Unterhalt Neuberech...
 
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Unterhalt Neuberechnung vor dem 18. Geburtstag

 
(@gismo47)
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Hallo zusammen,

ich bin neu hier und habe mal eine Frage in der Hoffnung es kann mir da jemand ne Antwort geben.

Mein Sohn wird im Oktober 18 Jahre alt und lebt bei seiner Mutter. Wir haben so gut wie gar keinen Kontakt, bis auf gelegentliche Telefonate, da wir auch viele KM entfernt wohnen.

Bei meinem letzten Termin beim Jugendamt zur Beurkundung meiner Unterhaltsverpflichtung hat mir die Mitarbeiterin als Tipp gesagt, ich solle ein paar Wochen vor dem 18. Geburtstag meines Sohnes eine Neuberechnung des Unterhaltes beantragen, da ab dem 18. Geburtstag beide Elternteile Unterhaltspflichtig werden.

Nun wollte ich gerne wissen, was mir das bringt und ob das nicht vom Landratsamt bzw. Jugendamt automatisch neu berechnet wird? Und wenn ich nun eine Neuberechnung beantrage, wann ich das dann von der Zeit am besten machen sollte. 4 Wochen vorher? 2 Wochen vorher? Oder langt es auch noch nach dem Geburtstag?

Würde mich freuen wenn mir da vllt jemand Auskunft darüber geben kann.

Lg

Sascha

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 22.05.2024 22:27
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Sascha,

und willkommen im Forum.

Die im Moment wichtigste Frage lautet:

Geschrieben von: @gismo47

Bei meinem letzten Termin beim Jugendamt zur Beurkundung meiner Unterhaltsverpflichtung (...)

Ist der Titel (d.h. diese Urkunde) auf den 18. Geburtstag des Kindes befristet, oder handelt es sich wie so häufig um einen unbefristeten Titel?

Geschrieben von: @gismo47

Nun wollte ich gerne wissen, was mir das bringt und ob das nicht vom Landratsamt bzw. Jugendamt automatisch neu berechnet wird?

Wenn deine Erfahrungen mit den deutschen Jugendämtern, Familiengerichten usw. ähnlich sind wie das, was die meisten von uns kennen, dann müsstest du inzwischen wissen: Automatisch passieren hierzulande wenn überhaupt, dann meist nur solche Dinge, die zu Lasten des Unterhaltszahlers gehen.

Daher: Ja, die Aussage der Jugendamtsmitarbeiterin stimmt schon. Insbesondere wenn der Titel unbefristet ist, wirst du selbst aktiv werden müssen.

Geschrieben von: @gismo47

da ab dem 18. Geburtstag beide Elternteile Unterhaltspflichtig werden

Nicht nur das - es wird z.B. auch das volle Kindergeld in Abzug gebracht, statt wie bislang nur das halbe Kindergeld. Zwar steigt auch der Unterhaltsbedarf mit dem 18. Geburtstag nochmal an, aber wenn du nicht gerade sehr gut verdienst, dann sollte es ab Volljährigkeit für dich wegen des höheren Kindergeldabzugs sogar dann etwas billiger werden, wenn bei der Mutter rein gar nichts zu holen sein sollte.

Beispiel: Düsseldorfer Tabelle Zeile 5, d.h. bereinigtes Nettoeinkommen irgendwo bei drei- bis dreieinhalbtausend Euro. Der Unterhalts-Zahlbetrag für ein Kind der Altersgruppe 12 bis 17 Jahre beträgt 649 Euro, für ein volljähriges Kind aber "nur" noch 577 Euro.

Du kannst ja mal schreiben, wie viel du ungefähr verdienst, wie viel Unterhalt du derzeit zahlen musst, und sofern bekannt, wie viel die Mutter in etwa verdient.

Geschrieben von: @gismo47

Und wenn ich nun eine Neuberechnung beantrage, wann ich das dann von der Zeit am besten machen sollte. 4 Wochen vorher? 2 Wochen vorher? Oder langt es auch noch nach dem Geburtstag?

Der Versuch, bereits gezahlten Unterhalt zurückzufordern, ist normalerweise zum Scheitern verurteilt. Daher ist es keine gute Idee, bis nach dem Geburtstag zu warten. Mir persönlich wären übrigens auch "vier Wochen vorher" viel zu knapp.

Geschrieben von: @gismo47

Mein Sohn wird im Oktober 18 Jahre alt und lebt bei seiner Mutter. Wir haben so gut wie gar keinen Kontakt, bis auf gelegentliche Telefonate, da wir auch viele KM entfernt wohnen.

Ich halte es für sinnvoll, wenn du bereits jetzt eines dieser gelegentlichen Telefonate führen könntest und du mit dem Junior darüber redest, dass sich mit Volljährigkeit einige Dinge im Leben ändern - und eben auch die Sache mit dem Unterhalt. Das wichtigste Detail, das er bereits jetzt wissen sollte: Ab dem 18. Lebensjahr ist nicht mehr die Mama dafür verantwortlich, den Unterhalt einzufordern, sondern er selbst muss sich darum kümmern, ggf. mit Beratung durch das Jugendamt.

Ob du ihm bereits jetzt erzählst, dass er den Unterhalt dann von beiden Eltern einfordern muss, musst du selbst entscheiden. Derlei Dinge können ggf. auch noch ein bisschen warten, man braucht nicht gleich in einem einzigen Telefonat alles zu regeln. Wichtig ist m.E. vor allen Dingen, dass er schon mal vorab erfährt, dass sich hier ab Oktober etwas ändern wird. So riesig lange hin ist da ja nicht mehr.

Wenn du freundlich bist, kannst du auch schon mal die Mutter vorwarnen. Mit dem Jugendamt steht sie offensichtlich sowieso in Kontakt, also kann sie sich über die Details auch dort informieren - die Änderung wird ihr vorhersehbar nicht gefallen, daher ist es vielleicht besser, wenn nicht du der Überbringer der schlechten Nachricht bist, sondern das Jugendamt.

Ach so, und noch was: Ab dem 18. Geburtstag gehen deine Unterhaltszahlungen dann auch direkt an den Sohn, und nicht mehr auf das Konto der Mutter. Falls er möchte, dass das Geld trotzdem auf Muttis Konto geht, dann lass dir das von ihm besser schriftlich geben (es hat in solchen Fällen schon üble "Missverständnisse" gegeben, für wen solche Gutschriften auf Muttis Konto bestimmt gewesen seien).

Viele liebe Grüße,

Malachit

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 4 Monaten 2 mal von Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.05.2024 23:17
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus und ergänzend zu:

Geschrieben von: @malachit

Ich halte es für sinnvoll, wenn du bereits jetzt eines dieser gelegentlichen Telefonate führen könntest und du mit dem Junior darüber redest, dass sich mit Volljährigkeit einige Dinge im Leben ändern - und eben auch die Sache mit dem Unterhalt.

Wenn Du ernsthaftes Interesse an seinem Werdegang und womöglich "Verbesserung" der Vater-Sohn-Beziehung hast, würde ich auch ein persönliches Gespräch zum Thema unter vier Augen vorschlagen...

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 23.05.2024 09:27
(@gismo47)
Schon was gesagt Registriert

@malachit 

Guten Morgen Malachit,

danke erst einmal für Deine ausführliche Antwort.

 

Also zur ersten Frage, ich gehe davon aus, das es sich um einen unbefristeten Titel handelt. Ich kann das aus der Urkunde von 2021 nicht 100% rauslesen. Von befristet bis zum 18. Geburtstag steht jedenfalls nichts drin.

Mein monatlicher Verdienst liegt bei ca. 5500.-€ brutto , Unterhalt bezahle ich zur Zeit 650.-€ - Was die Mutter verdient, weiß ich überhaupt nicht, aber ich weiß das sie nicht so schlecht verdient bei der Stadt.

Muss ich mich dann direkt an das Jugendamt wenden, wo mein Sohn gemeldet ist mit der "Bitte um eine Neuberechnung zum 18. Geburtstag" ? Nicht das die das zum Stand heute neu berechnen und der 18. Geburtstag in ein paar Monaten wird da gar nicht mit einberechnet....

 

Ich möchte halt natürlich vermeiden, das ich durch die Neuberechnung zukünftig mehr als bisher zahlen muss. Hab das nur noch die ganze Zeit im Kopf, da es mir die Mitarbeiterin vom Jugendamt bei mir in der Stadt vor 3 Jahren als Tipp empfohlen hat.

 

Grüße

Sascha

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.05.2024 09:37
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator
Geschrieben von: @gismo47

Muss ich mich dann direkt an das Jugendamt wenden, wo mein Sohn gemeldet ist mit der "Bitte um eine Neuberechnung zum 18. Geburtstag" ?

Da das JA in erster Linie die Interessen Eures Sohnes vertritt, musst Du mit einer Ablehnung rechnen; unsere "Experten" hier im Forum könnten hier evtl. auch was dazu sagen, auch wenn das EK der KM nicht bekannt ist (immerhin hat sie Einkommen).

Geschrieben von: @gismo47

ich gehe davon aus, das es sich um einen unbefristeten Titel handelt. Ich kann das aus der Urkunde von 2021 nicht 100% rauslesen. Von befristet bis zum 18. Geburtstag steht jedenfalls nichts drin.

Unabhängig davon solltest Du Dich -falls der Titel tatsächlich unbefristet  ist- zum 18-ten Geburtstag für eine "freiwillige" Herausgabe (oder schriftliche Zusage eines Vollstreckungsverzichts) des Titels einsetzen; wenn Du Dich mit Junior einigen kannst, umso besser (anderenfalls bleibt nur der Klageweg).

Geschrieben von: @malachit

Ab dem 18. Lebensjahr ist nicht mehr die Mama dafür verantwortlich, den Unterhalt einzufordern, sondern er selbst muss sich darum kümmern, ggf. mit Beratung durch das Jugendamt.

Das heißt aber auch, dass er belegen muss, dass sein Anspruch auf KU gerechtfertigt ist.
Dazu gehört unter anderem auch, die Zahlen der KM vorzulegen, damit Du die Möglichkeit zur Prüfung der korrekten Bedarfsermittlung hast.

By the way: weisst Du, wo er ausbildungstechnisch steht (Abi, Studium, mittlere Reife, etc)?

So viel erst mal von mir
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 23.05.2024 15:28
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Sascha,

Geschrieben von: @gismo47

Ich kann das aus der Urkunde von 2021 nicht 100% rauslesen. Von befristet bis zum 18. Geburtstag steht jedenfalls nichts drin.

Wenn du in der Urkunde nichts derartiges gefunden hast, dann handelt es sich mit ziemlicher Sicherheit um einen unbefristeten Titel.

Es ist freundlich, wenn ein Jugendamts-Sachbearbeiter richtigerweise darauf hinweist, dass sich zum 18. Geburtstag die Spielregeln komplett ändern - und es ist massiv unfreundlich, dass dieser Staat trotzdem auf unbefristeten Titeln beharrt.

Geschrieben von: @gismo47

Mein monatlicher Verdienst liegt bei ca. 5500.-€ brutto , Unterhalt bezahle ich zur Zeit 650.-

Um genau zu sein, vermutlich 649 Euro, oder? Das wäre nämlich Zeile 5 der Düsseldorfer Tabelle, also zufälligerweise das, was ich gestern bereits als Beispiel genannt hatte:

Geschrieben von: @malachit

Beispiel: Düsseldorfer Tabelle Zeile 5, d.h. bereinigtes Nettoeinkommen irgendwo bei drei- bis dreieinhalbtausend Euro. Der Unterhalts-Zahlbetrag für ein Kind der Altersgruppe 12 bis 17 Jahre beträgt 649 Euro, für ein volljähriges Kind aber "nur" noch 577 Euro.

In deiner Urkunde werden die Düsseldorfer Tabelle und die dort anwendbare Zeile wahrscheinlich nicht direkt genannt werden, sondern da wird mutmaßlich so etwas stehen wie "120% des Mindestunterhalts, abzüglich Kindergeld (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen)".

Die 120% entsprechen nämlich der 5. Zeile in der Düsseldorfer Tabelle - du könntest bitte mal in deiner Urkunde nachschauen, ob's tatsächlich so ist. Heißt also, wenn es tatsächlich Zeile 5 ist, dann kannst du ab Volljährigkeit auf 577 Euro reduzieren; ab Januar 2025 wird's voraussichtlich wieder teurer wegen der üblichen jährlichen Erhöhung, aber dieses Spielchen kennst du vermutlich bereits zur Genüge.

Jedenfalls, bei 5.500 Euro brutto ist Zeile 5 auch einigermaßen plausibel. Wir können das, wenn du möchtest, auch mal detailliert durchrechnen, aber dafür brauche ich neben dem Brutto vor allen Dingen das durchschnittliche Monats-Netto und die eventuellen Abzugsposten (d.h. berufsbedingte Kosten und, sofern vorhanden, zusätzliche Altersvorsorge). Außerdem wäre es hilfreich wenn du sagst, welches Oberlandesgericht am Wohnort des Kindes zuständig ist.

Geschrieben von: @gismo47

Was die Mutter verdient, weiß ich überhaupt nicht, aber ich weiß das sie nicht so schlecht verdient bei der Stadt.

Die Daten der Mutter wird dir, wie Marco bereits geschrieben hat, der Sohnemann vorlegen müssen (genau so wie er deine Daten an die Mutter liefern muss). Das kann und darf aber noch ein kleines bisschen warten, d.h. damit brauchst du ihn nicht gleich beim ersten Gespräch zu diesem Thema zu überfallen. Viel wichtiger (nicht nur, aber auch wegen des Geldes), ist das, was Marco ebenfalls bereits gefragt hatte: "weisst Du, wo er ausbildungstechnisch steht (Abi, Studium, mittlere Reife, etc)?"

Erstens wird es bzw. sollte es dich sowieso interessieren, und zweitens hat das natürlich Auswirkungen darauf, wie lange und in welcher Höhe noch Unterhalt fällig wird. Wenn du da nichts genaueres weißt, dann könnte das Motto für dieses Gespräch sinngemäß lauten: "Wie stellst du dir deine Zukunft vor, und wie kann/soll/muss ich dich dabei unterstützen?"

Für eine Überschlagsrechnung unter Berücksichtigung des mütterlichen Einkommens bereits zum jetzigen Zeitpunkt bräuchte ich allerdings mindestens einen Hinweis, ob sie ähnlich viel wie du verdient, deutlich weniger als du, oder sogar deutlich mehr als du. Der Besserverdiener wird in solchen Fällen nämlich deutlich überproportional zur Kasse gebeten - die genannten 577 Euro werden für dich aber auf alle Fälle das obere Ende der Fahnenstange sein.

Viele liebe Grüße,

Malachit

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 4 Monaten von Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.05.2024 16:15
(@gismo47)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

richtig, es sind aktuell exakt 649.-€

 

Geschrieben von: @malachit

Die 120% entsprechen nämlich der 5. Zeile in der Düsseldorfer Tabelle - du könntest bitte mal in deiner Urkunde nachschauen, ob's tatsächlich so ist. Heißt also, wenn es tatsächlich Zeile 5 ist, dann kannst du ab Volljährigkeit auf 577 Euro reduzieren; ab Januar 2025 wird's voraussichtlich wieder teurer wegen der üblichen jährlichen Erhöhung, aber dieses Spielchen kennst du vermutlich bereits zur Genüge.

Das heißt, ich kann ab der nächsten Unterhaltszahlung nach dem 18. Geburtstag eigenständig auf 577.-€ reduzieren? 

Geschrieben von: @82marco

Da das JA in erster Linie die Interessen Eures Sohnes vertritt, musst Du mit einer Ablehnung rechnen; unsere "Experten" hier im Forum könnten hier evtl. auch was dazu sagen, auch wenn das EK der KM nicht bekannt ist (immerhin hat sie Einkommen).

Ich hatte in Erinnerung das mir mal jemand vom Amt gesagt hat, der Unterhaltsempfänger sowie auf der Unterhaltszahler hat das Recht dazu alle 2 Jahre eine Neuberechnung des Unterhalts zu beantragen. Warum sollten die das ablehnen, wenn mir das JA das sogar vor 3 Jahren empfohlen hat?

Also wie würdet Ihr da an meiner Stelle nun vorgehen? Soll ich eine Neuberechnung anstoßen oder macht es keinen Sinn und ich soll alles so belassen wie es ist?

Geschrieben von: @malachit

Viel wichtiger (nicht nur, aber auch wegen des Geldes), ist das, was Marco ebenfalls bereits gefragt hatte: "weisst Du, wo er ausbildungstechnisch steht (Abi, Studium, mittlere Reife, etc)?"

Er hatte letztes Jahr seine Mittlere Reife abgeschlossen und macht jetzt seine Fachhochschulreife. Also das es noch ein paar Jahre geht, ist mir klar... aber er soll ja auch nen guten Abschluss machen.

 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.05.2024 21:44
(@gismo47)
Schon was gesagt Registriert

Wie ist das generell - wenn das Kind 18 wird, dann müsste doch das JA automatisch aktiv werden um sicherzustellen, das der Unterhalt dann von beiden Elternteilen an das Kind gezahlt wird. Oder lässt das JA alles so weiterlaufen wenn man nichts unternimmt?

Geschrieben von: @malachit

Der Besserverdiener wird in solchen Fällen nämlich deutlich überproportional zur Kasse gebeten - die genannten 577 Euro werden für dich aber auf alle Fälle das obere Ende der Fahnenstange sein.

Und genau das sind meine Bedenken, wenn ich eine Neuberechnung beantrage. Wenn ich nun beispielsweise von Zeile 5 in die Zeile 6 rutsche, da ich tariflich bedingt in den letzten 3 Jahren ein paar % Netto mehr bekomme, dann hab ich durch die Neuberechnung ja eher Nachteile.... Verlangt das JA von der Kindesmutter automatisch auch Ihre Einkommensnachweise oder passiert da erstmal gar nix? Sorry für die vielen Fragen..... Aber als Unterhaltszahler hat man doch das Gefühl, als sind alle gegen einen und alle versuchen nur von Dir das Geld zu ziehen, ab 18 sollte das aber doch für beide Eltern gleichmäßig gelten. Klar das da wo das Kind wohnt, der Anteil natürlich geringer ausfällt.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.05.2024 22:09
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Sascha,

Geschrieben von: @gismo47

Das heißt, ich kann ab der nächsten Unterhaltszahlung nach dem 18. Geburtstag eigenständig auf 577.-€ reduzieren?

Wenn der Titel auf 120% des Mindestunterhalts und Abzug des Kindergeldes lautet, dann ja. Freundlicherweise solltest du den Junior allerdings schon vorher darauf hinweisen, dass und warum es etwas weniger Geld gibt als das, was du vorher an die Frau Mama gezahlt hast.

Wenn du hinsichtlich der Reduzierung ganz sicher gehen willst, dann tippe doch bitte einfach mal die betreffende Passage der Urkunde ab und stelle das hier im Forum ein (d.h. anonymisiert, versteht sich).

Geschrieben von: @gismo47

Ich hatte in Erinnerung das mir mal jemand vom Amt gesagt hat, der Unterhaltsempfänger sowie auf der Unterhaltszahler hat das Recht dazu alle 2 Jahre eine Neuberechnung des Unterhalts zu beantragen.

Der Unterhaltsberechtigte darf alle zwei Jahre eine aktuelle Einkommensauskunft anfordern, ohne dass er dafür einen bestimmten Grund bräuchte; und mit dieser Auskunft kann dann natürlich auch eine Neuberechnung erfolgen. Ergibt sich hieraus eine erhöhte Unterhaltsforderung, dann wird der Unterhaltszahler "freundlich" aufgefordert, den Titel nach oben anpassen zu lassen. Oft ist dies verbunden mit dem nicht ganz so freundlichen Hinweis, dass der höhere Unterhalt sonst gerichtlich geltend gemacht werden wird.

Wenn du hingegen der Meinung bist, durch geänderte Umstände müsstest du inzwischen eigentlich weniger zahlen als das, was im Titel festgeschrieben ist, dann musst du selbst aktiv werden, um den Titel nach unten anzupassen. Auch hier gilt: Wenn die Gegenseite nicht will, dann geht das nur per Gerichtsverfahren - und eine berechtigte Unterhaltssenkung ist bei unseren Gerichten meist schwieriger durchzusetzen als eine berechtigte Unterhaltserhöhung.

Aber, um es nicht unnötig kompliziert zu machen:

Geschrieben von: @gismo47

Warum sollten die das ablehnen, wenn mir das JA das sogar vor 3 Jahren empfohlen hat?

Dann frag' dort einfach nach, ob sie dir bei der Unterhaltsneuberechnung wegen der anstehenden Volljährigkeit des Sohnes helfen können.

Wenn sie's machen, dann ist das prima, aber stelle das Ergebnis wenn du möchtest gerne hier zur Kontrolle ein. Auch ein Jugendamt kann in ganz seltenen Fällen schon mal einen Fehler machen - und erstaunlicherweise wirken sich solche Fehler dann weit häufiger zu Gunsten des Unterhaltsempfängers aus als umgekehrt. 😉

Wenn sie's nicht machen, kein Grund zur Aufregung. Es gehört zu ihren behördlichen Aufgaben, das unterhaltsberechtigte Kind bzw. dessen Vertreter hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs (hier also: die Mutter) zu unterstützen, aber sie haben m.W. keine Pflicht, auch irgendetwas für den zugehörigen Unterhaltszahler zu tun.

Geschrieben von: @gismo47

Also wie würdet Ihr da an meiner Stelle nun vorgehen? Soll ich eine Neuberechnung anstoßen oder macht es keinen Sinn und ich soll alles so belassen wie es ist?

Diese Frage hat m.E. mindestens drei Aspekte.

  1. Wenn die Mutter über ein ordentliches Einkommen verfügt, dann sieht die gesetzliche Regelung vor, dass sie ebenfalls einen Beitrag zum Barunterhalt leisten muss, und dadurch wird es für dich dann ggf. auch etwas billiger als diese 577 Euro. Untätigkeit kann dich also u.U. im Laufe der Zeit relativ viel Geld kosten, aber um wie viel es dabei geht, hängt maßgeblich auch vom Einkommen der Mutter ab.
  2. Du solltest der Mutter durchaus die Lernerfahrung gönnen, dass das "tolle" Unterhaltsrecht, das ihr jahrelang einen monatlichen Geldeingang beschert hat, plötzlich in die umgekehrte Richtung wirkt und sie sich plötzlich statt auf der Empfängerseite auf der Zahlerseite wiederfindet. Sie wäre übrigens nicht die erste Frau, die das tolle Unterhaltsrecht dann schlagartig doch nicht mehr ganz so toll findet.
  3. Für dich und deinen Sohn ist es eine Gelegenheit, wieder mehr ins Gespräch zu kommen, und vielleicht haltet ihr danach ja sogar mehr Kontakt als in den letzten Jahren, auch wenn die Frage des Unterhalts hoffentlich zügig und einigermaßen zufriedenstellend geklärt werden kann.

Es ist natürlich deine Entscheidung, aber ich an deiner Stelle würde es sogar dann machen, wenn ich damit rechnen müsste, dass ich letztendlich genau so viel Unterhalt zahlen müsste wie bei Untätigkeit. Allein schon die Chance, mit dem Sohn über seine Zukunftspläne reden zu können, sollte die Mühe m.E. mehr als wert sein.

Geschrieben von: @gismo47

Er hatte letztes Jahr seine Mittlere Reife abgeschlossen und macht jetzt seine Fachhochschulreife. Also das es noch ein paar Jahre geht, ist mir klar... aber er soll ja auch nen guten Abschluss machen.

Da wünsche ich dem jungen Mann natürlich guten Erfolg!

Viele liebe Grüße,

Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.05.2024 23:02
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Sascha,

Geschrieben von: @gismo47

Wie ist das generell - wenn das Kind 18 wird, dann müsste doch das JA automatisch aktiv werden um sicherzustellen, das der Unterhalt dann von beiden Elternteilen an das Kind gezahlt wird

Leider nein.

Es gibt einen Titel, der dich zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, d.h. das nunmehr volljährige Kind ist weiterhin versorgt und das Jugendamt hat folglich keinen Handlungsbedarf. Ich vermute, genau deshalb hat dieser Staat diese Vorliebe für unbefristete Titel. ;-(

Und um anhand dieses unerfreulichen Beispiels gleich die nächste Sache zu klären:

Geschrieben von: @gismo47

Aber als Unterhaltszahler hat man doch das Gefühl, als sind alle gegen einen und alle versuchen nur von Dir das Geld zu ziehen, (...)

Das ist kein Gefühl, das ist Tatsache.

Geschrieben von: @gismo47

Und genau das sind meine Bedenken, wenn ich eine Neuberechnung beantrage. Wenn ich nun beispielsweise von Zeile 5 in die Zeile 6 rutsche, da ich tariflich bedingt in den letzten 3 Jahren ein paar % Netto mehr bekomme, dann hab ich durch die Neuberechnung ja eher Nachteile....

Richtig erkannt, und daher nochmal das Angebot: Nenne uns dein Nettoeinkommen, die Abzugsposten und das zuständige Oberlandesgericht, dann rechnen wir dir hier im Forum mal unverbindlich aus, welche Zeile der Düsseldorfer Tabelle dabei herauskommen dürfte.

Falls das Ergebnis für dich ungünstig ausfällt, dann kannst du dich ja immer noch dafür entscheiden, lieber die Füße still zu halten. 😉

Ein paar Prozent mehr Netto gegenüber 2021 sind aber wahrscheinlich sogar unschädlich, denn Anfang 2024 gab es eine Änderung in der Düsseldorfer Tabelle: Vorher galt Zeile 5 bereits für ein bereinigtes Nettoeinkommen zwischen 3.101 Euro und 3.500 Euro, aber zum Januar 2024 wurden die Einkommensbereiche endlich mal wieder angepasst, und Zeile 5 gilt jetzt für ein bereinigtes Nettoeinkommen zwischen 3.301 Euro und 3.700 Euro.

Geschrieben von: @gismo47

Klar das da wo das Kind wohnt, der Anteil natürlich geringer ausfällt.

Ähm, nein, das läuft ein bisschen anders.

Der Barunterhaltsanspruch und seine Verteilung zwischen euch beiden, das alles hängt i.W. von deinem Einkommen und dem Einkommen der Mutter ab. Die Mutter kann vom Junior natürlich Kostgeld verlangen, das er dann von eben diesen beiden Unterhaltszahlungen begleichen kann, die er einerseits von dir und andererseits von seiner Mutter erhält; aber die Höhe des Kostgeldes ist Verhandlungssache zwischen Mutter und Sohn, da hast du nichts mit zu schaffen.

Wenn es von den Beträgen her so ungefähr passt, dann könnten die beiden sich natürlich insbesondere auch darauf einigen, dass das Kostgeld "zufälligerweise" genau so hoch ist wie der mütterliche Unterhalt, sodass zwischen den beiden kein Geld hin und her fließt, und der Junior "nur" deinen Anteil zur freien Verfügung hat. Aber wie gesagt, das ist Verhandlungssache zwischen Mutter und Sohn. Für dich ist nur wichtig: Egal was die beiden sich ausdenken, es wirkt sich nicht auf die Höhe deiner Unterhaltszahlung aus.

Viele liebe Grüße,

Malachit

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 4 Monaten 2 mal von Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.05.2024 23:30




(@gismo47)
Schon was gesagt Registriert

Guten Morgen Malachit,

 

erstmal nochmals ein herzliches Dankeschön für Deine ausführlichen Erklärungen. Ich sehe das nicht als selbstverständlich an, das sich jemand wie Du so viel Zeit nimmt um hier etwas Licht ins Dunkle zu bringen.

Geschrieben von: @malachit

Wenn du hinsichtlich der Reduzierung ganz sicher gehen willst, dann tippe doch bitte einfach mal die betreffende Passage der Urkunde ab und stelle das hier im Forum ein (d.h. anonymisiert, versteht sich).

…. Er ist nach meiner Überzeugung geschäftsfähig. Er wird über die Bedeutung einer Unterhaltsverpflichtung und der Unterwerfungsklausel belehrt. Der Erschienene erklärt mit der Bitte um Beurkundung folgende Unterhaltsverpflichtung:

Ich bin aufgrund Urkunde des Jugendamtes xxx vom 26.04.2018, AZ X XXX/XXXX, meinem Kind

XXX XXX, geb. am XX.XX.XXXX in XXX zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente verpflichtet. Unter Abänderung der bisher bestehenden Verpflichtung verpflichte ich mich, gemäß § 1612 a BGB folgende Unterhaltsrente monatlich im Voraus, rückständige Beträge sofort, zu zahlen:

Ab 01.08.2021 120% des jeweiligen Mindestunterhalts der dritten Altersstufe.

Dieser Unterhalt vermindert sich um die Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes Kind (§ 1612 b BGB).

Nach gegenwärtiger Rechtslage sind demnach zu zahlen:

Ab 01.08.2021 monatlich € 524,50

(in Worten: Euro fünfhundertvierundzwanzigeuroundfünfzigcent.

Die anerkannte Unterhaltsverpflichtung ergibt sich aufgrund des Schreibens des Landratsamtes XXX vom 09.09.2021, mit dem ich zur Zahlung der anerkannten Unterhaltsbeträge aufgefordert wurde und das von mir akzeptiert wird.

Im Fall einer Anhebung des gesetzlichen Mindestunterhaltes gemäß § 1612 a BGB oder einer Erhöhung des Kindergeldbetrages können sich die genannten Beträge verändern....

 

Geschrieben von: @malachit

Dann frag' dort einfach nach, ob sie dir bei der Unterhaltsneuberechnung wegen der anstehenden Volljährigkeit des Sohnes helfen können.

Ich habe dort schon nachgefragt, sie dürfen mir als Vater allerdings keinerlei Auskunft darüber geben. Wird man wie ein Schwerverbrecher behandelt, wenn man nur freundlich nachfragt.

 

Geschrieben von: @malachit

Richtig erkannt, und daher nochmal das Angebot: Nenne uns dein Nettoeinkommen, die Abzugsposten und das zuständige Oberlandesgericht, dann rechnen wir dir hier im Forum mal unverbindlich aus, welche Zeile der Düsseldorfer Tabelle dabei herauskommen dürfte.

 

Also mein derzeitiges Nettoeinkommen ist 3875,-€ - Die Frage die sich hier stellt, ich bin aktuell in der Lohnsteuerklasse 3 und meine Frau 5 - wenn es sich tatsächlich nur auf mein Nettoeinkommen bezieht, dann wäre ich doch besser dran, wenn ich die Steuerklasse auf 4/4 ändere... Dann bekomme ich Netto weniger und meine Frau dafür wieder mehr. Oder ?

Zudem habe ich mit meiner jetzigen Frau noch eine gemeinsame Tochter mit 15 Jahren die ja auch unterhaltsberechtigt ist, muss das nicht auch bei der Berechnung mit einbezogen werden?

Das zuständige Oberlandesgericht ist in meinem Fall Stuttgart.

Was kann ich zu den Abzugsposten dazuzählen? Fahrtkosten ins Büro? Nebenkosten im HomeOffice? Riestervertrag? Berufsbedingte Aufwendungen? Vermögenswirksame Leistungen? Schulden für Immo-Kredit?

Ich habe seit 5 Jahren noch ein kleines Nebengewerbe, wo ich im letzten Jahr 2500.-€ Gewinn erwirtschaftet habe.

 

Grüße

Sascha

 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.05.2024 14:18
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Sascha,

Geschrieben von: @gismo47

Ab 01.08.2021 120% des jeweiligen Mindestunterhalts der dritten Altersstufe.

Dieser Unterhalt vermindert sich um die Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes Kind (§ 1612 b BGB).

Tut mir leid, aber hier verstehe ich nun echt nicht, was dieses Jugendamt in diesen Titel hineinfabriziert hat.

Eine ausdrückliche Befristung habe ich nirgendwo gesehen, der Titel müsste also auch über den 18 Geburtstag hinaus gelten - aber an der oben zitierten Stelle wird ausdrücklich und ausschließlich auf die dritte Altersstufe abgestellt (also vom 12. bis einschließlich 17. Lebensjahr), und es wird ausdrücklich der Abzug nur des halben Kindergeldes erlaubt (was aber nur für Minderjährige die korrekte Regelung ist, für Volljährige dürfte eigentlich das volle Kindergeld abgezogen werden).

Oder erfolgt vorher oder nachher in dem Text, denn du nicht abgetippt hast, noch eine Klarstellung - oder ggf. in dem Titel, der durch den obigen Titel lediglich abgeändert wird ("Unter Abänderung der bisher bestehenden Verpflichtung (...)"? Denn für alles, was in diesem Titel nicht geändert wird, müsste m.E. weiterhin der vorherige Titel maßgeblich sein.

Falls obiger Text wirklich schon i.W. vollständig ist, dann wage ich keine Prognose, was passieren wird, wenn nach dem 18. Geburtstag ein Gerichtsvollzieher mit diesem Titel zu dir losgeschickt werden würde.

Hat eventuell einer der anderen Forenteilnehmer eine Idee, wie so ein m.E. ziemlich schlampig formulierter Titel zu bewerten ist?

Viele liebe Grüße,

Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.05.2024 00:28
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Sascha,

Geschrieben von: @gismo47

Die Frage die sich hier stellt, ich bin aktuell in der Lohnsteuerklasse 3 und meine Frau 5 - wenn es sich tatsächlich nur auf mein Nettoeinkommen bezieht, dann wäre ich doch besser dran, wenn ich die Steuerklasse auf 4/4 ändere... Dann bekomme ich Netto weniger und meine Frau dafür wieder mehr. Oder ?

Das wird dir leider nichts nützen - als Unterhaltszahler bist du verpflichtet, mögliche Steuervorteile in Anspruch zu nehmen, und wenn nicht, dann wird bei deinem unterhaltsrechtlichen Netto so getan als ob.

Wenn OLG Stuttgart für dich zuständig ist, dann gelten die Süddeutschen Leitlinien, und dann kannst du diese Sache unter Punkt 10.1 hier nachlesen: https://www.vatersein.de/unterhaltsrechtliche-leitlinien-olg-stuttgart-stand-01-01-2024/

Sicherheitshalber nachgefragt: OLG Stuttgart ist zuständig am Wohnort des Kindes?

Geschrieben von: @gismo47

Was kann ich zu den Abzugsposten dazuzählen? Fahrtkosten ins Büro? Nebenkosten im HomeOffice? Riestervertrag? Berufsbedingte Aufwendungen? Vermögenswirksame Leistungen? Schulden für Immo-Kredit?

OLG Stuttgart erlaubt unter Punkt 10.2.1 der soeben verlinkten Leitlinien für berufsbedingte Kosten fünf Prozent pauschal, bei dir also fünf Prozent von 3.875 Euro gleich 193 Euro. Einzelnachweis der berufsbedingten Kosten lohnt also nur, wenn du damit auf mehr als diese 193 Euro kommst. Wirf aber insbesondere mal einen Blick auf die Fahrtkostenpauschale unter Punkt 10.2.2 der Leitlinien, bei hinreichend langen und häufigen Fahrten ins Büro könnte das in Frage kommen.

Riestervertrag geht als zusätzliche Altersvorsorge durch. Hierfür gibt es keine Pauschale, es zählen nur die tatsächlich gezahltn Beiträge bis zu einer Obergrenze, die bei vier Prozent vom Brutto liegt. Für einen "typischen" Riestervertrag dürfte diese Grenze aber kein Problem darstellen.

Mit den berufsbedingten Kosten und der zusätzlichen Altersvorsorge solltest du noch knapp unterhalb der Obergrenze der fünften Zeile der Düsseldorfer Tabelle liegen, denn die liegt bei 3.700 Euro. Jedenfalls unter der Annahme, dass diese 3.875 Euro als zwölf Nettogehälter und sonst nichts zu verstehen sind. Wenn es nämlich noch Weihnachtsgeld, Erfolgsbeteiligungen o.ä. gibt, dann werden die anteilig berücksichtigt, und dann dürfte es bereits Zeile 6 sein.

Sinngemäß das gleiche Problem, wenn jemand Wind bekommt von diesen Nebengewerbe, denn auch diese Einkünfte sind für den Unterhalt relevant.

Gleich das nächste Problem verbirgt sich hinter der scheinbar harmlosen Frage "Schulden für Immo-Kredit?" - d.h. dir gehört eine Immobilie? Wenn du diese selbst bewohnst, dann wird dir eigentlich bei der Unterhaltsberechnung ein "fiktives Einkommen" für die ersparte Miete auf dein tatsächliches Einkommen draufgeschlagen, und wenn du vermietest, dann sind die Mieteinnahmen ebenfalls unterhaltsrelevantes Einkommen. Beides natürlich abzüglich der Kosten, zu denen insbesondere der Schuldendienst gehört.

Alles in allem denke ich, deine ursprüngliche Befürchtung ist leider durchaus berechtigt, dass du bei einer Neuberechnung in Zeile 6 statt in Zeile 5 landen könntest.

Geschrieben von: @gismo47

Zudem habe ich mit meiner jetzigen Frau noch eine gemeinsame Tochter mit 15 Jahren die ja auch unterhaltsberechtigt ist, muss das nicht auch bei der Berechnung mit einbezogen werden?

Ja, sie wird in die Berechnung einbezogen, aber anders als du vielleicht denkst. Die Düsseldorfer Tabelle ist von Haus aus auf zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt, was genau deinem Fall entspricht (ein Sohn, eine Tochter). Du findest dies gleich auf der ersten Seite der Düsseldorfer Tabelle in Anmerkung 1.

Das bedeutet: Hättest du nur ein unterhaltsberechtigtes Kind, dann würde am Ende der Unterhaltsberechnung auf die errechnete Zeile noch eine Zeile draufgeschlagen, d.h. statt z.B. rechnerisch Zeile 5 würdest du dann in Zeile 6 einsortiert werden. Das Vorhandensein der Tochter verhindert also nur, dass das Jugendamt dir auch noch diesen "Einzelkindzuschlag" in Rechnung stellen kann ...

Der Vollständigkeit halber: Es gibt auch noch Regelungen zu deinem Selbstbehalt und ggf. zu Bedarfskontrollbeträgen, durch die der zu zahlende Unterhalt gemindert werden kann, aber bei einem bereinigten Netto von ca. 3.700 Euro und "nur" zwei Kindern dürften diese Regelungen für dich keine Rolle spielen. Es ist mir aber inzwischen zu spät in der Nacht, um darüber genauer nachzudenken.

Viele liebe Grüße,

Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.05.2024 01:09
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @gismo47

Zudem habe ich mit meiner jetzigen Frau noch eine gemeinsame Tochter mit 15 Jahren die ja auch unterhaltsberechtigt ist,

Daraus schließe ich, dass schon ziemlich lange Unterhalt für den bald volljährigen Sohn gezahlt wird. Sollten in der Vergangenheit weitere (längst abgeänderte) Urkunden bestanden haben, würde ich die allesamt darauf überprüfen, ob mal eine Befristung bis zur Volljährigkeit enthalten war. Denn solch eine Befristung gilt weiter, es sei denn, sie wird ausdrücklich aufgehoben.

Geschrieben von: @gismo47

Unter Abänderung der bisher bestehenden Verpflichtung verpflichte ich mich, gemäß § 1612 a BGB folgende Unterhaltsrente monatlich im Voraus, rückständige Beträge sofort, zu zahlen:

Ab 01.08.2021 120% des jeweiligen Mindestunterhalts der dritten Altersstufe.

Hier hat man nur die dritte Altersstufe erwähnt, weil der Sohn zum Zeitpunkt der Beurkundung das 12. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Bei jüngeren Kindern schreibt man "des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe gemäß § 1612a BGB". Das ist Teil der Dynamik.

Die Altersstufen und der gesetzliche Mindestunterhalt für minderjährige Kinder ergeben sich aus § 1612a BGB. Für volljährige Kinder gilt das nicht! Daraus folgt, dass aus einem dynamischen Titel aus Zeiten der Minderjährigkeit eines Kindes lediglich in Höhe der 3. Altersstufe vollstreckt werden kann! Wenn das Kind mehr möchte, also gemäß Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle (kein Gesetz!), muss es eine Neuberechnung verlangen.

Die Kindergeldanrechnung bei Vollstreckung von Unterhaltsrückständen ab Volljährigkeit erfolgt gemäß Titel. Und wenn dort von hälftiger Anrechnung die Rede ist, wird auch nur die Hälfte abgezogen. Dies kann der Unterhaltspflichtige im Rahmen einer Abänderung ab Volljährigkeit selbstverständlich in Richtung § 1612b BGB ändern lassen.

Bis zu einer Abänderung gilt der letzte Titel!

Geschrieben von: @gismo47

Ich habe seit 5 Jahren noch ein kleines Nebengewerbe, wo ich im letzten Jahr 2500.-€ Gewinn erwirtschaftet habe.

Solche Nebeneinkünfte sind übrigens bei der Auskunft grundsätzlich mit anzugeben. Auch dann, wenn man sich sicher ist, dass sie überobligatorisch sind. Denn die Entscheidung, ob und wie solche Nebeneinkünfte angerechnet werden, obliegt den Gerichten. So die Aussagen der Gerichte.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.05.2024 09:43
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

Aus der unbefristeten 120%-Urkunde sind also ab Volljährigkeit 649 € (774-125) vollstreckbar.

Geschrieben von: @malachit

Alles in allem denke ich, deine ursprüngliche Befürchtung ist leider durchaus berechtigt, dass du bei einer Neuberechnung in Zeile 6 statt in Zeile 5 landen könntest.

Ich kalkuliere auch mal mit Zeile 6 und schätze das unterhaltsrelevante Einkommen (URE) des Vaters vorsichtig auf glatte 4.000 €. Ergibt bei einer Neuberechnung des Volljährigenunterhalts einen höchstens zu zahlenden (13.1.1 der SüdL) Betrag von 632 € (882-250). Also wenn die Mutter nicht leistungsfähig ist.

Dann mache ich die Mutter leistungsfähig mit 3.000 € URE. Zusammengerechnet sind das 7.000 €, was Zeile 12 der DT und somit einen Bedarf des Volljährigen von 963 € (1.213-250) ergibt. Die Berechnung der Haftungsanteile (Formel siehe 13.3 der SüdL) ergibt: 619 € Vater und 344 € Mutter.

Fazit: Bei einem URE des Vaters von 4.000 € muss die Mutter selbst an die 3.000 € URE haben, damit der Vater gegenüber seiner Alleinhaftung entlastet wird. Geringere Einkünfte der Mutter führen nicht zu einer Entlastung.

Was nun? Abänderung bei Eintritt der Volljährigkeit? Der Sohn wird noch mehrere Jahre unterhaltsberechtigt sein. Erteilt er regelmäßig Auskunft über seine Ausbildung? Fakt: Irgendwann muss sowieso abgeändert werden...

Ich würde zur Volljährigkeit hin abändern (lassen) und somit die Offenlegung von Einkünften der Mutter verlangen. Oder kommen beim Vater insgesamt mehr als 4.000 URE zusammen?

AntwortZitat
Geschrieben : 25.05.2024 14:12
(@gismo47)
Schon was gesagt Registriert

Ich habe hier die komplette erste Urkunde von 2006 abgetippt bzw gescannt und kopiert.

 

Verpflichtungsurkunde über die Festsetzung des Unterhalts

 

 

Vor der nach § 59 SGB VIII ermächtigten Urkundsperson, Kreisamtmann XXX, erscheint:

Vorname/n, Familienname, ggf. Geburtsname, Beruf (nach seinen Angaben)

Herr

Xxxx xxxx,

 

Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand (nach seinen Angaben), Staatsangehörigkeit XX.XX.XXXX, XXXX, ledig, deutsch

 

Anschrift

STRASSE  PLZ ORT

ausgewiesen durch

Personalausweis

Nachdem er über die Wirkungen einer Unterhaltsverpflichtungserklärung und über die Bedeutung der Unterwerfungsklausel belehrt worden ist, erklärt er: Es gibt für dieses Kind noch keine Unterhaltsfestsetzung. Ich verpflichte mich daher, dem Kind Vorname Name, Geburtsdatum, Geburtsort

Xxxx, geb. am XX.XX.XXXX in XXX

nachstehenden Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages gemäß § 1 der Regelbetrag-Verordnung wie folgt zu zahlen:

Ab xx.xx.xxxx monatlich 276,00 EUR abzüglich jeweilig hälftiger kindbezogener Leistungen für ein

1. Kind in Höhe von derzeit monatlich 77,00 EUR, somit monatlich 199,00 EUR.

Ab 01.07.2007 monatlich 135 % des jeweiligen Regelbetrages der 1. Altersstufe abzüglich jeweilig hälftiger kindbezogener Leistungen für ein 1. Kind

Ab 01.09.2012 monatlich 135 % des jeweiligen Regelbetrages der 2. Altersstufe abzüglich jeweilig hälftiger kindbezogener Leistungen für ein 1. Kind

Ab 01.09.2018 monatlich 135 % des jeweiligen Regelbetrages der 3. Altersstufe abzüglich jeweilig hälftiger kindbezogener Leistungen für ein 1. Kind.

Dieser Unterhalt vermindert sich um die Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes Kind. Die Anrechnung unterbleibt, soweit der geschuldete Unterhalt 135 % des Regelbetrages nicht übersteigt (§ 1612 b Abs. 5 BGB).

Der Unterhalt ist zum Ersten eines jeden Monats im Voraus zu zahlen.

Wegen der Erfüllung dieser Verbindlichkeiten unterwerfe ich mich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde.

Ich beantrage und bewillige, dem gesetzlichen Vertreter bzw. betreuenden Elternteil des Kindes eine vollstreckbare Ausfertigung sowie eine beglaubigte Abschrift zu erteilen.

 

Diese Ausfertigung stimmt mit der Urschrift überein. Sie wird hiermit dem minderjährigen Kind

Xxxx, geb. am xx.xx.xxxx in XXX

zu Händen seines gesetzlichen Vertreters bzw. betreuenden Elternteils zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.

XXX, XX.xx.xxxx

gez. Abt, Kreisamtmann Xxxxxx

Unterschrift Urkundsperson

Die Übereinstimmung dieser Abschrift mit der vollstreckbaren Ausfertigung wird beglaubigt.

 

 

 

Danach gab es 2018 eine Urkunde über die Abänderung einer Unterhaltsleistung

 

Urkunde über die Abänderung einer Unterhaltsleistung

 

Vor mir, xxx,

als Urkundsperson des Kreisjugendamtes xxx nach § 59 SGB VIII ermächtigt, erscheint

Herr XXX geboren am XX.XX.XXXX in XXX

Staatsangehörigkeit: deutsch ausgewiesen durch Personalausweis

Nach eigenen Angaben:

Personenstand: verheiratet wohnhaft: STRASSE, PLZ, ORT

Er ist nach meiner Überzeugung geschäftsfähig. Er wird über die Bedeutung einer Unterhaltsverpflichtung und der Unterwerfungsklausel belehrt. Der Erschienene erklärt mit der Bitte um Beurkundung folgende Unterhaltsverpflichtung:

Ich bin aufgrund Urkunde des Jugendamtes XXX vom XX.XX.2006, AZ XXX/XXXX, meinem Kind

XXX, geb. am XX.XX.XXXX in xxx zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente verpflichtet. Unter Abänderung der bisher bestehenden Verpflichtung verpflichte ich mich, gemäß § 1612 a BGB folgende Unterhaltsrente monatlich im Voraus, rückständige Beträge sofort, zu zahlen:

Ab 01.03.2018 115% des jeweiligen Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe.

Ab 01.09.2018 115% des jeweiligen Mindestunterhalts der dritten Altersstufe.

Dieser Unterhalt vermindert sich um die Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes Kind (§ 1612 b BGB).

Nach gegenwärtiger Rechtslage sind demnach zu zahlen:

Ab 01.03.2018 monatlich € 362,00

(in Worten: Euro dreihundertzweiundsechzig).

Die anerkannte Unterhaltsverpflichtung ergibt sich aufgrund des Schreibens des Landratsamtes xxx vom xx.xx.xxxx, mit dem ich zur Zahlung der anerkannten Unterhaltsbeträge aufgefordert wurde und das von mir akzeptiert wird.

 

Im Fall einer Anhebung des gesetzlichen Mindestunterhaltes gemäß § 1612 a BGB oder einer Erhöhung des Kindergeldbetrages können sich die genannten Beträge verändern.

Wegen dieser Verbindlichkeit unterwerfe ich mich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde. Soweit sich nach § 239 FamFG eine Änderung der Unterhaltsrente ergeben kann, bleibt diese Änderung dem Kind und mir vorbehalten.

Ich beantrage, dem Kind eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde und mir selbst eine Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung zu erteilen.

 

 

 

 

 

und 2021 eine Urkunde über die Abänderung einer Unterhaltsleistung

 

Urkunde über die Abänderung einer Unterhaltsleistung

Vor mir, xxx,

als Urkundsperson des Kreisjugendamtes xxx nach § 59 SGB VIII ermächtigt, erscheint

Herr xxx geboren am xx.xx.xxxx  in xxx

Staatsangehörigkeit: deutsch ausgewiesen durch Personalausweis

Nach eigenen Angaben:

Personenstand: verheiratet wohnhaft: STR, PLZ, ORT

Er ist nach meiner Überzeugung geschäftsfähig. Er wird über die Bedeutung einer Unterhaltsverpflichtung und der Unterwerfungsklausel belehrt. Der Erschienene erklärt mit der Bitte um Beurkundung folgende Unterhaltsverpflichtung:

Ich bin aufgrund Urkunde des Jugendamtes XXX vom XX.xx.xxxx, AZ I xxx/xxxx, meinem Kind

Xxx , geb. am xx.xx.xxxx in xxx zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente verpflichtet. Unter Abänderung der bisher bestehenden Verpflichtung verpflichte ich mich, gemäß § 1612 a BGB folgende Unterhaltsrente monatlich im Voraus, rückständige Beträge sofort, zu zahlen:

Ab 01.08.2021 120% des jeweiligen Mindestunterhalts der dritten Altersstufe.

Dieser Unterhalt vermindert sich um die Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes Kind (§ 1612 b BGB).

Nach gegenwärtiger Rechtslage sind demnach zu zahlen:

Ab 01.08.2021 monatlich € 524,50

(in Worten: Euro fünfhundertvierundzwanzigeuroundfünfzigcent.

Die anerkannte Unterhaltsverpflichtung ergibt sich aufgrund des Schreibens des Landratsamtes xxx vom xx.xx.xxxx, mit dem ich zur Zahlung der anerkannten Unterhaltsbeträge aufgefordert wurde und das von mir akzeptiert wird.

Im Fall einer Anhebung des gesetzlichen Mindestunterhaltes gemäß § 1612 a BGB oder einer Erhöhung des Kindergeldbetrages können sich die genannten Beträge verändern.

 

Wegen dieser Verbindlichkeit unterwerfe ich mich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde. Soweit sich nach § 239 FamFG eine Änderung der Unterhaltsrente ergeben kann, bleibt diese Änderung dem Kind und mir vorbehalten.

Ich beantrage, dem Kind eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde und mir selbst eine Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung zu erteilen.

 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.05.2024 15:38
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

@gismo47 

Ich kann leider in keiner der 3 Urkunden eine Befristung bis zur Volljährigkeit erkennen.

Die zügig erschaffene 😉 1. Urkunde von 2006 stammt noch aus Zeiten der Regelbetrag-Verordnung. Damals war auch die Kindergeldanrechnung anders geregelt als heute. Trotzdem spricht m.E. alles dafür, dass es bei der von mir oben beschriebenen hälftigen Anrechnung im Falle der Vollstreckung ab Volljährigkeit verbleibt. Erst aufgrund einer Neuberechnung wird man das Kindergeld bei dir gemäß § 1612 b BGB in voller Höhe berücksichtigen. 

Aber Hut ab, noch nie habe ich erlebt, dass jemand alle seine Urkunden postwendend und in der Qualität in einem Forum bereitstellen kann. Manche User, m.E. viel zu viele, stellen erst nach umfangreicher Suche fest, dass sie überhaupt mal eine vollstreckbare Urkunde unterzeichnet haben ... 😬 

AntwortZitat
Geschrieben : 25.05.2024 17:05
(@gismo47)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Tacheles und Malachit,

umso mehr ich die letzten Tage darüber nachdenke, umso mehr komm ich zur Überzeugung das ich einfach gar nichts mache.... das Risiko das ich durch die Neuberechnung dann am Ende etwas mehr oder etwas weniger bezahlen muss, ist überschaubar. Allerdings möchte ich nicht unnötig Stress mit der Kindesmutter entfachen. Schon allein wenn ich darüber nachdenke, bekomme ich wieder Bauchschmerzen. 

Jetzt bezahle ich seit fast 18 Jahren monatlich immer pünktlich meinen Kindesunterhalt, dann mach ich das jetzt noch ein paar Jahre länger, habe aber kein Streitpotential. Würde ich hier nun ein paar 100€ sparen können, wäre es etwas anderes und ich würde das dann auf mich nehmen. Aber dafür das am Ende alles beim selben bleibt, macht es für mich nicht wirklich sinn.

Zudem erhalte ich ab November eine tarifliche Lohnerhöhung von 6-10% was dann wieder eine kleine finanzielle Erleichterung darstellt.

Wenn dann irgendwann das JA selbst mit einer Neuberechnung ankommt, dann ist das so und dann muss ich das eh alles wieder neu offenlegen. 

Bis dahin werde ich gleichbleibende Zahlungen zukünftig direkt an den Junior überweisen und freue mich über meine Zusatzeinnahmen meines Nebengewerbes und meiner tariflichen Lohnerhöhung.

 

Ich danke Euch beiden für die tolle und umfangreiche Erklärung und Hilfe. Es gibt doch tatsächlich noch Leute, die nicht nur die Interessen der Mütter vertreten.

 

LG

Sascha

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.05.2024 12:30