Wenn nicht, muss Mutter rückwirkend ab August 2010 den vom BAföG-Amt festgesetzten Betrag zahlen, obwohl viele Aspekte, z.B. Belastung durch Hauskredit usw. dort nicht berücksichtigt worden sind und sie bis jetzt nichts über die begonnen Ausbildung weiß?
3. Mitte 2011 erhält Sohn auch kein Kindergeld mehr, da er dann 25 Jahre alt wird. Muss die Mutter diesen Betrag dann zusätzlich zahlen?
Für eine Antwort oder Tips bedanke ich mich schonmal.
Luisa

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 04.03.2011 15:30
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Luisa,

das Bafögamt berechnet ja nur den Bafögbetrag den das Kind bekommt und welchen Anteil aus den Angaben heraus die Eltern zu leisten hätten.

Das Bafög-Amt überprüft nicht, ob nach Familienrecht überhaupt ein Anspruch auf Unterhalt besteht. Von daher mußt du auch nichts nachzahlen, das gibt es erst, wenn dei nSohn dich wirksam in Verzug setzt.

Wenn dein Sohn von die Geld will, muß er sich selbst in Bewegung setzen. Dazu gehört, das er dich und den Vater auffordert ihm entsprechende Unterlagen vorzulegen, diese dann dem jeweils anderen Elternteil zur Verfügung stellt und selbst nachweist, was er an EInkommen, Vermögen u.s.w. hat und Auskunft über seine Ausbildung (Ausbildungsvertrag o.ä.) gibt. Es ist von ihm auch nachzuweisen, warum er die Ausbildung nicht zügig begonnen hat und das er sie nun zügig betreibt.
Dann kann entschieden werden, ob diese Verzögerung schuldhaft war oder unverschuldet. Dann kann man über den Unterhalt reden.
Soltle der Sohn Klage einreichen muß er gegen beide Elterteile klagen, eine Klage nur gegen dich wäre von vornherien zurückzuweisen.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 04.03.2011 15:56
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Luisa2
Herzlich Willkommen

Ich sehe es etwas anders als midnightwish und habe nur schlechte Aussichten für Dich.

1. Unwahrscheinlich. Bei UH für die Erstausbildung lassen die Gerichte kaum Spielraum zu.
2. Das wird komplizierter. Sohn hat versäumt, seine Eltern den Bafög-Antrag rechtzeitig zum Ausfüllen vorzulegen. Wahrscheinlich hat er ggü. der BAFöG-Stelle unwahre Angaben gemacht. Ab Dez. jedenfalls ist die Forderung berechtigt, für den Zeitraum davor bin ich im Zweifel. Lies Dir mal genau die §§ 36 und 37 durch. Werden die im Schreiben des BAFöG-Amtes genannt?
3. Ja.

Eine Verwirkung von UH-Ansprüchen für Schul- oder Erstausbildung wird seltenst ausgesprochen. Hie geniessen die lieben Kinder fast Narrenfreiheit. Problematisch ist der §37 BAFöG, da hier das Land als Kläger auftreten kann.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.03.2011 16:42
(@luisa2)
Schon was gesagt Registriert

Danke für die schnellen Antworten,

ja im Schreiben vom BAföG-Amt ist vom §37 die Rede. Ich soll auch in den nächsten Tagen die Gelegenheit zur Erklärung bekommen, warum ich nicht zahle. Aber wie gesagt, über die Art der Ausbildung habe ich keine Ahnung. Es gibt keinerlei Information seitens des Sohnes. Und die € 350,- (incl. der Nachzahlung) könnte ich eh nicht erbringen, da ich auch noch einen Hauskredit bedienen muss. Das ist ja in der Berechnung nirgens eingeflossen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.03.2011 17:00