Hallo liebe Community =)
Ich habe nun, nachdem meine EX eine Neuberechnung veranlasst hat, einen Brief vom J.A bekommen in dem die neue Summe drinsteht, und eine Summe bezogen auf letztes Jahr. Quasi wurde nachträglich für vergangenes Jahr eine höhere Summe berechnet. Jetzt soll ich natürlich die Differenz für das ganze Jahr nachzahlen.
Auf Nachfrage wollte ich von der J.A schriftlich die Berechnung im Detail haben, diese hat aber abgeblockt. .
Ist das alles so rechtens ?
Danke !!!!
Hallo,
so etwas kommt leider immer noch vor. Das JA legt den Unterhalt nicht rechtlich endgültig fest sondern es ist ein Service für den Betreuungselternteil, dass der Unterhalt berechnet wird. Du musst die Berechnung nicht akzeptieren. Allerdings kann es dann zu einer Verhandlung vor dem Familiengericht kommen, wo Anwaltszwang besteht (weil es um Unterhalt geht) und dann wird der Unterhalt festgelegt.
Prinzipiell kann Unterhalt rückwirkend nur sehr eingeschränkt gefordert werden. Hier wäre die Frage, wann wurdest Du in Kenntnis gesetzt, dass eine Neuberechnung erfolgt bzw. wann wurden Unterlagen von Dir zur Neuberechnung angefordert? Dieser Monat gilt als Beginn für den neuen Unterhalt, ab diesem Monat kann die Nachzahlung gefordert werden. Man nennt das Inverzugsetzung.
Wenn Du mit der berechneten Unterhaltshöhe nicht einverstanden bist und das JA nicht erklären kann oder will wie es zu diesem Ergebnis kommt, dann bleibt Dir nur zu versuchen zu verhandeln. Hier wäre es sinnvoll eine eigene, begründete Berechnung gemäß den Leitlinien des zuständigen OLG vorzulegen. Das Forum kann Dir dabei auch helfen.
VG Susi
Kann es vielleicht daran liegen das die letzte unterhaltsberechnung länger als 2 Jahre zurück liegt ? Aber das müsste in dem Fall doch ihr Versäumnis sein, da sie ihr Recht auf Neuberechnung nicht wahrgenommen hat?
@vinke90 Meines Wissens wird standardmäßig alle 2 Jahre überprüft; es sei denn, Dein Einkommen wächst um mehr als 10%, dann müsstest Du das mitteilen.
Ich würde das JA auffordern, Dir eine Begründung mit Rechtsgrundlage für ihr Vorhaben zu liefern.
Parallel würde ich das hier bereits gemachte Angebot annehmen und gegenrechnen lassen.
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Also ist es besser das Angebot anzunehmen und Gegenrichtung zu lassen, und im Zweifelsfall später anzurechnen. Also direkt abzulehnen und vor Gericht zu ziehen ?
Ich muss dazu sagen das unsere Lage (Frau mit bald 3 kindern) etwas kompliziert ist. Wir haben ein Haus und zahlen einen Hausarbeit ab 800 Euro. Das Haus hat allerdings 250qm . Wovon aber nicht alles bewohnbar ist. Und so kommt eine unterhaltssumme zusammen , aufgrund des wohnvorteils , die in keinem Verhältnis zu den bald 3 Kindern steht die ich bei mir aufziehen. Ich hab ca. 2000 raus. Und soll nun 440 Euro Unterhalt zahlen. Vom Rest bleibt nach den Fixkosten nicht viel für meine Kinder zuhause.
Zu dem Kind für das ich Unterhalt zahle habe ich kein Kontakt. Ich war mit der Mutter 3 Monate zusammen, sie wurde schwanger trotz Pille, ist dann fremdgegangen und hat mich abgeschossen. 1 jahr später folge vaterschaftstest.
Mach es doch erstmal so wie von 82Marco vorgeschlagen.
Einerseits das JA auffordern die konkreten Berechnungswerte bzw. Grundlagen der Berechnung zwecks Nachvollziehbarkeit vorzulegen.
Und parallel die Berechnungen anhand deiner Angaben hier im Forum durchführen zu lassen. Die Jungs und Mädels sind echt auf zack. Dann kannst du mit den Werten das JA konfrontieren, sofern sie zu deinen Ungunsten abweichen.
Hallo,
du hast also das Kind für das Unterhalt berechnet werden soll.
dszu noch 1 weiteres Kind und eine schwangere Frau? Damit bist du dann bald 4 Personen zum Unterhalt verpflichtet. Alle Kinder stehen in gleichen Rang. Und haben den gleichen Anspruch auf Unterhalt.
bezüglich des wohnwertvorteils. Hier können aber die Kredite, Zins und Tilgung abgezogen werden.
sophie
Ja so werde ich das angehen. Wirklich vielen lieben dank für eure Hilfe !
Wie stelle ich eine Berechnung über das forum an? Wahrscheinlich nen Thread in der richtigen Unterkategorie mit den nötigen Daten eröffnen.
So HIER die Begründung für die rückwirkend Forderung laut JA:
Guten Morgen Herr ******,
Sie wurden im Dezember 2023 von der Mutter zur Auskunft aufgefordert, um den Unterhaltsanspruch des Kindes berechnen zu können. Deswegen kann der nunmehr ermittelte Mindestunterhalt rückwirkend ab Dezember geltend gemacht werden. Die Änderung der Zahlbeträge rührt aus der Änderung der Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2024. Der Mindestunterhalt lag letztes Jahr bei 377,00 €. Ab Januar stieg er auf 426,00 €.
Ich muss dazu sagen das ich nichts von den 377 weiß, vor 2 Jahren wurden 345 berechnet. Ich versteh das nicht
Anm.: Realname gelöscht.
Genau das bin ich gerade am klären. Ich kann mich erinnern das mich das Jugendamt vor 8 Jahren genötigt hat einen Titel zu unterschreiben. Ich in meinem Jugendlichen Leichtsinn unter Druck und furchtbar das Ding unterschrieben, da waren 200 Euro festgesetzt. Von dynamisch wurde mir da nichts erzählt.
Bin gerade dabei das vom Jugendamt anzufordern und zu überprüfen.
Hallo,
hier geht einfach zu viel durcheinander.
1) Du bist ab Dezember 2023 in Verzug gesetzt worden und deshalb gilt der neue Unterhalt ab Dezember 2023. Da keine weiter zurückliegenden Forderungen erhoben werden ist es auch nicht von belang ob der Alttitel dynamisch war oder nicht.
2) Zu prüfen wäre, ob es einen Alttitel gibt. Die schlechte Nachricht ist allerdings, dass der alte Titel mit Sicherheit nicht mehr der Realität entspricht und deshalb neu gerechnet werden muss. Außerdem kannst Du Dich nicht gegen einen Titel wehren, denn das Kind hat Anspruch auf einen dynamischen Titel. Aber Du hast selbstverständlich Anspruch auf eine ordnungsgemäße Berechnung des Unterhalts.
3) Zunächst einmal muss eine Berechnung mit den Daten von Dezember 2023 erfolgen. Du hast 1+2 = 3 unterhaltsberechtigte Personen (ich gehe davon aus, dass Du der Vater aller Kinder bist, ansonsten zählen nur die Kinder deren Vater Du bist). Weiterhin wäre zu klären, ob sich Deine Frau selbst unterhalten kann. Bei 3 unterhaltsberechtigten Personen geht es in der DDT eine Stufe herunter. Alle Kinder sind gleichberechtigt.
4) Dein Einkommen ist zu bereinigen, dabei erhöht der Wohnvorteil (wohnen im eigenen Haus) das Einkommen. Bei der Bemessung des Wohnvorteils ist auszugehen von der Nettomiete, d.h. nach Abzug der auf einen Mieter nach § 2 BetrKV umlegbaren Betriebskosten. Hiervon können in Abzug gebracht werden der berücksichtigungsfähige Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten und solche Kosten, die auf einen Mieter nicht nach § 2 BetrKV umgelegt werden können.
Weiterhin werden berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt. Der größte Abzugsposten ist hier in der Regel die Entfernung zum Arbeitsplatz (Hin- und Rückweg).
Außerdem kann nachgewiesene Altersvorsorge bis 4% des Bruttoeinkommens abgesetzt werden.
Genauere Angaben stehen in den Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG (wo das Kind wohnt).
5) Bei 3 Kindern kann es sein, dass Du zum Mangelfall wirst, d.h. Du kannst nicht alle Unterhaltsansprüche bedienen, in diesem Fall muss Dein verfügbares Einkommen auf alle 3 Kinder gleichmäßig verteilt werden. Andererseits gibt es die Möglichkeit Dein Einkommen größer zu rechnen indem Dir ein fiktiver Nebenjob angerechnet wird, Dir eine Haushaltspauschale durch das Zusammenleben mit einem leistungsfähigen Dritten (Deine Frau so sie sich selbst unterhalten kann) angerechnet wird.
6) Bist Du dann Vater von 4 Kindern, dann ändert sich die Sache noch einmal grundlegend, denn dann hast Du 5 unterhaltsberechtigte Personen, die 3 Kinder wie vorher, aber natürlich auch das neue Kind und seine Mutter, da das Kind unter 3 ist. Jetzt würde es in der DDT sogar 3 Stufen herunter gehen (allerdings nicht unter Mindestunterhalt) und wenn absehbar ist, dass der Fall bald eintritt, dann sollte die Berechnung auch für diesen Fall gemacht werden, was aber nicht an der Berechnung ab Dez. 2023 mit 3 Kindern ändert, sondern erst ab Geburt des weiteren Kindes wirksam wird. Ob Du dann ein Mangelfall bist ist dann ebenfalls neu zu klären.
Ich bin der Meinung, dass Du eine eigene Berechnung vorlegen solltest und damit dem JA aufzeigen, was Du eigentlich zahlen müsstest. Eine freiwillige Einigung mit dem JA ist mit Sicherheit die beste Lösung.
Eine Klage beim Familiengericht wird mit Sicherheit teuer. In Unterhaltsfragen besteht Anwaltszwang. Außerdem wirst Du am Ende mit Sicherheit Unterhalt zahlen müssen und wie die Kostenaufteilung erfolgt ist nicht klar, Dir können also auch die Kosten des Verfahrens und eines Anwalts der KM auferlegt werden.
VG Susi
@Susi64
ja. Und trotzdem muss man einen dynamischen Titel jedes Jahr erneut an die aktuelle DDT anpassen als Unterhaltsschuldner. Da steht nämlich eben nicht "zahlen Sie 200€" sonder "zahlen Sie soundsoviel Prozent der aktuellen DDT".
Also ist @vinke90 schon alleine mit diesem Differenzbetrag in Verzug und kann froh sein, dass ihm noch keine Pfändung reingedrückt wurde
nicht mein Zoo
nicht meine Affen
Ich kann mich erinnern das mich das Jugendamt vor 8 Jahren genötigt hat einen Titel zu unterschreiben. ... , da waren 200 Euro festgesetzt. Von dynamisch wurde mir da nichts erzählt.
Dann schau doch mal in Deinen Unterlagen nach, Du solltest eine Kopie von dem Titel haben... 😉
Irgendwie musst Du ja von damalig EUR 200,- auf die nun bezahlten 345,- gekommen sein, meiner Meinung nach aufgrund Dynamisierung.
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Nein. Die erste Berechnung kamen alle 2 Jahre vom Jugendamt bzw von meiner ex veranlasst.
Und da gab es nie Nachforderungen.
Ist das erste mal jetzt.
Du bist ab Dezember 2023 in Verzug gesetzt worden und deshalb gilt der neue Unterhalt ab Dezember 2023.
Die bloße Aufforderung zur Auskunft in 12/2023 ist noch keine Inverzugsetzung, aber gemäß § 1613 I BGB kann rückwirkend ab dem Monat der Aufforderung Unterhalt verlangt werden.
Aber Du hast selbstverständlich Anspruch auf eine ordnungsgemäße Berechnung des Unterhalts.
Wenn lediglich Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestbedarfs gefordert wird, muss keine Berechnung vorgelegt werden. Der Mindestbedarf kann auch ganz ohne Auskunft verlangt werden. Es ist dann Aufgabe des Unterhaltsschuldners, seine Leistungsunfähigkeit in vollem Umfang darzulegen und zu beweisen.
Hallo vinke90,
Genau das bin ich gerade am klären. Ich kann mich erinnern das mich das Jugendamt vor 8 Jahren genötigt hat einen Titel zu unterschreiben. Ich in meinem Jugendlichen Leichtsinn unter Druck und furchtbar das Ding unterschrieben, da waren 200 Euro festgesetzt. Von dynamisch wurde mir da nichts erzählt.
Zu der Frage, ob dynamisch oder statisch: Das muss in dem betreffenden Schriftstück drinstehen. Wenn da was in der Art "in Höhe des Mindestunterhalts, derzeit 200 Euro" drin steht, dann ist der Titel dynamisch. Wenn nur der Geldbetrag ohne Bezug auf was-auch-immer drin steht, dann ist der Titel statisch.
Waren es wirklich genau 200 Euro? Dann wäre das ein Fingerzeig, dass es ein statischer Titel sein könnte, was gut für dich wäre. Du sagst nämlich, "vor 8 Jahren", das wäre also 2015 oder 2016 gewesen. In der Düsseldorfer Tabelle 2015 war der Mindestunterhalt für die "billigste" Altersgruppe "0 bis 5 Jahr" nämlich bereits 225 Euro, in der Düsseldorfer Tabelle 2016 dann sogar 240 Euro.
Wenn man dir also tatsächlich weniger als den damaligen Mindestunterhalt in den Titel diktiert hat, dann deutet dies darauf hin, dass man dich damals als Mangelfall einsortiert hat, und dann wäre ein statischer Titel auch naheliegend gewesen.
Aber, wie eingangs geschrieben: Es kommt letztlich nur auf den tatsächlichen Wortlaut des Titels an.
Viele liebe Grüße,
Malachit
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.