Hallo,
Nach kurzer Zeit des wieder mitlesens . Es wird es bei mir langsam Zeit einen alten Titel loszuwerden.
Zur Situation:
Kind wird 18 Jahre - macht gerade Abitur und möchte studieren , wobei nicht klar ist, ob eigener Hausstand oder weiter bei KM Vermögen durch Großeltern angespart ca 16 tsd Euro
Situation der KM
Lohn ca 1500€ netto -nicht bereinigt ca 18 km zur Arbeit einfache Fahrt
Belastete Eigentumswohnung gehört ihr alleine evt wohnvorteil
Lebt mit Partner zusammen
Situation des KV
Durchschnittlicher Lohn ca 2200€ - nicht bereinigt ca 9 km einfache Fahrt
Durch saisonale Gegebenheit über ca 5 Monate im Schnitt 100-120 Überstunden pro Monat wobei der Beruf nicht typisch für Saisonarbeit ist
Eigene Immobilie , die teilvermietet ist - Erlös ist hoch negativ daraus resultierend Steuererstattung
Für mich primäres Ziel : der unbefristete Titel aus Stufe 6 beim Jugendamt - "sollte mich in 4 einstufen und dann 2 Stufen hoch" ...würde der Richter urteilen...wurde mir damals von den Anwälten gesagt und gelächelt...ich weiß auch mittlerweile warum 😷-
Muss weg!
Meine Fragen Zielen dahin: hat Kind überhaupt einen Anspruch (eigenes Vermögen) bzw wie hoch ist der Anspruch? -670€? Und dann wieder einen Titel?
Zur Erfassung des unterhaltsrechlichen Einkommens der KM :
Steuererstattungen aus ihren Werbungskosten wie Fahrten zur Arbeit werden wieder anteilig zum Einkommen gezählt?...ja
Bekommt KM durch den neuen Partner einen Betrag durch " Zusammenleben bzw Haushaltsführung" zum Einkommen?
Evt sogar wohnwerter Vorteil
Zur Erfassung des unterhaltsrechlichen Einkommens des KV
Überstunden, die in einem solchen Maß anfallen ...finden die volle Berücksichtigung bei der Berechnung ?
Steuererstattungen , die bei mir hauptsächlich aus dem negativen Erlös aus Vermietung und Verpachtung resultieren (Instandhaltungskosten und Werbungskosten- keine Finanzierungslasten) zählen meines Erachtens nicht zum Einkommen....
Hinzu käme bei mir natürlich auch noch ein wohnwerter Vorteil...
Es gibt nur eine unterhaltsberechtigte Person ( Kind) und das OLG ist Hamm
Ich hoffe es ist nicht zuuu viel informatives...
Bitte doch einmal um sachkundige Meinung und nicht missverstehen !
Ich habe kein Problem damit weiterhin Unterhalt zu zahlen . ...nur nicht mehr unter der Regie von KM !
Sollte der Supergau eintreten, das ich den Titel gerichtlich herausfordern muss...möchte ich mich positionieren!
Gruß Sukram
Hallo,
eine unvolständige Antwort, ja Volljährige müssen Vermögen für ihren Unterhalt einsetzen (OLG Hamm, Urteil vom 11.08.2006 - 11 UF 25/06, siehe <a href="http://www.familienrecht-allgaeu.de/de/unterhalt-volljaehrige-kinder.html>hier</a>)," dabei verbleibt aber ein Schonvermögen von 2600 Euro. Da Dein Kind studieren will, muss vorrangig Bafög beantragt werden.
Sollte Unterhaltsanspruch bestehen ist Dein Kind beim Studium nicht mehr privilegiert. Das volle (und nicht mehr nur das halbe) Kindergeld sind Einkommen des Kindes. Wohnt Kind noch zu Hause dann ist UH nach der 4. Stufe DDT zu leisten, hat das Kind einen eigenen Hausstand, dann sind es 670 Euro (plus ggf. Kranken- und Pflegeversicherung).
VG Susi
Hallo Susi,
Bafög wird's wohl nicht geben . Vermögen des Kindes ist zu hoch.
Sollte Unterhaltsanspruch bestehen...Stufe 4 ?...bitte um Erklärung .
Wie wäre dann die Verteilung auf die Elternteile?
Danke und gute Nacht...erst mal
...bin völlig geschockt vom Film in SAT1 ....Mensch ..Mensch..
Moin
Ist das Kind privilegiert, kommt die DT mit ihren Einstufungen zum Zuge. Dabei wird das UH-relevante Einkommen der Eltern addiert, danach in der DT eingestuft und gequotelt. Bei Volljährigen wird immer das volle KG bedarfsmindernd gerechnet. Führt das (vollj.) Kind hingegen einen eigenen Haushalt, dann beträgt sein Bedarf derzeit fest 670€. Also nix mehr mit Einstufung in die DT.
Wird das Kind "nur" volljährig, dann rutscht es in die 4. Spalte, das KG wird voll angerechnet, der SB der Eltern steigt auf 1300€ und beide ET sind entsprechend ihres Leistungsvermögen UH-pflichtig (Quote). Bei diesem SB und besagtem EK der KM wirst Du vermutlich alleiniger UH-Zahler sein.
Eine Änderung Deiner Eingruppierung in die DT bedarf dem Einverständnis des Titelinhabers oder einer gerichtlichen Klärung. Das gleiche gilt für jegliche eigenmächtige Änderung Deiner UH-Verpflichtung, falls der Titel das nicht hergibt. Ein guter Zeitpunkt, mit Deinem Kind ein Gespräch zu führen.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Guten Morgen oldie,
Moin
Ein guter Zeitpunkt, mit Deinem Kind ein Gespräch zu führen.Gruss oldie
...dem ist wohl nicht so, da ich deiner Vermutung nach ja evt alleiniger Unterhaltszahler bleibe....
ansonsten soweit verstanden bis auf die schon oben angeführten Punkte des zu ermittelnden Einkommens bzw Einsetzen des eigenen Vermögens des Unterhaltsgläubigers
1) gibt es Berechnungen wie das Vermögen de Unterhaltsempfängers eingestzt wird ...falls es überhaupt eingesetzt wird?
2) spielt der Punkt -Haushaltsführung / Zusammenleben überhaupt eine Rolle bei der Ermittlung des Einkommens? Punkt 6 Hammer Leitlinien
3) Überstunden fließen dann wohl auch komplett mit in die Berechnung? Punkt 1.3 Hammer Leitlinien
Das hieße für eine mögliche Berechnung:
Student -außer Haus wohnend:
670€ - 184€ = 486€ die zu bezahlen wären....durch mich alleine...
oder
Student lebt bei einem Elternteil:
Beispielrechnung
KM 1500€-165€(Fahrten zur Arbeit)+ ca 30€ Steuerertattung + 300 wohnwerter Vorteil =1635€
KV 2200€-88€ (Fahrt zur Arbeit)+300€ Überstunden +10 € Stezuererstattung + 500€ wohnwerter Vorteil= 2922€
zusammen 4557€ = Stufe 9 Altersstufe 4 =742€ - 184€ = 558€ die auf beide Elternteile wie verteilt würden?
Das Thema ist schon sehr komplex bzw kann komplex sein.
Evt ein paar Meinungen hierzu?
Danke und Gruss auss dem OLG Hamm Bereich
...irgendwie hast du was falsch verstanden...
Ab dem 18 Lj. sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Die unterhaltsrelevanten Einkommen werden zusammengerechnet und der Unterhalt dann nach der DDT ermittelt, wobei das volle KG abgezogen wird. Der dann verbliebene Unterhaltsbetrag wird anhand der jeweiligen unterhalstrelevanten Einkommen gequotelt. Beispiel: Unterhaltsanspruch 300 €; bereinigtes Einkommen KV 2000 €, bereinigtes Einkommen KM 1000 €, Unterhalt KV = 200 €, Unterhalt KM = 100 €
Bei eigenre Wohnung des in Ausbildung befindlichen erwachsenen Unterhaltsberechtigten ist der Unterhalt auf 670 € gedeckelt (minus volles KG). Die DDT ist dann uninteressant. Unterhalt wird wie oben gequotelt.
Vorerst muss allerdings der unbefristete Titel beendet werden. Sonst läuft der Unterhalt wie tituliert weiter!
Hallo was guckst du,
schon verstanden....oder nicht?...wo soll mein Denkfehler sein?
Die Thematik bezieht sich aber noch auf die Ermittlung des unterhaltspflichtigem Einkommens. siehe meine Beispielrechnung.
Student , eigener Hausstand = 670€ Unterhaltsanspruch - 184€ Kindergeld =486€ - die von beiden ET gedeckelt werden müssen-soweit klar
Frage hierzu wäre in wie weit die 486€ durch eigenes Vermögen (abzgl Schonvermögen von 5200€?)einsetzten werden müssen
oder 2. Beispiel wenn der Student bei einem ET wohnt berechnet sich der "Unterhaltsanspruch" nach dem addiertem Einkommen beider Elternteile abzgl vollem Kindergeld
Hierzu die Frage:Haushaltsführung, Zusammenleben- kann bei KM ein fiktiver Betrag zum Einkommen dazugerechnet werden
Sollte ich jetzt alles falsch verstanden haben?
Das hieße für eine mögliche Berechnung:
Student -außer Haus wohnend:
670€ - 184€ = 486€ die zu bezahlen wären....durch mich alleine...
...darauf bezog sich "nicht richtig verstanden"
...und ich bezog mich auf oldie s Vermutung....alleine bezahlen zu müssen
jetzt wäre noch unklar:die obrigen Punkte 1-3
Auch im Beispiel des zu Hause wohnenden Kindes würde der Opener alleine zahlen, weil KM unter dem Selbstbehalt liegt.
Darauf zu achten ist, dass man nie mehr zahlen muss, als wenn nur das eigene Gehalt zählen würde.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo Sukram,
wenn ich Deine Zahlen näme würde es bedeuten:
Einkommen: KM 1635 Euro - 1300 Euro Selbstbehalt = 335 Euro,
KV 2922 Euro - 1300 Euro Selbstbehalt = 2622 Euro,
Quote KM = UHBedarf mal Verteilungsmasse KM : (EK KM - SB + EK KV - SB) = UH mal 335 : (2622 + 335) = UH mal 335: 2957 = UH mal 0,113
QUote KV = UHBedarf mal Vertielungsmasse KV : (EK KM - SB + EK KV - SB) = UH mal 2622 : (2622 + 335) = UH mal 2622: 2957 = UH mal 0,886
Bei 486 Euro hättest Du als circa 486 mal 0,886 = 430 (431) Euro zu zahlen. Ggf. wären noch Kranken- bzw. Pflegeversicherung extra mit einzubeziehen, so diese Beiträge gezahlt werden. Es wird immer gequotelt.
Du kannst natürlich auch erst einmal erwarten, dass der UH-Bedarf aus dem Vermögen gedeckt wird. Nun wird es aber spannend, da das Vermögen ja auch abgebaut werden könnte, z.B. für Führerschein und Gebrauchtwagen, dann gibt es u.U. nur noch Schonvermögen und die Unterhaltspflicht tritt ein. Das Geld wurde schliesslich nicht unbillig "verbraten".
Das bei "Hotel Mama" letzlich sogar ein höherer UH-Anspruch entsteht liegt an den Berechnungsregeln.
Ohne Wohnvorteil der KM wäre der KV (fast) alleine UH-pflichtig, da dann das Einkommen der KM am Selbstbehalt liegt und er in der Lage ist den gesamten UH zu bezahlen.
VG Susi
Hallo @LBM...
zu Deinem vorangestellten Beitrag (#9) hätte ich eine Frage:
Wieso fällt die KM bei einem bezifferten Einkommen von 1635€ (siehe #4) unter den Selbstbehalt?
Der Selbstbehalt bei erbwerbstätigen liegt doch bei 1300,-€ monatlich?
Wo ist mein Denkfehler?
PS: Ich hoffe diese Zwischenfrage ist hier an dieser Stelle legitim....
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
...als eventueller Alleinzahler wären lt DDT in beiden Fällen bei 2.600€ anrechenbares Einkommen 378 € zu zahlen...das wäre sogar günstiger, als wenn die KM nur einen kleinen Betrag zahlen müsste bei angenommenem Einkommen etwas höher als der Selbstbehalt und Quotelung der Einkommen....
Hallo,
Susi, kann es sein, dass Du dich hier beim Rechnen vertan hast:
wenn ich Deine Zahlen näme würde es bedeuten:
Einkommen: KM 1635 Euro - 1300 Euro Selbstbehalt = 335 Euro,
KV 2922 Euro - 1300 Euro Selbstbehalt = 2622 Euro,
Beim Einkommen des KV müsste es doch lauten:
KV 2.922 Euro – 1.300 Euro Selbstbehalt = 1.622 Euro
Oder?!
Grüße
Chili
@Kakadu: meine Antwort bezog sich auf
...irgendwie hast du was falsch verstanden...
Ab dem 18 Lj. sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Die unterhaltsrelevanten Einkommen werden zusammengerechnet und der Unterhalt dann nach der DDT ermittelt, wobei das volle KG abgezogen wird. Der dann verbliebene Unterhaltsbetrag wird anhand der jeweiligen unterhalstrelevanten Einkommen gequotelt. Beispiel: Unterhaltsanspruch 300 €; bereinigtes Einkommen KV 2000 €, bereinigtes Einkommen KM 1000 €, Unterhalt KV = 200 €, Unterhalt KM = 100 €
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo,
Mathematik ist die Kunst Rechnen :redhead: zu vermeiden, ja Chill, Du hast recht, danke.
Also im Schnelldurchlauf
KM 335, KV 1622
und damit als Hauftungsquote:
KM: UH * 335 : (335 + 1622) = UH * 0,171 und KV UH * 1622 :(335 + 1622) = 0,829 ,
also bei UH = 486 für KM 83 (84) Euro, KV 402 (403) Euro.
sieht also besser aus, wenn auch nur wenig.
VG Susi
@was guckst du
Im Falle falls Student bei KM wohnt kann ich folgen...hoffe ich (Altersstufe 4 , Lohnstufe 4 abzgl. volles (Kindergeld) ich muss nur für meinen "Teil " haften. Erfolgt dann evt noch 1 Stufe höher, weil nur ein Unterhaltsberechtigter ist?
Im Falle bei einer auswärtigen Unterkunft nicht so ganz.
Um hinterher nicht platt zu sein, würde ich mich über ein Statement von " nichtplatt" sehr freuen.
Gruß Sukram
Die Höherstufung gibt es nur bei priveligierten Kindern. Steht also bei einem Studenten nicht zur Debatte.
Lebt der Student alleine, dann hat er grundsätzlich einen Anspruch auf 670 € zzgl. Kranken- und Pflegeversicherung (wenn er nicht bei einem Elternteil beitragsfrei mitversichert ist)
Davon abgezogen das volle KG. Der Rest wird dann eben wieder je nach Einkommen gequotelt. Die Grenze aus der DDT gilt dann allerdings nicht, da eben nicht anch irgendeiner Gehaltsstufe gerechnet wird.
Allerdings dürfte es in deine mFall nicht ganz so einfach sein, da der Sohn einen Teil des eigenen Vermögens aufwenden muss und auch einen Bafög-Antrag stellen muss (auch wenn dieser abgelehnt wird)
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo Tina,
Danke für deinen Bericht. Ich sehe das ähnlich, wobei ich kein Problem habe weiterhin Unterhalt zu zahlen - auch angemessen oder darüber hinaus wobei das natürlich immer von der Seite des Betrachters gesehen werden muss 😏 Strittig ist bekanntlich immer die Höhe . Priorität ist bei mir . Der alte Titel muss weg !
Sollte dies nicht auf einfachem Wege gehen , indem man sich meiner Meinung nach an einen Tisch setzt und vernünftig miteinander spricht wird es wohl leider der" schwere Weg" werden. Leider ist es wohl öfter so das ein vermeintlich guter Kontakt zum Kind abreißt, wenn's ums Geld geht .
Danke und einen schönen Abend noch
Hi,
klar der Titel muss weg. Und wenn du dich mit Junior an einen Tisch setzen kannst, dann ist das super.
Du kannst ihm deine Berechnungen vorlegen, ihm erklären, dass du ihn gerne unterstützt (auch über das was du musst hinaus), dafür aberauch von ihm erwartest fair behandelt zu werden. Ich würde da auch sehr klar äußern, dass bei einem gerichtlichen, steinigen Weg eben hinterher auch nur noch das gezahlt wird, was ein RIchter entscheidet und keinen Cent mehr zusätzlich. Es ist dann seine Wahl welchen Weg er gehen wird. Und ich denke, sobald unsere Junioren eigene Familien habe, wird so manches dann zurechtgerückt und verstanden 😉
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen