Hallo Sukram,
ich würde auch den freundlichen Weg empfehlen, es muss aber auch klar sein, dass Du ggf. vor Gericht ziehst.
Weiterhin kann es natürlich paasieren, dass das Vermögen dahinschmilzt, z.B. für Führerschein und einen Gebrauchtwagen. Das sind keine unbilligen Ausgaben. Er ist nicht verpflichtet pro Monat nur den Unterhaltssatz zu verbrauchen.
VG Susi
Hallo Tina,
Die Höherstufung gibt es nur bei priveligierten Kindern. Steht also bei einem Studenten nicht zur Debatte.
Solte der Student bei einem ET leben wird nach Düsseldorfer Tabelle geschaut. Dort kann ich leider nichts finden zum Punkt,das eine Höherstufung bei Studenten nicht erfolgt.
Bitte doch einmal um Aufklärung oder den Verweis auf etwas schriftlichem
Danke
Eine Höherstufung ist ja eine Kann-, keine Mussregel.
Sie wird auch nur bei priveligierten Kindern angewendet.
Als volljähriges Kind, das nicht mehr in der all. Schulausbildung ist, ist er nicht mehr priveligiert. Das hat erstmal mit der DDT nix zu tun. Nur damit, dass der SB der Eltern steigt und das Kind nicht mehr den besonderen Schutz von minderjährigen geniesst (die gest. Erwerbsobliegenheit entfällt auch)
Nach einer Quelle muss ich kurz suchen *urgs* Interessant.
Im Zuge der Reduktion von 3 auf 2 Unterhaltsberechtigte bei der Auslegung der DDT ist wohl klammheimlich auch die Nichthöherstufung bei volljährigen, nichtpriveligierten Kindern unter den Tisch gefallen
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Gültig sind die Unterhaltsleitlininen der OLG, in den <a href="http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/oberlandesgerichte/muenchen/s_dl2013.pdf>süddeutschen" Leitlininen</a> steht:
"Nr. 13.1.1 ... Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des Kindes i.d.R. nach dem
zusammengerechneten Einkommen (ohne Anwendung von Nr. 11.2) zu bemessen. Für die Haftungsquote
gilt Nr. 13.3. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem
Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle (ggf. Herauf-, Herabstufung abzüglich volles Kindergeld) ergibt."
Höherstufung wird in Nr. 11.2 behandelt und ist deshalb nicht anzuwenden.
VG Susi
Hi Susi,
das scheint nicht für alle Leitliniene zu gelten. Hamm hat das nämlich z.B. nicht drin und Frankfurt sagt:
...Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des Kindes in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen zu bemessen. Hierbei findet z.B. bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber nur einem Kind eine Höherstufung um eine Einkommensgruppe statt (OLG Hamm FamRZ 1993, 353, 355, bestätigt durch BGH FamRZ 1994, 696, 697 = NJW 1994, 1530). ...
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo Tina,
ja die Leitlinien des <a href="http://www.dfgt.de/resources/LL_Hamm_2015.pdf>OLG" Hamm</a> machen bei der Höherstufungsregel keinen Unterschied zwischen minderjährigen Kindern und volljährigen, bei einem Elternteil wohnenden, Volljährigen (siehe Nr. 11 der Leitlinien). Für Studenten und volljährige Kinder mit eigenem Hausstand gilt dann wieder 670 Euro plus KK plus ggf. Studiengebühren.
Also für Sukrams Kind ist zu Hause wohnen profitabel.
VG Susi
Dann wird es aber spannend. Sollte eine Eingruppierung in Stufe 9 erfolgen -evt Höherstufung nach 10
dann würden 781€ abzgl. 184€KG fällig! 597€ müßten dann gedeckelt werden. Respekt!
Hi Susi,
das scheint nicht für alle Leitliniene zu gelten. Hamm hat das nämlich z.B. nicht drin und Frankfurt sagt:
Zitat
...Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des Kindes in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen zu bemessen. Hierbei findet z.B. bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber nur einem Kind eine Höherstufung um eine Einkommensgruppe statt (OLG Hamm FamRZ 1993, 353, 355, bestätigt durch BGH FamRZ 1994, 696, 697 = NJW 1994, 1530). ...
mmmhh... nur wie berücksichtigt man das rechnerisch- vor allem dann, wenn zB. der KV für 2 Kinder und die KM nur für ein Kind barunterhaltspflichtig ist?
Bei der "automatischen Höherstufung" in den obengenannten Frankfurter Leitlinien scheint der KV der Dumme zu sein, weil er ja "ohne Schuld" erstmal mit hochgestuft wird...
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Keine Ahnung. Denn vor einigen Jahren war diese Hochstufung ja bei volljährigen nicht mehr gegeben.
Ich würde damit argumentieren, dass dieHöherstufung kein muss ist. Und solange der Mindestunterhalt gezahlt wird, auch nicht wirklich notwendig.
In der von dir dargestellten Konstellation müsste man dann eine Beispielrechnung machen, was der Vater zahlen müsste, wenn er allein Pflichtig wäre. Mehr ist ihm ja nicht abzuverlangen
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hallo,
tja, Gesetze/Leitlinien müssen weder gerecht, noch logisch, geschweige denn praktisch sein! Denn sonst bräuchte man ja zur Lösung keine Gerichte.
Der Widerspruch wird schon daran deutlich, dass die Ausdrucksweise "der Unterhaltsverpflichtete" benutzt wird, ob nun der oder die ist nicht das Problem, aber da steht nichts von Unterhaltsverpflichteten.
Meine Meinung nach sind die Leitlininen Pfusch, entweder man sagt beim Zusammenrechnen gibt es keine Höher (oder ggf. Niedriger-) stufung, oder aber man erklärt wie es gehen soll. Bei alleiniger Zahlungsverpflichtung gilt dann wieder die Höherstufungsregel. Das mag unlogisch sein, aber letzlich entspricht es dem, was der (die) Unterhaltsverpflichtete zu leisten hat.
VG Susi
naja - zumindest die Abstufung funktioniert rechnerisch ...:
So kann ich mein Unterhaltsrelevantes Einkommen zur Berechnung des Unterhaltes für meine nicht (mehr) priveligerte Tochter (>21j.) um den Unterhaltsbetrag reduzieren, welchen ich für die priveligierte (15j.) zahle.
Die weitere Berechnung selbst erfolgt dann, wie weiter oben von @Susi64 aufgezeigt über die Quotelung...
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Hallo Kakadu,
das ist nicht mit Abstufung gemeint. Dein Fall ist bei den Leitlinien des OLG Hamm bei 13.3.2 auch genauso vorgesehen.
Das Spezialproblem bei Sukram ist eben der Fall, dass er nur für ein Kind unterhaltspflichtig ist, er könnte hochgestuft werden, aber in der Berechnung gibt es keine Angabe wie das gehen soll, schliesslich wird das gemeinsame Einkommen von KM und KV genommen. Dann müsste es eigentlich auch von den Unterhaltsverpflichtungen beider abhängen. Dazu wird aber nichts ausgeführt.
VG Susi
Tja, wahrscheinlich gehen die Ersteller der Leitlinien davon aus, dass getrennte Eltern keinen weiteren nachwuchs in die Welt setzten oder imer die gleiche Anzahl unterhaltsberechtigter Personen haben :knockout:
Komisch nur, dass diese Stufung vor ein paar Jahren eben schlicht und einfach bei volljährigen, nicht priveligierten Kindern nicht stattfand und erst in den letzten Leitlinien plötzlich so auftaucht. Dann sollen sie auch erklären, wie sie dann bei unterschiedlichen Berechtigten auf beiden Seiten rechnen wollen
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Ja, LBM,
das hast Du mit Deinem 2. Satz recht gut auf den Punkt gebracht,
und @Susi64,:
was meine Peson betrifft geht das mit der Abstufung ja in Ordnung, nur die KM müsste ja in meiner Fall und gemäß dieser Aussage
Zitat (LBM in #24)
...Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des Kindes in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen zu bemessen. Hierbei findet z.B. bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber nur einem Kind eine Höherstufung um eine Einkommensgruppe statt (OLG Hamm FamRZ 1993, 353, 355, bestätigt durch BGH FamRZ 1994, 696, 697 = NJW 1994, 1530). ...
höhergestuft werden da, sie nur für ein Kind (nämlich unsere gemeinsame Tochter (>21) barunterhaltspflichtig ist... (die andere Tochter von mir - 15 j. - stammt aus einer anderen Beziehung). Und vermischt man dann rechnerisch die beiden Unterhaltspflichtigen wie dargestellt würde es für mich ziemlich blöd...
Da ist die Situation vom TO schon fast simpel...(weil bei beiden Elternteilen gleiche Ausgangsbedingungen anliegen)
Kakadu59, der diesen Thread nicht durch eigene Probleme zerschießen will, aber doch auf die Absurdität in der Sache am eigenen Beispiel hinweisen möchte
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Hallo Kakadu,
ok ich habe es verstanden, vielleicht auch nicht, was ich auf alle Fälle habe sind Kopfschmerzen!:puzz:
VG Susi
Gerne hätte ich es über PN gemacht .... jetzt also auf diesem Wege...
Gute Besserung und ein schönes Osterfest....
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Hallo und guten Morgen,
komme gerade aus dem REWE und man glaubt es kaum " wie bestellt" läuft einem die RAin übern Weg...mmhhh. Sie hat mir doch wohl wissentlich über die Volljährigkeit des Kindes nicht aufgelauert :exclam:
Kurzen Smalltalk gehalten und auf Vermögenseinsetzung angesprochen. Die promte Antwort bekommen,das dieses keine Anwendung findet!!
Ein frohes Osterfest gewünscht und verabschiedet.
Zu Hause angekommen auf dem Tablet gesucht und folgendes gefunden:
http://www.kanzlei-hasselbach.de/2014/unterhalt-fuer-studenten/11/
Höhe des Unterhalts für Studenten
demnach findet kein Einsatz des Vermögens statt wenn dieses über einen längeren Zeitraum angespart wird.
Besonders abstrus liest sich der Punkt über den Unterhaltsbedarf:
b) Bei den Eltern wohnende Studenten
hieße das zu deutsch, das ein Student mit eigener Wohnung benachteiligt wird? bzw ein Student , der im Haushalt der Eltern bzw Elternteils wohnt einen wohnwerten Vorteil hat bezgl des "im Pauschalbedarf enthaltene Wohnbedarf von 224 auf 49 Euro"
was ist das für eine Begründung?
sonnige Ostergrüße
Hallo Sukram,
die genannte Stelle enthält keinerlei Urteil sondern ist ein Zusammenfassung. Das schön an Wortwahl "eher". Volljährige müssen Vermögen einsetzen, dem ist schon so. Nur haben die Urteile (nicht Meinungen von Anwälten) dafür zum einen ein Schonvermögen (5000 Euro) festgelegt und auch auf den Einzelfall abgestimmt.
Wie gesagt, ist der Unterhalt letzlich eine Einigung, wenn es vor Gericht geht kann das Verögen ganz bis auf die 5000 Euro oder eben auch gar nicht eingesetzt werden müssen oder oder ....
Es kann natürlich auch "verschwinden".
Dass ein zu Hause lebender Student besser gestellt ist, kommt eben vor. Daran wirst Du nichts ändern können.
Aber Du könntest natürlich mit dem Vermögen dahingehend argumentieren, dass dann ja wohl 670 Euro (bzw. der sich für Dich ergebene Anteil) genug sei.
Wie gesagt, Du kannst vor Gericht gehen oder das Gespräch suchen und dabei eben auch mit den Dingen argumentieren. Es gibt nach allen Seiten Spielraum.
VG Susi
was ist das für eine Begründung?
Die Begründung ist, dass Eltern ihren Kindern i.d.R. kein Geld dafür abknöpfen, dass sie im Kinderzimmer wohnen bleiben. Fremde Vermieter tun das sehr wohl - sogar mit Gewinnerzielungsabsicht.
Deshalb haben Studierende mit eigenem Haushalt (und sei es ein WG-Zimmer) und selbst zu befüllendem Kühlschrank einen höheren Mindest-Bedarf als Studierende, die ihre Füße unter den Tisch der elterlichen Wohnung stellen und weiterhin im Kinderzimmer nächtigen. Ob der Tisch in der Essdiele eines Wohnblocks steht und das Kinderzimmer mit dem 2 Jahre jüngeren Geschwister geteilt wird oder ob der Tisch zum möblierten Studio im Obergeschoss der elterlichen Villa gehört, ist dabei unerheblich.
Dass das erwachsene Kind in der Villa am erhöhten Lebensstandard der /Stief-)Eltern und der jüngeren Geschwister teilhat und ggf. auch nach Düsseldorfer Tabelle mehr Barunterhalt bekommt, als der Kommilitone mit Mindest-Unterhalt- oder BaföG-Anspruch, liegt in der Natur der Sache, dass abhängige Kinder ohne eigene Lebensstellung an der Lebensstellung ihrer Eltern bzw. im Falle einer Trennung am Lebensstandard des finanziell bessergestellten Elternteils teilhaben. Mit dem Auszug aus dem Elternhaus verliert der volljährige AzuBi oder Student dieses Privileg und wird unterhaltsrechtlich mit gleichaltrigen BaföG-Empfängern "über einen Kamm geschoren".
Das hindert viele Eltern nicht daran, dem studierenden Nachwuchs aus freien Stücken und weil sie es sich leisten können, deutlich mehr als 670 € pro Monat zu überweisen - während andere Eltern es kaum schaffen, Unterhalt entsprechend des BaföG-Satzes zu zahlen, weil sie nur ganz minimal über der Einkommensgrenze für den BaföG-Anspruch des eigenen Nachwuchses liegen.
LG 🙂 Biggi
Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)
Hey Biggi..Hey Susi,
...Danke für die Erklärung .
Ich suche halt nach einigen guten Argumenten, die es dem Kind evt erleichtern den Titel herauszugeben.
Nur bei einem "Evt" oder nach den "Umständen" ist das immer so eine Sache und ganz besonders auch der Blickwinkel. Leider hört die Freundschaft bekannterweise beim Geld oder " was mir zusteht " auf.
Warum sollte jemand den Titel herausgeben , wenn's evt 5€ mehr gibt?
Gruss, ein sehr nachdenklicher Vater