Unterhalt Kind ab 1...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Unterhalt Kind ab 18, Mutter Hartz IV

 
(@champacam)
Schon was gesagt Registriert

Hallo an das Forum,

nachdem ich hier bereits einmal große Unterstützung erhalten haben, melde ich mich nochmals mit einer Frage zum Unterhalt:

Meine Tochter ist inzwischen 20 und hat bis Mitte September 2013 ein soziales Jahr absolviert. Sie ist seitdem arbeitslos (meines Wissens ohne Anspruch auf ALG), lebt nach wie vor bei ihrer Mutter (diese lebt seit vielen Jahren von Hartz IV) und möchte nun - nach "reiflicher" Überlegung eine Ausbildung machen - unklar ist noch in welchem Bereich. Das bedeutet für mich wieder die Zahlung von Unterhalt, wozu ich auch bereit bin (wobei das ja keine Rolle spielen wird, weil der Anspruch besteht), sofern die Ausbildung Sinn macht und die Chancen auf eine Arbeitsplatz im Anschluss gegeben sind. Momentan ist sie eher auf dem Trip, Hauptsache eine Ausbildung, die Spass macht, was hinterher kommt, ist nicht so relevant.

Meine Frage ist nun an das Forum, wieviel Unterhalt ich zu zahlen habe bzw. wie sich dieser genau berechnet. Von ihrer Mutter wird ja nichts zu holen sein.  Mein Nettoeinkommen beträgt 1650.- EUR, ihre Mutter bezieht wie bereits erwähnt Hartz IV. Ändert sich außerdem etwas, wenn meine Tochter ausszieht bzw. hängt der Unterhalt auch von der Höhe einer Ausbildungsvergütung ab, falls sie eine erhalten würde?

Vielen Dank für eine / eure Antwort/en

Thomas

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 12.03.2014 18:49
 Mux
(@mux)
Registriert

Hi Champacam,

Meine Frage ist nun an das Forum, wieviel Unterhalt ich zu zahlen habe bzw. wie sich dieser genau berechnet. Von ihrer Mutter wird ja nichts zu holen sein.  Mein Nettoeinkommen beträgt 1650.- EUR, ihre Mutter bezieht wie bereits erwähnt Hartz IV. Ändert sich außerdem etwas, wenn meine Tochter ausszieht bzw. hängt der Unterhalt auch von der Höhe einer Ausbildungsvergütung ab, falls sie eine erhalten würde?

Was Du zu zahlen hast, hängt erstmal davon ab, welche Lehrstelle Deine Tochter antritt. Denn Ihr Einkommen mindert Ihren Anspruch auf Kindesunterhalt. Generell ist zu beachten:

1. Beide Elternteile sind barunterhaltspflichtig. Egal, ob Deine Tochter noch bei der Mutter wohnt.
2. Die Tochter ist gefordert, Ihre Bedürftigkeit nachzuweisen bzw. den Kindesunterhalt von beiden Elternteilen einzufordern.
3. Ihr Gehalt sowie das ganze Kindergeld zählt zu ihrem Einkommen und mindert ihren Unterhaltsanspruch

Studenten haben meines Wissens einen Unterhaltsanspruch von 690 € unabhängig vom Einkommen der Eltern, bei Auszubildenden wird die DDT als Berechnugnsgrundlage angewendet. 

LG,
Mux

AntwortZitat
Geschrieben : 12.03.2014 19:43
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ergänzung zu Mux:

Leben Kinder in der Ausbildung (dazu gehört auch das Studium) bei den Eltern ist ihr Bedarf nach DDT Alterstufe 4 zuberechnen. Also Elterneinkommensabhängig.

Haben sie einen eigenen Haushalt werden siewie Studenten behandelt und haben einen Bedarf von 670 €.

Grundsätzlich wird das Kindergeld und das Ausbildungseinkommen (um 90 €bereinigt) von diesem Bedarf abgezogen.

Desweiteren kann BAB beantragt werden.

Tendenziell wird der Unterhaltsbeitrag des KV sinken.

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 12.03.2014 20:06
(@the-poooh)
Zeigt sich öfters Registriert

Und zu bedenken ist vielleicht auch noch:

Es gibt Ausbildungen, für die man nichts bekommt, sondern im Gegenteil noch bezahlen muss.
Soweit ich das kenne ist das zumindest teilweise beim Mediengestalter oder Ergotherapeuten so.

Das Kind sollte BAFÖG oder BAB beantragen. Beides mindert den Unterhalt.
Wenn du Genaues weißt, kann hier auch genauer gerechnet werden.

🙂

AntwortZitat
Geschrieben : 13.03.2014 12:21