Unterhalt rückwirke...
 
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Unterhalt rückwirkend anpassen

 
(@pausbanderi)
Nicht wegzudenken Registriert

Mahlzeit,

wenn man für ein Kind Unterhalt bezahlt und dieser Betrag nie angespasst wird, sei es durch Einkommensberichtigungen oder Steigerung wegen des Alters, kann das rückwirkend geltend gemacht werden?

 

Im konkreten Fall besteht ein Wechselmodell und Elternteil A bezahlt an B einen geringen Betrag, weil B selbst kein nennenswertes Einkommen hat. Beide haben mittlerweile andere Jobs angenommen und das Kind geht zur Schule. A bezahlt aber weiterhin den Unterhalt für einen Zweijährigen.

 

Kann B noch eine Forderung stellen?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 28.03.2022 13:36
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

 

die spannende Frage ist, gibt es einen Titel?
wenn nein, dann dürfte da keine Nachforderung Erfolg haben.

 

für die Zukunft dann schon. Wobei dann ja auch neu gerechnet werden müsste.

 

sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 28.03.2022 15:43
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

da es sich um eine Wechselmodell handelt ist die Situation nicht so klar, da es 2 barunterhaltspflichtige Eltern gibt. Prinzipiell hat das Kind Anspruch auf den vollen Unterhalt und damit auch B auf den entsprechenden Betrag von A.

Für die Vergangenheit können in der Regel keine Forderungen gestellt werden, da der Unterhalt zur Deckung des laufenden Unterhaltsbedarfs gedacht und kein Sparmodell ist.

Wenn die Unterhaltszahlungen also geändert werden sollen, dann muss sich A an B wenden und eine Neuberechnung fordern. Im Schreiben sollte auch vermerkt werden ab wann der neue Unterhalt gelten soll, in aller Regel in dem Monat in dem das Schreiben eingeht. Dann müssten A und B ihre Einkommen offenlegen (dem anderen mitteilen und belegen) und dann kann der Unterhaltsbedarf und der Ausgleichsbetrag bestimmt werden. Es sollte dann vereinbart werden, dass der Unterhaltsbedarf immer an die aktuelle DDT und die Altersstufe des Kindes anzupassen ist, damit nicht ständig gerechnet werden muss.

Aller 2 Jahre kann (muss aber nicht) eine Neuberechnung mit neuer Einkommensauskunft erfolgen.

Kann man sich darauf nicht einigen, kann das JA um Unterstützung gebeten werden oder es muss vor Gericht geklärt werden.

VG Susi

 

AntwortZitat
Geschrieben : 28.03.2022 18:43
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo @pausbanderi,

Da Deine Frage zumindest 2 Problematiken enthalten, ist die Beantwortung nicht so ganz einfach.

Der Unterhaltszahler ist (rechtlich) nicht verpflichtet (im vorauseilenden Gehorsam) seine "steigenden" Einkünfte offenzulegen...

Allerdings wäre - bei Vorhandensein eines Titels - zum einen die jährlichen(?) Anpassungen der DT zu beachten und vom Unterhaltszahler eigenständig anzupassen und zum anderen auch die Altersgruppen der Kinder im Auge zu behalten.

Im vorliegenden Fall handelt es sich wohl eher um ein moralisches Problem...

Geschrieben von: @pausbanderi

Kann B noch eine Forderung stellen?

Sofern kein Titel vorliegt wohl eher nicht (obwohl: Fordern kann man erstmal vieles bis alles)...

Allerdings kann (wird) ab Geltendmachung eine Anpassung des Unterhaltes erfolgen...

Sinnvoll wäre (wenn möglich) eine pers. Auseinandersetzung der ET ohne Hinzuziehung von Anwälten und Co.

 

 

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 29.03.2022 08:38
(@maxmustermann1234)
Registriert

@kakadu59 Im Wechselmodell sind Unterhaltsforderungen gar nicht so trivial. Immer dran denken: es gibt keine Hauptbetreuungsperson. Somit ist schon der Auskunftsanspruch schwer durchzusetzen, wenn sich ein Elternteil weigert. Und nein, Jugendämter beraten sehr ungern im Wechselmodell, manche verweigern sogar komplett.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.03.2022 16:00