Unterhalt und Umgan...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Unterhalt und Umgangsrecht bei Pflegebedürftigkeit des KV

 
(@the-frog2014)
Schon was gesagt Registriert

Liebes Forum,

zur Vorgeschichte: Ich bin 2011 aus meinem Heimatort, ca. 300KM vom Wohnort meiner beiden Kinder, weggegangen, da ich psychisch erkrankt bin und an meinem Heimatort kein adäquater Psychologe zu finden war. Eine Trennung von meiner EX-Frau, war nicht beabsichtigt.

Meine  EX-Frau nahm nur 2 Monate später dieses zum Anlass, sich von mir zu trennen.
Infolge dessen, lebe ich jetzt von meinen Kindern, 300KM entfernt. Mittlerweile bin ich wegen voller Erwerbsunfähigkeit berentet, habe Pflegestufe I.

Basierend auf die EU-Rente, hatte ich den unterhalt mit 800€ Selbstbehalt errechnet. Jetzt hat meine EX irgendwie heraus bekommen, dass ich noch Barvermögen besitze. Dieses hatte ich bisher dafür verwendet um die Fahrkosten für den Besuch meiner Kinder zu decken und ich habe davon meine Pflegekraft (privat) finanziert.

Jetzt fordert meine EX den vollen KU. Wenn ich das richtig verstanden habe, kann ich mein Barvermögen nur noch ausschließlich für den KU verwenden. Ist das so?
Kann ich Fahrkosten und Pflegekosten abziehen?

Meine EX meint nein, ich denke aber schon.
Kennt sich da jemand aus?

Danke und Grüße

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 06.07.2014 16:05
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo!

Jeglicher UH ist grundsätzlich nur aus laufenden Einnahmen zu bestreiten - nicht aus bestehendem Vermögen.
Sollte dieses Vermögen Erträge erbringen, so gelten DIESE natürlich als Einkommen.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.07.2014 11:44
(@the-frog2014)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

nicht? Also, mit meiner  Rente kann ich ja nicht den Mindestunterhalt bestreiten und ich hatte gelesen, dass in dem Fall (Mangelvall) wohl auch Barvermögen eine Rolle spielt.
Ich frage mich nur, in wie weit und ob ich dann das Barvermögen, welches ich ja zur Pflegeversorgung meinerseits und für Besuche der Kinder verwende, berücksichtigt werden muss.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.07.2014 13:28
(@Brainstormer)

Ich frage mich nur, in wie weit und ob ich dann das Barvermögen, welches ich ja zur Pflegeversorgung meinerseits und für Besuche der Kinder verwende, berücksichtigt werden muss.

Das kann dir niemand mit Sicherheit beantworten.
Im Zweifelsfall wird ein Richter darüber zu entscheiden haben und nicht deine Ex oder ihr Anwalt.

--
Brainstormer

AntwortZitat
Geschrieben : 07.07.2014 16:52
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

da es ein Mangelfall ist und außerdem EU vorliegt kann/soll das Vermögen "angemessen" genutzt werden.
Was "angemessen" ist, wird (wie Brainstormer schon festgestellt hat), im Zweifelsfalle ein Richter feststellen (müssen).

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 07.07.2014 17:13
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Im SGB2 §12 hat der Gesetzgeber ein "Schonvermögen" definiert, was einem Hilfebedürftigen zu verbleiben hat. Du bist insoweit hilfebedürftig, als Dein Einkommen nicht ausreicht Deinen Lebensbedarf zu decken. Dies sollte daher analog auf Deinen Fall angewendet werden können. Ist nicht viel, aber besser als gar nichts. Ob ein Gericht dem folgt ist ungewiss. Möglich ist ebenfalls dass es annimmt, Dein Vermögen verbleibt allein bei Dir. Allerdings ist das SGB 2 schon ziemlich heftig und gilt m.E. vielen Gerichten als Orientierung bei der Drangsalierung.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.07.2014 17:32
(@the-frog2014)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

das sind ja schon mal hilfreiche Information. Danke Euch.

Verstehe ich den §12 des SGB2 richtig, dass ich somit ein Schonvermögen (ich bin nach 63 geboren) von 10050 € habe?

Danke und Grüße

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.07.2014 04:24
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Verstehe ich den §12 des SGB2 richtig, dass ich somit ein Schonvermögen (ich bin nach 63 geboren) von 10050 € habe?

Ich lese den Paragrafen so, dass sich das Schonvermögen gem. 1 und 1a berechnet, dabei aber 10.050€ nicht übersteigen darf. Also max dieser Betrag!

Gruss, Toto

AntwortZitat
Geschrieben : 08.07.2014 09:28
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Zuallerserst lese ich 150€ pro Person pro vollendetem Lebensjahr. Das wären bei Dir 47LJ = 47 x 150€ = 7050€. Die 10.050€ sind da weit weg.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.07.2014 01:09
(@psoidonuem)
Registriert

7050€ sind ja wohl nur für den Gesetzgeber ein "Vermögen". Ich gehe davon aus, dass der TO von einem ordentlicheren Geldbetrag spricht. Darf man mal fragen über welche Größenordnung wir reden?

Und um zur eigentlichen Frage zurückzukommen. Das Vermögen wird ja nicht per se für Unterhalt "gesperrt". Du gibst es für Fahrtkosten aus und Pflegerin und die Kinder. Und irgendwann ist es weg. Du kannst Ex ja ein Angebot machen, in welcher Höhe auch immer Du freiwillig Unterhalt aus dem Vermögen zahlst. Mit dem zarten Hinweis, dass das Vermögen tutti completti in den Taschen Eurer Anwälte landet, wenn sie blöd genug ist Dich zu verklagen.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.07.2014 13:15