Unterhalt nach eine...
 
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Unterhalt nach einer schulischen Berufsausbildung

 
(@lusches)
Schon was gesagt Registriert

Ein freundliches Hallo

Ich hoffe ihr könnt mir zu dem o.g. Thema ein paar Fragen beantworten.

Hier kurz meine Situation:

Mein Sohn, z.Z. in einer schulischen Berufausbildung zum kaufm. Assistenten für Informatik, möchte nach seiner schul. Ausbildung noch eine "praktische" Ausbildung machen. Lt. Gesetz ( soweit ich weiß ) muß ich als Zahlvater aber nur eine Ausbildung "mitfinanzieren". Nach Auskunft der Schule ( hab mal angerufen ) und Auszug aus der Hompage der Schule haben die Schüler nach zwei Jahren einen qualifizierten Berufsabschluß! Dieser, so der Klassenlehrer beim Begrüßungsgespräch uns informierte ) muß aber nicht von der freien Wirtschaft anerkannt werden. Nach meiner Meinung macht es aber keinen Sinn, zwei mal das Gleiche zu erlernen, dann hätte er ja gleich in die "freie" Wirtschaft gehen können ( was auch Anfangs mein Vorschlag war, den mein Sohn  aber abgelehnt hat ).
Nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt, schließt sich dieser ebenfalls der Meinung an, daß das eben eine Ausbildung ist! Was mein Sohn danach macht ist sein eigenes Problem, da er im Januar 2010 - 18 Jahre wird und die Schule ( sofern er die Prüfung besteht ) am 31. August endet. Es kann ihn ja keiner zwingen zu arbeiten, aber dadurch wird das Brot auch nicht besser, wenn jemand zwei mal Bäcker lernt - das die Meinung meines Anwaltes.

Jetzt die Frage:

Ist es tatsächlich so, daß ich nach Abschluss seiner schul. Berufsausbildung die U-Zahlungen einstellen kann?

Falls er seine "zweite" Berufsausbildung macht, kann bzw. wird diese vor Gericht als "Weiterbildung" angesehen/anerkannt?

Wäre nett, wenn ihr mir einen Rat geben könnt. bin für jeglichen Input dankbar.

mfg
Lusches

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 18.09.2008 17:53
(@mailin)
Rege dabei Registriert

Hallo,

es geht bei derartigen schulischen Ausbildungen meines Wissens ebenfalls um einen höheren Schulabschluß (FOR , FHR oder allgemeine Hochschulreife).

Solche Bildungsgänge machen viele, um ihre Chancen auf einen besseren Ausbildungsplatz in einem bestimmten Bereich zu erhöhen oder auch, weil sie einen höheren Schulabschluß brauchen.

Ich weiß allerdings nicht, ob das eine Rolle spielt.

Gruß,

Mailin

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2008 18:13
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Lusches,

du musst tatsächlich nur eine Berufsausbildung finanzieren und diese muss auch zügig abgeschlossen werden. Von daher hättest du das Recht den Unterhalt danach einzustellen.

Die Frage ist ,ob es wirklich als Berufsausbildung zählt.

Ausserdem ist die Frage wichtig, ob der Unterhalt tituliert ist und ob dieser befristet ist. Sonst musst du erst Herrausgabe fordern bzw. einklagen.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2008 18:35
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin lusches,

vielleicht hilft Dir folgendes Urteil des Bundesgerichtshofes:

BGH, 17.05.2006 - XII ZR 54/04

a) Die Rechtsprechung zum Ausbildungsunterhalt in den so genannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen ist nicht auf Ausbildungsabläufe übertragbar, in denen nach einem Realschulabschluss zunächst eine Lehre, dann die Fachoberschule und später die Fachhochschule absolviert wird. In solchen Fällen ist nur dann von einer einheitlichen, von den Eltern zu finanzierenden Berufsausbildung auszugehen, wenn schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich des späteren Studiums angestrebt wurde (im Anschluss an die Senatsurteile vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 111/ 89 - FamRZ 1991, 320, 321 und vom 30. November 1994 - XII ZR 215/ 93 - FamRZ 1995, 416, 417 f.).

b) Die Eltern schulden ihrem Kind aber jedenfalls Unterhalt für eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich dabei in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert deswegen auch dann fort, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht (Fortführung des Senatsurteils vom 12. Mai 1993 - XII ZR 18/ 92 - FamRZ 1993, 1057, 1058 f.).

Volltext auch >>>HIER<<<

Du siehst: Der Begriff der "Einheitlichkeit" spielt eine Rolle. Wenn die angestrebte Ausbildung also nicht auf die bisherige "aufsattelt" (beispielsweise erst Mechatronikerlehre, danach Ingenieurs-Studium), sondern nur die bereits bekannten Ausbildungsinhalte wiederholt und insbesondere auch keinen "besseren" Abschluss zur Folge hat, ist Deine Verpflichtung nach der ersten Ausbildung wohl erfüllt.

Was ein Gericht anerkennt, steht speziell im Familienrecht fast immer in den Sternen. Es ist aber nicht Deine Aufgabe, hier aus vorauseilender Resignation einfach weiterzuzahlen; vielmehr muss der Unterhaltsbegehrende Dir darlegen, warum Deine UH-Pflicht weiterbestehen soll.

Unabhängig davon wird bei einer Ausbildung auch die "Lehrlingsvergütung" bis auf 90 EUR in die Unterhaltsberechnung einbezogen; das ist also nicht einfach frei verfügbares Taschengeld, das zu Vaters Unterhalt noch dazu kommt. Eine zweite Ausbildung in der freien Wirtschaft ist unter diesem Gesichtspunkt möglicherweise gar nicht mehr besonders attraktiv...

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2008 19:08
(@lusches)
Schon was gesagt Registriert

Nachtrag zu meiner Situation:

Mein Sohn will nach seiner schulischen Ausbildung zum kaufm. Assistenten für Informatik, die gleiche Ausbildung in der "freien Wirtschaft machen. ( erhofft sich dadurch bessere Chancen auf einen Ausbildungsplatz - hat aber im Vorfeld noch nicht mal daran gedacht Bewerbungen zu schreiben bzw. gar keinen Versuch unternommen einen Ausbildungsplatz als KAI zu bekommen ).

@ Beppo

Unterhaltstitel ist tituliert und befristet ( läuft lt. Urkunde JA am 31.01.2010 aus - sein geb. Monat )

@ Brille007

Im Klartext heißt das für mich also:
Leg die Hände in den Schoss bis er seine schul. Ausbildung abgeschlossen hat und harr´  der Dinge die da kommen. Und wenn sie kommen, geh´ vor Gericht.
Weiss jemand vielleicht was man für so eine Gerichtssache veranschlagen sollte?

mfg
Lusches

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.09.2008 22:01
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Lusches,

Im Klartext heißt das für mich also:
Leg die Hände in den Schoss bis er seine schul. Ausbildung abgeschlossen hat und harr´  der Dinge die da kommen. Und wenn sie kommen, geh´ vor Gericht.
Weiss jemand vielleicht was man für so eine Gerichtssache veranschlagen sollte?

Nicht Du musst vor Gericht; im Zweifelsfall muss Dein Sohn DICH verklagen. Der UH-Titel läuft mit seinem 18. Geburtstag aus; damit sind Deine Verpflichtungen zunächst erfüllt. Dein Sohn müsste dann - idealerweise erst mal im 4-Augen-Gespräch - darlegen, dass, warum und wieviel Unterhalt er noch von Dir haben möchte. Klagen ohne den vorherigen Versuch einer einvernehmlichen Regelung ist jedenfalls keine gute Idee.

Du brauchst bei dieser Konstellation also erst mal garnichts zu tun.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2008 22:17
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ist er mit der schul. Ausbildung früher fertig als dir Gültigkeit des Titels? Dre Titel ist nur bis zu seinem 18. Geburtstag gültig, danach erlischt dieser, da er ja befristet ist. Wenn der Sohn dann weiterhin Unterhalt begehrt wird er darlegen müssen warum und wieso er meint, das ihm weiterhin Unterhalt zusteht und warum er sich nicht selbst unterhalten kann. Das würde ich dann erstmal getrost abwarten und der Dinge harren, die da kommen werden.

Was so eine Verhandlung kostet ist u.a. auch vom Streitwert abhängig. Der dürfte nicht allzuhoch sein, da ab 18 zum einen ja auch die KM zu Barunterhalt verpflichtet ist und zum anderen, wenn er eine betriebliche Ausbildung macht, ja auch sein dortiger Verdienst mit auf den Bedarf angerechnet wird.

Übrigens ein guter Indikator, ob eine Ausbildung nach der schul. Ausbildung überhaupt als solche gewertet wird, ist immer die Tatsache, ob dann noch KG gezahlt wird, oder nicht  😉

Für Nichtstun nach der schul. Ausbildung gibt es keinen Unterhalt.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2008 22:18
(@lusches)
Schon was gesagt Registriert

@ Martin

Genauso hab´ ich es auch gemeint.

ganz nebenbei finde ich dieses Forum sehr informativ und möchte michte mich schon mal bei allen bedanken die sich die Mühe machen zu recherchieren, zu lesen und zu antworten.

@ Tina

"Ist er mit der schul. Ausbildung früher fertig als dir Gültigkeit des Titels? Dre Titel ist nur bis zu seinem 18. Geburtstag gültig, danach erlischt dieser, da er ja befristet ist. Wenn der Sohn dann weiterhin Unterhalt begehrt wird er darlegen müssen warum und wieso er meint, das ihm weiterhin Unterhalt zusteht und warum er sich nicht selbst unterhalten kann. Das würde ich dann erstmal getrost abwarten und der Dinge harren, die da kommen werden."

Nein, er wird im Jan. 2010 - 18 Jahre und die schul. Ausbildung ist am 31. August beendet. Ich denke ich werde aber den Unterhalt bis Ende der Ausbildung weiterzahlen, da ich in dieser Sache wohl eh nich umhin kommen werde. Natürlich werde ich mir vorher sein Kontodaten geben lassen. Ich denke es ist auch ratsam hier nicht so viel Wind zu machen, denn der Unterhalt ( da nun 18 Jahre alt ) wird sich bei entsprechender Vorderung eher erhöhen, da die KM an der Grenze des Selbstbehaltes liegt.
Das heißt dann nach meiner Einschätzung werde ich alleine in den Genuss kommen weiter zu zahlen. Und wie gesagt, wenn ich das schonn machen muß, dann aber nicht unbedingt mehr. ( ... den schlafenden Hund wecken...) kann eigentlich in diesem Fall ( wenn er denn so Eintritt ), zu wenig gezahlter Unterhalt nachgefordert werden?

lg
lusches

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.09.2008 22:30
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Naja, ganz so ist das nicht.

Der Unterhalt wird dann weiterhin nach deinem ber. Nettoeinkommen berechnet. Allerdings mit dem Unterschied, das du dann das volle KG abziehen darfst und nicht nur das Halbe.

Nein, er wird im Jan. 2010 - 18 Jahre und die schul. Ausbildung ist am 31. August beendet. Ich denke ich werde aber den Unterhalt bis Ende der Ausbildung weiterzahlen, da ich in dieser Sache wohl eh nich umhin kommen werde.

Das würde ich ihm aber auch so sagen. Das du ohne weiteres den KU bis August zahlen wirst.

kann eigentlich in diesem Fall ( wenn er denn so Eintritt ), zu wenig gezahlter Unterhalt nachgefordert werden?

Nein, der kann immer erst ab Inverzusetzen verlangt werden. Also nur, wenn du augefordert wirst mehr zu zahlen und dies nicht sofort tust, kann es ab diesem Zeitpunkt nachgefordert werden, sollte die Forderung berechtigt sein.

Allerdings wäre er auch gehalten Bafög oder gleichwertige Leistungen zu beantragen

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2008 23:08
(@lusches)
Schon was gesagt Registriert

"Der Unterhalt wird dann weiterhin nach deinem ber. Nettoeinkommen berechnet. Allerdings mit dem Unterschied, das du dann das volle KG abziehen darfst und nicht nur das Halbe."

Nunja, ... die Berechnung steht ja erst mal bis zur voll. 18. Lebensjahres durch das JA fest. Danach müßte sich ja Söhnchen bewegen. Und wenn er das nicht macht ( was ich vermute - denn er läßt sich lieber die Füsse am PC abfaulen, bevor er sich bewegt - sorry -kommt mir aber eben so vor ), kann ich ja erst mal weiterzahlen wie gehabt. So kann mir niemand nachsagen ich wäre meinen Verpflichtungen nicht nachgekommen.

Und trotz alledem, ... möchte ich meinen Sprössling nicht komplett gegen die Wand springen lassen ( bin halt ein Weichei ), aber ich will/möchte ihn mit sanfter Gewalt darauf aufmerksam machen, daß er sich ab jetzt um sich selber kümmern kann.

lusches

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.09.2008 23:44




(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

wie ist denn dein verhältnis zu ihm? könntest du mit ihm ein männergespräch führen, wenn der 18. ansteht?

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 18.09.2008 23:46
(@lusches)
Schon was gesagt Registriert

ach ja.
Beispiel: Ich selbst arbeite bei VW. Somit wären ihm einige Wege schon mal geebnet. Gespräche geführt ohne Ende ( hab auch meine LG als Zeugin ), gekümmert angefangen von Problemen in der Schule bis Ausdruck der Busverbindung vom Wohnort zu VW. Termine erkundet und ihm angeboten, das ich mit zum "Tag der offenen Tür" gehe, ihm alles zeige usw. Silvester bis um 7°° Uhr mit ihm über seine Zukunft, der all. wirtschaftl. Situation diskutiert. usw.

Das Ende: Seine Mutter ( ein wenig viel grün angepinselt ): Mein! Sohn ist Physisch und psychich noch nicht in der Lage eine Ausbildung zu beginnen!!!  ( Hähh ?? )

Jedenfalls geht er meiner Einschätzung nach den Weg des geringsten Widerstandes.

Mein Verhältniss zu Ihm??? Ist glaube ich ganz entschieden zum Verhältniss meiner Ex ( war nie verheiratet ) abhängig. Er leidet sehr darunter ( und ich auch ).
Aber so ein Weichei bin ich dann wohl doch nicht, den ich habe vor ( dank eurer Info ) es auf ein Urteil ankommen zu lassen.

Lusches

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.09.2008 23:56