Hallo,
folgender Fall:
Die naturalunterhaltspflichtige Mutter hat drei Kinder, welche bei der Mutter leben; es gibt drei Väter.
Vater 1 u. 2 sind barunterhaltspflichtig. Vater 3 ist mit der Mutter verheiratet und lebt mit dieser und den drei Kindern im Haushalt.
Kind 1 wird volljährig, welche Auswirkungen haben die beiden anderen Kinder auf das bereinigte Nettoeinkommen der Mutter, welches für die Unterhaltsberechnung für das volljährige Kind 1 herangezogen wird. Wird der Naturalunterhalt berücksichtigt? Wirkt sich dieser einkommensmindernd aus? Wird der Barunterhalt für Kind 2 berücksichtigt?
Grüße
Moin,
Wirkt sich dieser einkommensmindernd aus? Wird der Barunterhalt für Kind 2 berücksichtigt
Nein, Unterhalt und Kindergeld sind Einkommen der Kinder und werden nicht bei der KM als Einkommen angerechnet. Es zählt nur das tatsächliche Einkommen der Kindesmutter.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Ich glaube eher, dass gemeint war, ob der Naturalunterhalt bei der Mutter einkommensmindernd angesetzt werden kann.
Hallo zusammen,
Ich glaube eher, dass gemeint war, ob der Naturalunterhalt bei der Mutter einkommensmindernd angesetzt werden kann.
Wenn sie von den jeweiligen Vätern Barunterhalt erhält, dann leistet sie eben keinen Unterhalt in Naturalien: Hinsichtlich der Kinder wird der Kühlschrank dann eben nicht von ihrem eigenen Geld gefüllt, sondern dafür sind die erhaltenen Unterhaltszahlungen da.
Insofern sollten wir hier das Wort "Naturalunterhalt" besser ersetzen "Unterhalt durch Betreuung und Betüddelung".
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Unabhängig davon wie man das nennt, meine ich ist die Frage des TO, ob bei der Mutter 1, 2 oder 3 unterhaltsbedürftige Kinder angerechnet werden.
Ich würde mal die Losbox öffnen und sagen: 3.
Nachtrag Begründung: Die DDT spricht bei der Hoch- oder Runterstufung von "Unterhaltsberechtigten" und nicht von "Barunterhaltsberechtigten". Auch vom Gesetzeslaut sind erst mal beide Eltern zu Barunterhalt verpflichtet. Diese "Vereinfachungsregelung" einer betreut, einer zahlt hebelt die grundsätzliche Verpflichtung ja nicht endgültig aus.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
ist das jetzt dann volljährige Kind priviligiert im Sinne des Unterhaltsrechts? Lebt das (ehemalige, jetzt Erwachsener) Kind noch bei Mama?
Wenn ja, dann gilt weiterhin Rang 1.
Damit gilt für Mama der normal Selbstbehalt von 1080 bei Berufstätigkeit und 880 ohne.
Allerdings geht die Tabelle, wie von LBM schon richtig gesagt, dann von 3 Berechtigten aus, also Abstufung um 1 Stufe in DDT. Je nach Mamas Einkommen wird das aber keinen großen Unterschied machen, da es keine Stufe -1 gibt.
Barunterhalt anderer Kinder wird nicht berücksichtig.
Unter Umständen läßt sich ein Barunterhalts-ähnlicher Betrag in der Bereinigung ansetzen, wenn einer der Väter nicht zahlt, weil man dann annehmen kann, dass Mama für ihn einspringt und den Barunterhalt selbst leistet. Die Konstellation scheint hier aber nicht gegeben zu sein.
Moin,
Allerdings geht die Tabelle, wie von LBM schon richtig gesagt, dann von 3 Berechtigten aus, also Abstufung um 1 Stufe in DDT. Je nach Mamas Einkommen wird das aber keinen großen Unterschied machen, da es keine Stufe -1 gibt.
es wird nicht gestuft wenn beide ET leistungsfähig sind.
Hier ist doch ein Paradebeispiel warum. KV 1Kind evtl. 1 Stufe hoch KM. 3 Kids 1 Stufe runter ? Wie soll das gehen?
Der Unterhalt den KM evtl. leisten muss für die anderen Kids würde das Nettoeinkommen auch nicht bereinigen, sondern käme erst beim quoteln des Anspruchs zum tragen.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Moin,
es wird nicht gestuft wenn beide ET leistungsfähig sind.
Hier ist doch ein Paradebeispiel warum. KV 1Kind evtl. 1 Stufe hoch KM. 3 Kids 1 Stufe runter ? Wie soll das gehen?Der Unterhalt den KM evtl. leisten muss für die anderen Kids würde das Nettoeinkommen auch nicht bereinigen, sondern käme erst beim quoteln des Anspruchs zum tragen.
Mama ist grundsätzlich 3 Kinder gegenüber unterhaltspflichtig, ob nun in bar oder durch Betreuung.
Aus den Leitlinien OLG FFM 11.2:
Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zwei
Unterhaltsberechtigten (ohne Rücksicht auf den Rang, soweit für den Nachrangigen Mittel
vorhanden sind) Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl
Unterhaltsberechtigter sind in der Regel Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere
oder höhere Einkommensgruppen vorzunehmen
und dann in 13.1.1:
Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die
Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle.
...
Hierbei findet bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber _nur einem Kind_ eine
Höherstufung um eine Einkommensgruppe nicht statt
"nur einem Kind" heißt im Umkehrschluß ja nicht auch "bei mehr als 2 Kindern auch nicht"
Weiterhin ist zu prüfen, ob das Kind (Schüler-)BAFÖG-berechtigt wäre, welches vorangig zu beantragen ist.
Hallo,
Weiterhin ist zu prüfen, ob das Kind (Schüler-)BAFÖG-berechtigt wäre, welches vorangig zu beantragen ist.
was dann aber eine privilegierung wieder ausschließt und somit der SB dann 1300,-€ betragen würde.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Hallo,
was dann aber eine privilegierung wieder ausschließt und somit der SB dann 1300,-€ betragen würde.
nicht ganz, so wie ich das verstehe.
Ob ein nicht mehr minderjähriger Unterhaltsempfänger priviligiert ist oder nicht ergibt sich aus §1603 Abs2 Satz 2:
Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden
also sind Kinder priviligiert, wenn
- das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet ist
- sie unverheiratet sind
- sie im Elternhaus/ bei einem Elternteil wohnen
- es sich in allgemeiner Schulausbildung befindet
laut 13.2. wird Einkünfte des Kindes angerechnet:
Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch das Kindergeld (siehe Nr. 14), BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen, vgl. Nr. 10.2.3) angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 1577 Abs. 2 BGB entsprechend.
Eine Einschränkung auf nicht-priviligierte Unterhaltsberechtigte sehe ich hier nicht.
Ob ein nicht mehr minderjähriger Unterhaltsempfänger priviligiert ist oder nicht ergibt sich aus §1603 Abs2 Satz 2:also sind Kinder priviligiert, wenn
- das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet ist
- sie unverheiratet sind
- sie im Elternhaus/ bei einem Elternteil wohnen
- es sich in allgemeiner Schulausbildung befindetlaut 13.2. wird Einkünfte des Kindes angerechnet:Eine Einschränkung auf nicht-priviligierte Unterhaltsberechtigte sehe ich hier nicht.
aber auf Schülerbafög.
Welcher Bildungsweg wird gefördert?
Grundsätzlich können Schülerinnen und Schüler, die einen berufsqualifizierenden Abschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen, BAföG beziehen. Für diejenigen, die eine allgemeinbildende Schule besuchen, gilt das aber erst ab Klasse 10 und auch nur, wenn eine Unterbringung außerhalb des Elternhauses notwendig ist. Das ist der Fall, wenn der gewünschte Abschluss nicht in der Nähe gemacht werden kann.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
ok, das wäre ein Ausschlußkriterium für SchülerBAFÖG.