Unterhalt trotz Kin...
 
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Unterhalt trotz Kinderaufteilung? Ratschläge gesucht!

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(@inxsthejinxs)
Schon was gesagt Registriert

Lieber Väter-Gemeinde,
ich möchte hier auch die Gelegenheit nutzen und meine Geschichte erzählen. Ich hoffe dass hier Menschen sind, die sich auskennen und mir vorab ein paar Ratschläge geben können…
Ich bin seit 6 Jahren geschieden und zahle für meine zwei Kids Unterhalt. Wir haben eine Scheidungsfolgenvereinbarung beim Notar  gemacht und den Unterhalt dort bis zur Volljährigkeit meiner Kinder  festgeschrieben.
Ich zahle seitdem ohne Ausnahme, obwohl meine Tochter (16) seit über einem Jahr cirka ¾ der Zeit bei mir verbringt. Sie fühlt sich hier einfach wohler und die Schule ist näher.
Da sie aber Probleme in der Schule hat und eine Klasse in einer neuen Schule wiederholen will, haben wir uns auf einen Schulwechsel ab September geeinigt. Sie wollte unbedingt auf diese Schule, obwohl diese von ihrer Mutter aus praktisch kaum zu errecihen ist. Einfach 1,5 h. Sie möchte deshalb auch zu mir ziehen. Ihre Mutter weiß das und hat den Schulwechsel akzeptiert, wenn auch zähneknirschend…
Allerdings hat sie mich noch nicht darauf angesprochen, wie das mit dem Unterhalt weitergeht. Sie ist extrem geizig und ich könnte mir vorstellen, dass sie sich in der Sicherheit des Notarvertrages wiegt und an weiterem Geldfluss festhalten möchten. Sie arbeitet nämlich nur halbtags, obwohl ich auch das zweite Kind (11) 3 von 4 Tagen die Woche bertreue und das seit 2 Jahren.
Wie denkt ihr dass das wietrgehen kann?
Welche Vorgehensweise ist empfehlenswert? Erst mal abwarten bis September und dann einfach nicht mehr zahlen???
Ich bin für jede Meinung dankbar und beantworte gerne Fragen.
LG

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 31.03.2017 17:46
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Sie ist extrem geizig und ich könnte mir vorstellen, dass sie sich in der Sicherheit des Notarvertrages wiegt und an weiterem Geldfluss festhalten möchten. Sie arbeitet nämlich nur halbtags, obwohl ich auch das zweite Kind (11) 3 von 4 Tagen die Woche bertreue und das seit 2 Jahren.
Wie denkt ihr dass das wietrgehen kann?

Auf Kindesunterhalt (KU) kann nicht verzichtet werden, da es ein Anspruch des Kindes ist. Auch die Notarvereinbarung ist nicht für die Ewigkeit festgezurrt, und verhindert auch nicht einen möglichen Anpruch; hier die veränderte Lebenslage.

Für mich stellt sich dies so da:
- bereits jetzt besteht kein KU Anspruch mehr, da die Tochter sich überwiegend bei Dir aufhält.
- spätestens mit dem Wechsel der Schule und damit komplett in Deinen Haushalt, gibt es keine Grundlage mehr.
- Das Gegenteil tritt ein, die Kindesmutter (KM) wird gegenüber ihrer Tochter unterhaltspflichtig, unterliegt einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit und hat alles sicherzustellen, um KU für die Tochter zu zahlen.
Das wird der KM vermutlich nicht schmecken, aber so ist die Rechtslage.

Ich würde evtl. mit der Tochter sprechen und den KU jetzt bereits einstellen, mit einer netten Ankündigung an die KM. Gleichzeitig würde ich zumindest darauf bestehen, dass bis September das Kindergeld (KG) geteilt wird.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 31.03.2017 21:25
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

ein Titel wie die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung ist erstmal ein Titel. Sicher enthält die Vereinbarung eine Vollstreckungsklausel.

Trotz des Umzugs des Kindes zu Dir und damit dem Wegfall der sachlichen Grundlage, so kann dennoch vollstreckt werden. Das läuft im Ergebis ins Leere, aber Du hast für 'ne Weile eine Gehaltspfändung oder ein gesperrtes Konto am Hacken. Initiieren muss die Mutter die Vollstreckung.

Es ist nun ein taktishes Vorgehen notwendig aufgrund der von Dir geschilderten Prägung der Mutter: Sobald das Kind bei dir gemeldet ist, schickst DU an die Mutter ein Schreiben, dass sie dir eine Vollstreckungsverzichtserklärung für dieses Element aus der Vereinbarung aushändigt. Gleichzeitig beantragst Du das Kindergeld. Sollte die Mutter zu viel KG erhalten haben, so muss sich die Familienkasse von ihr zurück holen; nicht von Dir. Das versuchen die schon mal, weil sie sich damit einen einfacheren Weg versprechen. Der Versuch wird mit einem netten 3-Zeiler beantwortet und gut ist. Und dann kannst DU, wie kasper schrieb, für das Kind KU bei der Mutter einfordern.

Wenn's schlecht läuft, geht dann der Tanz erst richtig los.

DeepThought

*Thema verschoben

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 31.03.2017 22:20
(@inxsthejinxs)
Schon was gesagt Registriert

Hallo und danke schon mal für die Antworten,
tatsächlich enthält die Urkunde eine Vollstreckungslausel und meine Exfrau wird mir nie im Leben irgendeine Verzichtserklärung aushändigen...
Wäre es sinnvoll im vorhinein das Jugendamt einzuschalten?
Bisher haben wir nämlich auf Anwälte und Gericht verzichten können (solange ich brav bezahlt habe) und ich würde lieber die Kosten sparen bzw. den Kindern zugute kommen lassen...
Da sie Beamtin ist und ihre arbeitszet problemsol erhöhen könnte, wird dann beim Gehaltsvergleich von einer vollen Stelle ausgegangen?
Am meisten leid tut mir meine Tochter. Sie ist mit fast 17 chronisch Pleite da sie nur 30 Euro Taschengeld von der KM bekommt und einen Handyvertrag für 2,99 im Monat hat...
LG

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.04.2017 21:32
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die Frage ist wieviel Ärger Du willst. Aus dem Notarvertrag kommst Du auch nicht so einfach heraus. Was Du versuchen kannst ist, einen freundlichen Brief schreiben und darauf hinweisen, dass die Tochter bei Dir wohnt und von Dir auch betreut wird (Kostenübernahme inklusive) und Du deshalb keinen Unterhalt mehr zahlen wirst.
Führt das zu nichts, dann kannst Du versuchen zu verhandeln.

Wenn die Tochter 18 wird, dann ändert sich doch sowieso alles (darauf kannst Du auch hinweisen!).
Ab 18 sind sowieso beide Eltern barunterhaltspflichtig (und das gesamte KG steht dem Kind zu). Du könntest z.B. auch ausrechnen was dann zu zahlen wäre und das als Kompromiß vorschlagen.

Wenn sich die Umstände ändern, dann kann auch ein Vertrag geändert werden, nur geht das nicht sofort. 

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 03.04.2017 22:26
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

tatsächlich enthält die Urkunde eine Vollstreckungslausel und meine Exfrau wird mir nie im Leben irgendeine Verzichtserklärung aushändigen...

Man kann sie zwar nicht zwingen, eine solche Verzichtserklärung zu unterzeichnen, aber ein Gericht könnte das "ersetzen".

OLG Köln, 4 UF 88/05

Zwar haben sich die Beklagte und ihr früherer Ehemann durch gerichtlichen Vergleich vom 23. April 1998 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Bonn zu Az. 42 F 266/96 dahin geeinigt, dass der Kindesvater verpflichtet sei, an seine am 17. Mai 1989 geborene Tochter B., die Klägerin des hiesigen Verfahrens, einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 450 DM zu zahlen. Mit dem Wechsel der Obhut von der Beklagten auf den Kindesvater endete dann dessen Barunterhaltspflicht automatisch, ohne dass es einer Abänderungsklage bedarf. Bei einem Wechsel des Obhutsverhältnisses zu dem auf Kindesunterhalt verurteilten Elternteil kann dieser nämlich Zwangsvollstreckungsgegenklage gegen den anderen Elternteil erheben, auch bezüglich der bis zum Obhutswechsel aufgelaufenen rückständigen Unterhaltsansprüche (vgl. Johannsen/Henrich, a. a. O. Rn. 13). Das hat seinen Grund darin, dass der Unterhaltsanspruch als solcher mit dem Obhutswechsel erloschen ist und damit eine Vollstreckung aus dem einmal begründeten Titel unzulässig wird. Gleiches muss für eine vergleichsweise Regelung bezüglich des Kindesunterhaltes gelten. Hier kann nämlich im Zweifel nicht angenommen werden, dass sich der im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses barunterhaltspflichtige Elternteil freiwillig über seine gesetzlich begründete Unterhaltspflicht hinaus dem Kind gegenüber verpflichten will. Solches kann nur angenommen werden, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalles hierfür Anhaltspunkte ergeben. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass durch die vergleichsweise Regelung nur die gesetzliche Unterhaltspflicht näher konkretisiert werden soll.

Das zur "Abänderung" der notariellen Vereinbarung.

Ab Obhutswechsel muss die Mutter nun aber auch kurzfristig zum Zwecke der Kindesunterhaltsberechnung zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert werden. Man kann sie auch gleichzeitig in Höhe des Mindestunterhalts in Verzug setzen (vorbehaltlich höherer Forderungen).

AntwortZitat
Geschrieben : 03.04.2017 23:29
(@inxsthejinxs)
Schon was gesagt Registriert

Ok vielen Dank!
Haltet ihr es für sinnvoll das JA mit ins Boot zu nehmen?
Es ist von Vermögen die Rede. Zählt das auch beim Thema Unterhalt. Da ich meine Exfrau ausbezahlt habe schwimmt sie im Geld...
LG

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.04.2017 09:04
(@psoidonuem)
Registriert

Moment mal, ist die Zahlung des Unterhalts in dem Notarvertrag denn nicht an eine Bedingung geknüpft? Nämlich dass die Tochter auch da wohnt? Wie ist genau die Formulierung?

AntwortZitat
Geschrieben : 04.04.2017 11:42
(@inxsthejinxs)
Schon was gesagt Registriert

Nein der Notar meinte dass man so etwas gar nicht hineinschreiben kann, denn sonst würde man quasi das Recht des Kindes auf Selbstbestimmung einschränken.
Da steht einfach nur ein Kapitel Unterhalt...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.04.2017 18:18
(@psoidonuem)
Registriert

Naja, aber da muss doch trotzdem stehen wer an wen. Steht da "Vater an Mutter" (und dann gehörst Du mit dem nassen Handtuch verhauen) oder steht da nicht betreuender Elternteil an betreuenden Elternteil?

AntwortZitat
Geschrieben : 06.04.2017 11:31




(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ich würde mal vermuten, dass da steht Unterhalt für die Tochter. Aus meiner Sicht ist das logisch und könnte auch implizieren, dass der Vater an sich zahlt, wenn die Tochter bei ihm lebt.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 06.04.2017 12:00
(@psoidonuem)
Registriert

ja, oder so, darauf will ich hinaus.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.04.2017 12:16
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Es ist wohl kaum anzunehmen, dass die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung einen Passus enthält, wonach der Vater weiterhin Barunterhalt zu Händen der Mutter zu zahlen hat, wenn das Kind in seine Obhut wechselt. Dennoch sollte sich der Vater die Formulierung genau ansehen, was er offenbar inzwischen getan hat.

Entscheidend ist nun, ob und ab wann dieser Obhutswechsel erfolgt bzw. schon erfolgt ist, denn davon hängt die Vertretungsbefugnis ab. Das OLG Düsseldorf hat sich wie folgt geäußert:
II-7 UF 10/15

Nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB kann bei gemeinsamer elterlicher Sorge derjenige Elternteil, in dessen "Obhut" sich das Kind befindet, dieses bei der Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche gesetzlich vertreten. Der dem Jugendhilferecht entlehnte (vgl. auch § 42 SGB VIII) Begriff der Obhut knüpft an die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse an. Ein Kind befindet sich in der Obhut desjenigen Elternteils, bei dem der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge und Betreuung liegt, der mithin die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes nach Pflege, Verköstigung, Kleidung, ordnender Gestaltung des Tagesablaufs und ständig abrufbereiter emotionaler Zuwendung vorrangig befriedigt oder sicherstellt. Leben die Eltern in verschiedenen Wohnungen und regeln sie den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes dergestalt, dass es vorwiegend in der Wohnung eines Elternteils lebt und dies durch regelmäßige Besuche in der Wohnung des anderen Elternteils unterbrochen wird (Eingliederungs- oder Residenzmodell), so ist die Obhut im Sinne des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB dem erstgenannten Elternteil zuzuordnen (BGH FamRZ 2006, 1015, 1016; FamRZ 2007, 707, bei juris Rn. 8 ). Nur wenn die Eltern ihr Kind in der Weise betreuen, dass es in etwa gleich langen Phasen abwechselnd jeweils bei dem einen und dem anderen Elternteil lebt (Wechselmodell), lässt sich ein Schwerpunkt der Betreuung nicht ermitteln. Das hat zur Folge, dass kein Elternteil die Obhut im Sinne von § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB innehat. Dann muss der Elternteil, der den anderen für barunterhaltspflichtig hält, entweder die Bestellung eines Pflegers für das Kind herbeiführen, der dieses bei der Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs vertritt, oder der Elternteil muss beim Familiengericht beantragen, ihm gemäß § 1628 BGB die Entscheidung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt allein zu übertragen (BGH FamRZ 2014, 917, bei juris Rn. 16; FamRZ 2006, 1015, 1016).

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Kind räumlich getrennt lebender Eltern im Residenzmodell oder im Wechselmodell betreut wird, kommt im Rahmen des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB dem zeitlichen Einsatz der Eltern bei der Betreuung des Kindes eine besondere Bedeutung zu. Anknüpfend an den Normzweck der Vorschrift, die Einleitung von Sorgerechtsverfahren nur mit dem Ziel einer späteren Austragung von Unterhaltskonflikten möglichst zu vermeiden, wird ein Elternteil bereits dann als Träger der Obhut im Sinne von § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB angesehen werden können, wenn bei diesem Elternteil ein eindeutig feststellbares, aber nicht notwendigerweise großes Übergewicht bei der tatsächlichen Fürsorge für das Kind vorliegt (vgl. BGH a.a.O.; MünchKommBGB/Huber* 6. Aufl. § 1629 Rn. 77; Johannsen/Henrich/Jaeger* Familienrecht 5. Aufl. § 1629 BGB Rn. 6).

Ich zahle seitdem ohne Ausnahme, obwohl meine Tochter (16) seit über einem Jahr cirka ¾ der Zeit bei mir verbringt. Sie fühlt sich hier einfach wohler und die Schule ist näher.
Da sie aber Probleme in der Schule hat und eine Klasse in einer neuen Schule wiederholen will, haben wir uns auf einen Schulwechsel ab September geeinigt. Sie wollte unbedingt auf diese Schule, obwohl diese von ihrer Mutter aus praktisch kaum zu errecihen ist. Einfach 1,5 h. Sie möchte deshalb auch zu mir ziehen. Ihre Mutter weiß das und hat den Schulwechsel akzeptiert, wenn auch zähneknirschend…

Das Wechselmodell liegt hier wohl nicht vor.

Nach Angaben des TS dürfte der Obhutswechsel schon vor über einem Jahr erfolgt sein. Aber der Vater hat freiwillig Unterhalt gezahlt. Was nun? Mit einem Obhutswechsel a) rückwirkend, b) ab sofort, oder c) erst ab September 2017 argumentieren?

Ich würde der Mutter schriftlich (Zustellung durch den Gerichtsvollzieher) mitteilen, dass die Zahlungen für dieses Kind mit sofortiger Wirkung eingestellt werden und einen entsprechenden Verzicht auf die Rechte aus der Scheidungsfolgenvereinbarung würde ich auch verlangen.

In dem Schreiben würde ich sie auch zur Auskunft gem. 1605 BGB auffordern und in Höhe des Mindestunterhalts in Verzug setzen (vorbehaltlich eines höheren Unterhaltsanspruchs aufgrund ihres Einkommens). Alternativ könnte dafür eine Beistandschaft beim Jugendamt eingerichtet werden, die sich um die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs zu kümmern hat. Allerdings sind die für den Verzicht aus der Scheidungsfolgenvereinbarung nicht zuständig. Dass müsste der Vater allein machen (s.o.), oder mit Hilfe eines Anwalts.

Eine Beratung beim Anwalt kostet etwas, aber vielleicht ist es sogar möglich für das vergangene Jahre einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch durchzusetzen. Gegen einen solchen Anspruch spricht m.E. jedoch, dass der Vater in der Zeit "freiwillig" Unterhalt gezahlt hat.

Was auch immer der Vater nun macht, es wird Stress geben.  😉   

AntwortZitat
Geschrieben : 06.04.2017 13:41
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Es ist wohl kaum anzunehmen, dass die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung einen Passus enthält, wonach der Vater weiterhin Barunterhalt zu Händen der Mutter zu zahlen hat, wenn das Kind in seine Obhut wechselt.

Natürlich nicht. Als diese Vereinbarung geschlossen wurde, lagen die Umstände auch anders. Dennoch lauten Titel nun mal so, auch notarielle Vereinbarungen. Von daher sind diese abzuändern, ruhend zu stellen, oder sonstwie außer Kraft zu setzen.

Bitte, lass dieses Rotgeschreibsel. Das Dir bestimmte Aussagen am Herzen liegen, ist auch mit einer weniger 'aggressiven' Farbe darstellbar - z.B. mit einem nettem Blauton. Oder benutze Unterstreichung, Schrägschrift, oder was weiß ich. Nur nicht dieses oberlehrerhafte ROT. Danke.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.04.2017 21:54
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Dennoch lauten Titel nun mal so, auch notarielle Vereinbarungen. Von daher sind diese abzuändern, ruhend zu stellen, oder sonstwie außer Kraft zu setzen.

hi oldie,

ich hatte auch das OLG Köln zitiert, wonach ein gerichtlicher Vergleich bei einem Obhutswechsel keiner Abänderungsklage bedarf. Durch den Obhutswechsel sei der Unterhaltsanspruch erloschen und deshalb eine Vollstreckung unzulässig. Beides hatte ich mit Rotstift formatiert und den letzten Teil zusätzlich unterstrichen. Bei einem wichtigen Satz hatte ich auf den Rotstift verzichtet:

Bei einem Wechsel des Obhutsverhältnisses zu dem auf Kindesunterhalt verurteilten Elternteil kann dieser nämlich Zwangsvollstreckungsgegenklage gegen den anderen Elternteil erheben, auch bezüglich der bis zum Obhutswechsel aufgelaufenen rückständigen Unterhaltsansprüche (vgl. Johannsen/Henrich, a. a. O. Rn. 13).

Als Vergleich (ma. Mutsühne) bezeichnet man in der Rechtswissenschaft einen Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Legaldefinition in § 779 BGB).

Eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung ist nichts anderes als ein Vertrag, der eine Vollstreckungsklausel enthält. Ich meine, dass auch dafür die Zwangsvollstreckungsgegenklage das richtige Rechtsmittel ist. Wenn ich mich mit dem Rechtsmittel irre, ist es auch egal. Der TS wird sich dafür einen Anwalt nehmen, und der kennt das richtige Rechtsmittel. Inselreif vermutlich auch.  😉

Das bedeutet, dass danach für alle zukünftigen Unterhaltsansprüche des Kindes ein neuer Titel geschaffen werden müsste (falls es für notwendig erachtet wird).

Ein anderer Fall: Eine geschiedene Ehefrau verfügt über einen Vergleich zum nachehelichen Unterhalt. Sie heiratet erneut. Nach BGH-Rechtsprechung ist der Titel durch die Wiederheirat kraft Gesetzes erloschen (dauerhaft). Es bedarf keiner Abänderung. Lässt sie sich wieder scheiden und die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem 1. Ehemann sind gemäß § 1586a BGB erfüllt (heutzutage wohl eher selten), ist die Vollstreckung aus dem früheren Vergleich unzulässig. Vollstreckt sie dennoch, kann das geeignete Rechtsmittel dagegen eingesetzt werden.

Möglicherweise wäre eine unzulässige Vollstreckung sogar versuchter Betrug, der strafrechtliche Konsequenzen hätte. Genaues weiß ich nicht.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.04.2017 00:42
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Auch eine unzulässige Vollstreckung bedeutet häufig Ärger - zumindest erst einmal. Von daher eine zeitnahe Umsetzung der von Dir festgestellten Vermutung

Das bedeutet, dass danach für alle zukünftigen Unterhaltsansprüche des Kindes ein neuer Titel geschaffen werden müsste (falls es für notwendig erachtet wird).

praktizieren, so denn ein Unterhaltsanspruch gegeben ist. Ansonsten ruhend stellen, die Herausgabe verlangen, oder eine (notar.) Verzichtserklärung aufsetzen.

Gruss oildie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.04.2017 00:53
(@inselreif)
Moderator

Gegen die Zwangsvollstreckung selbst ist die Vollstreckungsgegenklage das richtige Rechtsmittel, da materiellrechtliche Einwendungen gegen den in Vollstreckung stehenden Titel geltend gemacht werden. Hier ohne die Einschränkung des § 767 II ZPO (folgt aus §§ 794, 795, 797 ZPO). Die Vollstreckungsgegenklage ist allerdings unzulässig, wenn keine Zwangsvollstreckung läuft - ziemlich doof, wie oldie schon bemerkt.

Egal ob man den titulierten KU-Anspruch jetzt als echten Vergleich (wie das OLG Köln) oder auch (mE) als einseitige Verpflichtung unabhängig vom Rest der Urkunde sieht, steht der Weg zur Abänderung über § 239 FamFG (den das OLG Köln im Jahr 2005 noch nicht kennen konnte) offen.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 10.04.2017 11:53
(@inxsthejinxs)
Schon was gesagt Registriert

Hallo liebe Vätergemeinde,
vielen Dank für die vielen tollen Informationen und Ratschläge.
Also so ganz habe ich wohl nicht den Durchblick, wenn ich eure fundierten Statements so durchlese.
Mir ist aber klar geworden, dass die Formulierung wohl doch ziemlich wichtig ist...
...von daher möchte ich jetzt einmal mehr Licht ins Dunkel bringen...
Der Paragraph heißt Elterliche Sorge, Kindesunterhalt.
Es heißt zunächst gemeinsames Sorgerecht und Einigkeit über den Umgang.
Dann wird es spanned.
Der Ehemann verpflichtet sich an die Tochter bis zur Vollendung des 18 LJ monatlich... zu zahlen...
Ferner an den Sohn ... dito...
Für das Kindergeld ist allein die Frau bezugsberechtigt. (Ist das rechtens?)
Danach steht Zwangsvollstreckung.

Also gerichtlich möchte ich mich eigrntlich nicht streiten sondern das Geld lieber in die Kinder investieren.
Von daher werde ich wohl inklusiv August wie immer weiter bezahlen.
Mit Ummeldung der Tochter Anfang September die Zahlung einstellen wäre wohl ein guter Plan.
Und den unterhalt für den Sohn noch ein paar Monate weitr zahlen wenn sie dafür eine verzichtserklärung abgibt?!
Was haltet ihr davon?
LG

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.04.2017 19:38
(@inselreif)
Moderator

Der Ehemann verpflichtet sich an die Tochter bis zur Vollendung des 18 LJ monatlich... zu zahlen...

Das könnte man auch so auslegen, dass der Ehemann die Ehefrau ggf. vom KU freistellt.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 10.04.2017 20:48
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Bisher haben wir nämlich auf Anwälte und Gericht verzichten können

Kein Anwalt hat für dich die Scheidungsfolgenvereinbarung vor der notariellen Beurkundung geprüft?

AntwortZitat
Geschrieben : 10.04.2017 21:00




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