Unterhalt im Monat ...
 
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Unterhalt im Monat der Volljährigkeit

 
(@samberlin)
Schon was gesagt Registriert

Hallo!
Habe die Suchfunktion schon genutzt aber nichts gefunden.
Wie gestaltet sich die Unterhaltszahlung im Monat der Volljährigkeit?
Jeweils Anteilig d.h. bis zum Geburtstag an KM und danach ans Kind?
Oder bisheriger Unterhalt voll an KM, da Kind am 1. noch nicht 18 ist?
Schon mal Danke! für die Antworten

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 29.09.2011 14:40
(@nero070)
Schon was gesagt Registriert

Hallo sam,

mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes wäre eine anteilige Zahlung m.M.n. möglich.

Wird das Kind z.B. am 10. des Monats volljährig, dann gingen 10/30stel an die KM und 20/30stel an das dann volljährige Kind.

Ist der Unterhaltsapruch tituliert? Wenn ja, befristet bis zur Volljährigkeit oder unbefristet?

LG nero

AntwortZitat
Geschrieben : 29.09.2011 22:54
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Sam,

die Möglichkeit einer nur anteiligen Zahlung halte ich für ein Gerücht, vgl. dazu BGB §1612 (3). Dort hätten wir: "Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen" und der Rest deutet sehr stark darauf hin, dass hierfür grundsätzlich die Verhältnisse zu Beginn des Monats als maßgeblich angesehen werden ...

Daher denke ich:

Oder bisheriger Unterhalt voll an KM, da Kind am 1. noch nicht 18 ist?

Genau so, und im nächsten Monat dann an das Kind. Bitte daran denken, dass der Unterhaltsbetrag ab Volljährigkeit anders berechnet wird (bzw. der Unterhaltsanspruch ggf. sogar ganz entfällt). Wenn weiterhin ein Unterhaltsanspruch besteht, muss das Kind dir übrigens auch eine Einkommensauskunft der Mutter verschaffen, weil die Mutter nämlich jetzt ebenfalls barunterhaltspflichtig wird.

Falls ein Titel existiert, der über den 18. Geburtstag hinaus gilt und für dich zu ungünstig ist: Um Herausgabe bitten; wenn nötig musst du den Titel allerdings per Klage aus der Welt schaffen, oder abändern lassen. Falls kein Titel existiert, kannst du die Zahlungen auch so ändern. Je nachdem, wie das Verhältnis mit Junior ist, wäre dies aber auch ein geeigneter Anlass für ein Vater-Kind-Gespräch.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.09.2011 23:28
(@samberlin)
Schon was gesagt Registriert

Hallo!
Es existiert ein Titel, leider ohne zeitliche Begrenzung. Wurde damals (vor sieben Jahren) nur schlecht von meinem RA darüber beraten. Das man einen Titel hätte befristen können, habe ich erst durch eigene Recherchen herausgefunden.
Sohnemann hat mir vor zwei Wochen einen Brief geschrieben, in dem er mir seine neue Kontonummer mitteilte mit der Bitte, ihm den Unterhalt ab Oktober dorthin zu überweisen ( er wird im Oktober 18 ). Ich habe mehrfach versucht ihn zu erreichen, um das mit dem Unterhalt für Oktober nochmal durchsprechen zu können, habe ihn aber nicht erreicht. (die KM arbeitet seit Jahren daran, ihm den Kontakt zu mir zu vergraulen).
Habe nun den Unterhalt entsprechend aufgeteilt. Bis zu seinem Geburtstag bekommt KM anteilig den alten Zahlbetrag, ab Geburtstag bekommt Sohn anteilig den neuen Zahlbetrag, beide Beträge werden zum 1. angewiesen. Hoffentlich klappt alles, oder ich hab nächste Woche wieder Post vom KM-Anwalt. Den Titel wäre ich gerne los. Bin nun auf der Suche nach einem in diesem Bereich kompeteten RA, hat jemand im Raum Berlin eine gute Adresse für mich?
Gruß Sam

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 30.09.2011 10:31
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Sam,

ich denke zwar nicht, dass man wegen eines Monats einen Streit vom Zaun brechen sollte.

Tendiere auch zu der Auffassung, dass hier anteilig zu zahlen wäre (analog Deiner Vorgehensweise).

Der BGH hat sich (vor geraumer Zeit) mit Urteil IVb ZR 3/87 wie folgt geäußert:

Ein unterhaltsberechtigtes Kind kann für den Monat, in dem es volljährig wird, nicht noch den vollen Monatsbetrag des Minderjährigenunterhalts verlangen; hierfür fehlt es - im Gegensatz zu anderen ausdrücklich geregelten Fällen wie § 1612 III 2 oder § 1585 I 3 - an einer gesetzlichen Regelung. Das Kind kann aber für die Tage der Minderjährigkeit anteilig den Monatsunterhalt beanspruchen.

Der vorliegende Titel könnte in der Tat für Unannehmlichkeiten sorgen ...
... ich weiß nicht, um welchen Betrag es geht, ggf. würde ich drüber nachdenken, KM den vollen Betrag zum 1. zu überweisen und Sohnemann zum Geburtstag seinen Anteil (als Geburtstagsgeschenk).
Gleichzeitig müsstest Du ihn dann zur Herausgabe des Titels auffordern (bzw. Erklärung des Vollstreckungsverzichts).

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 30.09.2011 10:41