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Unterhalt -Jobcenter und Ihre Anschreiben -

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(@debugged)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

ich würde die Nennung konkreter Beträge verlangen, in welcher Höhe das JC mtl. an das Kind leistet und ggf. einen Auszug des Leistungsbescheides, um die Berechnung nachvollziehen zu können. Da haben viele JC große Schwächen. Eine Auskunftspflicht entfällt wahrscheinlich eher dann,
wenn das Kind Regelsatz und anteilige Miete aus Unterhalt und Kindergeld selber decken kann. Das wäre zu prüfen. Da hier scheinbar vom JC an das Kind geleistet wird, ist nach meiner Auffassung eine Auskunftspflicht eher gegeben. Die Verweigerung der Auskunft kann hier ggf. nach sich ziehen, das eine Auskunftsklage über das Familiengericht erhoben wird. Es ist natürlich für den Normalbürger fast unmöglich, herauszufinden, welche Informationen über die Fragebögen denn nun verpflichtend und welche freiwillig zu erteilen sind.

Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)

AntwortZitat
Geschrieben : 27.06.2016 21:20
(@papahochx)
Zeigt sich öfters Registriert

Daher nunmehr kurz auf diesem Wege eine kurze Info zu Ihrem Anliegen mit der bitte um Rückmeldung. Ihr Sohn erhält seit Juli 2011 Leistungen im Jobcenter xxx.
So wie bereits damals sind wir auch heute noch verpflichtet, Ihr Einkommen regelmäßig zu überprüfen.

Ich würde etwa so schreiben

Sehr geehrte Damen und Herren

Bereits vier Landessozialgerichte (Az..., Az..., ...) sowie ganz aktuell vor einigen Tagen das Bundessozialgericht (Az...) haben geurteilt, dass ein Unterhaltspflichtiger ausschließlich dann zur Auskunft verpflichtet ist sofern tatsächlich Leistungen für den Unterhaltsberechtigen (mein Sohn/Tochter ...). Ein Auskunftsanspruch nach §60 SGBII besteht demnach nicht sofern das unterhaltsberechtigte Kind seinen Bedarf durch den laufenden Kindesunterhalt sowie Kindergeld decken kann und lediglich Leistungen für andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erbracht werden.
Ich fordere Sie daher auf mir Belege dafürzu erbringen, dass und in welcher Höhe sie in welchen Zeiträumen erbracht haben. Sobald sie mir glaubhaft belegt haben, dass Sie Leistungen erbringen werde ich selbstverständlich die notwendigen Auskünfte erteilen. Vorsorglich setze ich Sie in Kenntnis, dass die Informationsbeschaffung übr meine Einkommensverhältnisse über andere Quellen ohne Rechtsgrundlage - wovon ich ohne Belege ausgehen muss - rechtswidrig ist.

Mit freundlichen Grüßen

Das schickst du per Fax oder Einschreiben und keinesfalls per eMail. Sendebericht/Einschreibenbeleg gut aufbewahren. Im Jobcenter geht unliebsame Post gerne mal verloren.

Wie immer gilt: Das ist keine Rechtsberatung sondern lediglich das was ich tun würde (bzw. getan habe).
Die Aktenzeichen der LSG findest du im Auszug aus meinem Urteil oben. Das Aktenzeichen des BSG findest du unter http://www.vatersein.de/Forum-topic-30648.html

AntwortZitat
Geschrieben : 27.06.2016 23:09
(@debugged)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo PapaHochX,

dafür bekommst du von mir einen Like.  :thumbup: 😉

Hatte leider selber keine Zeit, das auszuformulieren.

Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)

AntwortZitat
Geschrieben : 28.06.2016 00:05
(@sharkiera)
Schon was gesagt Registriert

Guten Morgen an alle ,

@PapaHochX  vielen Dank , so werde ich das übernehmen ! Danke !

@Debugged ebenfalls vielen Dank !

Wie gesagt es geht mir lediglich darum ob ich dem Verein Jobcenter Auskunft geben muss , Unterhalt laut DT 100% wird pünktlich bezahlt . Nicht das es jemand falsch versteht um was es mir ( uns) geht .

Ich hatte noch eine Mail an die gute Frau geschickt , da wir leider einen Todesfall in der Familie haben und ich das gern erst verarbeitet hätte kam die Antwort prompt :

Guten Tag Herr xxxxx,

bitte teilen Sie mir mit, ob Sie dem Jobcenter Auskunft erteilen. Dem Gesetz nach sind Sie aufgrund des Leistungsbezuges Ihrer Kinder dazu verpflichtet.

Wenn nicht, wird Ihre Mail  als Widerspruch gesehen und es ergeht Ihnen dazu ein Widerspruchsbescheid.

LG

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.06.2016 09:38
(@papahochx)
Zeigt sich öfters Registriert

Wie gesagt es geht mir lediglich darum ob ich dem Verein Jobcenter Auskunft geben muss , Unterhalt laut DT 100% wird pünktlich bezahlt . Nicht das es jemand falsch versteht um was es mir ( uns) geht

Etwa das war auch die Intention weshalb ich seinerzeit das JC verklagt habe.
Ich gehe regelmäßig arbeiten und zahle pünktlich den Unterhalt für zwei Kinder deren Auskommen damit gesichert ist. Wovon meine Ex lebt ist mir ziemlich egal. Und daher hatte ich überhaupt keine Notwendigkeit darin gesehen dem JC, mit dem ich noch nie irgendwas zu tun hatte, meine Einkünfte offen zu legen. Und schon gar nicht die meiner Lebensgefährtin.
An der Stelle fängt die sogenannte Datensparsamkeit schon an. Was das Jobcenter nicht hat kann auch nicht - selbstverständlich rein aus Versehen - in die Hände meiner Ex gelangen.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.06.2016 11:51
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

:thumbup: :thumbup: :thumbup:

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.06.2016 12:26
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

bitte teilen Sie mir mit, ob Sie dem Jobcenter Auskunft erteilen. Dem Gesetz nach sind Sie aufgrund des Leistungsbezuges Ihrer Kinder dazu verpflichtet.

Wenn nicht, wird Ihre Mail  als Widerspruch gesehen und es ergeht Ihnen dazu ein Widerspruchsbescheid.

"Sehr geehrte Stalker

Selbstverständlich bin ich bereit, Ihnen alle Auskünfte zu geben, zu denen ich NACHWEISLICH verpflichtet bin.
Sobald Sie mir die Belege für Ihre Leistungen an meine Kinder und den damit einhergehenden Anspruchsübergang vorgelegt haben, werde ich meiner, sich daraus ergebenden Auskunftspflicht nachkommen. Da Sie mir die erforderlichen Nachweise bisher nicht vorgelegt haben, betrachte ich Ihre Ansprüche als übergriffig und gegenstandslos."

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.06.2016 12:33
(@sharkiera)
Schon was gesagt Registriert

"Sehr geehrte Stalker

Selbstverständlich bin ich bereit, Ihnen alle Auskünfte zu geben, zu denen ich NACHWEISLICH verpflichtet bin.
Sobald Sie mir die Belege für Ihre Leistungen an meine Kinder und den damit einhergehenden Anspruchsübergang vorgelegt haben, werde ich meiner, sich daraus ergebenden Auskunftspflicht nachkommen. Da Sie mir die erforderlichen Nachweise bisher nicht vorgelegt haben, betrachte ich Ihre Ansprüche als übergriffig und gegenstandslos."

Soll ich das mit dem Stalker direkt übernehmen ?  😉

LG

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.06.2016 13:33
(@debugged)
Nicht wegzudenken Registriert

Wenn nicht, wird Ihre Mail  als Widerspruch gesehen und es ergeht Ihnen dazu ein Widerspruchsbescheid.

LOOOL. YMMD.  :rofl2: :rofl2: :rofl2: :rofl2:

LSG Hessen, 11.07.2007 - L 9 AS 161/07 ER

Widerspruchseinlegung mittels einfacher E-Mail wahrt nicht die Schriftform

So lieben wir unsere SB's.  :volldoll:

Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)

AntwortZitat
Geschrieben : 28.06.2016 15:44
(@sharkiera)
Schon was gesagt Registriert

Sehr geehrte Frau xxx ,

wie Sie sicherlich verstehen werden geht es hier bei Ihrer Forderung um sensible Daten .

Gern gebe ich dem Jugendamt nach Aufforderung alle 2 Jahre bereitwillig über mein Einkommen Auskunft da ich hier gesetzlich verpflichtet  bin .

Selbstverständlich bin ich bereit, Ihnen alle Auskünfte zu geben, zu denen ich NACHWEISLICH verpflichtet bin.

Ihr Schreiben vom 20.05.16 in dem Sie Unterhaltsübergangsansprüche geltend machen ,  sind in keinster Weise für mich nachvollziehbar !

Bereits vier Landessozialgerichte (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.6.2014, L 4 AS 798/12, RNr 34, Revision anhängig unter dem Az.: B 14 AS 4/15 R, Ebenso LSG Baden-Würtemberg, Urteil vom 27.9.2011, L 13 AS 4950/10; LSG Sachsen, Urteil vom 16.7.2014, L 8 AS 1148/12; LSG Bayer, Urteil vom 22.8.2015, L 8 AS 223/14, RNr 21) ,
sowie ganz aktuell vor einigen Tagen das Bundessozialgericht (BSG  14 A S 4/15 R) haben geurteilt, dass ein Unterhaltspflichtiger ausschließlich dann zur Auskunft verpflichtet ist sofern tatsächlich Leistungen für den Unterhaltsberechtigen (mein Sohn/Tochter ...).

Ein Auskunftsanspruch nach §60 SGBII besteht demnach nicht sofern das unterhaltsberechtigte Kind seinen Bedarf durch den laufenden Kindesunterhalt sowie Kindergeld decken kann und lediglich Leistungen für andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erbracht werden.
Ich bitte Sie daher  mir Belege dafür zu erbringen, dass und in welcher Höhe Sie in welchen Zeiträumen Leistungen erbracht haben. Sobald sie mir glaubhaft belegt haben, dass Sie Leistungen erbringen werde ich selbstverständlich die notwendigen Auskünfte erteilen. Vorsorglich setze ich Sie in Kenntnis, dass die Informationsbeschaffung über meine Einkommensverhältnisse über andere Quellen ohne Rechtsgrundlage - wovon ich ohne Belege ausgehen muss - rechtswidrig ist.

Ich weise ausdrücklich darauf hin das ich zur Einkommensauskunft bereit bin sobald Sie mir die Grundlage des Unterhaltsübergangsanspruchs von meinen Sohn/ Tochter an das Jobcenter belegt haben , da dieses aus ihrem Anschreiben vom 20.05.16 nicht ersichtlich ist !

Sobald Sie mir die Belege für Ihre Leistungen an meine Kinder und den damit einhergehenden Anspruchsübergang vorgelegt haben, werde ich meiner, sich daraus ergebenden Auskunftspflicht nachkommen.

So haben wir es letztendlich formuliert ! Hat noch jemand Anregungen / Kritik ?

LG

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.07.2016 09:58




(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ihr Schreiben vom 20.05.16 in dem Sie Unterhaltsübergangsansprüche geltend machen ,  sind ist in keinster Weise für mich nachvollziehbar !

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.07.2016 10:06
(@sharkiera)
Schon was gesagt Registriert

Danke !

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.07.2016 10:25
(@papahochx)
Zeigt sich öfters Registriert

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.6.2014, L 4 AS 798/12, RNr 34, Revision anhängig unter dem Az.: B 14 AS 4/15 R

Die Revision ist abgeschlossen. Das ist nämlich das Verfahren in dem das BSG am 23.6. geurteilt hat.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.07.2016 10:27
(@inselreif)
Moderator

Gern gebe ich dem Jugendamt nach Aufforderung alle 2 Jahre bereitwillig über mein Einkommen Auskunft da ich hier gesetzlich verpflichtet  bin .

Kind

Ihr Schreiben vom 20.05.16 in dem Sie Unterhaltsübergangsansprüche geltend machen ,  sind in keinster Weise für mich nachvollziehbar !

1) (angeblich) übergegangene Unterhaltsansprüche
2) ist

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 01.07.2016 10:50
(@urmel63)
Rege dabei Registriert

Bereits vier Landessozialgerichte (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.6.2014, L 4 AS 798/12, RNr 34, Revision anhängig unter dem Az.: B 14 AS 4/15 R, Ebenso LSG Baden-Würtemberg, Urteil vom 27.9.2011, L 13 AS 4950/10; LSG Sachsen, Urteil vom 16.7.2014, L 8 AS 1148/12; LSG Bayer, Urteil vom 22.8.2015, L 8 AS 223/14, RNr 21) ,
sowie ganz aktuell vor einigen Tagen das Bundessozialgericht (BSG  14 A S 4/15 R) haben geurteilt, dass ein Unterhaltspflichtiger ausschließlich dann zur Auskunft verpflichtet ist sofern tatsächlich Leistungen für den Unterhaltsberechtigen (mein Sohn/Tochter ...)[glow=red,2,300]X[/glow].

[glow=red,2,300]erbracht werden[/glow]

VG urmel63

Lern aus der Vergangenheit – träum von der Zukunft und leb in der Gegenwart.
Wenn Dir das Leben in den Arsch tritt, nutze den Schwung um vorwärts zu kommen.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.07.2016 11:14
(@sharkiera)
Schon was gesagt Registriert

Danke an alle !

LG

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.07.2016 13:16
(@sharkiera)
Schon was gesagt Registriert

Guten Morgen ,

vorgestern kam die Antwort des Jobcenters per Postzustellurkunde :

Sehr geehrter Herr XXX ,

Ihr Widerspruch : Auskunftsersuchen des Jobcenters XXX

auf Ihren Widerspruch gegen den Auskunftsanspruch des Jobcenters XXX Ihnen gegenüber ergeht folgender Widerspruchsbescheid .

Der Widerspruch wird zurückgewiesen !

Die Kosten des Widerspruchsverfahren ...( gekürzt )

Begründung:

Mit dem Bescheid vom 20.05.16 wurden Sie durch das Jobcenter XXX darüber informiert , das Ihre minderjährigen Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Arbeitssuchende nach dem SGB II beziehen . Dabei wurden Sie aufgefordert , Auskunft über die familiären sowie Einkommens- und VErmögensverhältnisse zu geben , um über einen evtl. höher zu leistenden Unterhaltsbetrag entscheiden zu können .
Gegen dieses Auskunftsersuchen gingen Sie per E-Mail in Widerspruch .
Der Widerspruch wird als zulässig erkannt , obwohl er nicht formgerecht erhoben wurde .
Widersprüche sind schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen , wobei Schriftform Unterschriftsform bedeutet . Deshalb genügt für die Formgerechte Widerspruchseinlegung eine E Mail nicht , da diese dem Unterschriftserfodernis nicht entspricht . Durch Ihre E Mail erfolgte keine eigenhändige Unterschrift .

in der Sache ist Ihr WIderspruch jedoch unbegründet .

Sie sind als leiblicher Vater nach dem Bestimmungen der §§ 1601 ff BGB Ihren minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet .

Mit der Rechtsvorschrift des § 33 SGB II geht der bürgerlich - rechtliche Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Grundsicherung , hier das Jobcenter XXX , über . Diese Regelung dient der Verwirklichung des gesetzlich eingeräumten Nachranges der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende . Um prüfen zu können  , ob und in welcher Höhe eine Unterhaltsfähigkeit und damit verbunden eine Unterhaltsverpflichtung nach dem privat-rechtlichen Bestimmungen des BGB und des öffentlichen Rechts - hier SGB II - besteht , sind die als Unterhaltsschuldner des Leistungsempfängers in Frage kommenden verpflichtet dem Träger der Leistungen Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben .
Der Träger der Leistungen besitzt einen eigenen öffentlich rechtlichen Auskunftsanspruch gemäß §60 Abs. 2 SGB II , soweit die Durchführung des Gesetzes es erfordert .
Das tatsächliche Bestehen eines Unterhaltsanspruchs ist nicht Voraussetzung für die Rechtmäßig des Auskunftsverlangens . Zur Auskunft verpflichtet ist bereits , wer als Unterhaltsschuldner des Leistungsempfängers in Betracht  kommt . ( vergl.BVerwG , Urteil v. 21.01.1993 , 5 C 22.90 analog )
Der Träger der Leistungen hat das Recht zu jeder Zeit Auskunft von dem Unterhaltsverpflichteten zu verlangen . ( LSG Berlin-Brandenburg , Beschluss 19.05.2008 ,AZ:K 29 214/08 AS ER , mit Hinwies auf Blüggel , in EIchler 7 Spelbrink ; SGBII , 2.Aufl. § 60 RZ. 20 m.w.N )

Sie zahlen zurzeit einen Unterhalt in Höhe von 284,00 € und 348,00€ an die KM .Diese Unterhaltszahlungen werden bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II berücksichtigt  . Der Bedarf in Höhe von Regelleistung und anteiliger Miete Ihrer Kinder ist jedoch durch diese Unterhaltszahlungen nicht voll gedeckt .
Um feststellen zu können , ob Ihre laufenden Zahlungen auch dem vollen Unterhaltsanspruch entsprechen , benötige ich AUskunft, über welche Einkünfte / Vermögen Sie vefügen , um Ihre Leistungsfähigkeit zu prüfen . Sollte die Berechnung der Leistungsfähigkeit ergeben , dass Sie nicht höher zahlungsfähig sind , wird auch keine höhere Unterhaltsforderung geltend gemacht .
Das Auskunftsersuchen ist also unentbehrlich .
Aus diesem Grund möchte ich Sie bitten , den Fragebogen und die entsprechenden nachwiese einzureichen .

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist die Klage vor dem Sozialgericht zulässig... ( gekürzt )

Mit freundlichen Grüßen

Die nette Dame von ihrem Jobcenter

So das war die Antwort . Tippfehler bitte entschuldigen . Der Brief wurde so geschrieben wie er oberhalb zu lesen ist .

Das Schreiben wirft mal wieder Fragen auf :

Ich bin Unterhaltsschuldner ? Ich dachte ich bin Unterhaltspflichtiger.

Der angegebene Zahlbetrag an die KM ist auch nicht korrekt , tatsächlich sind es seit Januar 2016 289,00 € sowie 355 ,00 €

Im Anschreiben des Jobcenters sind beide Namen der Kinder erwähnt , allerdings mit dem selben Geburtsdatum ?

Ungefähr so : Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ( SGB II ) für Werner und Eckehardt Brösel , geboren am XXX

Jemand Tipps und Tricks ?

LG und ein schönes Wochenende !

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.07.2016 11:08
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Du bist im Juristendeutsch Unterhaltsschuldner, weil Du dem Kind/den Kindern den Unterhalt schuldest. Schuld im Sinne einer zu erbringenden Leistung/Zahlung.

Ansonsten bleibt es dabei wieviel Zeit und Geld Du in die Sache investieren willst. Daraus, dass die Angaben nicht zu vollständig zutreffend sind, kannst Du meiner Meinung nach kein Kapital schlagen. Das einzige worauf Du Dich berufen kannst ist der Nachweis, dass der Bedarf der Kinder durch Unterhalt und KG gedeckt ist/gedeckt war.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 09.07.2016 11:44
(@debugged)
Nicht wegzudenken Registriert

Der Widerspruchsbescheid ist für die Tonne. Formal eine Fehlleistung des JC, weil Widerspruch per E-Mail nicht zulässig ist und nicht den gesetztlichen Anforderungen genügt (DE-Mail mal ausgenommen). Da können die JC auch nicht so gönnerhaft sein und etwas anderes bestimmen ("obwohl nicht formgerecht erhoben"...*kicher*), wenn Landessozialgerichte das schon festgestellt haben.
Können die JC mal in §126 BGB und §125 BGB selber nachlesen. Spielt aber keine große Rolle hier. Du könntest den Laden jetzt damit vor dem Sozialgericht beschäftigen, den Bescheid wieder zurückzunehmen. Das bringt dir aber allenfalls einen Zeitgewinn, denn danach geht das Spiel von vorne los. Das die Jobcenter immer ganz andere Urteile kennen, die nur sie selber begünstigen, ist auch nichts neues.
Ich würde es jetzt erst noch mal ganz unbürokratisch versuchen und die Sachbearbeiterin mal anrufen oder ggf. sogar persönlich aufsuchen. Und dann fragst du noch mal ganz höflich, ob du die konkreten Beträge (schriftlich) genannt bekommen kannst, die das Kind erhält. Als sorgeberechtigter Elternteil sollte das im Rahmen der Vermögenssorge eigentlich gar kein Problem sein. Die Daten von der Mutter kann SB ja gerne schwärzen.

Das ist natürlich alles recht problematisch. Zum einen möglicherweise datenschutzrechtlich und dann ist ja auch noch jeder 2. ALG-II Bescheid fehlerhaft. Da liefert sich ja kein Mitarbeiter der Leistungsabteilung freiwillig ans Messer. Bisher gab es nur die Behauptung, das JC an das Kind leistet. Den Nachweis, das die Unterhaltsbeträge den Bedarf nicht befriedigen, ist es noch schuldig geblieben. Da man jetzt schon einen Widerspruchsbescheid erlassen hat, wird man nach meiner persönlichen Erfahrung jetzt auch nicht so ohne Weiteres zurückrudern, egal welche schriftlichen Einlassungen du dort jetzt noch erbringst. Du mußt jetzt also überlegen, ob du in ein sozialrechtliches Verfahren gegen den Auskunftsanspruch einsteigen willst. Bekommst du selber kein Arbeitslosengeld II, dann hast du, wenn du das Verfahren verlierst, noch die Kosten des Rechtsstreits an der Backe. Allerdings kämen dann spätestens vor dem Sozialgericht auch die konkreten Beträge auf den Tisch, den das JC an das Kind leistet. Ob die Leistungen des Kindes vom Jobcenter korrekt berechnet wurden, das wird das Sozialgericht dabei allerdings nicht prüfen.

Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)

AntwortZitat
Geschrieben : 10.07.2016 02:11
(@sharkiera)
Schon was gesagt Registriert

Guten Morgen ,

Im Moment bin ich mir noch nicht ganz schlüssig wie ich / wir verfahren sollen .

Eigentlich mag ich nur meine Ruhe haben , aber dieses ganze " Ausziehen " vor "Fremden " Leuten geht mich gehörig auf die Nerven . Ich habe mit dem Jobcenter nichts am Hut , keinen Kontakt zu den Kindern , noch habe ich Sorgerecht .
Ohne meine jetzige Frau wäre ich längst ein Sozialfall und das ist so krass in meinen Augen .

LG und eine schöne Woche an alle !

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.07.2016 07:53




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