Unterhalt, Spesen. ...
 
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Unterhalt, Spesen. Insolvenz

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(@berluc)
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Hallo alle zusammen,

Ich habe seit September des letzten Jahres (2010 ) einen neuen Arbeitsplatz gefunden. Nun bekam ich vom Anwalt der Kindesmutter Post über die berechnung des Unterhaltes. Mein Grundlohn netto monatlich beträgt 1350 €. Dazu kommen nun die Sesen für die Arbeitszeit die länger als 10 Stunden beträgt. Nun bin ich als Springer in dem Unternehmen angestellt und fahre die LKW´s meiner Kollegen die im Urlaub sind. Nun habe ich einen Monat mal 400 € Spesen , den anderen Monat wieder mal nur 80 € Spesen den nächsten Monat dann mal 200 € Spesen. Der Anwalt der Kindesmutter hat von mir eine Übersicht über meine finanzielle Situation bekommen, also meine letzten 4 Lohnzettel und einen Mietvertrag von meiner Wohnung (700€ warm).
Nach der Berechnung des Anwaltes der Kindesmutter werde ich jetzt mit 105% der Einkommensgruppe 2 berechnet und muß anstatt 272€ nun 292€ Unterhalt an meine Tochter zahlen. Was ich natürlich auch gern machen möchte wenn ich es finanziell könnte, denn 20 Euro sind für mich zur Zeit ne menge Geld.

Nun meine Frage an Euch:

Darf die Kindesmutter einen Anwalt nehmen um den Unterhalt zu berechnen? Sie bekommt Rechtskostenbeihilfe gewährt und geht seit ca 12 Jahren keiner Arbeit nach. Hätte sich darum nicht das Jugendamt kümmern müssen was keinen einzigen Cent kostet?
Dürfen meine Spesen mit in den Unterhalt einberechnet werden, denn es sind ja vorrauszahlungen die ich durch meine Abwesenheit von zu Hause für Ernährung und Unterkunft bestreiten muß. Leider bin ich nicht jede Woche auf großer Fahrt und bekomme immer die gleiche Spesenzahlung.
Kann  ich so einfach in die Einkommensgruppe 2 eingestuft wenn ich für nur ein Kind Unterhaltspflichtig bin. Für was ist dann die Düsseldorfer Tabelle gut wenn sie nur als Richtlinie gilt.

Hier mal die Begründung des Anwaltes.

1365,16 € Lohn im Oktober 2010
1309,90 € Lohn im November 2010
1309,90 € Lohn im Dezember 2010
1306,01 € Lohn im Januar 2011

macht zusammen 5290,97 €

Meine Spesen

367,00 € im Oktober 2010
242,00 € im November 2010
103,00 € im Dezember 2010
468,00 € im Januar 2011

macht zusammen 1180,00 €

von den 1180,00 € Spesen werden mir einfach 1/3 des Einkommens dazu berechnet, also 393,33 €. Alles zusammen hatte ich in den 4 Monaten ein Einkommen von 5684,30 €. Das wurde durch 4 geteilt und ergab einen Monatsdurchschnitt von 1421,08 €.
Laut Düsseldorfer Tabelle liegt die Einstufung aber erst ab 1501 € Monatliches Einkommen für die Einkommensgruppe 2.

Ich hoffe ich konnte meine Situation gut rüber bringen und wäre für gute Ratschläge sehr dankbar, denn einen Anwalt kann ich mir absolut bnicht leisten.

Es grüßt Berluc

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 04.03.2011 15:11
(@berluc)
Schon was gesagt Registriert

Was ich noch vergessen habe, ich bin in der Vorbereitung einer Privatinsolvenz. Ich war bis letzten Jahres (2010) mit einer Gaststätte selbstständig.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.03.2011 15:21
(@papi74)
Registriert

Hallo,

Deine Ex darf sich sogar 5 Anwälte nehmen wenn Sie es möchte. Solange Sie die Kosten trägt bzw. die Kosten von der PKH abgesegnet werden...ist doch erstmal alles gut.
Des Weiteren ist es gängige Praxis, dass 1/3 Spesen angerechnet werden und das wurde in mehreren Prozessen schon bestätigt.

Wenn du ein schwankendes Einkommen hast, so werden alle Einnahmen der letzten 12 Monate addiert und dann durch 12 geteilt. Dann hast du das Gehalt was zugrunde gelegt wird.
Von diesem Gehalt kannst du dann 5% beruflichen Mehrbedarf (vom Netto) + 4% altersbedingte Vorsorge vom Brutte abziehen. Diese Summer ergibt dann die Einstufung für die DDT.

Natürlich wird die gegenseite maximale Forderungen stellen...im Zweifelsfall wird dann ein Gericht darüber urteilen. Die Höhe Deiner Miete wird keine Rolle spielen...ggf. suche Dir was günstigeres.
Falls es zum Prozess kommt, so wirst du einen RA benötigen.

Rechne Deine Zahlen aus, gehe zum JA und lasse dort einen befristeten Titel erstellen und übersende den der KM. Dann kann die gegenseite nur auf die Restforderung klage erheben und das reduziert um ungünstigsten Fall schon mal die Gerichtskosten. Des Weiteren wird auch die Ambition des RA's absinken:-).

Mfg

papi74

Der Morgen ist immer klüger als der Abend.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.03.2011 15:25
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Berluc,

von den 1180,00 € Spesen werden mir einfach 1/3 des Einkommens dazu berechnet, also 393,33 €. Alles zusammen hatte ich in den 4 Monaten ein Einkommen von 5684,30 €. Das wurde durch 4 geteilt und ergab einen Monatsdurchschnitt von 1421,08 €.
Laut Düsseldorfer Tabelle liegt die Einstufung aber erst ab 1501 € Monatliches Einkommen für die Einkommensgruppe 2.

Wahrscheinlich beruft der Anwalt sich auf Anmerkung 1 der Düsseldorfer Tabelle: Die DT ist auf zwei Unterhaltsempfänger ausgelegt, aber du hast offenbar nur dieses eine Kind (und bist nicht etwa auch noch für deine Ex unterhaltspflichtig)? Dann kann eine Hochstufung um eine Zeile erfolgen, und üblicherweise wird das auch so gemacht. Heißt: Rechnerisch landest du in Zeile 1, wirst aber um eine Zeile nach Zeile 2 hochgestuft. Wobei das übrigens nicht 292 Euro sind, sondern 291 Euro.

So. Und dann gucken wir zur Sicherheit noch auf den Bedarfskontrollbetrag der Zeile 2, der beträgt nämlich 1.050 Euro. Du hast rechnerisch 1.421 Euro, abzüglich 291 Euro Unterhalt, bleiben 1.130 Euro übrig, das ist mehr als der Bedarfskontrollbetrag und somit in Ordnung. Rechnerisch stimmt die Sache also zunächst.

Inhaltlich stimmt sie m.E. nicht, denn wie Papi74 bereits gesagt hat: Es fehlt auf alle Fälle die Bereinigung um berufsbedingte Aufwendungen. Sag' uns mal bitte, welches Oberlandesgericht am Wohnort des Kindes zuständig ist; wenn z.B. die 5%-Pauschale gilt, dann könnten wir schon mal 71 Euro ansetzen. Somit statt 1.421 Euro ein bereinigtes Netto von 1.350 Euro. Rechnerisch Zeile 1, Hochstufung auf Zeile 2. 1.350 Euro minus 291 Euro Unterhalt sind 1.059 Euro, also nur noch knapp über dem Bedarfskontrollbetrag - wenn du also in Wirklichkeit höhere berufsbedingte Kosten als die Pauschale hast, dann könnte es doch wieder nach Zeile 1 zurückgehen. Normalerweise würde ich hier empfehlen, eine zusätzliche Altersvorsorge in passender Höhe abzuschließen, um das bereinigte Netto unter die kritische Grenze zu drücken; aber ich vermute, dieser Weg ist dir wegen der Privatinsolvenz verbaut (deine Aufgabe besteht darin, die Schulden loszuwerden, nicht für dich selber zu sparen).

Was die Anrechnung der Spesen betrifft: Falls du nachweisen kannst, dass den Spesen tatsächlich Ausgaben in mindestens gleicher Höhe entgegenstehen, dann könntest du um die Anrechnung ggf. herumkommen. Aber das müsstest du halt entsprechend durch Quittungen, Rechnungen usw. belegen können.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.03.2011 16:16
(@berluc)
Schon was gesagt Registriert

Ich möchte mich erstmal recht herzlich bei Euch für die Aufklärungsarbeit bedanken.

Zu Deiner Frage, Malachit, welches Oberlandesgericht zuständig ist. Meine 10 Jährige Tochter wohnt in Pößneck (SOK- Saale Orla Kreis ).
An meine EX bin ich nicht Unterhaltspflichtig. Und zwecks der Insolvenz da habe ich lange mit Raten gekämpft aber es ist einfach nicht mehr zu schaffen. Und an sparen brauche ich da nicht zu denken, selbst ein Urlaub ist für mich nicht mehr realisierbar. Eine Altersvorsorge wäre schon denkbar nur muß ich mich da kundig machen in welcher Höhe ich da im Monat dabei wäre.

Das mit dem befristeten Titel ist ein guter Vorschlag von Dir, papi74, aber wie weit komme ich damit.

Nun kommt noch dazu das mir während der Insolvenz der Betrag über dem selbstbehalt genommen wir, was ja auch sein muß. Hat das nicht auch auswirkungen auf den Bedarfskontrollbetrag?

Es ist nun schon der 2.Fall mit der Kindesmutter das ich rechtliche Probleme habe. Umgangsrecht konnte ich vor einem halben Jahr durchsetzen was zum heutigen Zeitpunkt wieder nicht regelmäßig eingehalten wird. Irgendwann verliert man die Nerven.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.03.2011 02:50
(@camper1955)
Schon was gesagt Registriert

@Berluc

Guten Morgen erst mal.

Hast Du keine Krankheitskosten? Fahrtkosten zu den Ärzten, Medikamente, Praxisgebühr usw?

Diese Kosten sind von Deinen Einnahmen erst mal abzuziehen.

Siehe dazu hier

http://www.trennungsfaq.de/forum/showthread.php?tid=3980

Da steht unter anderem der folgende Satz

c) Für den Bedarf an orthopädischen Schuhen hat das Landgericht zwar 33, - € monatlich für notwendig erachtet, diesen Betrag aber nicht einzelnen Tatzeiträumen zugeordnet und nicht vom konkreten Einkommen in Abzug gebracht. Auch vom Krankengeld ist grundsätzlich derjenige Teil abzusetzen, der für krankheitsbedingte Mehrkosten benötigt wird (Diederichsen, aaO § 1603 Rdn. 8, 18 m.w.N.)

lg

Camper

AntwortZitat
Geschrieben : 05.03.2011 11:34
(@berluc)
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Habe nun durch meinen 5. Lohnzettel dank eurer Hilfe einen neuen Betrag ausrechnen können. Ich liege nun unter der 1501€ Grenze.

Dankeschön nochmal für die Hilfe, ist ein richtig gutes Forum.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.03.2011 23:00
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Berluc,

Habe nun durch meinen 5. Lohnzettel dank eurer Hilfe einen neuen Betrag ausrechnen können. Ich liege nun unter der 1501€ Grenze.

Äh, ich will dir die Party zwar nicht versauen, aber:

Das wurde durch 4 geteilt und ergab einen Monatsdurchschnitt von 1421,08 €.

Das war doch auch schon so, als nur vier Gehaltszettel zugrunde lagen! Dein Problem ist nicht, dass du rechnerisch in Zeile 2 landest, sondern dass du laut Anmerkung 1 der Düsseldorfer Tabelle um eine Zeile hochgestuft wirst ...

Die magische Grenze liegt bei dir bei einem bereinigten Netto von 1.341 Euro: Wenn man davon nämlich die 291 Euro Unterhalt laut Zeile 2 abzieht, ist man bei 1.050 Euro und damit beim Bedarfskontrollbetrag von Zeile 2; andersherum gerechnet, wenn du (bereinigt) 1.340 Euro oder weniger hast, ist der Bedarfskontrollbetrag gerissen, und es geht zurück nach Zeile 1.

Etwas anders sieht die Sache ab dem 12. Geburtstag des Kindes aus, da beträgt der Unterhalt nämlich 334 Euro (Zeile 1) bzw. 356 Euro (Zeile 2); was das für deine Verdienstgrenze bedeutet, das kannst du inzwischen vermutlich selbst ausrechnen ...

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.03.2011 23:20
(@berluc)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Malachit,

Hier meine Erklärung und Berechnung was ich dem Gericht nun mitteilen muß weil ich eine Stellungnahme abgeben soll.

Es fehlt auf alle Fälle die Bereinigung um berufsbedingte Aufwendungen.  Ich bin im Unternehmen als Springer angestellt und habe demzufolge auch kein Stammfahrzeug, welches ich von Montag bis Samstag fahre. Dadurch ergeben sich auch Fahrtkosten zum Arbeitsplatz für mich. Arbeitskleidung wird mir auch nur teilweise vom Unternehmen gestellt: eine Jacke und ein Paar Arbeitsschuhe.  Demzufolge kaufe ich mir von meinem Verdienst meine Arbeitshosen und Arbeitshandschuhe selbst. Desweiteren kaufe ich mir Fachliteratur für Berufskraftfahrer, um immer auf dem neuesten Stand über  Sozialvorschriften sowie über Fahrverbote an Feier- und Ferientagen in Europa informiert zu sein.

Somit sind 5% meines Nettoeinkommens mit zu berücksichtigen.

Demzufolge müßte die Berechnung wie folgt sein:

Grundlohn

1365,16 € Oktober

1309,90 € November

1309,90 € Dezember

1306,01 € Januar

1306,01 € Februar

6596,98 €

Spesen

367,00 € Oktober

242,00 € November

103,00 € Dezember

468,00 € Januar

190,00 € Februar

1370,00 €

Von 1370 € wird 1/3 =456 € zum Einkommen dazugerechnet -  zusammen in 5 Monaten

7052,98 € . Die werden durch die 5 Monate gerechnet und ergeben einen Durchschnitt von

1410,60 €.

1410,60 € netto, davon 5% abgezogen  (70,52€) sind 1340,08 € minus 291 € Unterhalt ergibt

1049,08 €.  Also somit unter dem Bedarfskontrollbetrag. Laut Düsseldorfer Tabelle ist eine Hochstufung in Gruppe 2 nicht rechtmäßig.

Ich hoffe das es so auch richtig formuliert ist.

Berluc

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.03.2011 23:31
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Berluc,

da ist noch 'ne wichtige Frage offen:

Es fehlt auf alle Fälle die Bereinigung um berufsbedingte Aufwendungen. Sag' uns mal bitte, welches Oberlandesgericht am Wohnort des Kindes zuständig ist; wenn z.B. die 5%-Pauschale gilt, (...)

Im Klartext: Viele, aber nicht alle Oberlandesgerichte akzeptieren die 5%-Pauschale. Schau also bitte nach, welches OLG zuständig ist. Im Fürstenthum des OLG Schleswig z.B. brauchst du mit der 5%-Pauschale gar nicht erst anzutanzen, die lachen dich dann rundweg aus: Schleswig fordert immer einen Einzelnachweis der Kosten.

Davon abgesehen: Zähle doch bitte mal zusammen, was du an tatsächlichen berufsbedingten Kosten hast! Erstens kann das Gericht nachgewiesene Kosten nicht gar so leicht ignorieren wie eine Pauschale, zweitens sind deine tatsächlichen Kosten vielleicht sogar höher als die Pauschale, und drittens bist du bei diesen 1.049,08 Euro wirklich hart an der Grenze und es ist sehr gut möglich, dass diese 1.049,08 Euro zu deinen Ungunsten fröhlich auf 1.050 Euro aufgerundet werden, womit der Bedarfskontrollbetrag ja gewahrt bliebe ...

Hast du eine zusätzliche Altersvorsorge, d.h. Riester, Lebensversicherung, Tilgung für ein Immobiliendarlehen o.ä.? Denn sowas kann man auch beim Bereinigen des Einkommens berücksichtigen!

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.03.2011 23:47




(@berluc)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Malachit,

Das Thüringer Oberlandesgericht ist für mich zuständig.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.03.2011 23:53
(@berluc)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Malachit

Hast du eine zusätzliche Altersvorsorge, d.h. Riester, Lebensversicherung, Tilgung für ein Immobiliendarlehen o.ä.? Denn sowas kann man auch beim Bereinigen des Einkommens berücksichtigen!

Nein habe ich leider alles nicht. Schulden habe ich die ich bereits in Raten abzahle. Aber nun ist einfach eine Grenze erreicht wo ich Zahlungsunfähig geworden bin und habe die INSO beantragt.

Änderung durch Malachit: Zitat als Zitat gekennzeichnet.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.03.2011 23:56
(@malachit)
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Hallo Berluc,

Das Thüringer Oberlandesgericht ist für mich zuständig.

OK, im Prinzip erlaubt OLG Thüringen die 5%-Pauschale. Nichts desto trotz liegst du hart an der Grenze, und ein findiger Familienrichter würde bestimmt noch den ein oder anderen Euro finden, den er zu deinen Lasten berücksichtigen kann. Schau bitte mal in die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Thüringen, ob du da irgendetwas findest, was ansatzweise für dich in Frage käme, und frag' dann ggf. noch mal hier nach. Du findest diese Leitlinien hier: http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-2022.html

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.03.2011 00:12
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Berluc,

und auch das hier noch mal:

Dadurch ergeben sich auch Fahrtkosten zum Arbeitsplatz für mich. Arbeitskleidung wird mir auch nur teilweise vom Unternehmen gestellt: eine Jacke und ein Paar Arbeitsschuhe.  Demzufolge kaufe ich mir von meinem Verdienst meine Arbeitshosen und Arbeitshandschuhe selbst. Desweiteren kaufe ich mir Fachliteratur für Berufskraftfahrer, um immer auf dem neuesten Stand über  Sozialvorschriften sowie über Fahrverbote an Feier- und Ferientagen in Europa informiert zu sein.

Somit sind 5% meines Nettoeinkommens mit zu berücksichtigen.

Rechne bitte die einzelnen Positionen mal durch: Wie viele Kilometer sind's denn zur Arbeit? Pro gefahrenem Kilometer setzt OLG Thüringen 0,30 Euro für Fahrtkosten an, wenn du mit dem eigenen Auto zur Arbeit fährst. Das läppert sich, und ist schnell mehr als die Pauschale - die ist nämlich keine Höchstgrenze, sondern lediglich jener Betrag, den man dir i.d.R. auch ohne Einzelnachweis der Kosten anerkennt. Wenn du allerdings "Arbeitshandschuhe", "Fachliteratur" geltend machen willst, dann wirst du dafür schon Quittungen oder Rechnungen liefern müssen, oder zumindest eine detaillierte Auflistung, was du wann zu welchem Preis gekauft hast.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.03.2011 00:19
(@berluc)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Malachit,

Danke für die schnellen Antworten.

14 km beträgt eine Fahrt zum Arbeitsplatz, berechnet mit 0,30 cent wären das am Tag 4,20 €. Dies nehme ich mal 20 Arbeitstage und komme dabei auf 84 €.

Nun bin ich ja nicht jeden Tag zu Hause wenn ich mal ne größere Tour habe, also fahre ich nicht jeden Tag nach Hause. Wie wird da mir das Gericht ne Rechnung aufmachen??
Für die Rechnungen der Arbeitsbekleidung muß ich leider passen. Habe ja vor Monaten nie damit gerechnet das ich mal in solch eine Situation komme.
Mittlerweile füllt sich hier mein Aktenordner. Habe gerade eben eine 3 Seitige Stellungnahme geschrieben an das Amtsgericht, einen Anwalt kann ich mir einfach nicht leisten.

Berluc

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.03.2011 00:28
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Berluc,

14 km beträgt eine Fahrt zum Arbeitsplatz, berechnet mit 0,30 cent wären das am Tag 4,20 €. Dies nehme ich mal 20 Arbeitstage und komme dabei auf 84 €.

Sicherheitshalber nachgefragt: Sind die 14 Kilometer einfache Fahrt, oder ist das Hin und Zurück zusammen? Das Familienrecht rechnet hier anders als das Finanzamt, die 0,30 Euro gelten pro gefahrenem Kilometer, nicht nur pro Entfernungskilometer! Wenn du also morgens 14 Kilometer hin fährst und abends 14 Kilometer zurück, dann ist jeder Arbeitstag sogar 8,40 Euro wert.

Nun bin ich ja nicht jeden Tag zu Hause wenn ich mal ne größere Tour habe, also fahre ich nicht jeden Tag nach Hause. Wie wird da mir das Gericht ne Rechnung aufmachen??

Im Normalfall würde das Gericht allein schon wegen Urlaub/Krankheit nicht mit 20 Tagen im Monat rechnen, sondern bei einer Fünf-Tage-Woche z.B. mit 220 Tagen im Jahr. Bei einer täglichen Pauschale von 4,20 Euro wären dies also 924 Euro im Jahr, und somit 77 Euro im Monat. (Wenn die Tagespauschale in Wirklichkeit 8,40 Euro betragen sollte, dann sind es demnach 154 Euro im Monat.)

Wenn du nun nicht jeden Tag den Arbeitsweg zurücklegt, sind es halt nicht 220 Tage im Jahr, sondern entsprechend weniger. Du musst also eine halbwegs plausible Zahl von Tagen auf den Tisch legen, an denen du tatsächlich diesen Arbeitsweg zurücklegst. Angenommen, es wären 150 Tage; dann wären es 4,20 Euro mal 150 Tage gleich 630 Euro im Jahr, und somit 52,50 Euro im Monat. (Wenn die Tagespauschale in Wirklichkeit 8,40 Euro betragen sollte, dann sind es demnach 105 Euro im Monat.)

Musst du halt mal mit deinen tatsächlichen Zahlen durchrechnen.

Für die Rechnungen der Arbeitsbekleidung muß ich leider passen. Habe ja vor Monaten nie damit gerechnet das ich mal in solch eine Situation komme.

Dann mach' für die gerichtliche Stellungnahme eine möglichst detaillierte Übersicht, schätze die Werte, und verspreche hoch und heilig, dass du in Zukunft Quittungen sammeln wirst, damit das bei der nächsten Berechnung auch ja ganz korrekt berücksichtigt werden kann. Auf den Fachbüchern werden die Preise ja i.d.R. auf der Rückseite aufgedruckt sein, da sollte es hoffentlich reichen, jeweils Autor, Titel, Erscheinungsjahr und Preis aufzulisten.

Nebenbei gefragt, für mein Verständnis: Die Sache liegt also schon beim Gericht? In deinem ersten Schreiben stand was von "Berechnung des Anwaltes der Kindesmutter", ich hatte das zunächst so verstanden, dass du bislang nur einen "Drohbrief" der Gegenseite bekommen hattest?

Ich hoffe ich konnte meine Situation gut rüber bringen und wäre für gute Ratschläge sehr dankbar, denn einen Anwalt kann ich mir absolut bnicht leisten.

Ich kenne jetzt zwar die genauen Einkommengrenzen und das Rechenschema nicht, aber: Eventuell kommt für dich VKH (d.h. Verfahrenskostenhilfe) in Frage.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.03.2011 00:56
(@berluc)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Malachit,

Die 14 km sind nur eine Fahrt zum Arbeitsplatz, also würden für mich sozusagen 28 km in Frage kommen. Ich werde dies als Nachtrag für die Berechnung mit nachtragen. Dankeschön.
Ich habe eine Fachzeitung abboniert "Trucker" wo ich im Jahr 38,90€ zahle.
Die ganze Unterhaltssache habe ich in´s rollen gebracht, weil ich dem Jobcenter mitgeteilt habe das ich wieder in einem Arbeitsverhältniss stehe und geregelten Unterhalt zahlen will. Daraufhin habe ich mit der Kindesmutter bis zur klärung des Regelunterhaltes einen Betrag von 150€ vereinbahrt was sie auch bisher bekommen hat. Nun habe ich aber eben nicht verstanden wieso die Kindesmutter sich so einfach einen RA nehmen kann wenn eigentlich das Jugendamt für Berechnungen zuständig ist. Oder muß ich diesem Staat wirklich erst Erwerbslos sein um mir einen Anwalt leisten zu können. Ist das nicht unter mutwillig einzustufen das sie den den Kostenintensiven Rechtsweg nutzt. Ihr Anwalt hat dann alles über das Amtsgericht weitergeleitet. Nun habe ich gestern eine Ladung bekommen zur aussergerichtlichen Entscheidung. Das Problem was ich habe, das ich allein und ohne Anwalt dort erscheinen werde und ich denke das ich von der gegenseite Mundtot geredet werde. Obwohl der Amtsrichter einen guten Ruf für Gerechtigkeit hat. Und einen großen Pluspunkt habe ich ja nun schon, weil vor einem halben Jahr der gleiche Richter einen Beschluß über das Umgangsrecht erwirkt hat den die Kindesmutter bis zur heutigen Zeit nicht einhält.

Ich hoffe einfach nur auf eine gerechte Lösung und werde Dich natürlich auf dem laufenden halten und den Abschluß der Verhandlung hier posten.

Berluc

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.03.2011 01:18
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Berluc,

wenn eigentlich das Jugendamt für Berechnungen zuständig ist.

Das Jugendamt ist in dieser Frage erst mal für gar nix zuständig. Jedenfalls nicht im Sinne von "darf Entscheidungen treffen". Entscheidungen in Unterhaltsfragen trifft immer noch das Gericht.

Ihr Anwalt hat dann alles über das Amtsgericht weitergeleitet. Nun habe ich gestern eine Ladung bekommen zur aussergerichtlichen Entscheidung. Das Problem was ich habe, das ich allein und ohne Anwalt dort erscheinen werde und ich denke das ich von der gegenseite Mundtot geredet werde.

Ich empfehle: Such dir in deiner Nähe einen Fachanwalt für Familienrecht (!), ruf dort an, schildere kurz den Fall sowie deine Einkommensverhältnisse, und ob er (a) eine Chance sieht, dass du dafür Verfahrenskostenhilfe bekommst und er (b) den Fall auch auf Verfahrenskostenhilfe übernehmen würde.

Verfahrenskostenhilfe heißt: Du bekommst die Kosten des Verfahrens zunächst vom Staat, du bleibst aber für eine gewisse Zeit in der Verpflichtung, dieses Geld in Raten zurückzuzahlen, sobald und sofern deine finanziellen Verhältnisse dies erlauben.

Wie schon gesagt: Ich selbst kenne mich mit VKH nicht besonders gut aus; ich hoffe, es meldet sich hier noch jemand zu Wort, der dir das besser erklären kann als ich.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.03.2011 01:31
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo zusammen,

Frage in die Runde: Wenn es bei Berluc vor Gericht geht, und da es hier um Unterhalt geht - besteht da inzwischen, der ollen Zypresse sei dank, für ihn nicht ohnehin die Pflicht, sich anwaltlich vertreten zu lassen?

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.03.2011 01:36
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.03.2011 07:28




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