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Unterhalt -Jobcenter und Ihre Anschreiben -

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(@papahochx)
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Die Tatsache, dass das Jobcenter auch auf ausdrückliche Aufforderung und unter Nennung der relevanten Gerichtsentscheidungen immer noch nicht mit den Zahlen rausrückt ist für mich persönlich ein untrügliches Zeichen dafür, dass sie etwas zu verbergen haben und vermutlich genau wie in meinem Fall seinerzeit eben nichts für die Kinder zahlen sondern allerhöchstens für die Ex und über den Umweg dass du mehr Unterhalt zahlst ihre eigenen Kosten senken wollen.
Wie du jetzt weiter verfahren willst kannst nur du selbst entscheiden. Zumal du für Anwalt und Gerichtskosten zumindest in Vorlage gehen musst. Das einzige was du gegen den Widerspruchsbescheid tun kannst ist Klage beim zuständigen Sozialgericht (das an deinem Wohnort zuständige) einzureichen. Jede weitere Kommunikation mit dem Jobcenter ist in dem Fall wortwörtlich Zeitverschwendung und kontraproduktiv, weil die einzig zulässige Möglichkeit die Klage ist und die Frist zu laufen begonnen hat.

Du zahlst derzeit 284€ und 348€ für die Kinder. Also zahlst du scheinbar nach der DDT ab 08/2015 für ein Kind in der Alterstufe 6-11 und eins in Stufe 12-17. Sofern du einen dynamischen Titel hast hättest du eigentlich seit Januar auf 289€ bzw. 355€ erhöhen müssen. Das mal nur am Rande.

Deinen Kindern stehen aktuell also 284 + 190 = 474€ bzw. 348 + 190 = 538€ zur Bedarfsdeckung zur Verfügung.
Kind 1 ist 7 Jahre alt. Somit steht ihm nach SGB2 ein Regelsatz von 270€ zu. Kind 2 ist 14 Jahre alt und hat Anspruch auf 306€ Regelsatz. Zum Regelsatz kommt noch anteilig die Warmmiete. In einer Bedarfsgemeinschaft die aus drei Personen besteht entfällt auf jedes Mitglied der BG ein Drittel. Wie hoch die anteilige Miete ist wissen wir nicht, da das JC nicht mit den Fakten rausrückt. Also müssen wir umgekehrt rechnen.

Nach Abzug des Regelsatzes verbleiben bei Kind 1 474 - 270 = 204€ und bei Kind 2 538 - 306 = 232€ zur Deckung der anteiligen Warmmiete. Sobald das Jobcenter für eines der Kinder leistet dürfen sie natürlich Auskunft verlangen. Demzufolge darf die anteilige Warmmiete die 204€ des jüngsten Kindes nicht übersteigen womit sich eine Warmmiete von 612€ ergibt. Für einen 3-Personen-Haushalt liegt das auf jeden Fall in den meisten Landkreise über den anerkannten Kosten der Unterkunft. Daher solltest du (wie schon mal von mir angesprochen) mal recherchieren wie hoch die KdU im Landkreis der KM sein dürfen. Liegen die bspw. bei 700€ für drei Personen hast du keine Chance. Liegen die KdU jedoch bei bspw. 550€ ist es eigentlich unmöglich, dass das JC Leistungen für deine Kinder erbringt.

Ich bin damals nach dieser ganzen Rechnerei zu dem Schluss gekommen, dass es rechnerisch unmöglich ist, dass meine Kinder Regelleistungen beziehen und habe daher gegen den Widerspruchbescheid geklagt. Was du machst musst du selbst wissen.
Theoretisch wäre natürlich auch denkbar, dass die Kinder keine Regelleistungen beziehen sondern bspw. Zuschuss zum Essen in der Schule, Kosten für Nachmittagsbetreuung, Fahrkarte oder was auch immer. Die meisten der hier denkbaren Leistungen sind jedoch eigentlich mit dem Unterhalt abgegolten.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.07.2016 11:10
(@sharkiera)
Schon was gesagt Registriert

Du zahlst derzeit 284€ und 348€ für die Kinder. Also zahlst du scheinbar nach der DDT ab 08/2015 für ein Kind in der Alterstufe 6-11 und eins in Stufe 12-17. Sofern du einen dynamischen Titel hast hättest du eigentlich seit Januar auf 289€ bzw. 355€ erhöhen müssen. Das mal nur am Rande.

Zahlbetrag seit Januar exakt 289,00€ und 355 ,00 € erhöht !

Hatte aber geschrieben das der angegebene Zahlbetrag sowie Geburtsdaten eines Kindes  seitens des Jobcenters nicht stimmt !

Alles merkwürdig !

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Themenstarter Geschrieben : 11.07.2016 13:30
(@debugged)
Nicht wegzudenken Registriert

Das einzige was du gegen den Widerspruchsbescheid tun kannst ist Klage beim zuständigen Sozialgericht (das an deinem Wohnort zuständige) einzureichen. Jede weitere Kommunikation mit dem Jobcenter ist in dem Fall wortwörtlich Zeitverschwendung und kontraproduktiv, weil die einzig zulässige Möglichkeit die Klage ist und die Frist zu laufen begonnen hat.

Fragen kann ja trotzdem mal. Deswegen muß man ja trotzdem nicht die Frist verstreichen lassen, die auf dem Widerspruchsbescheid steht. Üblicherweise sind es 4 Wochen. Aber so, wie ich die die Ämter kenne, sind sie da wenig kooperativ. Da hat der PapaHochX wohl Recht.

Der Bescheid wird nach Fristablauf bestandskräftig, daran ändert die Tatsache, das er formfehlerbehaftet ist, leider nichts.

Letztlich ist es nun deine Entscheidung, ob du dich per Klage gegen das Auskunftersuchen wehren willst oder eben Auskunft gibst.

Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)

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Geschrieben : 11.07.2016 14:43
(@sharkiera)
Schon was gesagt Registriert

Die " Kleinen " hängt man die " Großen " lässt man laufen .

Gut dann werde ich meine Lohnstreifen und Steuerausgleich kopieren und denen zur Überprüfung übermitteln , zwangsläufig . Gibt es sonst noch Daten die zwingend benötigt werden , weiß das jemand ?

LG und danke sehr für alle Ratschläge / Hinweise / Anregungen

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Themenstarter Geschrieben : 12.07.2016 12:53
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Vergiss nicht bei deiner Aufstellung deine berufsbdingten Aufwendungen und die zus. Altersvorsorge mit anzugeben.

Sophie

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Geschrieben : 12.07.2016 13:26
(@papahochx)
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Gut dann werde ich meine Lohnstreifen und Steuerausgleich kopieren und denen zur Überprüfung übermitteln

Darf ich mal fragen wieso jetzt auf einmal? Nur weil das JC mit dem Fuß aufgestampft und gesagt hat "Ich will aber"?
Dann hättest du das auch gleich tun können und dir den Aufwand sparen. Die Rahmenbedingungen haben sich ja nicht geändert.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.07.2016 13:42
(@sharkiera)
Schon was gesagt Registriert

Klage vorm Sozialgericht ..das ist der springende Punkt ..

Wenn dort weitere Finanzielle Forderungen vom Gericht kommen , wenn JC recht haben sollte  kann ich nicht stemmen..

Wie soll ich den sonst vorgehen?

LG

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Themenstarter Geschrieben : 12.07.2016 13:57
 Mux
(@mux)
Registriert

Hi Shakiera,

habe gerade erst in Deinen Thread geschaut und bin teilweise verwundert über die Antworten. Die Auskunftspflicht gem. § 1605 Abs. 1 S. 2 BGB ist doch eindeutig.

Eigentlich mag ich nur meine Ruhe haben , aber dieses ganze " Ausziehen " vor "Fremden " Leuten geht mich gehörig auf die Nerven . Ich habe mit dem Jobcenter nichts am Hut , keinen Kontakt zu den Kindern , noch habe ich Sorgerecht .Ohne meine jetzige Frau wäre ich längst ein Sozialfall und das ist so krass in meinen Augen .

Wie gesagt, Du bist zur Auskunft verpflichtet. Zuerst natürlich der KM, aber auch einem Anwalt, den sie beauftragt oder dem JA, wenn Sie eine Beistandschaft einrichtet. Und wenn es einen Anspruchsübergang an das Jobcenter gibt, eben dem Jobcenter.

Der fehlende Kontakt zu den Kinder interessiert hier leider nicht, das Sorgerecht auch nicht.

Ist leider so.

LG,
Mux

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Geschrieben : 12.07.2016 14:15
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

warum befürchtest Du denn weitere Forderungen? Eine Auskunftserteilung führt nicht notwendigerweise zu erhöhten Unterhaltszahlungen. Wenn Du jetzt schon den Mindestunterhalt oder mehr zahlst und die Berechnung des JA stimmig war, dann kommt auch beim JC nichts anderes raus bzw. dann kannst Du darüber auch argumentieren.

VG Susi

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Geschrieben : 12.07.2016 14:16
(@papahochx)
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Und wenn es einen Anspruchsübergang an das Jobcenter gibt, eben dem Jobcenter.

Wenn es denn einen gibt. Den Beweis dafür ist das JC bisher schuldig geblieben.
Ich kann dir gar nicht sagen wieviele Schriftstücke ich von denen haben in denen schwarz auf weiß geschrieben steht, dass meine Kinder Leistungen beziehen. Erst im Zuge der Klage kam das JC dann mit den Unterlagen rum in denen dann - wer hätte das gedacht - schwarz auf weiß stand, dass die Kinder eben keine Leistungen beziehen sondern lediglich ihre Mutter. Die Kinder hatten sogar Überschuss der ihrer Mutter als Einkommen angerechnet wurde damit das JC ihr weniger zahlen muss.

Fazit: Ich glaube dem Jobcenter nur das was sie mir belegt haben und kein bisschen mehr.

An der Stelle noch ein dazu passendes Zitat  😉
"Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

AntwortZitat
Geschrieben : 12.07.2016 14:53




 Mux
(@mux)
Registriert

...in Ergänzung zu Susi: Das Jobcenter will einfach prüfen, ob Du korrekt Kindesunterhalt zahlst. Da die KM mit dem Kind eine Bedarfsgemeinschaft bildet,
erhält sie zuviel Geld, wenn Du zuwenig Kindesunterhalt zahlst. Dass Du Auskunft erteilst, bedeutet nicht, dass Du irgendeine Berechnung von denen
akzeptierst. Die Berechnung, die die dann vorlegen, solltest Du allerdings genau prüfen und dagegen ggf. vorgehen, wenn Höhe ungerechtfertigt. Gegen
den Auskunftsanspruch an sich zu rennen, ist verschwendete Zeit und ggf. Geld. 

LG,
Mux

AntwortZitat
Geschrieben : 12.07.2016 14:56
(@papahochx)
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Gegen den Auskunftsanspruch an sich zu rennen, ist verschwendete Zeit und ggf. Geld.

Absolut nicht.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.07.2016 14:59
(@sharkiera)
Schon was gesagt Registriert

Ja ich bin zur Auskunft verpflichtet , das ist bekannt . Aber nicht gegenüber dem JC und auch nicht meine Ehefrau . Auch ist mein Vermögen völlig uninteressant was die Berechnung des Kindesunterhaltes betrifft . Darum geht es ganz einfach .

Einkommen -> Steuerbescheid -> Abzüge Arbeit sowie Altersvorsorge

@PapaHochX

Ich glaube dem JC auch kein Wort zumal sie ja die anderen Schreiben ignoriert haben . Ich weiß es halt wirklich nicht !

Forderungen das ich das Gericht bezahlen muss .. da meine ich

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.07.2016 15:00
(@papahochx)
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Forderungen das ich das Gericht bezahlen muss .. da meine ich

Hast du mal durchgerechnet (bspw. https://www.rfak.de/pkh_vkh_rechner.php oder http://www.pkh-rechner.de/) ob du PKH/VKH erhalten würdest?
Die Erfolgsaussichten als Vorrausetzung für die Gewährung von PKH müssten mit Hinweis auf B 14 AS 4/15 R des BSG gegeben sein.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.07.2016 15:16
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Shakiera,

ich denke nicht, dass Du so wie Du bisher vorgehst Erfolg haben wirst.

Entweder Du gehst halbswegs berechtigt davon aus, dass das JC keine Zahlungen an die Kinder leistet, dann klage. PapaHochX hat Dir hier genügend gute Argumente geliefert.

Bist Du Dir darüber nicht sicher, dann ist von einer Auskunftspflicht gegenüber dem JC auszugehen. Dein Einkommen umfasst auch den Steuerbescheid, sicher kannst Du Teile, die Deine Frau betreffen schwärzen, aber auch Steuererstattungen sind Einkommen.
Wenn dem JC diese Angaben nicht reichen, dann melden sie sich schon und dann kannst Du darüber auch diskutieren.

Das einzige, was garantiert nicht funktioniert ist den Kopf in den Sand stecken.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 12.07.2016 15:49
 Mux
(@mux)
Registriert

Ja ich bin zur Auskunft verpflichtet , das ist bekannt . Aber nicht gegenüber dem JC und auch nicht meine Ehefrau . Auch ist mein Vermögen völlig uninteressant was die Berechnung des Kindesunterhaltes betrifft . Darum geht es ganz einfach.

Einkommen -> Steuerbescheid -> Abzüge Arbeit sowie Altersvorsorge

Zur Auskunftspflicht der Ehefrau äußerst sich hier das BGH · Urteil vom 2. Juni 2010 · Az. XII ZR 124/08 ( https://openjur.de/u/67224.html ). Wenn man das durchliest, erkennt man, dass die Rechtswirklichkeit immer relativ vielschichtig ist, weil verschiedene Rechte und Ansprüche gegeneinander abgewogen werden müssen. Und auch wenn Deine Ehefrau formal nicht zur direkt Auskunft durch den Unterhaltspflichtigen (also hier Jobcenter) verpflichtet ist, sondern dir gegenüber als Ehegatten im Rahmen des Familienunterhaltes und Du aber wiederum diese Kenntnis zur korrekten Ermittlung der Unterhaltshöhe mitteilen musst, bleibt erst mal von Deinem "aber nicht meine Ehefrau" nicht mehr viel. Das ist aber nur was ich dem Urteil entnehme, mit Ehefrauen kenne ich mich nicht aus  :rofl2:

Und nochmal: Du bist jedem zur Auskunft verpflichtet, den die KM dazu ermächtigt. Im Falle des Jobcenter gibt es bei Leistungsbezug einen Anspruchsübergang, so dass diese anstelle der Mutter Auskunft verlangen und Unterhalt berechnen können.  Wenn die mit Dir die Lust verlieren, können die auch mal eine Zwangs-/Ordnungsgeld androhen und dann verhängen. Dagegen kann man auch natürlich klagen; mit verschwendeter Zeit und Geld hat das alles nichts zu tun, oder?  :phantom: Aber vielleicht übernimmt das PapaHochX?

LG,
Mux

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Geschrieben : 12.07.2016 16:38
(@papahochx)
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Aber vielleicht übernimmt das PapaHochX?

Keine Sorge. Habe ich für mich gemacht und gewonnen.
Mir scheint jedoch so, als hättest du bei weitem nicht alles gelesen, sonst hättest du das zwangsläufig erkennen müssen statt Blödsinn wie diesen zu schreiben:

Im Falle des Jobcenter gibt es bei Leistungsbezug einen Anspruchsübergang, so dass diese anstelle der Mutter Auskunft verlangen und Unterhalt berechnen können.

Einen Anspruchsübergang und eine Auskunftspflicht gibt es nur dann - und ich wiederhole mich da extra für dich gerne noch einmal - wenn auch tatsächlich Leistungen für die unterhaltsberechtigen Kinder erbracht werden. Das behauptet das JC bisher zwar steif und fest hat aber noch keinen Beleg dafür geliefert.

können die auch mal eine Zwangs-/Ordnungsgeld androhen und dann verhängen. Dagegen kann man auch natürlich klagen; mit verschwendeter Zeit und Geld

Und auch das hat das JC bei mir probiert. Mit dem Ergebnis, dass der Richter es dem JC um die Ohren gehauen hat.

Wenn man deine Argumentation liest könnte man meinen du arbeitest bei dem Verein. Die lesen ebesowenig was man Ihnen schreibt und beharren stur auf ihrer Amtsmeinung.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.07.2016 16:49
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Auf was PapaHochX hier hinweist, liegt leider nur in einer Pressemitteilung vor und kann nicht mal leicht beim BSG in Erfahrung gebracht werden. Aber es gibt Suchmaschinen:

5.  B 14 AS 4/15 R
SG Dessau-Roßlau - S 6 AS 2810/10
LSG Halle - L 4 AS 798/12

Umstritten ist die Rechtmäßigkeit eines Auskunftsbegehrens des beklagten Jobcenters gegen einen Unterhaltsverpflichteten. Der Kläger war bis Juli 2011 für den Sohn B, der mit seiner Mutter S zusammenlebte und die für ihn Kindergeld bezog, i.H.v. 314 Euro monatlich aufgrund eines familiengerichtlichen Vergleichs unterhaltspflichtig. Einen von S gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II lehnte der Beklagte am 26.07.2010 hinsichtlich B ab, weil dessen Einkommen aus den Unterhaltszahlungen des Klägers, Kindergeld und Wohngeld zu hoch sei. Der S bewilligte der Beklagte dagegen Leistungen nach dem SGB II unter Anrechnung des nicht von B zur Existenzsicherung benötigten Kindergelds (sog. Kindergeldüberhang). Mit gesondertem Bescheid forderte der Beklagte den Kläger als Unterhaltsverpflichteten auf, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach § 60 Abs. 2 SGB II zu erteilen.

Auf die hiergegen vom Kläger erhobene Klage hatte das Sozialgericht die Bescheide des Beklagten aufgehoben, dessen Berufung hatte das Landessozialgericht zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 2 SGB II hätten nicht vorgelegen. B habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Auskunftsbescheides keine SGB II-Leistungen bezogen. Eine erweiternde Auslegung und Anwendung der Vorschrift des § 60 Abs. 2 SGB II komme nicht in Betracht. Mit seiner vom BSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 60 Abs. 2 SGB II. Die Vorschrift sei im Lichte des § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II, der den Übergang von Ansprüchen beim sog. Kindergeldüberhang anordne, erweiternd auszulegen. Die Auskunftspflicht des Unterhaltsverpflichteten sei danach trotz fehlenden Leistungsbezugs des unterhaltsberechtigten Kindes anzunehmen, weil nur so festgestellt werden könne, ob der Unterhaltsverpflichtete möglicherweise höheren Unterhalt hätte leisten müssen. Dies würde dann den Kindergeldüberhang vergrößern. Zudem habe der Leistungsantrag zumindest bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts fortgewirkt.

Die Revision des beklagten Jobcenters hatte keinen Erfolg.

Der Beklagte hat gegen den unterhaltsverpflichteten Kläger keinen Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 2 SGB II, weil der Beklagte dem B - dem Sohn des Klägers - in dem maßgeblichen Zeitraum keine Leistungen nach dem SGB II bewilligt hat und § 60 Abs. 2 SGB II nicht aufgrund der Leistungsbewilligung gegenüber der S - der Mutter des B - erweiternd auszulegen ist.

Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch des Beklagten gegenüber einem Dritten ist nach § 60 Abs. 2 SGB II ua das Vorliegen eines Leistungsfalls. Der Beklagte hat den Leistungsantrag des B jedoch abgelehnt, weil er aufgrund ausreichenden Einkommens aus Kindergeld, Wohngeld und Unterhaltszahlungen des Klägers nicht hilfebedürftig gewesen sei. Eine erweiternde Auslegung des § 60 Abs. 2 SGB II dergestalt, dass ein Leistungsfall auch dann angenommen wird, wenn - wie hier an die Mutter des B - an Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft Leistungen unter Anrechnung eines Kindergeldüberhangs bewilligt wurden, ist abzulehnen. Die Voraussetzungen für eine erweiternde Auslegung liegen nicht vor. An dem Erfordernis der Personenidentität zwischen dem Antragsteller oder Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und dem Inhaber eines Anspruchs gegen einen Dritten als Tatbestandsvoraussetzung des § 60 Abs. 2 SGB II ist wegen des in dem Auskunftsanspruch liegenden Eingriffs in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Dritten zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit festzuhalten. Dies führt auch nicht zu einer unbeabsichtigten oder sinnwidrigen Regelungslücke mit Blick auf den seit dem 01.01.2009 möglichen Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II in den Fällen des Kindergeldüberhangs. Sofern das beklagte Jobcenter zwecks Prüfung solcher eventuell übergegangener Ansprüche Auskünfte von dem Dritten benötigt, steht ihm hierfür der Zivilrechtsweg offen.

Quelle: Pressemitteilung des BSG v. 23.06.2016

(Meine) Quelle, dort der letzte Beitrag. In der Medien-Datenbank des BSG ist der Juni nicht mit dieser Mitteilung besetzt.

Da das JC seit 2012 keine weiteren Forderungen auf Nachzahlung etc. gestellt hat, sollte @Sharkiera zu Recht davon ausgehen können, dass zumindest bis jetzt keine Leistungen für die Kinder vom JC übernommen wurden. Mit der neuen Rechtssprechung durch das BSG wurde erstmals höchtrichterlich festgestellt, dass ohne Leistungsbezug eines Kindes auch kein Auskunftsrecht durch das JC besteht. Bin gespannt, wie das zukünftig in der Praxis durchgesetzt werden soll, wo doch vom JC  eine Nachweiserteilung häufig abgelehnt wird. Zumindest der Weg über das SGB 2 ist dem JC verbaut.

Gruss oldie

PS: Bisher gibt es keine mir bekannte Veröffentlichung des Beschlusses.

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.07.2016 17:53
 Mux
(@mux)
Registriert

Keine Sorge. Habe ich für mich gemacht und gewonnen.

Das ist sehr schön für Dich. Anfängerfehler zu glauben, die eigene Fallkonstellation lasse sich einfach so auf einen anderen Fall übertragen. Selbst bei gleicher Sachkonstallation kann ein anderes Gericht zu einer völlig anderen Beurteilung kommen. Und in ein Gerichtsverfahren sollte man nur ziehen, wenn man etwas gewinnen kann. Denn es stellt immer -  wie auch jede OP - ein Risiko dar. In diesem Fall kann man nichts gewinnen. Als unterhaltspflichtiger Vater ist man eben - gähn, ich komm mir hier langsam wie eine tibetanische Gebetsmühle vor - zur Auskunft über sein Einkommen zwecks Unterhaltsberechnung verpflichtet. Und ob Du es jetzt geschaffst hast, einmal dem Jobcenter ne lange Nase zu drehen, und ein paar Belege nicht einsenden musst, dafür aber ein komplettes Gerichtsverfahren durchziehen musst, und im nächsten Monat kommt dann die Mutter, Anwalt der Mutter an oder sonst wer an und will genau diese Belege wieder haben, und ob dies Sinn macht, mag jeder für sich entscheiden. Ich rate davon ab. Und warne vor sinnlosen Gerichtsverfahren.

Und ob hier im vorliegenden Fall Leistungen gezahlt wurden oder eben nicht, ist Dir doch definitiv nicht bekannt. Selbst wenn hier Shakiera im Recht wär, und das Jobcenter klagt, muss er ein Verfahren durchziehen. Nun mag sein, dass jedes zweite Verfahren das JC verliert, demzufolge gwinnt es aber auch jedes zweite. 

Für mich viel interessanter wär, warum kein Kontakt zu den Kinder besteht und ob hieran etwas zu ändern ist. Hier würde ich den Fokus drauf richten. Es geht hier noch nicht einmal um Geld, sondern nur Belege. Dazu kann man natürlich unterschiedliche Meinungen haben.

Allerdings möchte ich Dich bitten auf der Sachebene zu bleiben und von persönlichen Beleidigungen abzusehen. Für einen Frischling wie Dich ganz schön forscher Ton.

Mux

AntwortZitat
Geschrieben : 12.07.2016 18:10
(@papahochx)
Zeigt sich öfters Registriert

kommt dann die Mutter, Anwalt der Mutter an oder sonst wer an und will genau diese Belege wieder haben

Darf sie. Völlig zu Recht. Wird sie vermutlich aber schön bleiben lassen, weil sie ansonsten Gefahr läuft Unterhalt für das bei mir lebende Kind zahlen zu müssen.
Definitiv geht halt das JC mein Einkommen (und erst recht das meiner LG) einen feuchten Kehricht an. Ganz einfach. Oder zeigst nur mir deine Gehaltsabrechnung nur weil ich oft genug behaupte ich hätte das Recht dazu sie zu sehen? Nix anderes macht das JC.

Und ob hier im vorliegenden Fall Leistungen gezahlt wurden oder eben nicht, ist Dir doch definitiv nicht bekannt.

Korrekt. War auch in meinem Fall nicht bekannt. Da ich aber irgendwann mal rechnen gelernt habe konnte ich mir das recht genau ausrechnen und vorhersagen, dass eben keine Leistungen erbracht werden.

Für einen Frischling wie Dich ganz schön forscher Ton.

Da wirst du lernen müssen mit umzugehen...

PS:

von persönlichen Beleidigungen abzusehen

Wo war denn die Beleidigung? Ich habe lediglich festgestellt, dass du offensichtlich nicht alles liest was hier so steht.
Oder meinst du die Frage ob du beim JC arbeitest? Mir wäre neu, das "Fallmanager im Jobcenter" neuerdings eine Beleidigung ist.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.07.2016 18:20




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