Unterhalt neu berec...
 
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Unterhalt neu berechnen

 
(@bisjetztlauft)
Rege dabei Registriert

Hallo zusamen,

da ich einen Besuch zum RA ersparen möchte, könnt mir jemand vielleicht helfen.

Ich habe zwei Kinder, Betreuung WE.

Die Ex war bei der Scheidung in der Ausbildung, deswegen bei der
Scheidung war notariell vereinbart, dass bis zum 1.11.18 (Ende der Ausbildung) soll ich  XXX Euro Unterhalt für Kinder und YYY Euro der Ex bezahlen.

Dummerweise steht in dem notariellen Vertrag nur Datum 1.11, ab dem kein Unterhalt an Ex gehen soll und Kinderunterhalt neu berechnet werden soll.

Es scheint aber, dass die Ausbildung schon zu Ende ist und die Ex arbeitet jetzt schon.

Meine Frage kann ich jetzt schon den Unterhalt neu berechnen oder lieber bis zum 1.11 abwarten ?

LG und vielen Dank

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 25.09.2018 16:31
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Wenn ein konkretes Datum in Eurem Vertrag steht, dann ist auch bis zu diesem Datum zu zahlen und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildung schon beendet ist.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.09.2018 17:11
(@bisjetztlauft)
Rege dabei Registriert

Datum war nur mündlich zur Ausbildung gebunden. Schriftlich steht nur das Datum.

Dumm gelaufen, hm mit dem neuen Auto klappt dieses Jahr auch nicht:)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.09.2018 17:17
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo BisJetztLauft,

Die Ex war bei der Scheidung in der Ausbildung, deswegen bei der Scheidung war notariell vereinbart, dass bis zum 1.11.18 (Ende der Ausbildung) soll ich  XXX Euro Unterhalt für Kinder und YYY Euro der Ex bezahlen.
Es scheint aber, dass die Ausbildung schon zu Ende ist und die Ex arbeitet jetzt schon.

Nun ja, dann reden wir über den Unterhalt für einen Monat, nämlich für Oktober 2018, den du ggf. zu viel zahlst. Du kannst dich darüber ärgern oder es bleiben lassen; aber viel wichtiger ist, dass der Unterhalt ab November dann tatsächlich korrekt gerechnet wird, denn das läppert sich dann im Laufe der Zeit. Wenn du magst, kannst du ja die üblichen Daten einstellen, mit denen dann der Unterhalt ab November gerechnet werden soll.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.09.2018 21:34
(@bisjetztlauft)
Rege dabei Registriert

Nun ja, dann reden wir über den Unterhalt für einen Monat,

Hallo Malachit,

danke schön,
nicht nur Oktober, dazu noch September und wenn ich richtig unseren Vertrag lese, November kommt dazu 🙂 Aber klar wenn man ein paar Geschichten hier liest, denkt man/ich, dass ich Glück habe/hatte, nach einem - zwei Jahren
finanziell  fast nichts an Ex bezahlen muss und darf mit Kinder Hälfte der Zeit verbringen. Für Manipulation mit Kinder / Gerichte will ich kein Cent verschenken, sie hat sich bemüht, dass ich jetzt so was, was ich bin:(

Mein Gehalt: Netto nur schätzbar, weil variable Anteil gehört auch dazu ungefähr 4300
Bei ihr Netto ungefähr (noch nicht bekannt, ich werde später selbst die Berechnung korrigieren) 2000
Außerdem bezahle ich für (endlich) mein Haus ein Kredit: mit Tilgung 600 Euro, erlaubte 4% würde ich gerne als Rente in die Berechnung reinziehen.
Kindergeld für 2 Kinder geht derzeit auf mein Konto, die Hälfte wird an EX weitergeleitet.

Noch mal vielen Dank
und Grüsse

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.09.2018 00:15
(@bisjetztlauft)
Rege dabei Registriert

[quote author=Celine link=topic=32175.msg382754#msg382754

Hallo Celine,
danke schön auch
Gruesse

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.09.2018 00:54
(@bisjetztlauft)
Rege dabei Registriert

Ups vergessen, die Kinder sind 7 und 11 Jahre alt

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.09.2018 15:12
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Du willst die Berechnung des KU für ein Wechselmodell. Dann wären erst einmal folgende Angaben von beiden Eltern notwendig:
1. Monatseinkommen der letzten 12 Monate, ggf. Urlaub- und Weihnachtsgeld, umgelegt auf 12 Monate,
2. Steuerbescheid, damit ggf. Steuererstattungen sichtbar werden,
3. Wohnvorteil, wenn Du im eigenen Haus wohnst, ansonsten ggf. Mieteinnahmen,
4. berufsbedingte Aufwendungen, in aller Regel Weg zur Arbeit (hin- und zurück).

Bei 3. gilt:
"Bei  der  Bemessung  des  Wohnvorteils  ist  auszugehen  von  der  Nettomiete,  d.h.  nach  Abzug  der  auf  einen  Mieter  nach  §  2  BetrKV  umlegbaren  Betriebskosten.  Hiervon  können  in  Abzug  gebracht werden  der  berücksichtigungsfähige  Schuldendienst,  erforderliche  Instandhaltungs-  und Instandsetzungskosten  und  solche Kosten, die auf einen Mieter nicht nach § 2 BetrKV umgelegt werden können."

Ebenso kannst Du als Altersvorsorge Tilgung von max. 4% vom Bruttoeinkommen abziehen.

Als erstes ist das Einkommen jeweils zu bereinigen und zu addieren, daraus ergibt sich die Stufe in der DDT.
Bei Kindern älter als 6 und jünger als 12 gilt die 2. Alterstufe. Daraus ergibt sich der Unterhaltsbedarf = X Euro. (Dazu können noch zusätzliche Kosten des Wechselmodells, z.B. das es 2 Kinderzimmer gibt aufgeschlagen werden.)

Dieser wird dann auf KV und KM aufgeteilt (gequotelt), dazu wird der Selbstbehalt von 1080 Euro vom jeweiligen bereinigten Einkommen abgezogen:
bereiniges Einkommen KV - 1080 Euro = KA, bereinigtes Einkommen KM - 1080 Euro = KB.
Zu zahlen hätte der KV: KA*X/(KA+KB) und die KM KB*X/(KA+KB).

Da ich davon ausgehen kann, dass der Anteil den der KV zu zahlen hat größer ist als der der KM, zahlt der KV    KA*X/(KA+KB) - 1/2*X (die Hälfte des Unterhaltsbedarfs)  an die KM.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 26.09.2018 20:26
(@bisjetztlauft)
Rege dabei Registriert

Hallo Susi,

danke schön.

5 mal gelesen, und habe unsicheres Gefühl, dass ich verstanden habe, was Du

geschrieben hast.

Dann muss ich wohl abwarten bis es so weit ist.

Versuche das selbst durchzurechnen, und dann noch mal fragen, ob alles

LG

richtig ist

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.09.2018 22:54
(@bisjetztlauft)
Rege dabei Registriert

Als erstes ist das Einkommen

Vielleicht doch noch eine Frage, was versteht man unter Einkommen, ist es was auf das Konto überwiesen wurde, oder muss man da noch was berechnen?.

Mit der Rente über 4% ist klar, müsste man. Aber was ist mit Religion, Krankenversicherung, Pflegeversicherung,...?

Danke

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.09.2018 23:23




(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

genau steht es in den Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG (wo das Kind wohnt).

Prinzipiell wird vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte ausgegangen. Das ist das monatliche Brutto, zusätzlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld umgelegt auf 12 Monate, regelmäßige Überstunden, Steuererstattung, Kapitalerträge (aber nicht das Kapital selber), Einkommen aus Vermietung und Verpachtung, Wohnwert (Wohnvorteil, wenn man im eigenen Eigentum wohnt), geldwerte Vorteile des Arbeitsgeber (z.B. Dienstwagen) und sonstige Einkünfte. Deshalb wird auch der letzte Steuerbescheid bei einer Unterhaltsberechnung gefordert.

Davon können dann Steuern (Lohnsteuer, Kirchensteuer und Soli), Sozialabgaben (Rente und KK+Pflege) abgezogen werden = Netto,
zusätzlich kann abgezogen werden max. 4% vom Brutto als Altersvorsorge (Tilgung des Hauskredits fällt hier drunter)
berufsbedingte Aufwendungen (in der Regel km-Pauschale für den Weg zur Arbeit hin- und zurück, 30 Cent zumindest für die ersten 30 km und danach 20Cent pro km, manche OLG lassen auch eine Pauschale von 5% vom Netto zu).

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 27.09.2018 00:47
(@bisjetztlauft)
Rege dabei Registriert

Vielen Dank Susi, jetzt verstanden

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.09.2018 02:39