Guten Morgen Zusammen 🙂
Unterhaltstechnisch geht es in die nächste – hoffentlich finale - Runde. An sich weiß ich, wie die Berechnung geht. Allerdings tue mich gerade schwer, weil die KM noch weitere Unterhaltspflichten hat und bin mir sicher, Ihr könnt mir helfen. Kurz die Eckdaten:
Junior 18, nicht privilegiert
KV: bereinigtes Netto 1.900 €, keine weiteren Unterhaltspflichten, nicht verheiratet
KM: Netto 2.200 € (Altersvorsorge und berufsbedingte Aufwendungen bereits abgezogen), zwei weitere Kinder unter 6, mit dem Vater dieser Kinder verheiratet, der Vater der Kinder hat ebenfalls Einkommen (mindestens in Höhe des Einkommens der KM)
Was muss ich bei der KM vom Einkommen wegen der weiteren Kinder noch abziehen? Für beide Kinder den vollen Betrag nach Düsseldorfer Tabelle? Wenn ja, nach welcher Stufe? (Eigentlich ist sie Stufe 3, aber durch die 3 Unterhaltspflichten müsste es ja eigentlich Stufe 2 sein…)
Kann ich das Kindergeld für die beiden weiteren Kinder von dem Betrag nach Düsseldorfer Tabelle in Abzug bringen? Wenn ja, ganz oder zur Hälfte?
Die Mutter trägt für die weiteren Kinder ja nicht alleine den Barunterhaltsteil. Sie leistet sowohl Barunterhalt als auch Pflege und Betreuung gemeinsam mit dem Vater der Kinder. Wird das irgendwie berücksichtigt? (z.B. dadurch, dass der Barunterhaltsbetrag nur zur Hälfte abgezogen wird?)
Vielen Dank für Eure Hilfe
Sleepy
Hallo Sleepy,
wenn die KM der KV wäre, dann wäre alles klar.
Man könnte argumentieren, dass eine Ehe mit 2 Verdienern ein Wechselmodell darstellt und den KU für die Kinder danach berechnen und den Anteil der KM von ihrem Einkommen abziehen. Das wäre aber juristisches Neuland.
Der deutsche Vater (auch in diesem Forum) geht immer davon aus, dass die KM betreut und der KV zahlt. Deshalb wird in aller Regel die Rechnung so gemacht, dass die KM KU vom KV erhält, so dieser leistungsfähig ist. Im vorliegenden Fall ist der KV für die beiden Kinder unter 6 leistungsfähig. Deshalb kann die KM von ihrem Einkommen gar nichts abziehen.
Das volle Kindergeld steht allerdings dem volljährigen Kind zu und verringert seinen Unterhaltsbedarf.
VG Susi
Hallo und danke Susi,
Also würde es so aussehen:
Bereinigtes Netto KM 2.200
+ bereinigtes Netto KV 1.900
Summe 4.100
Unterhaltsbedarf Junior 759
./. Kindergeld 192
./. Ausbildungsvergütung 450 (540 – 90)
Restbedarf 117
Einzusetzendes Einkommen nach Abzug Selbstbehalt (1.300)
KM 900
KV 600
Unterhaltspflicht KV 40 % von 117 = 46,80 €
???
Sleepy
Moin,
den KU für die Kinder danach berechnen und den Anteil der KM von ihrem Einkommen abziehen.
VG Susi
der KU würde aber erst vor dem Quoteln abgezogen. Also ber. Netto - SB- vorangige Unterhaltsleistungen.
Sollte anschl.ein Unterhalspfl. mehr leisten müssen wie bei alleiniger Unterhaltspflicht geht für den Anspruch eine Stufe runter in der DDér Tabelle und das viele Stufen bis es passt.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Hallo,
@sturkopp Kind ist Kind von KV und KM. Die KM hat mit ihrem Ehemann weitere Kinder unter 6.
Es geht um den Unterhalt des volljährigen Kindes von KM und KV. Der Ehemann ist nicht der KV.
Ich würde es so sehen. Gerundet wird auf den vollen Euro, also 47 Euro für den KV.
VG Susi
Nachtrag:
Eigentlich ist das eine interessante Frage. Es gibt 2 Verdiener mit in etwa gleichem Einkommen bzw. 2 (nahezu) Vollzeiteinkommen. Die Eltern haben 2 Kinder.
Wäre die Mutter getrennt/geschieden und würde ein Wechselmodell gelebt, dann wären die Unterhaltspflichten für die minderjährigen Kinder vorrangig und die Mutter könnte ihren Anteil vorrangig abziehen und der Unterhalt für den Volljährigen wäre nachrangig.
Wäre der KV auch der Ehemann, dann würde man ihm die 2 Kinder aus der Ehe zurechnen und sein Einkommen würde dadurch sinken, da KU minderjähriger Vorrang hat.
Hätte die KM kein Einkommen könnte man versuchen über das Familieneinkommen und den Taschengeldanspruch dem Ehemann in die Tasche zu greifen.
NUR im Fall der berufstätigen Mutter werden die minderjährigen Kinder nicht angerechnet.
VG Susi
Hallo,
Hallo,
@sturkopp Kind ist Kind von KV und KM. Die KM hat mit ihrem Ehemann weitere Kinder unter 6.
Es geht um den Unterhalt des volljährigen Kindes von KM und KV. Der Ehemann ist nicht der KV.Ich würde es so sehen. Gerundet wird auf den vollen Euro, also 47 Euro für den KV.
VG Susi
ich wollte nur klarstellen das der KU für die minderj. erst beim Quoteln zum tragen käme.
Also ber. Netto- SB- KU ergibt den Betrag der beim Quoteln zur Verfügung steht.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Hallo Sleepy,
mit deiner Rechnung erhältst du das Minimum deiner zukünftigen Unterhaltslast. Das Maximum würde 72 € (62%:38%) betragen. Diese Rechnung betrachtet die KM so, als ob sie allein für den Barunterhalt (nach Düsseldorfer Tabelle) ihrer mit ihrem Ehemann gemeinsamen Kinder aufkommen würde.
Für einen Betrag innerhalb des Differenzbereiches bis zu 25 € kannst du also entscheiden, inwiefern es für dich sinnvoll ist, in eine Diskussion über Anrechnung und Höhe des fiktiven Barunterhaltes des Ehemanns der KM einzusteigen.
Gruß
Graham
:thumbup: Ihr seid - wie immer - spitze
Eine Frage noch hinterher:
Ich hab irgendwas im Hinterkopf, dass man nicht mehr zahlen muss als man zahlen müsste, wenn man allein unterhaltpflichtig wäre. Ich weiß aber nicht mehr in welchem Zusammenhang :puzz:
Wenn das so wäre, hätte Junior ja gar keinen Anspruch (bereinigtes Netto 1.900, Anhebung um eine Stufe wg. keiner weiteren Unterhaltspflicht, Anspruch 580, Einkünfte 192 Kindergeld + 450 Ausbildungsvergütung = Bedarf gedeckt).
Edit: Smiley lesbar gemacht 😀
Sleepy
Hallo Sleepy,
dieser Grundsatz kommt i. A. dann zur Anwendung, wenn der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes auf der Basis des addierten Elterneinkommens ermittelt wird, wegen Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils jedoch nur ein Elternteil unterhaltspflichtig ist. Die Begrenzung der Unterhaltshöhe dient dann also dem Schutz des Unterhaltspflichtigen.
Der Grundsatz kann nicht - gewissermaßen in Umkehrung der Kausalität - dazu genutzt werden, den Bedarf des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes "herunterzurechnen", wenn beide Elternteile leistungsfähig sind.
Gruß
Graham