Kleiner Nachtrag zur vorherigen Antwort :
Oldies Einwurf " Ein guter Zeitpunkt mit deinem Kind ein Gespräch zu führen"
Bezieht sich hoffentlich nicht nur auf die Glückwünsche zu 18ten 😉
Hallo Sukram,
das ist natürlich ein Problem mit dem Titel. Nur, es gibt keinen Anspruch auf unrechtmäßigen Unterhalt, in diesem Fall wäre eine Vollstreckung aus dem Titel sogar mutwillig.
Wenn es keinen (ausreichenden) Kontakt und keine Einigung bezüglich des Unterhalts gibt, blleibt Dir nur die Abänderungsklage.
Vielleicht kann Dir hier jemand sagen wie man das optimal abwickelt. Manchmal wirkt auch die Drohung und das zeigen von Kompetenz in einer Sache Wirkung.
VG Susi
Hey Susi,
das wäre natürlich gut wenn jemand einmal den genauen Weg aufzeigen würde.
Müsste die Mutter dann auch ihr Einkommen offen legen ? Oder reicht es das ich der alleine bin, der die Hosen runter läßt?
Wenn ein neuer Thread dafür von Nöten ist , ansonsten gibt es hier die Möglichkeit mit ein PN an mich?
Danke und eine schöne Woche noch
Hallo Sukram,
also das Kind = Volljähriger ist der Lotse im System. Das Kind muss beiden Eltern seine Bedürftigkeit nachweisen, die Daten von beiden Eltern "einsammeln" und dann auch dem anderen Elternteil zur Verfügung stellen. Ansonsten ist ja eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Forderung nicht gegeben. Dabei geht es natürlich nur um die relevanten Daten.
VG Susi
Und ich dachte , da ich einen Titel habe und ihn gerne zurück hätte - Kind müsste seine Bedürftigkeit nachweisen und Einkommen bzw Vermögen bekannt geben und Lohnbescheinigung der KM vorlegen - im Gegenzug lege ich dann meine Lohnabrechnung auf den Tisch -> und danach geht es meistens " rund"
Das ganze Prozedere natürlich nur bei " nicht friedlichem Gespräch"
Wenn man hier eine zeitlang mitliest, hat man leider nicht den Eindruck, das das des Öfteren der Fall ist.
Im großen Bekanntenkreis auch Gang und Gebe, das der sozial schwächere am lautesten brüllt -egal ob Männchen oder Weibchen
Hallo Sukram,
die Theorie ist, dass die Eltern weiterhin Eltern für das Kind sind und sich alle vernünftig in Angelegenheiten, die das Kind betreffen, benehmen.
Die Praxis ist, dass in vielen Fällen aus Verletztheit, Eitelkeit und sonstigen menschlichen Schwächen, das Hauen und Stechen erst richtig los geht.
Im konkreten Fall ist die Sache dadurch verkorkst, dass eben entschieden wurde, dass das Kind einen Anspruch auf einen unbefristeten Titel hat.
Hintergrund ist, dass man dem "Jungerwachsenen" nicht zumuten wollte sich selbst sofort um einen Titel kümmern zu müssen, da der Unterhaltsanspruch ja fortbesteht.
Praktisch entsteht das Problem, dass der Titel gilt, aber eigentlich unrechtmäßig ist, da sich die Berechnungsgrundlage geändert hat.
Um dann alles noch böswilliger zu machen hält sich die Meinung, dass der Anspruch auf Unterhalt nur mit dem Titel gegeben ist und deshalb mit Herausgabe des Titels es keinen Anspruch mehr auf Unterhalt gibt. Deshalb wird die Aufforderung zur Herausgabe des Titels immer als "der will keinen Unterhalt (mehr) zahlen" interpretiert und führt zu entsprechenden Emotionen.
Als Ausweg sehe ich eigentlich nur, sich auf einer vertrauenswürdigen Seite, die Informationen zum Unterhalt volljähriger auszudrucken, einen freundlichen Brief zu schreiben und dabei zu betonen, dass Du weiter Unterhalt zahlen wirst, aber eben gemäß dem Gesetz, dafür kann dann auch wieder ein Titel erstellt werden.
Ansonsten bleibt nur die Klage.
VG Susi
PS: <a href="http://www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/unterhalt.php>Die" Seite</a> halte ich für sinnvoll.
Moin Sukram,
Wenn man hier eine zeitlang mitliest, hat man leider nicht den Eindruck, das das des Öfteren der Fall ist.
Liegt daran, daß Du zu den Fällen, in denen es keine Probleme gibt, hier nichts lesen wirst.
Es soll auch Kinder geben, die ihre nicht-getrennten Eltern verklagen. Der Normalfall ist aber auch das nicht.
Aktuell sehe ich den Titel nicht als das Problem an ... aufgrund des geringen Verdienstes von KM, kommt absehbar nicht viel weniger raus.
Insofern ist Dein Auskunftsersuchen viel mehr auf das Studium gerichtet.
Ob und in welchem Umfang eigenes Vermögen einzusetzen ist, ist halt wieder eine Einzelfallentscheidung.
Solange Euer Kind privilegiert ist, würde ich diesbezüglich die Füße stillhalten.
Gruß
United
Danke Susi,
die Seite hatte ich auch schon entdeckt macht Sinn die mal auszudrücken und beim Papawochenende zur sonntäglichen Lektüre zu legen
@united
Gebe dir recht . Die Fälle, die hier landen (siehe meine Wenigkeit) sind mehr oder weniger gebranntmarkt !
Hoffe nur das Kind auch wenn es seinen lebensmittelpunkt nicht bei mir hat auch ein wenig von meiner Denkweise mitbekommen hat
Noch kurz zu meinem Verständnis: da mein Titel über Stufe 6 ist wäre der zahlbetrag ab 18 ...wie hoch?
Danke und sonnige Grüße
Moin Sukram,
Noch kurz zu meinem Verständnis: da mein Titel über Stufe 6 ist wäre der zahlbetrag ab 18 ...wie hoch?
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle findest Du z.B. <hier>.
Für EK-Stufe 6 gilt ein Zahlbetrag von 441 EUR.
Gruß
United
Danke United,
das hätte ich auch so interpretiert. Das Problem liegt natürlich darin, das der Titel nur den Abzug des hälftigen Kindergeldes vorsieht. Ist alleine deshalb schon eine Änderung von Nöten?
Sollte kindsmutter nicht zahlen wegen Selbstbehalt oder keine Auskunft geben - soll ja vorkommen -bin ich nicht berechtigt das ganze Kindergeld in Abzug zu bringen , weil der Titel dieses nicht hergibt - oder ?
Danke für weitere Hilfestellung ...nur für den Fall der Fälle
Hallo,
ich denke, dass united eine bessere Antwort geben könnte. Aber ich versuche es mal.
Sollte das Kind (nur dieses ist bei Volljährigkeit berechtigt) den Titel vollstrecken lassen, dann bleibt Dir die Vollstreckungsabwehrklage bzw. Klage auf Herausgabe des Titels.
Gesetzlich ist geregelt, dass ab 18 beide Eltern barunterhaltspflichtig sind und das Kindergeld voll abzugsfähig ist.
Keiner muss mehr Unterhalt zahlen als er alleine zahlen müsste, sprich Du kannst das Kindergeld voll abziehen.
Ich würde das aber ankündigen und begründen.
Klar, kann dann das Kind zum Gerichtsvollzieher laufen, der wird die Vollstreckung ankündigen und Du musst jetzt entweder zahlen oder klagen.
Egal wie Du es drehst, Du wirst um eine Aussprache mit Deinem Kind und der KM nicht herum kommen oder Du zahlst einfach weiter den genannten Zahlbetrag, dann wird es keine Probleme geben.
VG Susi
Moin
Mal etwas spitzfindig: der Titel stützt sich auf die DT. Diese sieht - siehe auch Anlage A - die volle Anrechnung des KG vor. Ebenso steht die gesamte Rechtssprechung auf diesem Standpunkt. Ein Gerichtsvollzieher, der das (nach Hinweis !!)ignorieren würde, hätte m.E. verdammt schlechte Karten. Und der ist nur Werkzeug.
Dennoch ist es vorderste Aufgabe von Dir - da Dein Interesse, den Titel entsprechend abzuändern. Was ich bisher noch immer nicht verstanden habe, sind Deine Befürchtungen, es gibt Probleme (oder weshalb versuchst Du Dich nach "allen" Seiten abzusichern?). Kannst Du da mal auch für mich nachvollziehbar etwas konkreter drauf eingehen?
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Guten Morgen Oldie,
Die "Absicherung nach allen Seiten" bzw Befürchtungen sind für mich aktuelle leider bissige bzw scharfe Töne die die KM anschlägt. Der Kontakt zum Kind ist gut -hoffe, glaube ich .
Da wir in vielen Punkten "Abbilder" unserer Eltern sind hoffe ich für mich , das das Kind nicht unbedingt Abbild der Mutter wird. Es muss auch nicht unbedingt mein Abbild werden - Bitte nicht falsch verstehen!
In Foren liest man des öfteren von anfänglich "gutem Kontakt" , der dann plötzlich in harte Töne abschweift, durch wen auch immer getrieben.
Deshalb meine Fragen bzw Befürchtungen.
Hoffe , ich konnte mich ein wenig verständlich und nachvollziehbar ausdrücken
In der Vergangenheit wurden bei mir leider abzugsfähige Positionen oder positive Punkte , bei der Vermögensauseinandersetzung nicht gesagt , selbst nicht durch meinen RA!
In wie weit man "seine Trümpfe " ausspielt ist die eine Sache . Ich, für meinen Teil glaube den sogenannten
" Mittelweg" gegangen zu sein, aber das liegt ja bekanntlich im Auge des Betrachters .
Um nun , für den "Fall der Fälle" ein wenig gerüstet zu sein suche ich nach Argumentationshilfen, die es beiden bzw den 3 Parteien ( KM , KV und Kind) ermöglichen dem Kind eine gute Ausbildung zu finanzieren . Am liebsten wäre mir ein Gespräch mit der KM um das Kind herauszuhalten.
Sollte dies nicht gelingen ....dann läuft es des Öfteren darauf hinaus wie es in vielen Foren dargestellt wird.
Ganz bestimmt werde ich die Situation: "du must - und ich kann im Moment nicht" oder "weißt du was ich alles..."
akzeptieren .
Dann sollen sich "andere" dieses Themas widmen und rechnen was denn jeder zu leisten hat. Oft kommt nicht viel anderes dabei heraus als das was man hier so erfährt. Der Unterschied ist nur das es sehr teuer sein kann.! Nicht nur materiell sondern das evt der Kontakt zum eigenen Kind abbricht. - Supergau!
Grüße aus dem OLG Hamm Bezirk
Morgen,
es ist sicher ein ritterliches Ansinnen deine Tochter aus den Unterhaltsangelegenheiten herauszuhalten und dies mit der Mutter zu regeln. Nur gibt es da 2 Dinge, die du berücksichtigen solltest.
Die Mutter des volljährigen Kindes kann zwar mti dir sprechen, aber rechtswirksam darf sie keine Entscheidungen mehr für das Kind treffen.
Wenn die junge Dame 18 ist, ist sie alt genug um zu wählen, um zu heiraten, Verträge abzuschließen, in eine eigene Wohnung zu ziehen, Auto zu fahren und nun alles alkoholische zu trinken, was ihr Spaß macht.
Warum zum Kuckuck ist sie nicht alt und belastbar genug, um sich damit auseinanderzusetzen ,dass ihr leben Geld kostet und dieses nicht nur von einem Konto abgehoben wird, sondern auf eben dieses auch irgendwie draufkommen muss. Es ist für junge Erwachsene alles andere als schädlich sich mit BEIDEN Elternteilen diebezüglich zu unterhalten und sich eben auch auf mit den nötigen Konsequenzen auseinanderzusetzen.
Spätestens mit eigener Wohnung und Ausbildung wird sie sich immer alleine damit auseinandersetzen müssen, woher ihr Geld kommt und wo es hingeht. Oder sollen du und Mama ihr auch noch mit Mitte 20 das Händchen halten ,wenn sie ne Lohnerhöhung möchte oder der Chef mal das Gehalt nicht zahlt 😉
LG Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Moin Sukram,
zunächst einmal finde ich es erst einmal gut, wenn man abwägt, ob es sich lohnt, ein "vermeintlich gutes Verhältnis" zur Tochter aufgrund drohender Geldstreitigkeiten aufs Spiel zu setzen.
Meiner Meinung nach lohnt sich ein Aktionismus nicht, solange Euer Kind noch der Schulausbildung nach geht (und somit privilegiert ist).
Da kann man in der Tat mehr Geld (und Verhältnis) verbrennen als man vermeintlich spart.
Das Risiko, daß Eure Tochter (KM kann das nicht mehr) mit dem Titel aufgrund des hälftigen Kindergeldes zum Gerichtsvollzieher marschiert, hielte ich für überschaubar.
Aber (spätestens) mit Ende der Privilegierung solltet Ihr Euch an einen Tisch setzen ... Deine "ritterlichen" Absichten, Töchting da komplett außen vor zu lassen in allen Ehren, aber so ganz ohne sie wird das nicht funktionieren ...
Der Einsatz von eigenem Sparvermögen unterliegt immer einem Billigkeitsermessen.
Auszugehen ist dabei auch von einem Schonvermögen (i.d.R. abgeleitet aus der Sozialgesetzgebung), das nicht anzutasten ist.
Aus einem Sparvermögen, das ca. 10.000 EUR darüber liegt, läßt sich absehbar kein komplettes Studium finanzieren.
<Hier> ein Beispiel aus der Rechtsprechung des OLG Hamm zum Einsatz von Sparvermögen:
4.2
Der Einwand der Berufung, dass der Kläger zu 1) den ab dem 14.08.2005 bestehenden Bedarf von 252,- € aus seinem Kapitalvermögen von 15.169,- € selber decken muss, ist zutreffend.
[...]
b) Im übrigen ergibt sich nach einhelliger Meinung im Umkehrschluss aus § 1602 Abs. 2 BGB, dass ein volljähriges Kind grundsätzlich verpflichtet ist, vorrangig seinen Vermögensstamm zu verwerten, bevor es seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nimmt (Wendl/Staudigl, 6. Auflage, § 2, Rdnr. 107; BGH FamRZ 1998, S. 367 ff.).Zwar können für die Frage des Vermögenseinsatzes Billigkeitserwägungen nicht ganz außer Betracht bleiben, auch wenn es beim Verwandtenunterhalt keine allgemeine Billigkeitsgrenze für die Verwertung des Vermögens wie beim Ehegattenunterhalt in § 1577 Abs. 3 BGB gibt. Die Grenze der Unzumutbarkeit, die vom BGH (FamRZ 1998, S. 367 ff.) entsprechend dem Begriff der groben Unbilligkeit enger als bei § 1577 Abs. 3 BGB gezogen wird, ist hier aber nicht erreicht. [...]
bb) Welche Schonbeträge dem Unterhaltsberechtigten für Fälle plötzlich auftretenden Sonderbedarfs zu belassen sind, hat der BGH offen gelassen und dafür in seiner bereits zitierten Entscheidung (FamRZ 1998, S. 369) nur einen Rahmen zwischen 2.500,- DM und 8.000,- DM genannt. Dieser Rahmen für das Schonvermögen ist bei weitem nicht tangiert, wenn dem Kläger der Einsatz von rund 4.131,- € zugemutet wird.
Auf Basis der EK-Verhältnisse KM und Deinerseits, hielte ich "gefühlt" eine weitergehende Beteiligung (auch während eines Studiums) in Höhe des aktuellen Titels für "pi mal Daumen" gerechtfertigt.
Gruß
United
Hallo Tina , hallo United,
für meinen Teil würde ich es genauso sehen - den Zahlbetrag von der 6. Stufe 441€ oder von mir aus auch 450€ .
Aber es laufen ja rein "rechtlich" rechnerisch ja Schulden auf , wenn der Titel nicht geändert wird , weil er den vollen KG Betrag nicht in Abzug bringt.
Deshalb wäre für mich wichtig : Titel herausgeben - Titel ändern bzw durch Tochter für " kraftlos" erklären lassen und über alles weitere muss man reden . Für meinen Teil möchte ich nicht , das das angesparte Vermögen für ein Studium eingesetzt wird, da ich am " eigenen Laib" erlebt habe wie es von Vorteil sein kann mit Vermögen sein Leben zu starten .
Leider wurden mir meine Vorteile bei Beendigung eines gewissen Lebensabschnittes bzw. im und während der Trennung immer nur zum Nachteil angerechnet -> eigene Immobilie sehr schnell lastenfrei durch viel Geld der Eltern. Wie es so schön heißt " mit warmer Hand " gegeben.
Naja , werd mal schauen wie es so weitergeht. Sollte sich etwas Neues ergeben egal ob positiv oder negativ werd ich berichten .
Danke erst einmal für eine Hilfestellung oder auch Sichtweise eurerseits.