Unterhalt im Fall A...
 
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Unterhalt im Fall Aufloesung nicht-eheligen Gemeinschaft

 
(@leo3049)
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Hallo,
Kann mir jemand raten: wir waren mit meiner Freundin 1 Jahr verheiratet, und dann geschieden, danach kamen wir wieder zusammen und haben 7 Jahre in nicht-ehelichen Gemeinschaft zusammengelebt und eine Tochter dabei bekommen.
Jetzt gehen wir unsere Wege, leider.
Was soll ich ihr zahlen? Nur die Duesseldirfer-Tabelle fuer das Kind, oder noch irgendwas fuer sie?

Rainer

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 01.08.2007 10:28
(@nichtaufgeber)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo und herzlich Willkommen!
"So viel wie nötig und so wenig wie möglich" - etwas verwirrend, oder?
Sehr wenig Information Deinerseits. Haste viel? Haste wenich? Biste Großzügig? Solllen tust Du das, was ihr zusammen vereinbart - Ihr habt freie Hand.

Grüße *nichtaufgeber*

Mann/ Frau muss das Licht des Anderen nicht auslöschen, um selbst besser zu scheinen ... (Konfuzius)

AntwortZitat
Geschrieben : 01.08.2007 10:35
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Rainer,

bis Deine Tochter 3 Jahre alt ist musst Du Betreuungsunterhalts bezahlen, das ist von der Höhe her das gleiche wie Ehegattenunterhalt. Wenn Deine Tochter schon 3 Jahre ist, denke ich dass Du nur den Kindesunterhalt zahlen musst, ich glaube nicht, dass sich aus der längst vergangenen Kurzzeitehe irgendwelche weitergehenden Ansprüche ableiten lassen.

Was Du zahlen sollst hängst aber davon ab was Du zahlen willst.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.08.2007 10:41
(@leo3049)
Zeigt sich öfters Registriert

Entschuldigung, vielleicht war die Frage falsch formuliert. Die Frage war: was bin ich nach geltender Gesetzlage verpflichtet, zu zahlen? (Also, so viel wie noetig/so wenig wie moeglich, wie Du richtig formuliert hattest).

Die Frage was ich  noch dazu zahlen werde, um dem Kind zu helfen, usw., wuerde ich im Forum nicht stellen- diese Frage soll jeder fuer sich entscheiden. Aber es ging nicht um moralisches Pflicht, sondern nur um Gesetzregeln.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.08.2007 10:43
(@nichtaufgeber)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo!
KU nach DDT (Abhängig vom Einkommen und Kindesalter)
BU (nichtehelich) bis Kind 3 Jahre - danach nur wenn Besonderheiten vorliegen: z.B. Kind behindert, etc.
Gesetz dazu: §1615 BGB
Auch:
Unterhalt für nicht Verheiratete
Eine nichtverheiratete Mutter hat  gegenüber dem Vater Ihres Kindes einen Unterhaltsanspruch von bis zu drei Jahren, wenn sie wegen der Erziehung des Kindes nicht erwerbstätig ist. Voraussetzung für diesen Anspruch ist Ihre Bedürftigkeit. Hat sie Vermögen oder Einkünfte aus Kapital oder Vermietung, müssen diese zunächst für den eigenen Gebrauch eingesetzt werden. Erziehungsgeld wird nicht als Einkommen angerechnet. Eine weitere Voraussetzung ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die Zahlung von Kindesunterhalt hat gegenüber dem Betreuungsunterhalt Vorrang. Die Höhe des Unterhalts ist neben der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten vom Lebensstandard abhängig. Als Anhaltspunkt hierfür dient das letzte Erwerbseinkommen. Nach der Düsseldorfer Tabelle werden dem betreuenden Elternteil mindestens 770 EUR geschuldet, bei Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes 900 EUR.

Grüße *nichtaufgeber*

Mann/ Frau muss das Licht des Anderen nicht auslöschen, um selbst besser zu scheinen ... (Konfuzius)

AntwortZitat
Geschrieben : 01.08.2007 12:44
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

interessant an diesem Fall ist das Vorhandensein einer Lebensgemeinschaft nach vorheriger Ehe und Scheidung. Wenn's wirklich zu einem Prozess kommen sollte, könnten die Unrechtsprecher den Fortbestand einer Ehe herbeifabulieren. Der Ausgang interessiert mich sehr. Magst du uns informieren?

DeepThought

P.S.: @nichtaufgeber: Was beinhaltet deine letzte Antwort an Mehr im Vergleich zur Antwort von pappasorglos?

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 06.08.2007 13:25
(@nichtaufgeber)
Nicht wegzudenken Registriert

Entschuldigung, vielleicht war die Frage falsch formuliert. Die Frage war: was bin ich nach geltender Gesetzlage verpflichtet, zu zahlen? (Also, so viel wie noetig/so wenig wie moeglich, wie Du richtig formuliert hattest).

Die Frage was ich  noch dazu zahlen werde, um dem Kind zu helfen, usw., wuerde ich im Forum nicht stellen- diese Frage soll jeder fuer sich entscheiden. Aber es ging nicht um moralisches Pflicht, sondern nur um Gesetzregeln.

Hallo!
@*Deep* die Frage war nach den Gesetzregeln. Also wo steht das Dingens. § - Ansonsten gebe ich Dir völlig recht.
Grüße *nichtaufgeber*

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AntwortZitat
Geschrieben : 06.08.2007 13:44