Ok! Danke euch für eure Antworten!
Moin Kasper,
Moin,
Das seh ich anders.
die Steuerklasse hat mit der realen Steuerlast nix zu tun. Diese bestimmt sich aus Lohnsteuertabellen (s.Link)
in der es keine Klassen gibt.
http://lohnsteuertabelle.com.de/
Problem ist das Splitting bei dem das gemeinsam erwirtschaftete Brutto zu gleichen Teilen auf die Ehepartner aufgeteilt wird und so der Mehrverdiener in der Steuertabelle nach unten und der weniger Verdiener nach oben rutscht.
Beim Finanzamt kann man die tatsächliche Steuerbelastung des Unterhaltspflichtigen bestimmen lassen.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Was für eine komplizierte Sache... dann werd ich mal aufs Finanzamt gegen und mir das ausrechnen lassen...
Hallo,
ich verweise noch einmal auf die Möglichkeit die <a href="https://www.steuerklassen.com/lohnsteuerklassen/steuerklasse-4-mit-faktor/>Steuerklasse" 4 mit Faktor</a> zu nutzen, dann gibt es keine Nachzahlungen und die Steuerschuld wird exakt bestimmt.
Dein Problem ist aber eher der Mangelfall. Eine Neuberechnung durch das JA sollte alle 3 Kinder berücksichtigen, dürfte aber zu höherem Unterhalt führen, da das 12jährige Kind jetzt in der 3. Altersstufe ist.
Beim Mangelfall kann auch eine Haushaltsersparnis angerechnet werden, das ist aber erst dann möglich, wenn das 3. Kind 3 wird. Davor ist das Einkommen der KM überobligatorisch.
VG Susi
Hallo,
eine Haushaltsersparnis dürfte aber erst in Betracht kommen, wenn die KM des jüngsten Kindes soviel verdient, dass sie für sich selbst aufkommen kann (Selbstbehalt) und auch den fehlenden Unterhalt für ihr eigenes Kind (da Mangelfall) vorher abrechnet.
Zumindest in meinen Augen.
Sophie
Es werden jetzt schon alle 3 Kinder berücksichtigt laut Jugendamt. Meine Frau geht jetzt Teilzeit bei 861 netto und ab Januar Vollzeit. Daher der angestrebte Wechsel in die 4/4 und für dieses Jahr müssen wir auch schon fast 1000 an Steuern nachzahlen
Hallo,
in diesem Fall wäre Stkl. 4 mit Faktor eigentlich richtig. Es gibt dann keine Nachzahlungen. Das JA sollte das akzeptieren, da ja auch Deine Ehefrau beim Steuerklassenwahlchaos zu berücksichtigen ist.
Ich denke aber auch, dass das JA versuchen wird das gesunkene Netto anderweitig auszugleichen. Eine Haushaltsersparnis kann erst angerechnet werden, wenn das 3. Kind 3 wird, aber vermutlich ist das bald. Alternativ könnte aber auch eine fiktive Nebentätigkeit herangezogen werden.
Was ich damit sagen will ist, dass Dein Problem der Mangelfall ist und weniger die Wahl der Steuerklassen.
VG Susi
Hallo zusammen,
das mit dem Steuerklassenwechsel hat ohne Probleme funktioniert mit dem Jugendamt. Nun sollte ich erneut Auskunft über meine wirtschaftlichen Verhältnisse geben. Nun kam Post vom Jugendamt. Bin immer noch Mangelfall und soll nun aber 100 mehr im Monat zahlen bei gleichem Gehalt. Das Jugendamt meint es liegt daran das meine Frau mit nun 1004 Euro netto Leistungsfähig ist. Ich verdiene 1641 netto und zahlte bisher 451 Euro Unterhalt. Jetzt soll ich 550 Euro bezahlen. Noch kurz zu den Kinder.
Sohn 13 lebt bei Mutter.
Tochter 11 lebt bei Mutter.
Tochter 3 lebt bei mir und meiner Frau im Haushalt.
Danke schon mal im Voraus für eure Antworten
Welche Abzugspositionen hat das Jugendamt denn anerkannt und welche hättest Du noch?
Zum Beispiel Wege zur Arbeit, etc.
Abzug von 5 Prozent berufsbedingte Aufwendung
Steuernachzahlung.
Mehr habe ich nicht.
Und da kamen dann bereinigt die 1641 raus oder waren die 1641 das Nettoeinkommen und davon wurde noch was abgezogen?
Hallo,
vermutlich wurde eine Haushaltsersparnis von ca. 10% des bereinigten Einkommens angenommen, da sich die Ehefrau selbst unterhalten kann.
Dies ist in den Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG erklärt. Welches OLG ist zuständig? In den süddeutschen Leitlinien steht
"21.5.3 Bei Zusammenleben mit einem leistungsfähigen Partner kann der Selbstbehalt wegen ersparter Aufwendungen reduziert werden, wobei die Ersparnis des Unterhaltspflichtigen im Regelfall mit 10 % angesetzt werden kann."
Ergänzung: Wurden alle 3 Kinder berücksichtigt und der KU entsprechend gequotelt?
VG Susi
Bei der Berechnung wurde das Gehalt vom letzten Jahr genommen. Und bereinigt rechnet das Jugendamt jetzt mit 1687 Euro netto bei mir. Wie wohnen in Sachsen und meine Kinder in Bayern. Kann mir einer sagen ab wann ist man den Leistungsfähig? Meine Frau verdient weniger als der Selbstbehauptung und wird angerechnet? Der neue Ehemann der Kindesmutter verdient etwa 4000 Netto und wird nicht berücksichtigt?
Ja es wurden alle 3 Kinder berücksichtigt.
288 für den großen
234 für die mittlere
194 für die kleine.
Ja leider spielt das Gehalt von Ihren neuen Mann keine Rolle, da der Unterhalt nicht für deine Ex ist, sondern für deine Kinder
Ok. Hilft ja nix. Verstehe nur nicht warum dann meine neue Frau mit einberechnet wird. Sie verdient ja nicht mal wie der Selbstbehalt. Sie hat mit 1000 Euro netto sogar weniger als der selbstbehalt. Wir sauber mit eingerechnet. Ist schon toll das alles. Kinder werden im Maserati abgeholt und meine Frau wird mit eingerechnet. Ihr neuer nicht. Seinen Namen habe. Sie auch angenommen. Aber was rege ich mich auf... also hilft es nichts zum Anwalt zu gehen?
Hallo,
Du solltest das JA anschreiben und mitteilen, dass Deine Frau kein "leistungsfähiger Dritter" ist, da ihr Einkommen niedriger als Deines ist und unter dem Selbsbehalt von 1080 Euro liegt.
Ob das Erfolg hat kann ich nicht sagen.
Ich habe allerdings keine Quelle für den Selbstbehalt Deiner Frau gefunden, alle Rechnungen, die ich gefunden habe gehen von einem höheren Einkommen des Ehepartners aus.
VG Susi
Laut Jugendamt ist man ab 800 Euro Leistungsfähig 🤔
Hallo Zwickau8056
Ich habe gerade ein Urteil des BGH gefunden wonach Deiner Ehefrau zu mindest der Ehegattenselbstbehalt bleiben muss. Ich kopiere das mal hier ein, damit Du rechnen kannst. Danach würde ich mich beim Jugendamt auf dieses Urteil berufen und gegen die Anrechnung des Einkommen meiner Ehefrau Wiederspruch einlegn.BGH, Urteil vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01
Herabsetzung des Selbstbehalts bei Anspruch auf Familienunterhalt gegen neuen Ehegatten
(Zitat) "Entgegen der Auffassung der Revision ist der Anspruch des Beklagten auf Familienunterhalt bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit nicht erst im Rahmen einer erweiterten Leistungspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen, sondern auch schon bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Rahmen des § 1603 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 m.N.). Der Umstand, daß der barunterhaltspflichtige Elternteil verheiratet ist, ist zu berücksichtigen, auch wenn dessen Ehegatte dem Kind in keiner Weise unterhaltspflichtig ist. Dies folgt daraus, daß das Gesetz in § 1603 BGB auf die tatsächlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten abstellt und seine Unterhaltspflicht danach bemißt, ob und inwieweit er imstande ist, den begehrten Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002 aaO und vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065, 1067 f.). Aus diesem Grunde ist hier die Sicherstellung des eigenen Unterhalts des Beklagten in seiner Ehe zu berücksichtigen: Zwar läßt sich der in einer intakten Ehe bestehende Familienunterhaltsanspruch gemäß §§ 1360, 1360a BGB nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, daß jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Seinem Umfang nach umfaßt er gemäß § 1360a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und der gemeinsamen Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so daß § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 366 f.). Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den im vorliegenden Fall maßgeblichen Anspruch auf Familienunterhalt in einem Geldbetrag zu veranschlagen und diesen in gleicher Weise wie den Unterhaltsbedarf des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten zu ermitteln:"
LG der Frosch