Hallo zusammen,
ich habe eine einfache aber scheinbar doch schwierige Frage...
Ich habe 2 Kinder im Alter von 12 und 10 Jahren. Diese Leben bei der Kindsmutter. Ich habe vor 3 Jahren geheiratet und bin vor 2 Jahren erneut Vater geworden. Soweit so gut... bin damals in Steuerklasse 3, da meine Frau zuhause war mit Kind. Nun geht sie ab Januar wieder voll arbeiten. Verdient nicht ganz soviel wie ich. Nun meine Frage:
Kann ich einfach von der 3 in die 4 wechseln?
P.S es gibt einen Titel vom Jugendamt
Hoffe mir kann jemand von euch eine klare Aussage dazu geben. Falls noch irgendwie Infos fehlen, bitte Bescheid sagen.
Grüße
hi,
mWn bist du angehalten, die Steuerklasse zu wählen, die den meisten Unterhalt bringt.
Aber wechseln und Titel beibehalten ist natürlich möglich.
Wasserfee
nicht mein Zoo
nicht meine Affen
Verstehe deine Frage nicht ganz. Mir geht es darum ob es überhaupt möglich ist in die 4 zu wechseln. Schließlich würde ja bei einem wechsel mein netto sinken. Und laut Steuerfachmann aus Bekanntenkreis müsste wir dann bei der Erklärung für 2019 Steuern nachzahlen.
ich hab ja gar nix gefragt.
Ich denke schon, dass du die Steuerklasse wechseln kannst, ich denke aber nicht, dass sich der Unterhalt dadurch verringern darf.
Wasserfee
nicht mein Zoo
nicht meine Affen
Das ich wechseln kann ist mir durchaus bewusst. Vielleicht habe ich meine Frage auch etwas falsch gestellt.
Wird dann mein Unterhalt neu berechnet mit dem Steuerklassenwechsel oder bleibt das Einkommen dann fiktiv bei Steuerklasse 3?
Moin,
Das ich wechseln kann ist mir durchaus bewusst. Vielleicht habe ich meine Frage auch etwas falsch gestellt.
Wird dann mein Unterhalt neu berechnet mit dem Steuerklassenwechsel oder bleibt das Einkommen dann fiktiv bei Steuerklasse 3?
mal so zur Info!
Die gewählte Steuerklasse regelt die Vorausleistung der Steuerlast. Diese wird mit der Steuererklärung auf die tatsächlich zu leistende Steuer ausgeglichen.
Da für die Unterhaltsberechnung auch der Steuerausgleich, dargelegt durch den Steuerbescheid, berücksichtigt wird ist die gewählte Steuerklasse für die Berechnung egal.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Hallo,
wie war das jetzt? Wurden alle vier Unterhaltsberechtigten (die drei Kids und deine Frau) bei der Berechnung berücksichtigt?
Hat eine Abstufung durch die zwei neuen Unterhaltsberechtigten (2jährige plus Frau) stattgefunden?
Ich glaube nicht, dass deine Frau sich auf Steuerklasse V verweisen lassen muss. Denn damit dürfte sie ja wieder unterhaltsberechtigt sein.
Wie sind die Titel berechnet worden?
Sophie
Der Titel stammt aus einer Zeit als ich alleine lebte und Steuerklasse 1. dann lernte ich meine jetzige Frau kennen und stritt über ein Jahr lang mit dem Jugendamt zwecks Anpassung/ neuer Berechnung. Dann kam noch mein jetziges Kind dazu und das wurde berücksichtigt. Daraus ergab sich dann eine Änderung des forderungs und Vollstreckungsverzichtes. Nun geht meine Frau wieder arbeiten und wir wollten in die 4/4 wechseln Satz 3/5 bisher.
Hallo,
Jedes Ehepaar kann wählen ob es nach 3/5 oder 4/4 besteuert werden will. Ausgeglichen wird am Ende mit der Steuererstattung bzw. Steuernachzahlung.
Auch unterhaltsmäßig kannst Du die Steuerklasse 4 wählen, eine eventueller Steuererstattung wird dann beim Unterhalt berücksichtigt.
Um dem ganzen zu entgehen wäre auch eine Steuerklassenwahl 4 mit Faktor möglich, wo die Steuerschuld exakt bestimmt wird.
Prinzipiell ist 4/4 bei einem etwa gleichen Einkommen die richtige Steuerklassenkombination, ist das Einkommen sehr verschieden, dann wird die gesamte Steuerschuld eher durch 3/5. Letzlich wird das ganze beim Steuerbescheid ausgeglichen.
Der Nachteil der Kombination 3/5 ist, dass Du in der 3 weniger besteuert wirst übers Jahr als in 4, Deine Frau in 5 aber ganz erhebliche Abzüge hat, die über denen in der 4 liegen.
Hallo,
bei 3/5 besteht die Problematik, dass dein Netto höher ausfällt, als es eigentlich sein dürfte. Und das weckt dann Begehrlichkeiten.
Denn die Steuererstattung dürfte dann zu fast 100 % deiner Frau zuzurechnen sein.
Insofern würde ich 4/4 wählen.
Bei den ganzen Berechnungen wurde deine Frau nicht berücksichtigt? Hatte sie so hohes Elterngeld, dass sie nicht mehr unterhaltsberechtigt war? Normalerweise hat man ja Anspruch auf Betreuungsunterhalt die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes.
Sophie
Meine Frau hatte Basiseltern Geld da sie krank geschrieben wurde in der Schwangerschaft und nicht Arbeitsunfähig. Der damalige Titel beläuft sich auf 317 Euro je Kind. Jetzt zahle ich 220 Euro je Kind bei netto 1751 Euro bei Steuerklasse 3. mit Steuerklasse 4 hätte ich dann netto 1533 Euro.
Moin,
damit wirst Du Mangelfall und dann wird es in sofern kritisch, dass nicht mehr alles in Abzug gebracht werden kann. Auch wenn Deine Frau als Unterhaltsberechtigte angesehen wird, "kann" es sein, dass allein auf der Basis der Steuerklasse 3 gerechnet wird, damit die Verteilungsmasse höher bleibt.
Da die Steuer eine Vorauszahlung ist, würde ich in 4/4 Wechseln und warten was passiert.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Also in die 4/4 wechseln und dem Jugendamt Bescheid geben?
Also in die 4/4 wechseln und dem Jugendamt Bescheid geben?
auf keinen Fall dem JA bescheid geben
nicht mein Zoo
nicht meine Affen
Warum nicht? Die meinten sollte ich keine Änderung der Lohnverhältnisse mitteilen wird der Vollstreckungsverzicht aufgehoben und das auch rückwirkend und der volle Anspruch des Titels wird eingefordert.
Hast Du einen Rückstand bei den Unterhaltszahlungen?
Was hast Du denn jetzt unterschrieben und was zahlst Du?
Wofür haben die einen Vollstreckungsverzicht erklärt? Und wenn Du denen eine Steuerklasse 4/4 mitteilst, dann resultiert daraus eine Reduzierung des Unterhalts. Das wird die mit Sicherheit auch nicht amüsieren.
Du musst den Titel ändern. Mit der Anrechnung aller drei Kinder und das wird auch bei 3/5 ein Mangelfall. Das weiß auch das JA, daher versuchen die Dich an der langen Leine durch den Ring zu führen.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Moin,
Auch wenn Deine Frau als Unterhaltsberechtigte angesehen wird, "kann" es sein, dass allein auf der Basis der Steuerklasse 3 gerechnet wird, damit die Verteilungsmasse höher bleibt.
@ Kasper,
es wird nach der tatsächlichen Steuerlast berechnet und nicht nach einer Steuerklasse, die nur die Vorausleistung bestimmt.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
@ sturkopp
Also musste aus einer Mitte Zeichen 3 und 4 berechnet werden. Da bei der 3 ich nachzahlen muss und bei der 4 meine Frau mehr netto hat und wir am Ende eine etwa 2 stellige Summe erstatten bekämen...
Moin,
es wird nach der tatsächlichen Steuerlast berechnet und nicht nach einer Steuerklasse, die nur die Vorausleistung bestimmt.
Das seh ich anders.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 17. September 2008 - XII ZR 71/06 – zu der Frage Stellung genommen, ob und inwieweit sich der steuerliche Splittingvorteil aus einer Zweitehe auf Unterhaltsverpflichtungen aus einer ersten Ehe auswirkt.
Die geschiedene Ehefrau sowie die drei Kinder aus erster Ehe verlangten mit einem Abänderungsverfahren eine Erhöhung des nachehelichen Ehegatten- und des Kindesunterhalts; Ziel des Beklagten war es, seine Unterhaltspflicht zu beenden. Die Klage sowie die Widerklage hatten in den beiden vorherigen Instanzen in unterschiedlichem Umfang Erfolg. Der BGH hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf, da der Kindesunterhalt zu gering bemessen worden sei.
Streit bestand über die Behandlung des steuerlichen Splittingvorteils des Beklagten aus seiner zweiten Ehe, in der er offenbar Alleinverdiener war.
Der BGH stellte fest, dass sowohl für die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Kinder aus erster Ehe als auch für die Leistungsfähigkeit des Vaters der Splittingvorteil heranzuziehen sei. Bei dem unterhaltsverpflichteten Vater war daher mit Lohnsteuerklasse III und nicht mit einer (fiktiven) Lohnsteuerklasse I zu rechnen. Der BGH bestätigte hiermit die ständige Rechtsprechung, nach der der Splittingvorteil aus einer Zweitehe vollständig für den Unterhalt von Kindern aus anderen Beziehungen zu berücksichtigen ist.
Allerdings, wenn die neue Ehefrau dann wirklich arbeitet, wird noch ein wenig anders gerechnet, amch die Sache aber nicht viel unkomplizierter:
Anders ist das bei einer Doppelverdienerehe. Der Splittingvorteil ergibt sich hier im Regelfall durch die Wahl der Lohnsteuerklassen. Der Unterhaltspflichtige wählt die Steuerklasse III; die zweite Ehefrau wählt die Steuerklasse V. Wäre auch hier der Splittingvorteil (genauer: der Vorteil aus der Wahl der Steuerklassen) ausschließlich dem unterhaltspflichtigen Ehegatten (mit der Steuerklasse III) zuzuordnen, finanzierte die zweite Ehefrau über die Steuerklassenwahl den Unterhalt der Kinder aus einer anderen Beziehung mit; denn sie hat als Folge der Steuerklassenwahl höhere Steuern zu tragen und der unterhaltspflichtige Ehemann muss deshalb weniger Steuern zahlen mit der Folge eines höheren Nettoeinkommens.
Würden beide Ehegatten in der neuen Ehe die Steuerklasse IV wählen, wäre das Netto des unterhaltspflichtigen Ehegatten geringer und das Netto der zweiten Ehefrau höher. Der BGH weist daher darauf hin, dass in diesem Fall ein Ausgleichsanspruch der zweiten Ehefrau gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten bei der Steuerklassenwahl III/V zu berücksichtigen ist. Dieser Ausgleichsanspruch der zweiten Ehefrau berechnet sich (das hat der BGH schon im Urteil vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 – festgestellt) mit Hilfe einer fiktiven Einzelveranlagung beider Ehegatten. Dadurch reduziert sich das Netto des unterhaltspflichtigen Ehegatten, sodass sich entsprechend auch Unterhaltsansprüche reduzieren können.
Fazit: Der BGH bestätigt in dieser Entscheidung seine ständige Rechtsprechung zu der Berücksichtigung des Splittingvorteils einer Zweitehe beim Kindesunterhalt. Neu dürfte sein, dass der BGH ausdrücklich bei einer Doppelverdiener(Zweit-)ehe einen Ausgleichsanspruch des zweiten Ehegatten gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten annimmt, wenn in dieser Zweitehe die Ehegatten die Steuerklassen III für den Pflichtigen und V für die neue Ehefrau gewählt haben. Es ist bedauerlich, dass der BGH hiermit sein Urteil vom 31. Mai 2006 bestätigt, nach dem der Ausgleichsanspruch auf der Grundlage fiktiver Einzelveranlagung zu ermitteln ist. Dies ist ohne Steuerberater fast nicht möglich. Es wäre für die Praxis einfacher, wenn der Ausgleichsanspruch nach dem Verhältnis der jeweiligen Einkünfte der Ehegatten zu der Summe der Einkünfte ermittelt würde. Die Berechnung auf der Grundlage einer fiktiven Einzelveranlagung mag zwar genauer und dadurch „gerechter“ sein. Unterhaltsverfahren werden damit aber durch schwierige steuerliche Einzelfragen belastet, die, insbesondere in hochstreitigen Verfahren, nur mit Gutachten von Steuerberatern gelöst werden können.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Hallo iceman,
Also musste aus einer Mitte Zeichen 3 und 4 berechnet werden. Da bei der 3 ich nachzahlen muss und bei der 4 meine Frau mehr netto hat und wir am Ende eine etwa 2 stellige Summe erstatten bekämen...
du musst beim Finanzamt deine Steuerlast unabhängig vom Splitting errechnen lassen.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp