Moin zusammen,
mal eine kurze Frage an die Cracks hier vor Ort:
Ich bin selbständig und privat versichert. Welchen Betrag darf das JA bei der Berechnung des Kindesunterhalts zu Grunde legen?
- Den aktuell tatsächlich gezahlten,
- den bei einer freiwilligen gesetzlichen KV fälligen,
- den Mindestbetrag bei der PKV (z. B. Notlagentarif),
- oder gar den höchstmöglichen bei maximaler Absicherung in der PKV (schließe ich schon mal aus :wink:?
Und wie wirkt sich eine Änderung des Zahlbetrages auf den KU aus? Bei uns in der Firma haben wir einen GF der zahlt monatlich fast 900,- freiwillig an die GKV und wir haben andere die zahlen unr knapp 130,- € an die PKV. Allerdings kann sich ein Wechsel in die freiwillige GKV für letzterere ja lohnen, wenn geheiratet wird und Vierlinge zur Welt kommen.
Umgedreht kann auch jemand der in der PKV versichert ist den monatlichen Beitrag recht einfach drücken, indem er zwei Monate nicht zahlt und sich in den Notlagentarif umstufen lässt. Das kann netto leicht 500,- € pro Monat mehr ausmachen und solange man nicht krank wird, reicht der u.U. aus. Der umgekehrte Fall ist natürlich auch denkbar: KU soll bei einem KV ermittelt werden, der sich aktuell im Notlagentarif befindet, aber zwei Monate nach Ermittlung des KU oder BU wieder in seinen alten Tarif wechselt und dann das fünf- bis sechsfache abdrücken darf.
Wie ist das denn dann? Wird das berücksichtigt bzw. der Zahlbetrag angepasst oder ist das Pech bzw. Glück?
LG,
LD
Moin,
meine Lieblingsanwort, die Dir zugegebenermaßen, konkret nicht weiterhilft:
Ich bin selbständig und privat versichert. Welchen Betrag darf das JA bei der Berechnung des Kindesunterhalts zu Grunde legen?
Das JA darf alles und kann nichts! 😉
Die Frage muss lauten: Was wird - soweit voraussehbar - ein Richter im Streitfall ansetzen?!
Aus dem Bauch heraus hätte ich gesagt, den Zahlbetrag, sofern das weder unüblich hoch ist und der Mindest-KU gedeckt ist! Aber dazu gibt es hier sicherlich qualifizierte Antworten!
Bei uns in der Firma haben wir einen GF der zahlt monatlich fast 900,- freiwillig an die GKV
:puzz: :question:
Moin
Ich gehe mal davon aus, dass der tatsächlich geleistete KV-Beitrag anzusetzen ist. Wenn das jemandem warum auch immer nicht passt, soll er Rechtsgrundlagen nennen - oder klagen. Dürfte dann jedenfalls eine Einzelfallbetrachtung sein, welche schwer zu verallgemeinern ist.
Gruss oldie
PS:
:puzz: :question:
Der Mann hat vielleicht eine realistische Vorstellung, was PKV heißt, wenn er sich zur Ruhe setzt. Ich halte ihn für weitsichtig. 🙂
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Moin Toto,
meine Lieblingsanwort, die Dir zugegebenermaßen, konkret nicht weiterhilft: Das JA darf alles und kann nichts! 😉
Danke, hier werden Sie geholfen 😉 Recht hast Du aber natürlich.
Bei uns in der Firma haben wir einen GF der zahlt monatlich fast 900,- freiwillig an die GKV
:puzz: :question:
Das ist echt verrückt, aber er hat eine Freundin und sie erwarten gerade ihr drittes gemeinsames Kind. Vorr. wird die KM nie wieder arbeiten und wäre er in der PKV müsste er alle - nach der Heirat - bei sich privat mitversichern. Das wird dann richtig teuer....
LG,
LD
Hallo,
dem stimme ich zu , da die Unterhaltleitlinienen SüDL sagen:
"10.1 Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene, tatsächliche
Vorsorgeaufwendungen .... "
abzusetzen.
VG Susi
Hi Susi,
dem stimme ich zu , da die Unterhaltleitlinienen SüDL sagen:
"10.1 Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene, tatsächliche
Vorsorgeaufwendungen .... "
abzusetzen.
heißt das aber dann im Umkehrschluß, daß immer wieder neu berechnet werden muss, sobald sich die tatsächlichen Versorgungsaufwendungen verändern?
In der PKV kann das leicht passieren.
LG,
LD
Moin
UH wird für gewisse Zeiträume statisch festgelegt, um Lebensplanung zu ermöglichen. Einkommensauskunft - die Voraussetzung für eine UH-Berechnung - ist daher lediglich alle 2 Jahre zugelassen. Außer, es liegen stichhaltige Annahmen für eine wesentliche Einkommensänderung des UH-Schuldners vor. Von daher gilt Dein Umkehrschluss alle 2 Jahre.
Allerdings sollte dann damit gerechnet werden, dass die KV-Beitäge über einen längeren Zeitraum betrachtet werden und ein Durchschnittsbeitrag berechnet wird. Das würde jedenfalls ich als angemessen und vor allem zielführend ansehen.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo,
eine Neuberechnung des Unterhalts muss nicht und kann auch nicht ständig neu erfolgen. Du bist alle 2 Jahre zur Auskunft verpflichtet und ggf. bei erheblichem Einkommenszuwachs (ca. 10%). Auch ändert sich der tatsächliche Unterhaltsbetrag nur bei größeren Veränderungen des PKV-Beitrags oder das Einkommen liegt hart an der Grenze.
Außerdem könnte eine Änderung, die das Einkommen wesentlich verändert als mutwillig und damit als nicht zu berücksichtigen betrachtet werden.
VG Susi
Servus LD,
ich habe damals in meiner GuV-Berechnung den PKV-Beitrag in voller Höhe voll angesetzt; das wurde vom zuständigen JA in BY akzeptiert...
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Hallo zusammen und vielen Dank für eure Antworten.
Offensichtlich ist das Unterhaltsrecht auch in diesem Bereich alles andere als logisch :knockout: Aber so isses eben...
Das hier
ich habe damals in meiner GuV-Berechnung den PKV-Beitrag in voller Höhe voll angesetzt; das wurde vom zuständigen JA in BY akzeptiert...
interessiert mich aber doch ziemlich, besonders das Thema GuV.
Unsere Firma (drei geschäftsführende Gesellschafter GmbH) hat in den letzten Jahren immer kleine Verluste eingefahren, nur das letzte Jahr war bedingt durch interne Veränderungen positiv. Zwischenzeitlich waren wir auch bilanztechnisch überschuldet, die Banken haben wegen der guten Aussichten aber mitgespielt.
Welche Jahre schaut sich das JA bei der Berechnung des KU an? Nur das letzte, die letzten drei oder das aktuelle?
Faktisch ist es ja so, dass die GmbH zwar läuft, wir aber einen recht hohen Berg an Schulden aus den letzten Jahren abtragen müssen. Sollten wir aus welchem Grunde auch immer schließen müssen, bliebe ein Drittel oder evtl. mekr an mir hängen und ich müsste die Grätsche machen. Da dies aber nicht von jetzt auf gleich geschieht, würden wir vorher alle möglichen Maßnahmen zur Vermeidung des Konkurs einleiten. Gehälter kürzen, Zulagen streichen, auf Verbindlichkeiten der Firma gegenüber verzichten etc. pp. Dann muss doch wohl neu gerechnet werden, oder? Schließlich verhungert ein Kind ja nicht gleich, wenn es für z.B. ein Jahr nur noch 50% des KU erhält und anschließend wieder den vollen Satz. Im Vergleich zu einem Vater, der sich in Privatinsolvenz befindet, ist dies wohl auch der bessere Deal, oder?
LG,
LD
P.S.: Pleite ist aktuell kein Thema, aber die Altlasten sollten in meinen Augen schon Berücksichtigung finden.
Moin
Bei Selbstständigen werden doch regelmäßig die letzten 3 Jahre betrachtet. Worauf willst Du hinaus?
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
PS:Der Mann hat vielleicht eine realistische Vorstellung, was PKV heißt, wenn er sich zur Ruhe setzt. Ich halte ihn für weitsichtig. 🙂
Ich zahle einen ähnlichen Betrag in die GKV und es ist eine einfache Rechnung ...
Zum ersten sind da AG und AN Anteile drin und zum zweiten verdreifacht sich die Summe schnell im Alter. Ach ja, und dann kommt bei mir noch erschwerend hinzu, dass ich ansonsten für 4 Personen die PKV zahlen müsste, was vermutlich einen ähnlichen Betrag ergeben würde.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Hallo,
was Du meinst hat mit der KV nur bedingt etwas zu tun. Was Du willst ist eine "dynamische" Anpassung des KU, das gibt es so nicht.
Kannst Du nur noch weniger KU zahlen, dann müsstet Du die KM/JA um ihr Einverständnis bitten und ggf. einen Titeltausch durchführen. Viel wahrscheinlicher ist aber, dass Du eine Abänderungsklage beim Familiengericht einreichen musst.
Die Privatinsolvenz als Drohszenario fängt nicht, viel schlimmer, ein Unterhaltsschuldner kann gezwungen werden in Privatinsolvenz zu gehen, wenn dadurch der Unterhalt gesichert ist. (siehe <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=32227&linked=pm>BGH</a>)."
Hintergrund ist das KU vom Einkommen als erstes bedient werden muss, bleibt dann für die übrigen Gläubiger nichts übrig, dann ist das eben so.
VG Susi
Moin Susi
Aus dem Eingangsbeitrag des TO
Umgedreht kann auch jemand der in der PKV versichert ist den monatlichen Beitrag recht einfach drücken, indem er zwei Monate nicht zahlt und sich in den Notlagentarif umstufen lässt. Das kann netto leicht 500,- € pro Monat mehr ausmachen und solange man nicht krank wird, reicht der u.U. aus. Der umgekehrte Fall ist natürlich auch denkbar: KU soll bei einem KV ermittelt werden, der sich aktuell im Notlagentarif befindet, aber zwei Monate nach Ermittlung des KU oder BU wieder in seinen alten Tarif wechselt und dann das fünf- bis sechsfache abdrücken darf.
(Auch wenn das "Umgekehrt" fehl am Platz ist, so zeigt es doch eine Möglichkeit auf, wie ein PKV-Versicherter seinen KV-Beitrag manipulieren kann, wenn es um eine Einstufung zu KU geht.)
schließt Du m.E. falsch auf
Was Du willst ist eine "dynamische" Anpassung des KU, das gibt es so nicht.
Das vom TO beschriebene Szenario betrifft die Ermittlung des korrekten PKV-Beitrages, der Möglichkeit dessen Manipulation (realer Zahlbetrag) , und weniger der rechtlichen Möglichkeiten und Definitionen bzgl. einer Dynamisierung des UH oder Grundlagen einer PI. Es geht um Definition und Manipulation der Wechselwirkung, und hier sollte die gesetzl. ermöglichte Manipulation im Vordergrund stehen, nicht die getätigte.
Der Fisch stinkt vom Kopf.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Den gezehlten Beitrag ZUZÜGLICH den Selbstbehalt !