Hallo Zusammen,
hat jemand einen Rat oder Tipp?
Meine volljährige Tochter (lebt in eigener Wohnung) gibt mir keine Auskünfte über über ihren schulischen Werdegang. Ich bekomme weder das Zeugnis noch eine Schulbescheinigung. Für mich ist es fraglich ob sie überhaupt etwas macht.
Darf ich ein Zeugnis verlangen oder muss ich mich mit einer Schulbescheinigung zufrieden geben?
Kann ich den Unterhalt einbehalten wenn sie keine Nachweise erbringt?
Gruß, Sponki
Hallo,
Unterhalt kann nur bekommen wer bedürftig ist. Deshalb muss Deine Tochter ihre Bedürftigkeit nachweisen, z.B. durch eine Schulbescheinigung. Anspruch auf Zeugnisse hast Du nicht.
Wenn die Tochter volljährig ist und nicht mehr zu Hause wohnt hat sie einen Unterhaltsanspruch von 735 Euro. Davon ist aber das volle KG abzuziehen und auch eigenes Einkommen. Du hast ihr gegenüber einen Selbstbehalt von 1300 Euro. Außerdem sind bei Volljährigen immer beide Eltern barunterhaltspflichtig.
Prinzipiell kannst Du die Unterhaltszahlung einstellen, wenn es keinen Titel über den Unterhalt gibt. Gibt es einen Titel, dann ist er vollstreckbar, in diesem Fall müsstet Du die Tochter gerichtlich zur Auskunft zwingen.
VG Susi
Mit der Schulbescheinigung ist es nicht getan.
Unterhaltsberechtigte volljährige Kinder haben die Pflicht ihre Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit zu betreiben, damit diese innerhalb angemessener und üblicher Zeit abgeschlossen werden kann. Der BGH hat den unterhaltspflichtigen Eltern schon vor 30 Jahren Kontrollmöglichkeiten eingeräumt.
https://www.jurion.de/urteile/bgh/1987-02-11/ivb-zr-23_86
Im übrigen ist nicht auszuschließen, daß der Beklagte bei unmittelbarer Inanspruchnahme auf Unterhalt durch seinen Sohn mit Erfolg von den ihm nach § 242 BGB zustehenden Kontrollmöglichkeiten (vgl. dazu etwa Palandt/Diederichsen BGB 46. Aufl. § 1610 Anm. 4a cc; BGB-RGRK/Mutschler a.a.O. § 1610 Rdn. 11; AK-BGB/Derleder § 1610 Rdn. 19; OLG Celle FamRZ 1980, 914) Gebrauch gemacht hätte ...
Heißt auch, Kinder müssen Leistungsnachweise erbringen, was bei Schülern die Vorlage von Zeugnissen bedeutet.
Etliche Oberlandesgerichte haben sich schon zu solchen Leistungsnachweisen geäußert. Hier eine kleine Auswahl
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2003/11_WF_146_03beschluss20030213.html
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:3471493
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2004/1_WF_178_04beschluss20040712.html
Falls ein Titel bestehen sollt, rate ich von dem sog. Zurückbehaltungsrecht ab, weil die Oberlandesgerichte da nicht unbedingt mitgehen. Stattdessen ist das Kind aufzufordern (nachweislich) entsprechende Leistungsnachweise (hier: Zeugnisse) vorzulegen. Für den Fall der Verweigerung wird gerichtlicher Abänderungsantrag angekündigt, dessen Kosten dann vollständig vom Kind zu tragen sind. Meist kommen dann die Zeugnisse recht schnell. Wenn nicht, siehe OLG Hamm (letzter Link).
Guten Morgen,
ein Titel besteht. Ich habe sie einmal mündlich und zweimal schriftlich (per Handy) aufgefordert mir die entsprechenden Nachweise vorzulegen. Leider ohne Reaktion. Es ist zu vermuten, dass ihr gar nicht bewusst ist, welche Pflichten sie hat. Grundsätzlich besteht ein sporadischer Kontakt der allerdings nur von mir gepflegt wird.
Vermutlich kommt erst Bewegung in die Sache, wenn der Unterhalt nicht mehr pünktlich kommt.
Gruß, Sponki
Ich habe sie einmal mündlich und zweimal schriftlich (per Handy) aufgefordert
...also so gut wie gar nicht!
schriftlich per Einschreiben mit Fristsetzung!
Vermutlich kommt erst Bewegung in die Sache, wenn der Unterhalt nicht mehr pünktlich kommt.
Gruß, Sponki
..dafür kommt dann die Gehaltspfändung bei dir pünktlich...
Das wäre natürlich das worst case Szenario.
Dadurch, dass sie alle Nachweise verweigert, gehe ich erst mal davon aus, dass sie nichts vorzulegen hat. So wie ich das einschätze ist das Lernziel der 11. Klasse (die sie gerade wiederholt) sowieso verfehlt oder das Zeugnis ist gar nicht vorhanden. Einen anderen Grund kann ich sonst nicht nachvoltziehen.
Hallo,
fordere die Tochter letzmalig in einem Brief auf Dir Ihre Bedürftigkeit (Schulbescheinigung, ggf. Zeugnisse) nachzuweisen. Am besten als Einwurf-Einschreiben und setze eine Frist von 14 Tagen. Drohe eine Abänderungsklage wegen des Unterhalts an, wenn keine Reaktion erfolgt.
Die Abänderung begründest Du mit der Nichtvorhandenden Bedürftigkeit, da Dir ja keine Unterlagen vorliegen.
Den Unterhalt einfach nicht zu zahlen führt in aller Regel zu einer Pfändung, auch wenn diese angebahnt werden muss und nicht von heute auf morgen stattfindet, bist Du derjenige, der sich in diesem Fall nicht an die Regeln hält.
Zwar muss die Ausbildung zielstrebig absolviert werden, solange die Schule aber im üblichen Rahmen besucht wird, also versetzt wird, gibt es daran keinen Zweifel. Bei Studenten ist das anders, da kann sich das Studium u.U. sehr lange strecken.
VG Susi
Hallo,
gib ihr eine Woche Frist die Unterlagen dir zukommen zu lassen (am besten per Einschreiben), am besten bis 27.02.2017.
Und teile ihr mit, dass du - sofern die Unterlagen bis zu diesem Datum nicht vorliegen - eine Abänderungsklage bei Gericht führen wirst.
Und sage ihr, dass ise als Volljährige nur unterhaltsberechtigt ist, wenn sie bedürftig ist und dieses nachweisen kann.
Sophie
Es ist zu vermuten, dass ihr gar nicht bewusst ist, welche Pflichten sie hat.
Wenn das in der Tat Deine Vermutung ist, dann
Und sage ihr, dass ise als Volljährige nur unterhaltsberechtigt ist, wenn sie bedürftig ist und dieses nachweisen kann.
noch ohne das juristische Drohgedöns, idealerweise in einem persönlichen, vertrauensvollen Gespräch über ihre Zukunft, dass Du im Anschluss dann ja schriftlich zusammenfassen kannst.
toto
Hallo,
das ist auch das was mich stört: mit Klage, Gericht usw. Aber Notfalls bleibt mir wohl keine Wahl.
Kann ich Sie auch per Email (PDF im Anhang mit meiner Unterschrift) auffordern die Nachweise zu erbringen oder sollte es unbedingt auf den Postweg (Einschreiben) stattfinden?
Gruß, Sponki
Wenn Du es wirklich mit dem jur. Gedöns und der Fristsetzung offiziell machen willst, dann schriftlich mit Nachweis des Zugangs (also Einschreiben).
Aber nochmal: Wenn Du der Auffassung bist, dass ihr ihre Pflichten gar nicht bewusst sind (so hattest Du es geschrieben), dann versuche es (ein letztes Mal) wie ein besorgter und bemühter Vater: in einem Gespräch gemeinsam erarbeiten, was sie wie erreichen will, ob ihr bewusst ist, was sie dafür tun muss und das sie - natürlich - gewisse Rechte ggü Euch Eltern hat (Unterhalt), Du Deinen Verpflichtungen selbstverständlich auch nachkommen willst, aber das sie dazu auch Pflichten hat (Zielstrebigkeit, Nachweise etc.)
Wenn das Gespräch gut läuft, dann einigt ihr Euch auf die nächsten Schritte. Vielleicht bist Du ja auch bereit bis zur Klärung ein paar Euro mehr zu bezahlen, wenn Du im Gegenzug den Titel ausgehändigt bekommst. (weiß Töchterchen überhaupt, wozu so ein Titel gut ist, weshalb Du ihn aus der Welt haben willst etc)
Wenn das Gespräch so la lal verläuft, dann fasst Du nachher die wesentlichen Pkte nochmal freundlich-bestimmt und in einem persönlichen Schreiben (also nicht anwaltsstil) zusammen, inkl. einer höglichen aber eindeutigen Fritssetzung - das kann dann auch per Email geschehen.
Kommt es nicht zu einem Gespräch oder eskaliert dieses, dann kannst Du immer noch die große juristische Keule schwingen... Und dann wird es vermutlich auch nicht ohne eine gerichtliche Klärung ablaufen
Hast Du ein Gefühl, wie sehr Töchterchen noch unter der Fuchtel ihrer Mutter steht?
toto
Hallo,
Mama und Tochter befruchten sich da gegenseitig. Das ist ziemlich offensichtlich.
Vermutlich sollte ich das Gespräch mit meiner Tochter suchen um ihr die Sachlage noch einmal deutlich zu machen.
Der Titel stammt aus dem Jahr 2009 als meine Tochter noch nicht volljährig war. Muss so ein Titel eigentlich umgeschrieben werden?
Gruß, Sponki
Hallo,
[...]
Der Titel stammt aus dem Jahr 2009 als meine Tochter noch nicht volljährig war. Muss so ein Titel eigentlich umgeschrieben werden?
Gruß, Sponki
Nein!
Es sei denn Deine Tochter fordert einen (neuen) Unterhaltstitel ein bzw Du würdest es selbst wollen (was nicht so schlau wäre :wink:), dann würde ein neuer Titel entsprechend der neuen Bedingung erstellt.
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Hallo,
aus Deiner Darstellung entnehme ich, dass Du vermutlich noch gar nichts in Sachen Unterhalt unternommen hast. Deshalb sollte ein Gespräch mit Deiner Tochter das erste Ziel sein.
Weiterhin sieht es so aus, dass Du auch nicht weisst wie es mit volljährigen Kindern beim Unterhalt weiter geht.
In aller Regel ist ein Titel unbefristet und gilt deshalb weiter, es sei denn er ist explizit auf den 18. Geburtstag beschränkt. Klingt bei Dir aber nicht so.
Trotzdem ändert sich mit Volljährigkeit einiges:
1. Tochter ist für ihren Unterhalt alleine verantwortlich, dass heisst sie muss sich kümmern und ihre Bedürftigkeit nachweisen.
2. Ihr steht das volle Kindergeld (und nicht nur das halbe zu) und verringert damit ihren Bedarf. Da sie nicht mehr zu Hause wohnt ist ihr Unterhaltsanspruch 735 Euro (abzüglich KG, siehe 1.) und sie ist nicht privilegiert, auch wenn sie noch in die Schule geht.
3. Beide Eltern sind barunterhaltspflichtig und die Tochter müsste eine Einkommensauskunft von beiden Eltern einholen und dem jeweils anderen auch zur Verfügung stellen damit die Rechnung überprüft werden kann. Der Unterhalt ist dann gequotelt nach Einkommen zu zahlen, wobei jeder der Eltern einen Selbstbehalt von 1300 Euro hat. Keiner muss mehr zahlen als er alleine zahlen müsste. Kann der Unterhalt nicht gezahlt werden, dann ist das so und es gibt keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit mehr.
4. Sie muss ein Konto angeben auf das der Unterhalt überweisen werden soll.
Der bestehende Titel wird dieser Sachlage nicht entsprechen und deshalb ist er abzuändern, d.h. die Tochter muss den alten Titel herausgeben und ggf. ein neuer erstellt werden. Bestehen 2 Titel kann aus beiden vollstreckt werden! Es ist also wichtig, dass der alte Titel herasugegeben wird.
Sieht die Tochter das nicht ein, dann hast Du gute Gründe für eine gerichtliche Abänderung.
Rechtliche Grundlage: <a href="https://www.dfgt.de/index.php?tid=15>Unterhaltsleitlinien</a>" des zuständigen OLG.
VG Susi
Hallo Susi64,
der Titel ist unbefristet
zu 1.
Meine Tochter hat sich beim Jugendamt beraten lassen. Meine Ex und ich haben die Gehaltsnachweise zur Verfügung gestellt. Da meine Ex keiner Arbeit nachgeht liegt sie natürlich unter dem Selbstbehalt. Auf die Berechnung des Jugendamtes durfte ich einen Blick erhaschen. So wie auf das Zeugnis warte ich auch da auf eine Kopie von meiner Tochter.
zu 2.
Das volle Kindergeld leite ich meiner Tochter umgehend weiter (geht aktuell auf mein Konto, weil sie vorher bei mir wohnte). Ich habe sie gebeten, dass sie bei der Familienkasse das Kindergeld auf ihren Namen beantragt. Das steht aber ebenso noch aus. Seit September 2016 wohnt sie jetzt alleine und hat sich auch noch nicht umgemeldet (bedeutet, ihr Wohnsitz ist auf dem Papier noch bei mir)
zu 3.
Ex arbeitet nicht, bzw. hat in 2017 ein Gewerbe angemeldet.
zu 4.
Konto der Tochter ist vorhanden.
Gruß, Sponki
Hallo,
ich würde bei der Kindergeldkasse anrufen und das Kindergeld stornieren, so lange bis Nachweise vorliegen.
Im Zweifelsfall bist du nämlich derjenige, der das Kindergeld zurückzahlen muss, wenn sie nicht anspruchsberechtigt ist.
Oder das Kindergeld zumindest nicht weiterleiten und auf ein Konto packen.
Erbringt sie Nachweise, dann kann von dir gesammelt überwiesen werden.
Stellt sich raus, dass sie nicht mehr kindergeldberechtigt ist, kannst du es als Gesamtsumme an die Familienkasse zurücküberweisen.
Sophie
Moin
zu 1.
Meine Tochter hat sich beim Jugendamt beraten lassen. Meine Ex und ich haben die Gehaltsnachweise zur Verfügung gestellt. Da meine Ex keiner Arbeit nachgeht liegt sie natürlich unter dem Selbstbehalt. Auf die Berechnung des Jugendamtes durfte ich einen Blick erhaschen. So wie auf das Zeugnis warte ich auch da auf eine Kopie von meiner Tochter.
Ich möchte darauf hinweisen, dass Titel aus Zeiten der Minderjährigkeit unmöglich den Zahlbetrag für die Volljährigkeit beinhalten können, da die Einkommenslage des bis dahin betreuenden ET's keine Rolle spielte. Auch wenn bei Erreichen der Volljährigkeit der ehemalige BET nicht leistungsfähig ist, ändert sich der Zahlbetrag des UET allein wegen neuer Altersgruppe und voller Anrechnung des KG. In der Regel sinkt der Zahlbetrag, wenn nur ein ET (der ehemalige UET) leistungsfähig ist.
zu 2.
Das volle Kindergeld leite ich meiner Tochter umgehend weiter (geht aktuell auf mein Konto, weil sie vorher bei mir wohnte). Ich habe sie gebeten, dass sie bei der Familienkasse das Kindergeld auf ihren Namen beantragt. Das steht aber ebenso noch aus. Seit September 2016 wohnt sie jetzt alleine und hat sich auch noch nicht umgemeldet (bedeutet, ihr Wohnsitz ist auf dem Papier noch bei mir)
Wenn gewollt ist, dass die Tochter das KG auf ihr Konto bekommt, mußt Du das der FamK mitteilen (Empfängerkonto ändern lassen) - Tochter kann und darf das nicht. Was Tochter darf ist, einen Abzweigungsantrag bis zur vollen Höhe des KG's stellen. Allerdings fehlen hierfür die Voraussetzungen, solange sie das KG und den UH bekommt.
Es wird wirklich Zeit, das Gespräch mit Tochter zu suchen. 😉
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Der Titel stammt aus dem Jahr 2009 als meine Tochter noch nicht volljährig war. Muss so ein Titel eigentlich umgeschrieben werden?
Hi sponki,
um was für einen Titel handelt es sich genau?
Und wie lautet die darin enthaltene Formulierung zur Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung?
Hallo egalo,
es werden die Altersstufen erläutert (bis 6 Jahre, bis 12 Jahre, ab 13 Jahre).
Ich verpflichte mich 105% des Mindesunterhaltes zu zahlen.
Reichen die diese Infos?
Gruß, Sponki