Hallo zusammen,
zunächst mal:
Unterhalt für die Vergangenheit ist in 2. Instanz gerichtsanhängig. Es darf davon ausgegangen werden, dass auch der Unterhalt für ein (bereits begonnens) Studium Einzug in die 2. Instanz findet und entsprechend ausgeurteilt werden wird...
Hierfür möchte ich gewappnet sein...
Zum bereits begonnen Studium hätte ich ein paar Fragen:
im Moment habe ich, außer dem Studiengang und der Hochschule sowie einer Zusage, die Semesterbescheingung in Kürze zu bekommen noch nichts in den Händen.
Die Hochschle ist im Herzen Niedersachsen´s, der Studiengang: Theaterpädagogik
Auf welche Nachweise habe ich als Unterhaltszahler Anspruch?
- Immatrikulationsbescheinigung(en) ? Werden die zu jedem Semester neu ausgestellt?
- Semesterbescheinigungen?
- Studienpläne?
- Leistungsnachweise?
Auf was ist noch zu achten?
Falls hier igendwer mit hilfreichen Tipps und Erfahrungen dienen kann, dem sei schon jetzt gedankt....
Das Besondere ist: Meine Tochter hat sich die letzten 2 Jahre als absolute Auskunftsverweigerin (nicht nur) bezüglich Ihres Ausbildungswerdeganges hervorgetan...
Sie hat bis vor wenigen Wochen in 1 -jähriges (studienvorbereitendes) Praktikum absolviert. Davor schon ein 3- monatiges (und ebenfalls Studiumvorbeitendes) Praktikum.
In den Bedingungen der Hochschule für Ihren Studiengang wird, Zitat:
"Es wird ein fachlich begleitetes Erfahrungspraktikum in den Arbeitsfeldern der Theaterpädagogik oder kulturellen Bildung von mindestens sechs Wochen vorausgesetzt"
In der Vergangenheit war das 2. Praktikum (von uns) ja immer schon in Frage gestellt worden. Allerdings war (mir) auch nie klar was meine Tochter wann und wo studieren will/ wollte.
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Moin,
hat sie einen Bafög-Antrag gestellt?
Der ist vorrangig zu stellen und wird auf das Gehalt angerechnet.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Hi @Kasper,
Der Bafög- Antrag läuft ins Leere..
Ich ca 3500,- Netto (+), die KM ca 4000,- Netto (+) (unterhaltsbereinigt):
Dies Angelegenheit hatte ich schon mit meiner Anwältin erörtert.
Soweit mir bekannt hat die Tochter Anspruch auf -zunächst- 735,- €: abzüglich 204,-€ KG, zuzüglich eventueller Studiengbühren
Irgendwas vergessen?
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
KM ca 4000,- Netto (+) (unterhaltsbereinigt):
Dies Angelegenheit hatte ich schon mit meiner Anwältin erörtert.
Ich stoße mich am dem "ca.", denn dies ist der Knackpunkt ... die KM muss alles vorlegen, wie Du auch, und dies tut sie nicht. Kann man nicht zumindest "verlangen" das Sie einen Antrag stellt?
Mein Gedanke hierbei ist, wenn die KM keine Auskunft gibt, oder unwahre Angaben vorlegt, dann bekommt die Tochter vielleicht Bafög = weniger von Dir. Gibt sie alles ordentlich an, dann gibt es vielleicht kein Bafög, aber man kann erkennen, das die KM bisher gelogen hat ;-)! Nur eine Idee ....
mir bekannt hat die Tochter Anspruch auf -zunächst- 735,- €: abzüglich 204,-€ KG, zuzüglich eventueller Studiengbühren
Ich glaube das ist jetzt schon /oder wird/ irgendwas um die 800 Euro.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Hallo,
Anspruch hast Du immer auf den Nachweis der Immatrikulations und Studierende müssen sich jedes Semester neu immatrikulieren oder besser gesagt die Bescheinigung gilt immer für ein Semester.
Studienpläne solltest Du online finden, wenn Du die Universität und den Studiengang kennst und Umständen hilft auch ein Anruf eines Vaters einer Studieninteressierten, dass man Dir prinzipielle Auskünfte über den Ablauf des Studiums vermittelt und Dir eine Studien- und Prüfungsordnung des Studiengangs (so sie nicht sowieso online verfügbar ist) schickt.
Außerdem hat jeder Studierende ein Studierendenkonto. Dort wird vermerkt welche Prüfungen der Studierende mit welchem Ergebnis absolviert hat. Einen Auszug kann jeder Studierende online abrufen und ausdrucken.
Deine Tochter hat Anspruch auf 735 Euro abzüglich 204 Euro Kindergeld, ist sie privat krankenversichert kommen PKV und PV dazu. Wenn Sie zu alt für die Familienversicherung ist, dann kommt die studentische KV in frage, die auch günstig ist, aber auch kostet. Studiengebühren sollte es i.Allg. nicht geben, aber Semesterbeiträge.
Semesterbeiträge sind aber im Regelunterhalt enthalten (<a href="https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/semesterbeitraege-fallen-unter-den-regelunterhalt_220_135644.html>Semesterbeiträge</a>)"
Kritisch ist die Sache mit dem hohen Einkommen. Bei hohem Einkommen können auch höhere, wenn auch belegte, Ansprüche gestellt werden.
Ansonsten wäre der Unterhaltsanspruch dann zu quoteln.
VG Susi
Hallo,
[...] Kann man nicht zumindest "verlangen" das Sie einen Antrag stellt?
[...]
Gruß Kasper
Laut meiner(!) Anwältin kommt man mit dem Antrag - auf Grund der bekannten Einkommensituation - nicht durch...
Und da die Sache gerichtsanhängig ist, muß man da ja auch die Richter(in) als Befürworterin solcher Anträge mit im Boot haben.
Ich stoße mich am dem "ca.", denn dies ist der Knackpunkt ... die KM muss alles vorlegen, wie Du auch, [...]
Gruß Kasper
Die Angaben (der KM) sind ja - nach langen und ewigen Hin-und Her ziemlich genau bekannt und verläßlich (das "ca" von mir ist einfach, weil ich die genauen Zahlen nicht im Kopf habe..;o).
Das (oder eines der) Hauptproblem(e) ist halt die ewige Verweigerungshaltung der Gegenseite (die eigentlich Unterhalt haben wollen) und die hier die Einkommenssituation der KM offensichtlich verschleiern wollten und das dies im Nachgang durch die Richterin nicht sanktioniert wurde.
Selbst die Richterin (und ja auch meine Anwältin) waren ja - zwischendurch - genervt und der Ansicht, man könnte doch auch ohne Steuererklärung/ Steuerbescheid der KM den Unterhalt beziffern.
Gruß Kakadu59
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Hallo nochmal,
wenn ich alles -bisher bekannte - richtig interpretiere
ist es das hier, was Töchting macht:
https://www.hs-osnabrueck.de/de/studium/studienangebot/bachelor/theaterpaedagogik-ba-standort-lingen-ems/kurzportraet/
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Hallo,
dann sollte aus meiner Sicht <a href="https://www.hs-osnabrueck.de/fileadmin/Amtsblatt/MKT/BA_MKT_ITP_SOaenderung_BTH_24-01-19.pdf>hier</a>" auf Seite 2 der Studienablauf stehen und es ist auch vermerkt ob es eine uPL (unbenotete Prüfungsleistung ist) oder eine bPL und dann steht auch da wie die Prüfungsleistung zu erbringen ist. CP = credit points sind für Dich uninteressant, sie geben nur den zeitlichen Aufwand an und sichern, dass jedes Semester ca. 30 CP hat und damit studierbar ist. Es sagt nichts über die Wertigkeit oder den Studienerfolg aus.
Das sollte die aktuelle Version sein. Es gibt dann noch andere allgemeine Ordnungen, die Berücksichtigung finden, die man aber auch suchen muss. Ebenso ist erwähnt, dass es eine Semesterbeitrag ist im Regelunterhalt enthalten) gibt, aber keine Studiengebühren.
VG Susi
Hallo (@Susi64),
danke fürs erhellende ergoogeln...
Ansonsten:
Seit vergangenem WE liegt mir die Immatrikulationsbescheinigung für das Wintersemester 2019/ 2020 vor (eine kleine A5 Kopie) der Tochter vor.
Mit Bekanntwerden/ Bekanntsein des Studienganges und der gewählten Hochschule ist nun auch klar, dass das zuletzt absolvierte 1 jährige Praktikum nicht wirklich notwendíg gewesen wäre. Das bereits im 2. Quartal 2018 absolvierte 2 monatife Praktikum an der hiesigen Schauspielschule Frankfurt wäre demnach für den gewählten Studiengang ausreichend gewesen (-> FAQ).
Was bleibt, sind aktuell ein paar Fragen..
Ist es unter diesen Umständen ratsam, weiterhin auf Unterhaltsverwirkung zu argumentieren?
Ich vermute mal, dass die werte Richterschaft des OLG Ffm dem (auf Biegen und Brechen nicht auskunftsbereiten) Kind, die Zukunft nicht versauen will und aller Wahrscheinlichkeit der Tochter anteiligen Unterhalt zubilligen wird.
Allerdings möchte ich nicht ständig in der Situation sein, Auskünften hinterherlaufen zu müssen (zumal es im Nachgang ja immer so schön heißt: geflossener Unterhalt gilt als verbraucht)
Gibt es eine Möglichkeit, sich (einigermaßen) wirkungsvoll davor/ dagegen zu schützen?
- Kann man eine Begrenzung des Unterhaltes auf die Dauer der Regelstudienzeit bei Gericht beantragen (unter Maßgabe des bisher Bekannten in Sachen Auskunftsverweigerung)?
- Kann man der Tochter (unter Androhung von Zwangsmaßnahmen) auferlegen, mich zeitnah (Halbjährlich) über den Verlauf Ihres Studiums auf den Laufenden zu halten? Beispielsweise nachfolgende Immatrikulationsbescheinigungen bei Beginn eines jeden neuen Semesters, Informationen über den Verlauf des Studiums (halbjährlich)... usw
- Welche reale (Kontroll-) Möglichkeiten bestünden hier überhaupt?
- Welche Zwangsmaßnahmen kämen in Betracht (Einstellung Unterhalt ohne die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung durch die Tochter?)
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Hallo,
aus meiner Sicht gibt es eigentlich keine Möglichkeit irgendetwas zu sanktionieren.
Ich sehe es auch so, dass der Unterhaltsanspruch nicht als verwirkt gesehen wird. Versuchen kannst Du eine Befristung, aber vermutlich wird man das auch nicht machen.
VG Susi
Hallo zusammen,
vor einigen Tagen erreichte mich ein Schreiben meiner RA zusammen mit einem "vorläufigen" Beschluß des OLG FFM, der wenig gutes verheißt...
Kurz zum Inhalt:
Mit der Beschwerde der Gegenseite bezüglich der Entscheidung vom hiesigen Amtsgericht steht alles wieder auf Anfang, heißt: auch der Titel aus der Minderjährigkeit ist wieder aktuell (und es könnte gepfändet werden).
Meine RA.-in hat deshalb beim OLG einen Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung gestellt.
Das hiesige OLG hat dem Antrag nicht bzw. nur mit hohen Auflagen entsprochen.
Ich kann einer Zwangsvollstreckung nur entgehen, wenn ich für die gesammte Zeit ab Volljährigkeit der Tochter 250,- € Unterhaltszahlungen nachweisen kann, bzw, die Monate für die diese Zahlung nicht geleistet wurde entsprechend aufstocke.
Das betrifft vornehmlich (auch) die Zeit, des einjahrigen Praktikums, bei der ja eigenes Einkommen der Tochter vorhanden war und am Amtsgericht eine deutlich niedrigerer Unterhaltsquote ermittelt wurde (84,- €). Zumindest hier ist ja - selbst bei wohlwollender (zugunsten der Tochter) Einzelbetrachtung
Desweiteren wird eine Sicherheitsleistung in Höhe von 3000,- € gefordert.
Das OLG geht in dem vorläufigen Beschluß nicht von einer Unterhaltsverwirkung aus, deshalb habe ich zumindest erstmal für die Zeit ab Beginn des Studiums (-< 09/ 2020) den Unterhalt von 84,- € auf 250,- € angepaßt...
Diese Anpassung für die Zeit des Studiums erfolgte nach einem Gespräch mit meiner RA.-in unter deren vorsichtigen Einschätzung, dass wohl nicht davon auszugehen sein dürfte, dass die Gegenseite vollstreckt.. Trotzdem besteht natürlich dieses Restrisiko.
Die vorläufige (Einzelrichter-)Entscheidung des OLG erfolgte auf Grundlage "... einer summarischen Prüfung..." - was immer das heißt...
Irgendwie bin ich am Boden zerstört...
Gibt es irgendeine Möglichkeit aus dieser mißlichen Lage herauszukommem? Momentan bin ich nicht in der Lage, die 5000,- zusätzlich (mal eben so) zu stemmen....
Der Gerichtstermin ist für den 31.03.2020 anberaumt...
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Ich zitiere mich mal selbst und bringe den unvollständigen Satz vom vorangegangen Beitrag zu Ende...
[...]
Zumindest hier ist ja - selbst bei wohlwollender (zugunsten der Tochter) Einzelbetrachtung
... (falls die Mehrkosten der Zöliakie anteilig in Betracht gezogen werden würden und der unselige geschwärzte Mietvertrag ebenso anteilig berücksichtigt werden würde) kämen für diese (Praktikums-) Zeit keine 250,- € monatl. zusammen und es käme zu einer "Überzahlung" von Unterhalt...
Gruß Kakadu59
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Hallo,
ich habe auch keine Ahnung wie man gegen diese einstweiligen Entscheidungen angehen kann. Wie man auf die Zahlen kommt ist relativ einfach, Bedarf 735 Euro minus KG, Du zahlst ungefähr die Hälfte und schon sind wir bei 250 Euro.
Auch wenn es Dir nicht hilft, könnte man aushandeln, dass der fehlende Unterhalt (bis 250 Euro pro Monat) nicht überwiesen sondern auch auf ein Konto des Gerichts eingezahlt wird und Du ab Studienbeginn die 250 Euro zahlst? Das sind dann zwar ca. 5000 Euro, aber zumindest gibt es keine Überzahlung.
VG Susi
Hi @Susi64 & @all,
um mal etwas Ordnung reinzubringen (in Anlehnung an meinen Beitrag #10):
Tochter wurde in 01/2018 volljährig (dieser Monat war dann auch der Startschuß in Sachen Titelabänderung/ Titelabänderungsklage).
- Bis 08/2018 besuchte sie das Gymnasium mit Abiturabschluß. Im Nachgang (->08/ 2018) Besuch eines 3 - monatigen Hospit.- Praktikum) am hiesigen Theater FFm
- von 09/2018 bis 08/2019 einjähriges Praktikum weit weg vom Elternhaus (der KM)
- ab 09/ 2019 Studium; auch hier nicht am Wohnort des Elternhauses
In erster Instanz (hiesiges Amtsgericht) wurde Unterhalt für die Zeit des Abiturs (01/ 2018 bis 08/ 2018) in Höhe von ~ 248,- €/ Mon. ausgeurteilt und für die Zeit des einjährigen Praktikums ~ 84,- €/ Mon. Diese Beträge wurden von mir - soweit erforderlich - direkt beglichen
Tochter reichte Beschwerde gegen dieses Amtsgerichtsrteil ein, um die (Mehr-)Kosten für die Zöliakie und dem geschwärzten Mietvertrag anteilig anerkannt zu bekommen.
Trotz der Möglichkeit, zweitinstanzlich neuerliche Beweise/ Nachweise vorzubringen nutzte die Gegenseite diese Möglichkeit (bisher?) nicht und berief sich stattdessen auf die alten "Nachweise" (zB. -> geschwärzter/ unkenntlich gemachter Mietvertrag).
Auch in Sachen Zöliakie gibt es keine neuen Nachweise/ Atteste/ Daten und/ oder Zahlen (oder was auch immer).
Im weiteren Verlauf wurde - zwischen mir und meiner RA.-in - vereinbart, das ich - vorsorglich - auch ab Beginn des Studiums den "ausgeurteilten" esrtinstanzlichen Unterhalt in Höhe von ~84.- € weiterzahle, da aller Wahrscheinlichkeit zweitinstanzlich (OLG) keine Unterhaltsverwirkung anerkannt werden würde.
Fazit: Auf Grund der aktuellen Situation sieht meine Zahlbilanz wie folgt aus:
(Forderung des OLG um Zwangsvollstreckung zu vermeiden:-> ab 0172018 bis aktuell und fortlaufend...250,- €/ Mon., zusätzlich 3000,- €Sicherheitsleistung)
- 01/2018 bis 08/ 2018 248,- €/ Mon.
- 09/ 2018 bis 08/2019 ~84,- €/ Mon.
- ab 09/ 2019 bis heute (und fortlaufend) 250,- €/ Mon. (von vormals 84,- € -> auf 250,- € aufgestockt, siehe auch #10)
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Hallo zusammen...
"Dank" Corona (und seine Folgen, geht es in der eigenen Sache am 03.08.2020 vorm OLG FFM weiter.
Vorangegangene Termine wurden aus den unterschiedlichsten (Coronabedingten) Gründen verschoben...
Zur Zeit lese ich mich wieder in meine Angelegenheit ein und bin beim Recherchieren im I-Net auf die nachstehende Abkürzung gestoßen:
Rz. 772
Hier mal der Link dazu:
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/2-kindesunterhalt-1-auskunfts-und-belegvorlagepflichten_idesk_PI17574_HI10698482.html
Kann mir mal jemand kurz erklären, was es damit auf sich hat?
Wie immer schon mal "Thanks"
Gruß Kakadu59
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Nochmal Hallo,
seit der Beschwerde der Gegenseite gegen das Amtsgerichts-/ Familiengerichtsurteil gibt es im Grunde nichts Neues.
Die Gegenseite hat bis heute (!!) keine neuen (oder lesbaren) Belege/ Beweise in Sachen Mietvertrag und/ oder Zöliakie offengelegt.
Einzig auf unsere Anfrage hin wurde mir zugesichert, dass die Gegenseite nicht die Absicht hat, irgendwelche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen mich anzuwenden.
Hintergrund war, dass das OLG mir ja einige Auflagen finanzieller Art gemacht hatte...
Nachzulesen hier im Faden unter #10 und #12
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Hallo,
ein spätes kurzes Update,
Die Verhandlung am OLG FFM war am 03.08.2020.
Aus meiner Sicht eine einzige Farse aber dazu andernorts mehr.
Mein Antrag auf Verwirkung wurde abgelehnt.
Zölliakie-, Umzugs und Fahrsachulkosten wurden weder im Vorfeld noch während der Verhandlung von der Gegenseite angesprochen und/ oder erörtert
Aus finanzieller Sicht (was die Unterhaltshöhe) betrifft wurde ich zu einer - recht geringen Höhe von 245,- € "verurteilt".
Das ist grundsätzlich ok, aber:
Die während der mündliche Verhandlung angesprochenen Themen sowie der (unanehmbare) Vorschlag eines Vergleiches und die spätere Urteilsbegründung schreien aus meiner Sicht zum Himmel.
Aber eventuell sehe ich das alles ainfach nur nicht richtig...
Gerne würe ich die beiden Urteile hier einbringen.
Allerdings würde ich das nicht im öffentlichen Bereich nachen wollen.
Deshalb 2 Fragen:
- wie muß ich vorgehen um das Thema im nichtöffentlichen Bereich fortführen zu können?
- wie könnte man die Urteile einbetten, ohne das ich alles abtippen muß?
Danke schon mal
Gruß Kakadu59
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Moin,
schreib Deep an (Admin) und bitte um Einrichtung eines SFF (Sonderfallforum). Dies ist von außen nicht für jedermann erreichbar.
Dokumente kannst über Fremdenanbieter einbetten, z.B. Dropbox und ähnliche. Nur die persönlichen Daten sollten geschwärzt werden.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Dokumente kannst über Fremdenanbieter einbetten, z.B. Dropbox und ähnliche. Nur die persönlichen Daten sollten geschwärzt werden.
Oder ein OCR-Tool runterladen.
Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.
Ich danke euch...(schon mal)
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)