Hallo.
meine Tochter aus erster Ehe wird jetz 18.
Nun habe ich einen Brief von der Anwältin meiner Ex bekommen.
In dem fordert sie rückwirkend bis 2009 Unterhaltsnachzahlungen in Höhe von Euro 16.000.
Hintergrund ist der, dass ich im Jahr 2009 von ihr aufgefordert wurde, mich bundesweit um eine besserbezahlte Stelle zu bewerben, da ich von meinem Einkommen nicht den vollen Unterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle leisten konnte, und meine Bewerbungen monatlich nachzuweisen. Dies habe ich aber nie getan, da mein Job zwar nicht super bezahlt wird, mir aber viel Spass macht und meine Erfüllung ist.
Geht das jetzt so ohne weiteres, dass sie deswegen Geld von mir will?
Gruß
Thomas
Hallo Thomas,
gibt es einen Unterhaltstitel über den Mindestunterhalt?
Gibt es keinen Titel, dann ist auch kein Rückstand aufgelaufen.
Zwar hast Du keinen Mindestunterhalt gezahlt, wenn Dein Einkommen aber entsprechend niedrig war, warst Du für mehr nicht leistungsfähig und damit ist auch kein Rückstand aufgelaufen.
Hat die KM irgendetwas anderes unternommen als das Schreiben 2009 mit der Aufforderung zu einer besser bezahlten Stelle und jetzt das Anwaltsschreiben? War das JA irgendwann involviert? Ist der Unterhalt gerichtlich festgelegt worden? Wann wird Deine Tochter 18? Ab diesem Datum muss sie sich selbst um den Unterhalt bemühen.
Leider habe ich keine Paragraphen zur Hand aber <a href="http://www.familienrecht-allgaeu.de/de/unterhaltsrueckstand.html#Nachforderung%20hoeheren%20Unterhalts>hier</a>" steht
"Hat der Unterhaltsschuldner (ordnungsgemäß oder nicht ordnungsgemäß) Auskunft über sein unterhaltsrelevantes Einkommen und Vermögen erteilt und fordert daraufhin der Unterhaltsberechtigte einen konkreten monatlichen Unterhaltsbetrag, ist eine rückwirkende Korrektur der Unterhaltsforderung regelmäßig ausgeschlossen."
Deshalb sehe ich es als nicht gerechtfertigt an Unterhalt rückwirkend zu fordern, wenn es keinen Titel gibt. Ansonsten wäre zumindest fraglich inwieweit mehr als 3 Jahre zurück gefordert werden darf.
VG Susi
Hallo Susi.
Es gibt einen Titel aus 1997, wonach ich 105% des Bedarfs gemäß Düsseldorfer Tabelle zahlen muss.
Die Pfändung lief über Jugendamt und Rechtsanwalt damals. Mehr als die 189€ waren nicht pfändbar.
Die Aufforderung mir einen besser bezahlten Job zu suchen kam lediglich 2009 - ich arbeite seit 2008 in der gleichen Firma mit 30 Std/Woche.
Hab also nicht darauf reagiert, nur darauf hingewiesen, dass ich hoffe, in der Firma bald eine Vollzeitstelle zu erhalten.
Meine Tochter wir am 15.01. volljährig.
Gruß
Thomas
Wie ist denn dein Verhältnis zu deiner Tochter?
Ab dem 15.1. gehört der Titel ihr und nur sie wäre befugt, irgendwelche Forderungen an dich zu stellen.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Naja, das Verhältnis ist normal .... da läuft das Berechnungsverfahren schon.
Aber das hat ja nichts mit rückständigen Unterhalt zu tun, oder?
Denn die Kindsmutter will die Pfändung weiterhin aufrecht erhalten .... bis ich alles beglichen habe.
Hallo,
wenn es einen Titel gibt, dann ist eine Rückforderung möglich: (siehe <a href="http://www.lexikon-familienrecht.de/unterhalt-nachforderung-fuer-die-vergangenheit/>hier.</a>)"
"Einfacher wird die Sache auch, wenn Sie bereits über einen Unterhaltstitel verfügen, also über das Unterhaltsurteil eines Gerichts, einen vor Gericht oder vor einem Notar abgeschlossenen Unterhaltsvergleich oder über einen vom Jugendamt erstellten Unterhaltstitel. Aus solchen Titeln können Sie jederzeit den titulierten Unterhalt vollstrecken, auch wenn es sich um eine Forderung aus der Vergangenheit handelt."
Das Schreiben aus 2009 wird hierbei als Inverzugsetzung interpretiert. Das neuerliche Schreiben dient dazu die Ansprüche zu sichern, da ab Volljährigkeit nur max. 3 Jahre zurückgefordert werden können.
Die Hoffnung für Dich besteht hauptsächlich darin, dass ab 15.1. 2015 Deine Tochter die Unterhaltssache selber in die Hand nehmen muss und Du Dich mit ihr einigen musst. Wenn sie weniger/nichts fordert hat sich die Sache erledigt.
VG Susi
Moin
Wenn ich mich recht erinnere, kann für UH-Schulden, welche länger als ein Jahr zurückliegen und für die nicht regelmäßig gefordert wurde (mindestens 1-mal im Jahr) Verwirkung als Rechtsmittel herangezogen werden. Allerdings kann die Tochter ab dem 18. Geburtstag für 2 (oder 3) Jahre selber den rückständigen KU fordern, da sie zum Zeitpunkt des Auflaufens der Schulden noch nicht geschäftsfähig war.
Laut Rechtssprechung geht Verwirkung deshalb, da UH für den laufenden Lebenshaltungskosten gedacht ist. Wird er nicht zeitnah regelmäßig gefordert, ist sein Zweck nicht gegeben.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
"Allerdings kann die Tochter ab dem 18. Geburtstag für 2 (oder 3) Jahre selber den rückständigen KU fordern, da sie zum Zeitpunkt des Auflaufens der Schulden noch nicht geschäftsfähig war."
Woraus genau ergibt sich das? Die Geschäfte der Tochter wurden ja zuvor vollmächtig durch die KM geführt, von daher würde es mich schon wundern wenn sich irgendwelche Fristen nur deshalb ändern, weil sich der Handlungsbevöllmächtigte ändert.
Moin
Das ergibt sich aus der Stundung der Fristen für Minderjährige bis zur Volljährigkeit. Ist halt eine gesetzl. Regelung, da braucht man (hier) nicht diskutieren. Der Erziehungsberechtigte vertritt ja nur das Kind - und ersetzt es nicht. Ich vermute mal, die Agrumentation rührt daher. 😉
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Moin Liebiger,
ein wenig fehlt noch ...
So wie Du jetzt schreibst, wird laufend gepfändet. Ist das so ?
Wenn ja:
Die 189 EUR werden weniger als der titulierte laufende Unterhalt sein.
Wurde der Titel aus 1997 irgendwann einmal in einen neuen Prozentsatz umgewandelt ?
Wie hat die Anwältin die 16.000 EUR ermittelt ? Das scheint mehr als das reine Delta Pfändungsbetrag zu titulierter Anspruch bzw. Mindest-KU zu sein ...
Sind darin ältere Rückstände enthalten (und/oder Zinsen) ?
Ich würde davon ausgehen, dass versucht wurde, mehr zu pfänden ?!
Ich befürchte Deine Frage lässt sich aufgrund der Komplexität nicht via Ferndiagnose beantworten.
Wenn sie weniger/nichts fordert hat sich die Sache erledigt.
Ist leider nicht zwingend so.
Für laufenden Unterhalt schon, nicht aber für bis dahin aufrecht erhaltene Forderungen.
@Oldie hatte neulich etwas zum "Familienrechtlichen Ausgleichsanspruch" geschrieben (konnte ich nicht wiederfinden, deshalb Link nach extern <hier>).
Geschnallt, wie das genau funktioniert und ob das hier zutrifft, kann ich nicht sagen ... ich kann mir aber vorstellen, dass es genau darum geht.
Gruß
United
Hallo United.
Ich habe einen Titel aus dem Jahr 1997:
" II. Ich verpflichte mich ab der Geburt den Regelunterhalt zuzüglich eines Zuschlags von 5% zu zahlen.
III. Ich erkenne an, dass meine unter II. übernommen Verpflichtung ab Geburt
- ab dem 13. bis vollendeten 18. Lebensjahr DM 417,- monatlich beträgt und verpflichte mich zur Zahlung des jeweiligen Betrages. "
Das ist mein Unterhaltstitel. Nachdem wurde gepfändet.
Warum es nur € 189,- waren weiß ich nicht, denke mal es lag an der Pfändungsgrenze.
Bei den 16.000 Euro soll es sich laut Schreiben um die Differenz seit 2009 handeln, als man mich aufforderte, einen besser bezahlen Job zu suchen.
Also Kindesunterhalt voll abzüglich der Zahlungen über die Pfändung.
Hallo,
neben der Verhährung spielt wie gesagt die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs auch eine Rolle und hier gilt üblicherweise 1 Jahr.
Deshalb kann die KM meiner Meinung nach nur ca. 1 Jahr rückwirkend die Rückstände verlangen.
Die Tochter könnte es für max. 3 Jahre, da sie ja bisher nichts fordern konnte. Inwieweit hier die Verwirkung mit eingeht kann ich nicht sagen.
Da im Titel von 105% die Rede ist, geht es meiner Meinung nach schon um den Mindestunterhalt gemäß DDT und nicht um die genannten DM-Beträge in Euro umgerechnet.
Jetzt müsste eigentlich auch der Unterhalt neu berechnet werden und die Zahlen ab Februar 2015 könnten wieder anders aussehen.
Beim familienrechtlichen Ausgleich würde ich auch eine Schranke von 3 Jahren sehen:
"Die Verjährung richtet sich nach § 197 BGB n.F. (zu § 197 a.F.: Verjährungsfrist vier Jahre vgl. BGH FamRZ 96, 725) und beträgt ab 1.1.02 wie bei Unterhaltsrückständen drei Jahre. "
Wobei auch hier die Frage steht inwieweit Verwirkung eingetreten ist.
Es darf aber nicht doppelt gefordert werden, also von Mutter und Tochter gleichzeitig.
Leider ein weites Feld für Anwälte.
VG Susi
Moin nochmal,
Warum es nur 189,- waren weiß ich nicht, denke mal es lag an der Pfändungsgrenze.
Die Vergangenheitsform macht es leider immer noch nicht eindeutig ...
Wird aktuell gepfändet ?
Da im Titel von 105% die Rede ist, geht es meiner Meinung nach schon um den Mindestunterhalt gemäß DDT und nicht um die genannten DM-Beträge in Euro umgerechnet.
Dynamisierte Titel gab es 1997 noch nicht.
Demzufolge sind die 417 DM statisch tituliert (wenn zwischenzeitlich nichts angepasst wurde).
Da wir aber nicht wissen, was KM (bzw. ihre Anwältin) tatsächlich zu pfänden versucht hat, kann hier m.E. auch keine Aussage getroffen werden, welche Rückstände weiterhin gefordert werden können.
Wenn regelmäßig versucht wurde, die Forderungen in voller Höhe zu betreiben, ist hier m.E. nix verwirkt.
Mich irritiert nach wie vor der Betrag ... 16.000 EUR für 6 Jahre entspricht ca. 220 EUR monatlich (und ist somit nahe dem titulierten Betrag).
Gruß
United
Im Dezember erfolgte die letzte Pfändung für diesen Januar. Ob noch eine kommt weiß ich nicht, das erfahre ich erst Ende Januar.
Ab jetzt müssen ja meine Ex und ich zahlen. Die Berechnungen laufen noch.
Ich komme auf ca. 16.000 Euro wenn ich seit Ende 2009 den Unterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle nehme und meinen tatsächlioch geleisteten Unterhalt abziehe ... dann komme ich einigermaßen drauf.
Moin,
also:
Eine Auskunftsaufforderung aus 2009 und 5 Jahre ruhige See rechtfertigen definitiv keine Nachforderung in Höhe des Mindestunterhalts (auch nicht einen einzigen Monat rückwirkend).
Streitmasse wäre demzufolge lediglich 214 EUR (Umrechnung 417 DM) ./. 189 EUR = 25 EUR / Monat.
Wenn die bis Ende Dezember 2013 aufgelaufenen Rückstände (sprich die 25 fehlenden Euronen je Monat) bis dato nicht gefordert wurden, dann kannst Du Dich diesbezüglich (mit vermutlich guten Chancen) auf Verwirkung berufen.
Dann blieben von den 16.000 EUR noch sagenhafte 300 EUR übrig, über die man sich unterhalten kann.
Gruß
United
Ich habe zwar die Umrechungsformel für alte Titel von vor 2008 noch nie verstanden, glaube aber nicht dass man diesen Titel einfach so in 105% vom heutigen Mindesunterhalt umrechnen kann.
Zumindest aber den statischen Teil ab 12 nicht. Dieser gilt meines Erachtens mit etwas über 200,- € fort.
Das sollte den Betrag schonmal ganz erheblich senken.
Ich würde erstmal gar nicht darauf antworten und den 15.1. abwarten.
Wenn dann die selbe RAtte schreibt, würde ich ihre Legitimation zurückweisen, da sie ja offenkundig die Mutter in Unterhaltsfragen vertritt.
Und dann solltest du vielleicht mal deine Tochter kontaktieren, ob man sich nicht lieber wie Vater und Tochter unterhalten sollte, statt mit Anwälten aufeinander einzudreschen.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo,
ich würde United zustimmen, die Umrechnung 2008 bezieht sich auf dynamische Titel basierend auf dem Regelbetrag, die wurden dann "irgendwie" in Prozente des Mindestunterhalts umgerechnet, so dass der Zahlbetrag gleich blieb, daher kommen dann z.B. 97,8% des Mindestunterhalts.
Statische Titel wurden nicht umgerechnet.
2012 gibt es ein BGH-Urteil, dass die Umrechnung der 1. Alterstufe in Prozente bindend für die folgenden Alterstufen macht.
(<a href="https://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2013/DIJuF-Hinweise_zum_BGH-Urteil_vom_18.04.2012_%28Stand%2029.08.2013%29.pdf>Information" dazu</a>) Trifft aber vermutlich im vorliegenden Fall nicht zu.
Deshalb sollte der titulierte Unterhalt gelten, also die 214 Euro und der Differenzbetrag bleibt überschaubar.
Es ist sicher sinnvoll bis zum 15.1. zu warten und dann mit der Tochter die Situation zu diskutieren und darauf zu verweisen, dass der Titel ja nie in Frage gestellt wurde und damit gültig ist/war.
VG Susi
Hallo,
zufällig in einem anderen Forum entdeckt: Da ist @liebiger eine Frau und heißt Karola 🙂 http://forum.isuv-online.de/index.php?page=Thread&postID=428893#post428893
LG
E.
Na das passt ja!
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.