Unterhalt in der Hö...
 
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Unterhalt in der Höhe nicht mehr zahlbar

 
(@benito63)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

lang lang ists her...

Mal wieder in Kurzform: Bin krankheitsbedingt im Transferleistungsbezug (Krankengeld ca € 1100.-, seit 6 Monaten), Gleichstellung mit GdB von 40, Unterhalt für
Kind (16) ca. € 380.- gemäss JA-Titel. Nun ist auch der "Speck" weg und ich steh nackend da. Wie es beruflich weitergeht, weiss ich nicht. E-Rente ?

Habe beim zuständigen JA wg kostenfreier Abänderung mal nachgefragt. Ihre Beistandschaft sei erloschen, ich solle beim RA eine neue Berechnung machen lassen
und damit zum JA meiner Wahl gehen, die würden das dann titulieren... (???). Mehr Info gabs nicht !

Elternkommunikation existiert nicht. Wie soll ich vorgehen, was kann ich machen und vor allem: Was kostet das wieder ?

Meine Bitte: Bitte nicht über Unterhaltsprellung ,meine  Faulheit, Verstecken vor der Verantwortung meinerseits, etc  diskutieren. Mein Fall ist wirklich sehr speziell.

Vielen Dank für Eure Meinungen.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 15.05.2020 11:41
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Benito63,

Du kannst den Titel nicht so einfach beim Jugendamt ändern, denn der alte Titel bleibt gültig, bis ihn die Mutter herausgibt (oder bis der Titel ausläuft, wenn eine Befristung aufgenommen ist).

Du musst also zunächst die Mutter zur Herausgabe des Titels auffordern, um dann einen neuen erstellen zu lassen. Falls Sie das nicht tut, musst Du auf Herausgabe des Titels klagen.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.05.2020 12:50
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

als erstes, es darf nie 2 Titel gleichzeitig geben, da in diesem Fall aus beiden Titeln vollstreckt werden kann.

Dein erster Ansprechpartner ist die KM, die entweder den Titel herausgibt und dann eine neuer Titel erstellt werden kann oder einem Vollstreckungsverzicht (schriftlich!!) zustimmt.

Wenn die KM nicht bereit ist den Titel zu ändern, dann bleibt Dir nur der Gang zum Familiengericht und die Klage auf Abänderung des Titels, da der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes nicht erloschen ist.

Einfacher wird es nicht.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 15.05.2020 13:04