Unterhalt Hilfe ?!?...
 
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Unterhalt Hilfe ?!?!

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(@mili196)
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es besteht ein TITEL....berufsbed. aufwendunge keine die abzugsrelevant wären....nebentätikeit bereits einberechnet

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Themenstarter Geschrieben : 07.02.2017 18:43
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Mili,

es besteht ein TITEL...

Ein (Jugendamts-)Titel über Mindestunterhalt, oder was genau steht in dem Titel drin?

Alter 11 Jahre, durschnittsnetto der letzten 12 monate 1480 €. neue situation: 2. kind mit aktueller partnerin.

Hm, "neue Situation", heißt das: das zweite Kind ist noch sehr jung? ggf. sogar so jung, dass die Mutter noch nicht wieder im Erwerbsleben zurück ist?

Dann bist du nämlich ggf. sogar drei Personen gegenüber unterhaltspflichtig, nämlich gleichrangig gegenüber den beiden Kindern, und nachrangig gegenüber der Mutter des zweiten Kindes, also deiner neuen Partnerin. Da dein Einkommen nicht einmal für die vorrangigen beiden Kinder reicht, geht deine Partnerin dann zwar rechnerisch leer aus, aber immerhin sollte eine prinzipielle Unterhaltspflicht ihr gegenüber ausreichen, um wenigstens die Haushaltsersparnis beim Thema "Selbstbehalt" vom Tisch zu kriegen (da gibt's einfach keine Ersparnis, wenn du sie bis auf weiteres sowieso aus deinem Selbstbehalt wirst durchfüttern müssen).

Somit stehen also 400 Euro für den Unterhalt beider Kinder zur Verfügung (Einkommen 1.480 Euro, Selbstbehalt 1.080 Euro). Mindestunterhalt für das elfjährige Kind wären 297 Euro, für das jüngere Kind 246 Euro, in Summe also 543 Euro und somit deutlich mehr als die 400 Euro, die überhaupt zur Verfügung stehen. Also Mangelfall, der Unterhalt ist nur in einem Verhältnis von 400 zu 543 gedeckt, also knapp 74% des Mindestunterhaltes.

Meine erste Einschätzung daher: tatsächlich zahlbar 218,78 Euro für das ältere Kind, und rechnerisch 181,22 Euro für das jüngere Kind (das Geld bleibt zwar in eurem gemeinsamen Haushalt, aber für die Berechnung ist das egal). Obacht: Ab dem 12. Geburtstag des älteren Kindes verschiebt sich das nochmal, da mit dem 12. Geburtstag der Mindestunterhalt steigt!

Und was genau hat dir das Jugendamt ausgerechnet?

Viele liebe Grüße,

Malachit.

P.S. sicherheitshalber nachgefragt, zu den berufsbedingten Aufwendungen: wirklich keine nennenswerten Kosten für die Fahrt zur Arbeit? Insbesondere, wenn die Nebentätigkeit ins bereinigte Netto bereits eingerechnet ist, dann sind auch die Aufwendungen für die Nebentätigkeit natürlich berufsbedingte Aufwendungen!

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

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Geschrieben : 07.02.2017 19:06
(@mili196)
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kind ist unter einem Jahr, mutter ist in elternzeit (bekommt elterngeld) zählt das??? für das neue kind ist ein mehr bedarf nötig, da schwer behindert.

fahrten zur arbeit wären ja angeblich in den 5% drin? habe nur 8 km zur arbeit ca....und benutze das auto, keine öffentlichen verkehrsmittel....

wie könnte ich fahrten mit den öffentlichen verkehrsmittel nachweisen? reicht monatskarte?

der titel wurde vor 11 jahren gemacht und ich habe nichts mehr von diesen unterlagen, leider.

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Themenstarter Geschrieben : 07.02.2017 19:12
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

also für Dich rechnet das JA normalerweise gar nicht.

Was möglich ist, ist das die Mutter des jüngeren Kindes das JA um die Berechnung des Unterhalts bittet und das JA dann die Unterlagen (12 Gehaltsbescheinigungen des letzen Jahres + Steuerbescheid des letzten Jahres und einen Fragebogen, wo es auch darum geht über wieviel Einkommen die Mutter des jüngsten Kindes verfügt sowie Angaben zu weiteren Kindern und auch zu berufsbedingten Aufwendungen, Altersvorsorge).

Wenn das JA richtig rechnet kommt in etwas das heraus, was Malachit ausgerechnet hat.

Das macht aber den Titel für den Unterhalt des älteren Kinds nicht ungültig oder gegenstandslos. Deshalb musst Du die KM des älteren Kindes zur Herausgabe des Titels auffordern und ggf. einen neuen Titel über die errechnete Summe erstellen lassen.
Ist die KM des älteren Kindes dazu nicht bereit, dann musst Du auf Abänderung des Titels klagen.

VG Susi

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Geschrieben : 07.02.2017 20:09
(@mili196)
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jetzt will dass JA ein Statement von mir, weil ich die nebeneinkünfte nicht sofort mitgemeldet habe, wie sieht ein solches statement aus?

habe erst jetzt die best. für diese nebeneinkünfte bekommen und kann Sie final weiterleiten

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Themenstarter Geschrieben : 09.02.2017 10:12
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

jetzt will dass JA ein Statement von mir, weil ich die nebeneinkünfte nicht sofort mitgemeldet habe, wie sieht ein solches statement aus?

Vermutlich irgendwas formloses.
Was genau fragt das JA denn? (im Wortlaut)
Und schreib doch mal zu Umfang und Art der Nebentätigkeit, dann können die Experten hier ein wenig detaillierte Hinweise geben.

Gruß toto, der Dir empfiehlt, mal etwas ausführlicher zu schreiben. Abgehakte kurze Sätze werden dem Sachverhalt nicht gerecht! Und Höflichkeitsfloskeln sind auch gerne gesehen.

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Geschrieben : 09.02.2017 11:12
(@mili196)
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danke für die hilfestellung

Ja fragt an ob ich eine Nebentätigkeit habe, wenn ja möchten die gerne ein Statement bzw einen Nachweis haben. Haben von der Gegenpartei diese Info erhalten, die man theoretisch auch googlen könnte.

Meine Nebentätigkeit liegt darin, Trainer einer Fussballmannschaft zu sein....2 mal die Woche ca

Werde mich bemühen dass ausführlicher hinzukriegen....danke für den Hinweis.

Gruß Mil

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Themenstarter Geschrieben : 09.02.2017 11:48
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

gibt es dafür nicht nur eine Aufwandsentschädigung?

Und hier müsstest du natürlich die Fahrtkosten zu dem Trainingsort und zu den Spielorten in Ansatz bringen.

Sophie

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Geschrieben : 09.02.2017 11:52
(@mili196)
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ich erhalte dafür weniger als 200 euro, das ist jetzt kein riesen Betrag, aber fällt wohl in die Rechnung mit rein.

Wie liste ich das am besten auf? Spiele sind immer Sonntags und die einheiten unter der Woche.

in der "bescheinigung" vom verein, wird mir bescheinigt dass ich diesen betrag erhalte, das will das JA doch von mir haben oder?

Wollte hier nochmal fragen bevor ich das einsende...

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Themenstarter Geschrieben : 09.02.2017 11:54
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

@AnnaSophies Hinweis hat seine Bedeutung. Handelt es sich nur um eine (als solche vom Verein deklarierte) Aufwandsentschädigung, wird nach Abzug der tatsächlichen (nachweisbaren) Aufwendungen mitunter nur ein Teil (ähnlich Spesen etc. ca. 1/3) als unterhaltsrelevantes Einkommen gezählt. Das hängt aber stark von den URL des zuständigen OLG, später sicherlich auch noch vom Richter ab. Es gibt hierzu keine Regelung, eine einheitliche schon gar nicht.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.02.2017 12:10




(@mili196)
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EIN OLG wurde bis jetzt noch nicht mit eingezogen....aktuell findet die Kommunikation nur zwischen mir und DEM JA statt....oder habe ich das jetzt falsch verstanden?

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Themenstarter Geschrieben : 09.02.2017 12:12
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Jep, hast Du - bzw. ich habe es nicht hinreichend erklärt. 😉
Das JA verwendet bei der Berechnung Deines unterhaltsrelevanten Einkommens die Richtlinien (Leitlinien) des OLG's, in welchem Zuständigkeitsbereich das Kind seinen Wohnsitz hat. Um jetzt einzuschätzen, was das JA hier berechnen könnte, sind diese OLG-Leitlinien Voraussetzung.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 09.02.2017 12:24
(@mili196)
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Kennt sich jemand aus für btgl der LEITLINIEN von RH.-PF. ?

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Themenstarter Geschrieben : 09.02.2017 12:25
(@mili196)
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habe noch ne Frage zwischen durch.....darf das JA unterlagen bzw einsicht in die Unterlagen gewähren?

Gruß Mil & Vielen dank im voraus.

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Themenstarter Geschrieben : 09.02.2017 12:36
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

vermutlich das OLG Koblenz oder wo wohnst du?

Sophie

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Geschrieben : 09.02.2017 13:33
(@mili196)
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bin mir nicht sicher ob das JA im Rahmen dieser BEISTANDSCHAFT von mir auch KONTOAUSZÜGE anfordern kann?

eignltich müssten doch LOHNZETTEL und die Bestätigung der Nebentätigkeit ausreichen? kann mir da vllt bitte noch jemand helfen?

Grüsse und danke

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.02.2017 13:40
(@mili196)
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habe grad zufällig dieses hier gefunden?

§ 1605
Auskunftspflicht

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

GILT DAS AUCH FÜR AUSZÜGE?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.02.2017 13:52
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus Mili!
Meines Wissens ja, wenn z.B. Zweifel an Deinen Angaben bestehen.
Du kannst natürlich erst mal ohne Belege Deine Einkünfte und Ausgaben angeben, die MA des JA werden sich schon melden, wenn sie noch mehr wissen/haben wollen.

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

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Geschrieben : 09.02.2017 13:58
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin nochmal.

Im Zweifel gibt zunächst einmal doch der Steuerbescheid des vergangenen Jahres Auskunft über steuerpflichtiges Einkommen. Wenn also JA meint, dass es außer dem mtl. durch die Gehaltsabrechnungen belegten Haupteinkommen noch weitere Einkommen gibt (Nebenjob, Kapitalerträge, Vermietung & Verpachtung) sollte zunächst einmal dort ein Blick reingeworfen werden.

Wenn Dein Nebenjob eigentlich steuerpflichtig wäre, Du die Einkünfte nicht versteuerst, dann hast Du ein anderes Problem.

Ob eine Aufwandsentschädigung als Trainer in der angegebenen Höhe steuerlich irgendwie berücksichtigt wirde bzw. als unterhaltsrelevantes zählt, das wäre zu prüfen - und zwar von Dir, nicht vom JA. Du bestreitest ja gar nicht, als Trainer/ ÜL tätig zu sein. Ergibt die Prüfung, dass das unterhaltsrechtlich zu prüfen ist, dann lässt Du Dir vom Verein eine Bescheinung geben, dass Du xyz EUR erhälst (und kannst vermutlich noch Kosten dagegenrechnen).

Was darüber im Mangelfall sein kann, ist ein Richter Dir ein fiktives Einkommen zurechnet, weil Du ja - anstatt für eine Aufwandsentschädigung auf dem Fussballplatz zu stehen - auch für mindestens 8,50 EUR pro Std. einen Nebenjob ausüben könntest. Aber das ist der nä. Schritt.

M.E. lässt Du Dich verrückt machen. Ich sehe nach wie vor gar keinen Grund Kontoauszüge vorzulegen.

toto

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Geschrieben : 09.02.2017 14:57
(@mili196)
Schon was gesagt Registriert

Hallo ihr beiden vielen dank für die einschätzung.

@TOTO wie prüfe ich denn für mich ob dies relevant sei oder nicht?

ohne die einkunft wäre ich ein mangelfall, mit aber auch, soweit ich das richtig ausgerechnet habe.

Gr+üsse

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.02.2017 15:15




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