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Unterhalt neu berechnen lassen durch Steuerklassenwechsel?

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(@zwickau08056)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Susi,

das Jugendamt will den Titel nicht abändern lassen.

Heißt das für mich ——> einklagen beim Familiengericht?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.01.2020 15:45
(@zwickau08056)
Schon was gesagt Registriert

Moin,

wenn das JA den Titel nicht ändern möchte hilft dir nur eine "negative Feststellungsklage".
So sollte dein Weg zum AG gehen und dir einen Beratungsschein besorgen. Der verhilft dir zu einem Beratungsgespräch beim Anwalt.

Da ich schon mal beim Anwalt zwecks diesem Thema war werde ich erneut keinen Beratungsschein bekommen soweit ich weiß?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.01.2020 16:30
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn das JA keine Abänderung will, dann bleibt nur die Klage. Da in Unterhaltssachen Anwaltszwang besteht kommst Du um einen Anwalt nicht herum.

Ich weiss nicht wofür Du den Beratungsschein erhalten hast. Es würde diesmal aber auch nicht um eine Beratung gegenüber dem JA bzw. dem Unterhalt an sich gehen sondern es sollte konkret um die Abänderung des Titels zur Unterhaltszahlung gehen und der Anwalt sollte dann auch einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen.

Für die Abänderung des Titels braucht es Gründen und das ist vor allem das 3. Kind.
Ob eine negative Feststellungsklage sinnvoller ist kann ich nicht sagen.

VG Susi

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Geschrieben : 21.01.2020 16:48
(@zwickau08056)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Susi,

danke für die Info. Werde es ein letztes Mal in höflicher Schriftform beim zuständigen Jugendamt einfordern. Vielleicht klappt es ja doch noch...

Ich werde euch zeitnah informieren.

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Themenstarter Geschrieben : 21.01.2020 16:51
(@maxmustermann1234)
Registriert

Hallo Zwickau08056,

ich glaube, dass du dir die Zeit sparen solltest. Das JA hat einen Titel, die werden den nicht unter den Mindestunterhalt absenken. Du solltest lieber schnell mit Anwat zum Familiengericht, denn jeder Monat den du wartest kostet dich Geld, dass du eigentlich nicht hast.

Zu dem neuen Mann deiner Ex: sieh das positive in der scheiss-Situation: deinen Kindern wird es wahrscheinlich wirtschaftlich ganz gut gehen, obwohl du wahrscheinlich bald unter Mindestunterhalt zahlen wirst. Er ist deinen Kindern gegenüber halt auch zu nichts verpflichtet.

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Geschrieben : 21.01.2020 17:42
(@zwickau08056)
Schon was gesagt Registriert

Da hast du wahrscheinlich recht! Aber da eh bald ein Alterstufenwechsel stattfindet probiere ich es auf diese Weise.

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Themenstarter Geschrieben : 21.01.2020 18:17
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Meine Sichtweise möchte ich mal auf den Titel und das Prozedere des JA drumherum lenken. Der ist ja weiterhin bei 105%, und das JA will diesen auch nicht ändern. Richtig?
Hm, dass sich das JA aber mit 510€ zufrieden gibt ist freilich keine stille Abänderung des Titels. Haha. Ich weiß nicht, was im Kopf des/der JA-MA vorgeht, nur dass hier eine Klarstellung dringend sinnvoll wäre. Was ist eigentlich mit eventuell auflaufenden Schulden? Wenn ich es richtig sehe, betrüge ein eventueller UHV für das 11-jährige Kind 220€, für das 13-jährige Kind 293€. Macht zusammen 513€. Das sieht mit Deinen 510€ UH-Zahlung verdächtig nach Deckung des UHV aus. Solange der gewährleistet ist, sind arbeitsscheue manche JA-MA wenig bis Null zu motivieren. Das scheint bisher Dein "Glück" zu sein.

Falls die beiden mal volljährig werden steht es ihnen frei zu probieren, auf den Klageweg nicht gezahlten, aber titulierten Unterhalt, einzuklagen. Da macht allerdings nur dann Sinn wenn es nachzuweisen möglich wäre, dass Du zahlungsfähiger warst, als damals (sprich jetzt) festgehalten wurde. Die entscheidene Möglichkeit, überhaupt Forderungen stellen zu können, ist ein gültiger Titel. Und der liegt derzeit bei 105%. Mit Verlaub - das ist Nonsens in der Höhe. Die Verjährungfrist liegt hier bei 3 Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

M.E. solltest Du mal das ganze Ding auf saubere Füße stellen. Ratschläge gab es da schon viele, den Gerichtsweg zu gehen scheint auch in meinen Augen nicht nur der einzigste, sondern vor allem der sicherste zu sein. Auch wenn der erstmal Kosten verursachen wird. Bei Eurem Einkommen sollte aber Prozesskostenhilfe (oder wie das jetzt heißt) möglich sein.

LG oldie

PS: Das JA hat mich mal ähnlich beschwatzt und behandelt. Ich bin immer noch sauer auf mich. 😉

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 21.01.2020 22:09
(@zwickau08056)
Schon was gesagt Registriert

Guten Morgen Oldie!

Eins habe ich evtl nicht erwähnt. Das Jugendamt hat das alles schon schriftlich festgehalten.
Allerdings in einer Änderung des Forderungskatalog- und Vollstreckungsverzichtes
und nicht in einen neuen Titel.

Die Dame vom Jugendamt meint dies sei vollkommen ausreichend.

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Themenstarter Geschrieben : 22.01.2020 09:02
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Die Dame vom Jugendamt meint dies sei vollkommen ausreichend.

Genau damit läufst du in die bekannte Falle hinein. Du hast irgendwelche mündlichen Zusagen, und wenn und in 1, 2, 3 Jahren (Vielleicht noch ein anderer Sachbearbeiter) von dir den Rückstand ausgeglichen haben möchte, hast du nichts schriftliches in der Hand. Das Resultat ist dann eine Pfändung.

Daher kann ich mich nur die meisten hier anschließen, und dir anraten dass du auf dem schriftlichen Wege geklärt bekommst, dass du nicht leistungsfähig bist.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

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Geschrieben : 23.01.2020 11:40
(@zwickau08056)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Kasper,

Ich habe es doch schriftlich:

Allerdings in einer Änderung des Forderungs-  und Vollstreckungsverzichtes

Zählt sowas nicht?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.01.2020 12:35




(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Was steht da genau drin?

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.01.2020 13:58
(@zwickau08056)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Kasper!

suche ich heute Abend nochmal raus und schreib es hier rein

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.01.2020 14:06
(@zwickau08056)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Kasper!

Hier der Wortlaut vom Jugendamt:

Wir verzichten ab 01.06.19 bis auf weiteres in jederzeit widerruflicher Weise auf die Rechte aus dem bestehenden Unterhaltstitel soweit die titulierten Ansprüche einen Betrag von 269 Euro übersteigen
.......... wir machen sie darauf aufmerksam, dass wir diesen Vollstreckungsverzicht auch rückwirkend aufheben werden, wenn sie Änderungen ihrer Vermögensverhältnisse nicht rechtzeitig mitteilen.

Denke das ist der wichtigste Absatz in dem Schreiben.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.01.2020 12:43
(@mj1977)
Nicht wegzudenken Registriert

Ich muss anmerken, dass ich mich nicht wirklich damit auskenne aber wenn ich so einen Behördenkram lese krieg ich Bauchschmerzen.

Unterm Strich sagt das JA wir verzichten, können das aber jederzeit widerrufen und das auch noch rückwirkend! Also beruhigt wäre ich durch so ein Schreiben nicht, dass nicht doch eine Nachforderung kommt.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.01.2020 14:19
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Rückwirkend kann ja nur widerrufen werden, wenn DU schuldhaft eine Verbesserung deiner Leistungsfähigkeit nicht anzeigst. Und das ist ja auch richtig so.

Für 269 Euro übersteigende titulierte Beträge liegt ein Vollstreckungsverzicht vor. Solange du deinen Teil einhältst, passiert dir nichts.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 24.01.2020 16:00
(@maxmustermann1234)
Registriert

Hallo zusammen,

ich verstehe das anders: die verzichten darauf die titulierte Forderung einzuholen, aber gehen davon aus, dass sie weiter berechtigt ist. Wenn du mal zu Geld kommt, hast du Schulden bei denen. Ein Vollstreckungsverzicht bedeutet nicht, dass du weniger zahlen müsstest.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.01.2020 13:06
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