Unterhalt nachträgl...
 
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Unterhalt nachträglich angepasst.

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(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo vinke90,

Geschrieben von: @vinke90

Ich muss dazu sagen das ich nichts von den 377 weiß, vor 2 Jahren wurden 345 berechnet. Ich versteh das nicht 

Ich nehme an, es waren 345 Euro und 50 Cent, um genau zu sein?

Vor zwei Jahren, das war also Düsseldorfer Tabelle 2022. Bei den Zahlbeträgen für ein Kind der Altersgruppe "6 bis 11 Jahre" ist dort 345,50 Euro in Zeile 1 angegeben, was dem Mindestunterhalt entspricht. Ich vermute daher, der von dir genannte Betrag stammt direkt aus der damals gültigen Düsseldorfer Tabelle.

Dazu passen auch diese Angaben hier:

Geschrieben von: @vinke90

Sie wurden im Dezember 2023 von der Mutter zur Auskunft aufgefordert, um den Unterhaltsanspruch des Kindes berechnen zu können. Deswegen kann der nunmehr ermittelte Mindestunterhalt rückwirkend ab Dezember geltend gemacht werden. Die Änderung der Zahlbeträge rührt aus der Änderung der Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2024. Der Mindestunterhalt lag letztes Jahr bei 377,00 €. Ab Januar stieg er auf 426,00 €.

Düsseldorfer Tabelle 2023, Altersgruppe "6 bis 11 Jahr", Zeile 1, Zahlbetrag ist 377 Euro.

Düsseldorfer Tabelle 2024, Altersgruppe "6 bis 11 Jahr", Zeile 1, Zahlbetrag ist 426 Euro.

Das heißt, das Jugendamt hält dich mindestens seit 2022 für leistungsfähig in Höhe des Mindestunterhaltes. Ob es dies bereits aufgrund eines dynamischen Titels aus der Vergangenheit tut oder "nur" aufgrund deiner aktuellen Einkommensauskunft, da bin ich mir nicht ganz sicher. Und ob es dich zu Recht für in dieser Höhe leistungsfähig hält, das ist die eigentlich spannende Frage.

Für dich wäre es besser, wenn der Titel "nur" statisch wäre, denn wenn es ein dynamischer Titel über den Mindestunterhalt wäre, dann müsste dieser Titel erst mal aus der Welt geschafft werden, wenn du inzwischen wegen der geänderten Familiensituation nicht mehr leistungsfähig bist für den Mindestunterhalt.

Und schon mal ein kleiner Blick in die dunkle Kristallkugel für die Zukunft, ab dem 12. Geburtstag des Kindes steigt dieser Mindestunterhalt nochmal deutlich an, derzeit wären es statt 426 Euro bereits 520 Euro! Auf mittlere Sicht kommst du also echt nicht darum herum, diesen Kampf mit dem Jugendamt auszufechten, also kannst du's besser jetzt gleich angehen.

Wenn die Forderung "nur" mit deiner Einkommensauskunft begründet wird und nicht mit einem Titel aus der fernen Vergangenheit: Es ist vielleicht eine dumme Frage von mir, aber weiß das Jugendamt denn überhaupt schon von den weiteren Kindern? Wenn nicht, dann kann man es denen natürlich auch nicht übelnehmen, dass diese weiteren Kinder in der Berechnung nicht berücksichtigt wurden. Wohnvorteil hin, Wohnvorteil her, aber bei mehreren Kindern sieht das für mich, mal über den Daumen gepeilt, eben nicht nach Mindestunterhalt, sondern nach Mangelfall aus.

Viele liebe Grüße,

Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

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Geschrieben : 27.02.2024 17:15
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo vinke90,

und dann noch eine Verständnisfrage:

Geschrieben von: @vinke90

Quasi wurde nachträglich für vergangenes Jahr eine höhere Summe berechnet. Jetzt soll ich natürlich die Differenz für das ganze Jahr nachzahlen.

Wer hat das gesagt? Im Schreiben vom Jugendamt steht doch eigentlich drin:

Geschrieben von: @vinke90

Sie wurden im Dezember 2023 von der Mutter zur Auskunft aufgefordert, um den Unterhaltsanspruch des Kindes berechnen zu können. Deswegen kann der nunmehr ermittelte Mindestunterhalt rückwirkend ab Dezember geltend gemacht werden.

Zumindest an dieser Stelle fordert das Jugendamt also nur den erhöhten Unterhalt ab Dezember, und damit kann doch eigentlich nur Dezember 2023 gemeint sein; konkret also eine Nachforderung für Dezember 2023, Januar 2024 und Februar 2024 - oder?

Was übrigens wieder ein Hinweis auf einen nur statischen Titel wäre. Wenn es einen dynamischen Titel über den Mindestunterhalt gäbe, dann könnten sie allerdings völlig schmerzfrei ab Januar 2023 nachfordern.

Viele liebe Grüße,

Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

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Geschrieben : 27.02.2024 17:23
(@vinke90)
Schon was gesagt Registriert

Grüße euch Leute.
Also zuallererst : wenn wir die Berechnung vom JA erstmal zahlen, sind wir dann auf ne gewisse Zeit daran gebunden ? Im August kommt ja unser 3. Kind spätestens dann muss ja eine Neu Berechnung erfolgen.
Ich möchte halt ungern jetzt direkt die Berechnung vom JA abschmecken, weil dann geht's ja sicher vor Gericht, und da wir unsere Chancen noch nicht kennen. Wäre das doof.

Zweitens : wegen der Nachforderung von letztem Jahr. Der Mindestunterhalt war ja letztes Jahr 377 und davor das Jahr bei 345 , als auch die letzte Berechnung war.
Ich habe durchweg die 345 gezahlt. Bei den letzten Berechnungen wurden auch keine Rückwirkenden Forderungen gemacht. Jetzt meinten einige es käme darauf an ob ich einen dynamischen Titel habe, und wieder jemand anders meinte das ein dynamischer sowieso jedem Kind zustünde und es egal wäre ob ich was unterschrieben habe, ich also sowieso automatisch jedes Jahr an die Tabelle angleichen muss.

Was stimmt nun ?

Ein weiteres Problem ist unser Haus und der daraus resultierende Wohnvorteil.
Ich sehe das Konzept ja irgendwo ein.
Aber in unserem Fall finde ich es nicht fair.

Wir haben uns eben dazu entschieden statt Miete einen Kredit abzubezahlen.
Wohl gemerkt das unterhalt erhaltene Kind profitiert ja hoffentlich später als früher ja auch davon zwecks Erbe.

So nun zahlen wir mit sämtlichen Nebenkosten genauso viel , wie als wenn wir eine Wohnung in benötigter Größe mieten würden.

Das Problem, das Haus hat insgesamt ca. 280 qm. Wir bewohnen davon 180 qm.
Im Erdgeschoss ist eine separate kleine Wohnung die leer steht. Es ist ein altes Haus von 1900 an dem noch viel gemacht werden muss und die Wohnung im Erdgeschoss ist in dem Zustand auch nicht bewohnbar.

Aber um auf den Mindestunterhalt zu kommen rechnen die halt die vollen 280qm an. Fiktives Geld das ich nicht habe.

Und somit soll das unterhaltsberechtigte Kind dieses Jahr die vollen 427 Euro kriegen. Ich hab ca 2000 raus. Und somit bekommen die Kinder die bei mir leben fast nichts von meinem Geld.

Im Umkehrschluss , damit mein Geld auf alle Kinder gerecht verteilt wird, müssten wir also für die gleichen Umkosten eine Wohnung mieten, und das unterhaltsberechtigte Kind hätte dann auch nichts zu Erben. Das ist doch Irrsinn ?!

Unser einziger Vorteil ist das wir halt mehr Platz haben, aber das war unsere Arbeit unser Engagement. Ist ja auch nicht so das wir finanziell besser dastehen, wir zahlen trotzdem genauso viel wie wenn wir mieten würde .

Das will mir und meiner Frau einfach nicht in den Kopf.

Solang wir nicht wissen ob man es irgendwie hinkriegt das man mit den  bewohnbaren 180qm rechtlich durchkommt, kann das JA auf den Mindestunterhalt pochen, und ne Gegenrichtung bringt da nicht viel.

Das JA kann doch nicht auf ein altes Haus in dem 100 qm  baufällig sind , auf die komplette Fläche einen Irgendeinen qm preis nehmen der garnicht dem haus entspricht oder ?

Nur weil wir uns dafür entschieden haben einen Kredit zu bezahlen und Glück hatten ein Haus zu finden was etwas größer ist, muss ich unter der Selbstbehaltgrenze leben bzw bekommen die bei mir lebenden Kinder nur das fiktive geld vom wohnvorteil. Sie bekommen quasi statt Geld mehr Platz.
Funktioniert aber finanziell nicht...

Ich kann meine Kinder nicht mit dem wohnvorteil füttern.

Das ist mir einfach zu hoch.

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 1 Jahr von vinke90
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Themenstarter Geschrieben : 04.03.2024 13:23
(@vinke90)
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Die Frau vom JA scheint mich nunmehr zu ignorieren bzw Die von mir geforderte Berechnung. Ich werde es morgen nochmal bei ihr probieren. 

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Themenstarter Geschrieben : 04.03.2024 13:27
(@vinke90)
Schon was gesagt Registriert

@malachit 

 

Vielen Danke für dein mitwirken malachit !! 

Ja das JA weißt natürlich von den anderen Kindern. Wir sollen auch nach der Geburt unseres dritten Kindes die Geburtsurkunde einreichen, dann will sie nochmal nachrechnen. 

 

Insgesamt sieht es wirklich danach aus das wir einen guten Anwalt aktivieren müssen , der natürlich auch wieder einen Haufen Geld kostet.

Das ist nämlich nicht so ganz einfach mit dem großen alten Haus und dem vielen fiktiven Geld. 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.03.2024 13:34
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo vinke,

Geschrieben von: @vinke90

Ja das JA weißt natürlich von den anderen Kindern. Wir sollen auch nach der Geburt unseres dritten Kindes die Geburtsurkunde einreichen, dann will sie nochmal nachrechnen. 

Und bis dahin bitte auch ja nichts unterschreiben, wenn es nicht ausdrücklich den Vorbehalt einer Neuberechnung nach Geburt des dritten Kindes enthält! Mündliche Zusagen sind da nur so viel wert wie ein Eimer mit heißer Luft.

Geschrieben von: @vinke90

Jetzt meinten einige es käme darauf an ob ich einen dynamischen Titel habe, und wieder jemand anders meinte das ein dynamischer sowieso jedem Kind zustünde und es egal wäre ob ich was unterschrieben habe, ich also sowieso automatisch jedes Jahr an die Tabelle angleichen muss.

Was stimmt nun ?

Ein Titel ist entweder eine Urkunde, die man "freiwillig" bei Jugendamt unterschreibt, oder ein gerichtlicher Beschluss über die Festsetzung von Unterhalt.

Solange man also weder das eine noch das andere an der Backe hat, gibt es tatsächlich keinen Titel für den betreffenden Fall (d.h. es gilt auch hier die alte Weisheit: Wo kein Kläger, da kein Richter). Das kommt in diesem Forum zwar nicht so häufig vor, aber hier schlagen ja auch bevorzugt die Problemfälle auf, und ein höchst "beliebtes" Problem ist halt die Höhe des Unterhalts, der tituliert werden soll.

Wenn ein Titel erstellt wird, dann hat das minderjährige Kind im Prinzip Anspruch auf einen dynamischen Titel. Wichtigste Ausnahme von dieser Regel ist der sogenannte Mangelfall, d.h. der Fall, dass das vorhandene Geld auch aus richterlicher Sicht nicht reicht, um für jedes Kind den sogenannten Mindestunterhalt zu leisten (also Zeile 1 der Düsseldorfer Tabelle). In diesem Fall ergibt ein dynamischer Titel wenig Sinn, weil mit jeder jährlichen Erhöhung in der Düsseldorfer Tabelle und mit jedem Kind, das eine Altersgrenze überschreitet, der Selbstbehalt des Unterhaltzahlers schon wieder unterschritten wäre, und man sich folglich alle Jahre vor Gericht wiedersehen würde - in solchen Fällen wird meistens auf die Dynamik, d.h. die automatische Erhöhung der Zahlbeträge verzichtet, und statt dessen je Kind ein fester Betrag in den Titel geschrieben. Und das ist dann halt das, was man einen statischen Titel nennt.

Und ja, ein Mangelfall ist genau das, worauf es m.E. bei dir hinausläuft, spätestens wenn das dritte Kind da ist, aber bei halbwegs korrekter Berechnung wahrscheinlich auch heute schon. Genau deswegen die Frage, ob es einen dynamischen Titel aus "besseren Tagen" gibt, d.h. aus einer Zeit, als du für die damals schon vorhandenen Kinder und bei den damals noch niedrigeren Unterhaltsbeträgen noch leistungsfähig für den Mindestunterhalt gewesen bist (wenn auch wahrscheinlich nur gerade eben so).

Das gefährliche ist nämlich: Ein Titel bleibt zunächst einmal auch dann gültig, wenn sich die Umstände geändert haben. Will man einen bestehenden Titel an die geänderten Umstände anpassen, dann muss man selbst aktiv werden!

Geschrieben von: @vinke90

Das Problem, das Haus hat insgesamt ca. 280 qm. Wir bewohnen davon 180 qm.
Im Erdgeschoss ist eine separate kleine Wohnung die leer steht. Es ist ein altes Haus von 1900 an dem noch viel gemacht werden muss und die Wohnung im Erdgeschoss ist in dem Zustand auch nicht bewohnbar.

Jetzt wirst du dem Jugendamt und vielleicht später dem Familienrichter glaubhaft machen müssen, dass die Erdgeschoss-Wohnung in ihrem derzeitigen Zustand tatsächlich für Wohnzwecke ungeeignet ist, und folglich aus der Berechnung der fiktiven Miete herausfallen muss.

Möglicherweise reichen bereits ein paar "schöne" Fotos der Wohnung aus. Eventuell könntet ihr auch einen örtlichen Makler fragen, für wie viel Miete er glaubt, die Wohnung in eurem Auftrag vermieten zu können. Wenn der euch dann sagt, dass ihr diese Wohnung aus den-und-den Gründen nicht vermieten könnt, dann habt ihr zumindest schon mal die Liste der Gründe, die ihr auch gegenüber dem Amt in den Ring werfen könnt (und falls der Makler es tatsächlich schafft, die Wohnung in ihrem jetzigen Zustand an den Mann zu bringen, dann wären die Mieteinnahmen zwar auch unterhaltsrelevant, aber im Gegensatz zum Wohnvorteil ist das dann ja auch echtes Geld).

Die andere Frage ist natürlich, wie viele Euro pro Quadratmeter das Jugendamt hier für die fiktive Miete ansetzt. Die ortsübliche Vergleichsmiete kann's ja wohl kaum sein für ein derart altes Haus in einem nur halb renovierten Zustand, oder?

Viele liebe Grüße,

Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

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Geschrieben : 04.03.2024 17:20
(@vinke90)
Schon was gesagt Registriert

@malachit 

Ich habe damals einen Titel unterschrieben in dem 200 Euro als Grundbetrag festgelegt wurden. Ich war damals mit diesem einen Kind schon ein mangelfall. Ich muss das Teil nochmal raussuchen, aber meiner Meinung nach ging es dabei nicht um den mindestunterhalt sondern wie gesagt um einen grundbetrag der wenigstens immer geleistet werden soll. 

Muss ich die Differenz aus der DT vom letzten Jahr nun zahlen ? 

 

Du schreibst , ich bin vielleicht sogar jetzt schon ein Mangelfall. Wie kommst du darauf in Anbetracht der vorhandenen qm des Hauses? 

 

Und selbst wenn die vollen 280qm berechnet werden und bewohnbar sind. Ist es doch trotzdem so das ich mit dem wohnvorteil meine Kinder nicht ernähren kann. 

 

Ich werde die JA Tante nochmal damit konfrontieren, wenn das nicht hilft ist der nächste Gang der zum Anwalt. 

Ist jetzt nur die Frage ob ich bis dahin [das kann ja noch ein wenig dauern] den vom JA geforderten UH zahle, oder ob ich mir mit der freiwillig geforderten Zahlung die Chance dagegen vorzugehen versaue.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.03.2024 10:54
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator
Geschrieben von: @vinke90

Ich muss das Teil nochmal raussuchen,

Mach das bitte: sofern Du keinen anderen Titel oder Urkunde unterschrieben hast, sind die Regelungen dieses Titels wahrscheinlich immer noch gültig.
Wenn diese geltenden Regelungen bekannt sind, können auch zielführende Ratschläge gegeben werden.

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 05.03.2024 11:05
(@vinke90)
Schon was gesagt Registriert

Wenn ich eine Gegenrechnung mache, kann ich das hier im forum irgendwo mit Hilfe selbst machen, oder doch lieber beim Anwalt ?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.03.2024 11:07
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@vinke90: Ich denke, hier im Forum wirst Du auf jeden Fall geholfen; der RA kostet erst mal nur unnötig Geld, zumal Du bei den "Verhandlungen" mit dem JA zunächst eh´ keinen benötigen wirst.

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 05.03.2024 14:14




(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo vinke,

Geschrieben von: @vinke90

Du schreibst , ich bin vielleicht sogar jetzt schon ein Mangelfall. Wie kommst du darauf in Anbetracht der vorhandenen qm des Hauses?

Aus zwei Gründen.

Erstens, weil ich bei dieser Wohnvorteils-Geschichte bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgehe, dass man dir sowohl die unbewohnbaren Quadratmeter in Rechnung stellt, als auch eine fiktive Quadratmetermiete annimmt, die für ein so altes und nur teilrenoviertes Haus einfach unangemessen hoch ist. Ich sagte ja, bei korrekter Berechnung - und mein Anfangsverdacht ist, dass hier ein Jugendamt mal wieder Unterhaltsmaximierung treiben möchte.

Zweitens, weil man bei den heutigen Zahlbeträgen in der Düsseldorfer Tabelle bei mehreren unterhaltsberechtigten Kindern sowieso schon ziemlich schnell an der Grenze zum Mangelfall kratzt.

Viele liebe Grüße,

Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

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Geschrieben : 05.03.2024 18:16
(@vinke90)
Schon was gesagt Registriert

Hallo liebe Community

Wir waren gestern beim JA vorstellig.
Erstmal ne gute Nachricht : Ich muss nicht
Das gesamte letzte Jahr nachzahlen, erst ab Dezember.

Aber Sie hat uns wieder kein Berechnungsprotokoll vorgelegt. 

Zwecks Wohnvorteil :
Ich habe ihr den Sachverhalt erklärt
Und sie hat gesagt, sie ist bereit da mal drüber nachzudenken. Hab sie gefragt ob ich denn die Hälfte des Hauses abreißen soll. Hat sie gelacht "natürlich nicht" .

Und sie hat bestätigt das der wohnvorteil mich aus dem Mangelfall drückt.

Was wir jetzt aber nicht verstehen.
Und was wir unbedingt wissen müssen

Sie will für eine Nachrechnung Gehaltsbelege von meiner Frau.

Diese ist am durchdrehen, weil sie der ganze Kram ankotzt und sie nicht Hälftig
Für das Kind aufkommen will.

Darf sie Gehaltsbelege von meiner Frau einbeziehen? Und ist bei einem mangelfall
Meine Frau verantwortlich mich zu versorgen? Womit sie indirekt das Kind mit unterhalten müsste ?

Und meine Frau meint ihr wurde mal gesagt das die DT nur für bis zu 2 Kinder Zahlen liefert und eine Gegenrechnung deshalb genauso fiktiv/auslegungssache wäre wie die vom JA. Das ist doch Quatsch oder 😀.

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Themenstarter Geschrieben : 16.03.2024 10:42
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo vinke,

Geschrieben von: @vinke90

Und meine Frau meint ihr wurde mal gesagt das die DT nur für bis zu 2 Kinder Zahlen liefert und eine Gegenrechnung deshalb genauso fiktiv/auslegungssache wäre wie die vom JA.

Also, du merkst doch gerade selber, dass es bei einer Unterhaltsberechnung ziemlich viele Dinge gibt, die tatsächlich Auslegungssache sind - bei dir ist es insbesondere die Frage, wie bei dieser "unüblichen" Immobilie der Wohnvorteil zu berechnen ist. Ein verbindliche Klärung gibt es aber nicht beim Jugendamt, nicht beim Anwalt und auch nicht hier in diesem Forum - eine verbindliche Klärung gibt es nur durch einen gerichtlichen Beschluss, und sogar bei Gericht kommt es gar nicht mal so selten vor, dass zwei unterschiedliche Gerichtsverfahren bei nahezu gleichen Randbedingungen zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Stelle es dir am besten vor wie auf einem orientalischen Basar: Du und das Jugendamt, ihr seid gerade dabei, um den "richtigen" Preis zu feilschen. 😉

Was die Düsseldorfer Tabelle betrifft, die ist zunächst einmal auf zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt. Das könnten also zwei Kinder sein, aber es umfasst auch den Fall, dass der Unterhaltzahler nur ein Kind hat, aber außerdem noch unterhaltspflichtig ist für die Mutter des Kindes (Betreuungsunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt). Was zu tun ist, wenn es nur einen Unterhaltsberechtigten gibt, oder im Gegenteil drei oder mehr Unterhaltsberechtigte, das deutet die Düsseldorfer Tabelle in ihrer Anmerkung Nr. 1 an: "Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein." Es steht nicht in der Düsseldorfer Tabelle drin, aber die juristische Folklore besagt, dass jeder Unterhaltsberechtigte, den man mehr oder weniger hat, einen Unterschied von einer Zeile in der Düsseldorfer Tabelle ausmacht.

Geschrieben von: @vinke90

Sie will für eine Nachrechnung Gehaltsbelege von meiner Frau.

Eine mögliche und vergleichsweise harmlose Erklärung wäre, dass die Dame vom Jugendamt eventuelle Steuerrückzahlungen abschätzen möchte. Wenn deine Frau z.B. deutlich mehr verdient als du, dann habt ihr gemeinsam einen steuerlichen Vorteil aus dem Ehegattensplitting, und steuerliche Vorteile sind unterhaltsrelevant. In den unterhaltsrechtlichen Leitlinien findet sich üblicherweise eine Aussage wie z.B. "Steuerzahlungen oder Erstattungen sind in der Regel im Kalenderjahr der tatsächlichen Leistung zu berücksichtigen" (dies ist ein Zitat aus den Süddeutschen Leitlinien, aber wenn du in "deinen" Leitlinien nachschaust, dann wird da wahrscheinlich etwas ähnliches drinstehen).

Was sie wirklich damit will, kann ich natürlich nicht wissen.

Geschrieben von: @vinke90

Und sie hat bestätigt das der wohnvorteil mich aus dem Mangelfall drückt.

Was ja auch korrekt wäre, wenn der Wohnvorteil denn richtig ermittelt worden wäre - und genau an diese Stelle scheint jetzt doch mal ein Hauch von Realität durch dieses Jugendamt zu wehen. Ich drücke dir jedenfalls die Daumen, dass bei diesem "mal drüber nachzudenken" tatsächlich ein vernunftbasiertes Ergebnis herauskommt.

Viele liebe Grüße,

Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.03.2024 12:29
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @vinke90

Aber Sie hat uns wieder kein Berechnungsprotokoll vorgelegt. 

Es wird der gesetzliche Mindestunterhalt verlangt, oder? Ich wiederhole:

Geschrieben von: @tacheles

Wenn lediglich Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestbedarfs gefordert wird, muss keine Berechnung vorgelegt werden. Der Mindestbedarf kann auch ganz ohne Auskunft verlangt werden. Es ist dann Aufgabe des Unterhaltsschuldners, seine Leistungsunfähigkeit in vollem Umfang darzulegen und zu beweisen.

 

Geschrieben von: @vinke90

Und was wir unbedingt wissen müssen

Sie will für eine Nachrechnung Gehaltsbelege von meiner Frau.

Diese ist am durchdrehen, weil sie der ganze Kram ankotzt und sie nicht Hälftig
Für das Kind aufkommen will.

Darf sie Gehaltsbelege von meiner Frau einbeziehen? Und ist bei einem mangelfall
Meine Frau verantwortlich mich zu versorgen? Womit sie indirekt das Kind mit unterhalten müsste ?

Wenn du als Mangelfall gelten möchtest, musst du auch Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse deiner Ehefrau erteilen, allerdings besteht dabei keine Belegpflicht (also keine Verdienstbescheinigungen). Genaues dazu ist im BGH-Urteil XII ZR 124/08 vom 2.6.2010 nachzulesen.

Nur wenn der gesetzliche Mindestunterhalt gezahlt wird, kann auf diese Auskunft verzichtet werden! Ein entsprechender Titel wird dann wohl verlangt.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.03.2024 13:16
(@vinke90)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank euch !!

 

Also die jungendamt Frau hat gesagt Solang sie keine handfesten nachweise von meiner Frau hat nimmt sie das höchstmögliche Einkommen aus ihrer Branche. 

Aber ich verstehe nicht, ich denke wenn man mit jemandem zusammen lebt wird maximal der Selbstbehalt um 10 Prozent gesenkt und das Einkommen meiner Frau ist irrelevant. 

Darf ihr Gehalt bei mir mit angerechnet werden ?

Im klartext: ich wäre aufgrund der Situation eigentlich ein mangelfall, aber dadurch das sie genug verdient kann ich den mindestunterhalt zahlen ? 

 

 

 

 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.03.2024 14:29
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @vinke90

Im klartext: ich wäre aufgrund der Situation eigentlich ein mangelfall, aber dadurch das sie genug verdient kann ich den mindestunterhalt zahlen ? 

Ich zitiere aus dem letzten Absatz des o.g. BGH-Urteils:

Nach ständiger Rechtspre-chung des Senats ist die Wiederverheiratung eines unterhaltspflichtigen Eltern-teils unterhaltsrechtlich beachtlich; denn es kann sich zum Vorteil des Kindes auswirken, dass der aus eigenen Einkünften nicht leistungsfähige Elternteil ei-nen Anspruch auf Familienunterhalt hat, so dass sein Bedarf hierdurch gedeckt sein kann und ihm aus eigenem Einkommen und Taschengeld freie Mittel zur Unterhaltsleistung verbleiben (vgl. Senatsurteile BGHZ 169, 200, 212 ff. = FamRZ 2006, 1827, 1830 f. und vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 24 f. jeweils mwN).

Und ich empfehle eine fachanwaltliche Beratung.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.03.2024 15:07
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