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Unterhalt zahlen bis zur Existensgefärdung ?

 
(@shadow68)
Schon was gesagt Registriert

Hallo werte Mitbetroffenen (Gebeutelten) und hoffentlich guten Ratgeber ! Stecke jetzt nach 5 einhalb Jahren gut zahlenden Unterhaltspflichtigen das erste mal in der Misere obwohl ich im 4-Schichtsystem arbeite und meiner Arbeitspflicht im ;höchstrichterlichen Maße´ nachkomme.Durch Kurzarbeit meiner Firma stand mir diesen Monat nur ein Nettoeinkommen vo 956 € bei einer Unterhaltspflicht von 431 € für zwei Kinder der zweiten Altersstufe laut tituliertem Urteil zur Verfügung.Habe in dem von mir angenommenen Selbstbehalt von 900€ den verbleibenden Betrag als Unterhalt meiner sehr klagefreudigen Ex als Unterhalt überwiesen.Ihrer auch sehr klagefreudigen juristischen Vertretung beim Jugendamt habe ich geschrieben,dass ich mich auf meinen Selbstbehalt berufe und den geschuldeten U-Betrag bei einem wieder höheren Arbeitseinkommen bis zu meiner Selbstbehaltsgrenze ausgleiche.Was könnte mich jetzt erwarten? Lohnpfändug ? Einspruch b.z.w. Widerspruch bei der Vollstreckungsbehörde mit Darlegung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten um nicht irgendwo bei 750 € zu landen ? Die Unterhaltsvorderungen sind doch irgendwann nicht mehr zu begleichen oder ? Man ist in diesem Staat leistungsfähig von 0 bis was weiss ich wie viel €.In meinem tituliertem Urteil ist schon ein Mangelfall festgestellt und das ich auch schon öfters unter meinem Selbstbehalt gezahlt habe aber leider hat das Jugendamt nicht dagegen geklagt.Mein Anwalt hätte sich gefreut.Das OLG Naumburg und nicht nur dieses scheint Bretter vor dem Kopf zu haben,dass das reale Nettoeinkommen der U-Pflichtigen überhaupt nicht so hoch ist um diese horrenten U-Pflichten zu erfüllen ! BITTE antwortet schnell und gut ,denn ich bin noch ;einige Jahre ` davon betroffen und nur die Gemeinschaft macht uns stark !!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 17.04.2010 23:51
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Shadow,

der Unterhalt ist tituliert. In der Rechtsprechung geht man bei Arbeitslosigkeit - so auch vermutlich bei Kurzarbeit - von vorübergehenden Ereignissen aus, die eine Abänderung des Unterhalts nicht erlauben. Erst wenn der Zustand > als 6 Monate anhält, kann man auf Abänderung klagen. Das heißt also, Deine Unterhaltskürzung kann zu Pfändungsmaßnahmen führen, eben weil Du einen bestehenden Titel nicht bedienst.

LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 18.04.2010 01:46
(@charlie1967)
Zeigt sich öfters Registriert

Hi,
bei mir war das ähnlich, ich bin bereits seit einem Jahr arbeitslos, hatte allerdings ein wenig zur Seite gelegt, weil ich wusste das ich arbeitslos werde und lebe jetzt ziemlich eingeschränkt, mache aber keine Schulden zum Glück!

Aber jetzt mal aus Neugier; was wenn Shadow jetzt überhaupt keinen Knopf Geld mehr hat und auch nix gespartes. Die Banken geben heute auch nicht mehr so leicht Kredite, was dann? Springt dann das Jugendamt ein und er darf bei neuem Job nachblechen?

Gruß

AntwortZitat
Geschrieben : 18.04.2010 21:07
(@shadow68)
Schon was gesagt Registriert

Leider kann ich nichts sparen, da mein restliches Gehalt gerade reicht, um alle meine Recnungen zu bezahlen, wie zum Beispiel Miete, Auto und alle Nebenkosten und Versicherungen. Und ein bisschen was zu Essen brauche ich auch noch.
Außerdem lebe ich mit einer neuen Partnerin und Ihrem Kind zusammen, die ich allerdings geldlich nicht unterstützen kann, aus genannten Gründen. Ich möchte nicht, das es irgendwann so kommt, dass ich noch auf Ihr Geld angewiesen bin.
Muss ich denn meine Wohnung kündigen und meine Partnerschaft und ins Zelt ziehen, um meinen Unterhalt zahlen zu können?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.04.2010 22:51
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

Habe in dem von mir angenommenen Selbstbehalt von 900€ den verbleibenden Betrag als Unterhalt meiner sehr klagefreudigen Ex als Unterhalt überwiesen.Ihrer auch sehr klagefreudigen juristischen Vertretung beim Jugendamt habe ich geschrieben,dass ich mich auf meinen Selbstbehalt berufe und den geschuldeten U-Betrag bei einem wieder höheren Arbeitseinkommen bis zu meiner Selbstbehaltsgrenze ausgleiche.Was könnte mich jetzt erwarten? Lohnpfändug ? Einspruch b.z.w. Widerspruch bei der Vollstreckungsbehörde mit Darlegung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten um nicht irgendwo bei 750 € zu landen ?uns stark !!

der familienrechtliche Selbstbehalt ist nicht identisch mit der Pfändungsfreigrenze nach § 850 d ZPO. Das Jugendamt braucht nicht mehr klagen, den Titel gibt es doch schon.

Die o.g. Pfändungsfreigrenze orientiert sich am ortsüblichen Sozialhilfesatz (entscheidend ist hier m.E. das ortsüblich Mietpreisnivau) und könnte mit 750 € "passen". Wenn Du einen höheren Pfändungsfreibetrag haben möchtest, musst Du das (sehr gut) argumentieren.

Grüße
sky

Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse

AntwortZitat
Geschrieben : 19.04.2010 00:48