Hallo zusammen!
Ich bin seit ca. 5 Jahren geschieden und habe zwei Töchter. Kontakt zu den Kindern habe ich leider nicht.
Meine Exfrau macht seit ein paar Jahren einen "Minijob" bei dem Sie nach Ihren Angaben ~ 400 Euro Monatlich verdient. Sie geht dafür "4 mal wöchentlich???" arbeiten Den größten Teil Ihres Einkommens erwirbt Sie aber, ich sag mal so salopp in einer von mir nicht offiziellen "selbständigen Nebentätigkeit". Also Sie übt Ihren Beruf auch privat aus. Ich selber arbeite Vollzeit im Schichtdienst und verdiene ca. 1700- 1800 Euro netto. Sonst habe ich keine Einkünfte.
Eine Tochter ist 15 Jahre alt noch Schulpflichtig. Sie bekommt von mir 312 Euro Kindesunterhalt.
Die andere Tochter ist 21 Jahre und ist nach Ihrem Abitur für 1 Jahr als Aupair ins Ausland gegangen. Während der Aupairzeit habe ich den Untehalt eingestellt. Davor hat Sie 292 Euro Unterhalt von mir bezogen.
Sie kommt Ende September wieder nach Deutschland zurück und will ab Oktober studieren.
Meine Exfrau hat mich jetzt kontaktiert und würde gerne mit mir über den Kindesunterhalt für die Volljährige reden. Dazu möchte ich etwas vorbereitet sein und habe einige Fragen.
1.) In wie weit muss sich jetzt die Mutter am Unterhalt der Volljährigen beteiligen ? (offizielle Vollzeitstelle oder Anrechung eine fiktiven Einkommens, Gesetzestext?)
2.) Wenn einem Bafög-Antrag zugestimmt wird; In wie weit wird denn das Bafög auf den Unterhalt angerechnet ?
Servus Diso!
1.) In wie weit muss sich jetzt die Mutter am Unterhalt der Volljährigen beteiligen ?
Beim Volljährigenunterhalr ist es so, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, Barunterhalt (=Kost und Logie) und der andere Unterhaltszahlungen leistet. Wenn Töchting zum Studieren wegzieht, hat auch Muddi zu zahlen.
2.) Wenn einem Bafög-Antrag zugestimmt wird; In wie weit wird denn das Bafög auf den Unterhalt angerechnet ?
Töchting muss erst mal ihre "Bedürftigkeit" in Form von Einkommensnachweisen darzulegen, dazu gehören auch Einkünfte aus Bafög und/oder ähnliche "Einnahmen".
Grüße ausm Süden
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Hallo.
Ich hatte Bafög-Unterlagen vor Kurzem ausgefühlt. Ich glaube (bin aber nicht 100% sicher), dass es umgekehrt ist : KU wird auf Bafög angerechnet, da es auch "Einnahme" im Sinne des Bafögs ist.
Hi Pantera,
nicht so ganz. Das Bafög-Amt prüft, ob aufgrund des Elterneinkommens Bafög überhaupt inFrage kommt. BAfög ist auch vorrangig zu beantragen udn wirkt Unterhaltsmindernd.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hi midnightwish.
Danke dir, habe was Neues gelernt.
Schönen Abend noch.
Hallo!
Ich wollte das Thema noch einmal aufrollen da noch weitere Fragen entstanden sind.
Am 26.September kam meine Tochter aus dem Au-Pair zurück.
Am 6. Oktober hat die oben beschriebene 21 jährige Tochter ihr Studium begonnen. Sie forderte mich per SMS sowie E-Mail auf ihr wieder Kindesunterhalt zu zahlen. Die Unterhaltszahlung habe ich bis heute zurückgehalten und auf ein seperates Konto eingezahlt. Ich informierte sie über ihre Auskunftspflicht und verlangte von ihr folgende Nachweise:
- Studiennachweis
- Einkommensnachweise und Lohnsteuerbescheid der Mutter
- ggf. Nebenverdienste von Mutter und Tochter
In der Zwischenzeit hatte ich schon den Antrag auf Barfög und Kindesgeldzahlung ausgefüllt und ihr zugesand. Vor ca. 1 1/2 Wochen erhielt ich dann endlich die angeforderten Unterlagen, nachdem ich mehrfach darum gebeten hatte. Im Gegenzug haben sie auch meine Verdienstnachweise verlangt um diese ihrem Rechtsbeistand vorzuweisen.
Gestern hatte ich einen Termin bei meinem Rechtsanwalt der mir folgendes geraten hat:
- Ich soll die Unterhaltszahlung so lange zurückhalten, bis eine klar definierte , schriftliche Aufforderung zur Zahlung von KU vorliegt . Dieses hat nicht in Form von SMS oder E-Mail zu erfolgen. Erst ab diesem Zeitpunkt muss Unterhalt geleistet werden und nicht rückwirkend
- Wenn dieser Verzug angemeldet ist, soll ich den KU unter Vorbehalt bezahlen , weil ein Antrag auf Barfög gestellt wurde und es ggf. zu zurückwirkenden Zahlungen von Barfög kommen wird. Diese würden sich dann natürlich mit dem KU verrechnen.
Wie seht ihr die Sache, oder gibt es weitere Ratschläge?
Hi Diso
Wenn dieser Verzug angemeldet ist, soll ich den KU unter Vorbehalt bezahlen , weil ein Antrag auf Barfög gestellt wurde und es ggf. zu zurückwirkenden Zahlungen von Barfög kommen wird. Diese würden sich dann natürlich mit dem KU verrechnen.
Der Vorbehalt bringt Dir gar nichts. Deine Tochter könnte/wird mit Entreicherung agrumentieren und das Geld ist weg.
Dein RA hat das schon richtig angemerkt:
- Sie muss Dich schriftlich mit Datum (rückwirkend geht nicht) zum Unterhalt auffordern, meistens genügt die Aufforderung zur Auskunft.
- Sie muss ihre Bedürftigkeit darlegen (Studiennachweis, auch in Form von EK-Nachweisen, Bewilligung oder Ablehnung von Bafög), Auskunft über das EK Deiner Ex hat zu erfolgen.
- Deine Ex sollte (falls keine weiteren mindj. Kinder vorhanden sind) mittlerweile eine Vollzeittätigkeit zugemutet werden können, zumal sie ggü. dem mindj. Kind gesteigert erwerbsobliegenheitsverpflichtet ist, wo 400 Euro wohl nun wirklich nicht ausreichen.
Ich würde Dir raten, ohne all diese Dinge keinen UH zu zahlen, sondern wie bereits praktiziert das Geld auf einem separaten Konto zu parken.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Sie muss Dich schriftlich mit Datum (rückwirkend geht nicht) zum Unterhalt auffordern, meistens genügt die Aufforderung zur Auskunft.
Also eine E-Mail oder SMS zählt nicht?
Soll ich mit den Zahlungen warten bis dr Barfög Bescheid vorliegt?
Muss ich ihre Anwaltskosten die ihr durch eine Unterhaltsberechnung entstehen zahlen?
Moin Diso,
Muss ich ihre Anwaltskosten die ihr durch eine Unterhaltsberechnung entstehen zahlen?
verpflichtet bist Du hierzu nicht; ich würde das aber auch aus "politischen" Gründen bleiben lassen: Deine Tochter ist volljährig, und Du bist kein Monster, mit dem man nur per Anwalt kommunizieren könnte (das schliesse ich aus Deiner Zahlungsbereitschaft).
Wenn sie nicht einmal einen Versuch unternimmt, die Unterhaltsfrage mit Dir unter 4 Augen zu klären, ist der Anwalt ihr Privatvergnügen. Sollte Dir in dieser Sache noch ein Prozesskostenhilfeantrag zur Stellungnahme ins Haus flattern, würde ich auch genau das reinschreiben. Was sie in der Vergangenheit von ihrer Mutter über Dich gehört haben mag, sollte dabei keine Rolle spielen; mit 21 ist man alt genug, seine Interessen selbst zu vertreten und sich vor allem ein eigenes Bild zu machen. Da muss man sich nicht feige hinter einem Anwalt verstecken.
Grüssles
Martin
(der sowieso nichts davon hält, wenn Youngsters sich einen eigenen Anwalt halten, bevor sie ihn selbst bezahlen können)
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hi Diso
Also eine E-Mail oder SMS zählt nicht?
Es wäre das erste mal, dass ich davon höre, dass eine e-mail bzw. eine sms in UH-Fragen gelten bzw. ein Gericht dies anerkennt.
Soll ich mit den Zahlungen warten bis dr Barfög Bescheid vorliegt?
Nein, auch das reicht nicht. Brille hat das schön festgestellt. Auch mein Sohn hat den Kontakt zu mir gesucht und es bestimmt nicht bereut. Wenn sie es auf die Tour will so hat sie sich auch an die Regeln zu halten. Ausserdem kannst Du gar nicht berechnen oder sonstwas, welchen UH-Betrag Du eigentlich leisten müsstest, da ab dem 22. Lebensjahr definitiv eine Barunterhaltspflicht beider ET besteht. Das geht erst, wenn Du über die EK-Situation Deiner Ex bescheid weisst.
Grundvoraussetzung für eine UH-Zahlung ist trotz alledem eine Inverzug-Setzung und der Nachweis der Bedürftigkeit sprich Imatrikulationsschein - und das halbjährlich. Darüberhinaus hat Deine Tochter Dir nachzuweisen, dass sie Fortschritte (Zielstrebigkeit) macht (Scheine).
Gruss oldie
PS: Ein UH-Anspruch ab 01.xx.xxxx besteht mit der Inverzug-Setzung (des laufenden Monats), eine Zahlung erfolgt jedoch erst bei Nachweis der Bedürftigkeit und Kenntnis des anteiligen UH-Zahlbetrages. Zwischen diesen Dingen muss klar unterschieden werden.
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo!
Gestern wieder eine "Drohung" meiner Tochter & Exfrau per Mail.
Inhalt:
- Aufforderung zur unverzüglichen Zahlung von KU in Höhe der DDT Stufe 4
- Androhung der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes
- Angabe einer Kontonummer ohne BLZ oder Namen der Bank
Meine Fragen:
- Mein bereinigtes Nettoeinkommen ( alle Nettoeinkünfte inklusive Weihnachts & Urlaubsgeld - 5% berufsbedingten Aufwendungen : 12 Monate) liegt im Bereich der Stufe 2 der DDT. Da ich nur für die Kinder zahle und nicht für die Ex werde ich in Stufe 3 hochgestuft. Ist das soweit richtig ?
- Wird das Barfög ab Antragstellung bzw. Studienbeginn rückwirkend gezahlt ?
- Wird von der errechneten monatl. Barfögsumme auch noch 90,- Euro für ausbildungs- bzw. berufsbedingte Aufwendungen abgezogen, wie zB. bei einer Ausbildungsvergütung ist ?
Da ich jetzt im Moment sehr verunsichert bin, nicht mehr zur Ruhe komme und gerne alles im "Reinen" hätte, noch mal meine Frage:
Wie genau würdet Ihr euch jetzt verhalten?
Danke im voraus....
Hi Diso
Wie genau würdet Ihr euch jetzt verhalten?
Erstmal Ruhe bewahren. Das Du verunsichert bist ist verständlich. Trotzdem, es gibt klare Spielregeln im UH-Recht siehe oben gesagtes. Hier vertraue mal Deinem RA.
Inwieweit hast Du denn Töchting bisher geantwortet?
An einer UH-Zahlung wirst Du wohl nicht gänzlich vorbeikommen. Wenn der Fall eintritt mal folgende Annahmen, quasie worst case:
- Dein monatl. EK ist: alle Einkünfte eines Jahres - Dein Arbeitsverdienst + Urlaub- und Weihnachtsgeld + Zinsen + Steuerrückerstattung ..., das alles geteilt durch 12
- Dein bereinigtes EK ist dann i.d.R. (der Monatsbetrag) - (5% berufsb. Aufw.) - ((wenn nachweisbar) bis zu 4% des Monatsbrutto für priv. Altersvorsorge)
- die Ex hat kein anrechenbares EK, Du also Alleinverdiener
- Du bist beiden Kinder UH-verpflichtet = 2 Anspruchsberechtigte
- Die Grosse lebt im Haushalt der Mutter
Zu den Ansprüchen:
Die 15-jährige: 3.Altersstufe der DT bei einer Höhergruppierung Deines EK, Dein SB beträgt 900 Euro, das Kind ist im 1.Rang, beim Tabellenbetrag wird das hälftige KG von derzeit 77 Euro abgezogen.
Die 21-jährige: 4.Altersstufe der DT ohne Höhergruppierung, Dein SB beträgt 1100 Euro, das Kind ist im 2.Rang, beim Tabellenbetrag wird das gesamte KG von derzeit 154 Euro abgezogen,.
Hat die 21-jährige irgendwelche Einnahmen (EK, Bafög etc) so werden dort berufsb. Aufw. in Höhe von 90 Euro berücksichtigt, der Rest im vollen Umfang auf den Bedarf angerechnet und reduzieren Deinen Zahlbetrag.
Zum Zahlbetrag:
Zuerst wird das minderj. Kind bedient, dann erst die vollj. Tochter. Bleibt nichts übrig - Pech gehabt.
Wird das Barfög ab Antragstellung bzw. Studienbeginn rückwirkend gezahlt ?
Ab Antragstellung, dann wird aber nicht von rückwirkend gesprochen. Andersherum, hat Tochter Bafög aus eigenem Verschulden zu spät beantragt so ist das ihr Problem - m.M.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Inwieweit hast Du denn Töchting bisher geantwortet?
Ich habe auf diese unverschämten Drohungen noch gar nicht reagiert...
Der einzige Schriftverkehr meinerseits war die Anforderung der Nachweise wie:
Imatrikulationsschein, Gehalts- Steuernachweis der Mutter.
Diese habe aber auch erst vor 1 1/2 Wochen erhalten:
Imatrikulationsschein, Lohnstreifen von Ex der letzten 12 Monate, Einkommensteuer hat sie angeblich keine gemacht !!!
Hallo Diso!
Wie seht ihr die Sache, oder gibt es weitere Ratschläge?
Die Mahnung ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann z.B. auch mündlich erfolgen.
Problem ist nur, bei Streitigkeiten über den Zugang, muss die Tochter den Zugang beweisen.
Email und SMS wäre somit jederzeit möglich. Wenn du auf die Email/SMS geantwortet hast kannst du auch den Zugang nicht abstreiten.
Damit du aber überhaupt mit einer Mahnung in Verzug kommst, ist auch der Inhalt wichtig.
Werden nur Einkommensnachweise gefordert, ohne Hinweis auf Unterhalts(neu)berechnung, begründet das keinen Verzug für den Unterhalt.
Genauso muss z.B. auch ein bestimmter Betrag genannt werden und auch der Datum ab wann Unterhalt zu zahlen ist (siehe Bestimmtheit einer Mahnung).
Gibt noch mehr Fallstricke, wann kein Verzug eintritt.
Sollte aber bei der Bafögberechnung ein (Zahl)Betrag für dich rauskommen, kann das Bafögamt in Vorausleistung gehen und bei Nichtleistung gegen dich klagen. Bafögbetrag ist zwar nicht gleich Unterhaltsbetrag, aber in Höhe der errechneten Leistung bist du hinsichtlich des Bafögamtes in Verzug.
Grüße,
kosmos