Unterhalt neu berec...
 
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Unterhalt neu berechnen lassen durch Steuerklassenwechsel?

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(@zwickau08056)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

ich habe eine einfache aber scheinbar doch schwierige Frage...

Ich habe 2 Kinder im Alter von 12 und 10 Jahren. Diese Leben bei der Kindsmutter. Ich habe vor 3 Jahren geheiratet und bin vor 2 Jahren erneut Vater geworden. Soweit so gut... bin damals in Steuerklasse 3, da meine Frau zuhause war mit Kind. Nun geht sie ab Januar wieder voll arbeiten. Verdient nicht ganz soviel wie ich. Nun meine Frage:

Kann ich einfach von der 3 in die 4 wechseln?

P.S  es gibt einen Titel vom Jugendamt

Hoffe mir kann jemand von euch eine klare Aussage dazu geben. Falls noch irgendwie Infos fehlen, bitte Bescheid sagen.

Grüße

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 18.10.2018 11:17
(@wasserfee)
Registriert

hi,

mWn bist du angehalten, die Steuerklasse zu wählen, die den meisten Unterhalt bringt.
Aber wechseln und Titel beibehalten ist natürlich möglich.

Wasserfee

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

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Geschrieben : 18.10.2018 11:38
(@zwickau08056)
Schon was gesagt Registriert

Verstehe deine Frage nicht ganz. Mir geht es darum ob es überhaupt möglich ist in die 4 zu wechseln. Schließlich würde ja bei einem wechsel mein netto sinken. Und laut Steuerfachmann aus Bekanntenkreis müsste wir dann bei der Erklärung für 2019 Steuern nachzahlen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.10.2018 11:45
(@wasserfee)
Registriert

ich hab ja gar nix gefragt.
Ich denke schon, dass du die Steuerklasse wechseln kannst, ich denke aber nicht, dass sich der Unterhalt dadurch verringern darf.

Wasserfee

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

AntwortZitat
Geschrieben : 18.10.2018 11:49
(@zwickau08056)
Schon was gesagt Registriert

Das ich wechseln kann ist mir durchaus bewusst. Vielleicht habe ich meine Frage auch etwas falsch gestellt.
Wird dann mein Unterhalt neu berechnet mit dem Steuerklassenwechsel oder bleibt das Einkommen dann fiktiv bei Steuerklasse 3?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.10.2018 11:54
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

Das ich wechseln kann ist mir durchaus bewusst. Vielleicht habe ich meine Frage auch etwas falsch gestellt.
Wird dann mein Unterhalt neu berechnet mit dem Steuerklassenwechsel oder bleibt das Einkommen dann fiktiv bei Steuerklasse 3?

mal so zur Info!

Die gewählte Steuerklasse regelt die Vorausleistung der Steuerlast. Diese wird mit der Steuererklärung auf die tatsächlich zu leistende Steuer ausgeglichen.

Da für die Unterhaltsberechnung auch der Steuerausgleich, dargelegt durch den Steuerbescheid, berücksichtigt wird ist die gewählte Steuerklasse für die Berechnung egal.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

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Geschrieben : 18.10.2018 12:17
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wie war das jetzt? Wurden alle vier Unterhaltsberechtigten (die drei Kids und deine Frau) bei der Berechnung berücksichtigt?
Hat eine Abstufung durch die zwei neuen Unterhaltsberechtigten (2jährige plus Frau) stattgefunden?

Ich glaube nicht, dass deine Frau sich auf Steuerklasse V verweisen lassen muss. Denn damit dürfte sie ja wieder unterhaltsberechtigt sein.

Wie sind die Titel berechnet worden?

Sophie

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Geschrieben : 18.10.2018 12:35
(@zwickau08056)
Schon was gesagt Registriert

Der Titel stammt aus einer Zeit als ich alleine lebte und Steuerklasse 1. dann lernte ich meine jetzige Frau kennen und stritt über ein Jahr lang mit dem Jugendamt zwecks Anpassung/ neuer Berechnung. Dann kam noch mein jetziges Kind dazu und das wurde berücksichtigt. Daraus ergab sich dann eine Änderung des forderungs und Vollstreckungsverzichtes. Nun geht meine Frau wieder arbeiten und wir wollten in die 4/4 wechseln Satz 3/5 bisher.

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Themenstarter Geschrieben : 18.10.2018 12:43
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Jedes Ehepaar kann wählen ob es nach 3/5 oder 4/4 besteuert werden will. Ausgeglichen wird am Ende mit der Steuererstattung bzw. Steuernachzahlung.

Auch unterhaltsmäßig kannst Du die Steuerklasse 4 wählen, eine eventueller Steuererstattung wird dann beim Unterhalt berücksichtigt.
Um dem ganzen zu entgehen wäre auch eine Steuerklassenwahl 4 mit Faktor möglich, wo die Steuerschuld exakt bestimmt wird.

Prinzipiell ist 4/4 bei einem etwa gleichen Einkommen die richtige Steuerklassenkombination, ist das Einkommen sehr verschieden, dann wird die gesamte Steuerschuld eher durch 3/5. Letzlich wird das ganze beim Steuerbescheid ausgeglichen.
Der Nachteil der Kombination 3/5 ist, dass Du in der 3 weniger besteuert wirst übers Jahr als in 4, Deine Frau in 5 aber ganz erhebliche Abzüge hat, die über denen in der 4 liegen.

VG Susi
VG Susi

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Geschrieben : 18.10.2018 12:48
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

bei 3/5 besteht die Problematik, dass dein Netto höher ausfällt, als es eigentlich sein dürfte. Und das weckt dann Begehrlichkeiten.
Denn die Steuererstattung dürfte dann zu fast 100 % deiner Frau zuzurechnen sein.

Insofern würde ich 4/4 wählen.

Bei den ganzen Berechnungen wurde deine Frau nicht berücksichtigt? Hatte sie so hohes Elterngeld, dass sie nicht mehr unterhaltsberechtigt war? Normalerweise hat man ja Anspruch auf Betreuungsunterhalt die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes.

Sophie

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Geschrieben : 18.10.2018 12:51




(@zwickau08056)
Schon was gesagt Registriert

Meine Frau hatte Basiseltern Geld da sie krank geschrieben wurde in der Schwangerschaft und nicht Arbeitsunfähig. Der damalige Titel beläuft sich auf 317 Euro je Kind. Jetzt zahle ich 220 Euro je Kind bei netto 1751 Euro bei Steuerklasse 3. mit Steuerklasse 4 hätte ich dann netto 1533 Euro.

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Themenstarter Geschrieben : 18.10.2018 13:05
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

damit wirst Du Mangelfall und dann wird es in sofern kritisch, dass nicht mehr alles in Abzug gebracht werden kann. Auch wenn Deine Frau als Unterhaltsberechtigte angesehen wird, "kann" es sein, dass allein auf der Basis der Steuerklasse 3 gerechnet wird, damit die Verteilungsmasse höher bleibt.

Da die Steuer eine Vorauszahlung ist, würde ich in 4/4 Wechseln und warten was passiert.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

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Geschrieben : 18.10.2018 13:19
(@zwickau08056)
Schon was gesagt Registriert

Also in die 4/4 wechseln und dem Jugendamt Bescheid geben?

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Themenstarter Geschrieben : 18.10.2018 13:20
(@wasserfee)
Registriert

Also in die 4/4 wechseln und dem Jugendamt Bescheid geben?

auf keinen Fall dem JA bescheid geben

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

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Geschrieben : 18.10.2018 13:23
(@zwickau08056)
Schon was gesagt Registriert

Warum nicht? Die meinten sollte ich keine Änderung der Lohnverhältnisse mitteilen wird der Vollstreckungsverzicht aufgehoben und das auch rückwirkend und der volle Anspruch des Titels wird eingefordert.

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Themenstarter Geschrieben : 18.10.2018 13:25
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hast Du einen Rückstand bei den Unterhaltszahlungen?

Was hast Du denn jetzt unterschrieben und was zahlst Du?
Wofür haben die einen Vollstreckungsverzicht erklärt? Und wenn Du denen eine Steuerklasse 4/4 mitteilst, dann resultiert daraus eine Reduzierung des Unterhalts. Das wird die mit Sicherheit auch nicht amüsieren.

Du musst den Titel ändern. Mit der Anrechnung aller drei Kinder und das wird auch bei 3/5 ein Mangelfall. Das weiß auch das JA, daher versuchen die Dich an der langen Leine durch den Ring zu führen.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.10.2018 13:36
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

Auch wenn Deine Frau als Unterhaltsberechtigte angesehen wird, "kann" es sein, dass allein auf der Basis der Steuerklasse 3 gerechnet wird, damit die Verteilungsmasse höher bleibt.

@ Kasper,

es wird nach der tatsächlichen Steuerlast berechnet und nicht nach einer Steuerklasse, die nur die Vorausleistung bestimmt.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

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Geschrieben : 18.10.2018 13:41
(@zwickau08056)
Schon was gesagt Registriert

@ sturkopp

Also musste aus einer Mitte Zeichen 3 und 4 berechnet werden. Da bei der 3 ich nachzahlen muss und bei der 4 meine Frau mehr netto hat und wir am Ende eine etwa 2 stellige Summe erstatten bekämen...

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Themenstarter Geschrieben : 18.10.2018 13:43
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

es wird nach der tatsächlichen Steuerlast berechnet und nicht nach einer Steuerklasse, die nur die Vorausleistung bestimmt.

Das seh ich anders.

Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat mit Ur­teil vom 17. Sep­tem­ber 2008 - XII ZR 71/06 – zu der Frage Stel­lung ge­nom­men, ob und in­wie­weit sich der steu­er­li­che Split­ting­vor­teil aus einer Zweite­he auf Un­ter­halts­ver­pflich­tun­gen aus einer ers­ten Ehe aus­wirkt.

Die ge­schie­de­ne Ehe­frau sowie die drei Kin­der aus ers­ter Ehe ver­lang­ten mit einem Ab­än­de­rungs­ver­fah­ren eine Er­hö­hung des nach­ehe­li­chen Ehe­gat­ten- und des Kin­des­un­ter­halts; Ziel des Be­klag­ten war es, seine Un­ter­halts­pflicht zu be­en­den. Die Klage sowie die Wi­der­kla­ge hat­ten in den bei­den vor­he­ri­gen In­stan­zen in un­ter­schied­li­chem Um­fang Er­folg. Der BGH hob die Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts auf, da der Kin­des­un­ter­halt zu ge­ring be­mes­sen wor­den sei.

Streit be­stand über die Be­hand­lung des steu­er­li­chen Split­ting­vor­teils des Be­klag­ten aus sei­ner zwei­ten Ehe, in der er of­fen­bar Al­lein­ver­die­ner war.

Der BGH stell­te fest, dass so­wohl für die Höhe des Un­ter­halts­an­spruchs der Kin­der aus ers­ter Ehe als auch für die Leis­tungs­fä­hig­keit des Va­ters der Split­ting­vor­teil her­an­zu­zie­hen sei. Bei dem un­ter­halts­ver­pflich­te­ten Vater war daher mit Lohn­steu­er­klas­se III und nicht mit einer (fik­ti­ven) Lohn­steu­er­klas­se I zu rech­nen. Der BGH be­stä­tig­te hier­mit die stän­di­ge Recht­spre­chung, nach der der Split­ting­vor­teil aus einer Zweite­he voll­stän­dig für den Un­ter­halt von Kin­dern aus an­de­ren Be­zie­hun­gen zu be­rück­sich­ti­gen ist.

Allerdings, wenn die neue Ehefrau dann wirklich arbeitet, wird noch ein wenig anders gerechnet, amch die Sache aber nicht viel unkomplizierter:

An­ders ist das bei einer Dop­pel­ver­die­ner­ehe. Der Split­ting­vor­teil er­gibt sich hier im Re­gel­fall durch die Wahl der Lohn­steu­er­klas­sen. Der Un­ter­halts­pflich­ti­ge wählt die Steu­er­klas­se III; die zwei­te Ehe­frau wählt die Steu­er­klas­se V. Wäre auch hier der Split­ting­vor­teil (ge­nau­er: der Vor­teil aus der Wahl der Steu­er­klas­sen) aus­schlie­ß­lich dem un­ter­halts­pflich­ti­gen Ehe­gat­ten (mit der Steu­er­klas­se III) zu­zu­ord­nen, fi­nan­zier­te die zwei­te Ehe­frau über die Steu­er­klas­sen­wahl den Un­ter­halt der Kin­der aus einer an­de­ren Be­zie­hung mit; denn sie hat als Folge der Steu­er­klas­sen­wahl hö­he­re Steu­ern zu tra­gen und der un­ter­halts­pflich­ti­ge Ehe­mann muss des­halb we­ni­ger Steu­ern zah­len mit der Folge eines hö­he­ren Net­to­ein­kom­mens.

Wür­den beide Ehe­gat­ten in der neuen Ehe die Steu­er­klas­se IV wäh­len, wäre das Netto des un­ter­halts­pflich­ti­gen Ehe­gat­ten ge­rin­ger und das Netto der zwei­ten Ehe­frau höher. Der BGH weist daher dar­auf hin, dass in die­sem Fall ein Aus­gleichs­an­spruch der zwei­ten Ehe­frau gegen den un­ter­halts­pflich­ti­gen Ehe­gat­ten bei der Steu­er­klas­sen­wahl III/V zu be­rück­sich­ti­gen ist. Die­ser Aus­gleichs­an­spruch der zwei­ten Ehe­frau be­rech­net sich  (das hat der BGH schon im Ur­teil vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 – fest­ge­stellt)  mit Hilfe einer fik­ti­ven Ein­zel­ver­an­la­gung bei­der Ehe­gat­ten. Da­durch re­du­ziert sich das Netto des un­ter­halts­pflich­ti­gen Ehe­gat­ten, so­dass sich ent­spre­chend auch Un­ter­halts­an­sprü­che re­du­zie­ren kön­nen.

Fazit: Der BGH be­stä­tigt in die­ser Ent­schei­dung seine stän­di­ge Recht­spre­chung zu der Be­rück­sich­ti­gung des Split­ting­vor­teils einer Zweite­he beim Kin­des­un­ter­halt. Neu dürf­te sein, dass der BGH aus­drück­lich bei einer Dop­pel­ver­die­ner(Zweit-)ehe einen Aus­gleichs­an­spruch des zwei­ten Ehe­gat­ten gegen den un­ter­halts­pflich­ti­gen Ehe­gat­ten an­nimmt, wenn in die­ser Zweite­he die Ehe­gat­ten die Steu­er­klas­sen III für den Pflich­ti­gen und V für die neue Ehe­frau ge­wählt haben. Es ist be­dau­er­lich, dass der BGH hier­mit sein Ur­teil vom 31. Mai 2006 be­stä­tigt, nach dem der Aus­gleichs­an­spruch auf der Grund­la­ge fik­ti­ver Ein­zel­ver­an­la­gung zu er­mit­teln ist. Dies ist ohne Steu­er­be­ra­ter fast nicht mög­lich. Es wäre für die Pra­xis ein­fa­cher, wenn der Aus­gleichs­an­spruch nach dem Ver­hält­nis der je­wei­li­gen Ein­künf­te der Ehe­gat­ten zu der Summe der Ein­künf­te er­mit­telt würde. Die Be­rech­nung auf der Grund­la­ge einer fik­ti­ven Ein­zel­ver­an­la­gung mag zwar ge­nau­er und da­durch „ge­rech­ter“ sein. Un­ter­halts­ver­fah­ren wer­den damit aber durch schwie­ri­ge steu­er­li­che Ein­zel­fra­gen be­las­tet, die, ins­be­son­de­re in hoch­strei­ti­gen Ver­fah­ren, nur mit Gut­ach­ten von Steu­er­be­ra­tern ge­löst wer­den kön­nen.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.10.2018 13:46
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo iceman,

Also musste aus einer Mitte Zeichen 3 und 4 berechnet werden. Da bei der 3 ich nachzahlen muss und bei der 4 meine Frau mehr netto hat und wir am Ende eine etwa 2 stellige Summe erstatten bekämen...

du musst beim Finanzamt deine Steuerlast unabhängig vom Splitting errechnen lassen.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 18.10.2018 14:04




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