Hallo,
ich denke, dass wichtigste ist erst einmal, dass sich robshome klar macht, was es denn heißt jemanden zu verlassen. Im Moment herrscht da einfach Chaos. Bisher zahlt er zwar (noch) alles, aber irgendwann wird er oder sie ausziehen, um klare Verhältnisse zu schaffen.
Da sie nicht verheiratet sind ist die Trennung an sich irrelevant für den KU. Das Kind hat Anspruch auf den KU und die Mutter kann das einfordern, wenn sich das Kind in ihrer Obhut befindet, sie es versorgt. Du hast aber in jedem Fall das Recht auf Umgang.
Wenn die KM die Hauptbetreuungsperson ist, dann bist verpflichtet KU gemäß Düsseldorfer Tabelle zu zahlen, wobei Du eine Stufe höher eingestuft wirst, da die DDT für 2 unterhaltsberechtigte Personen ausgelegt ist und es bei Dir nur das Kind ist .
Wenn das Kind als 3 Jahre ist, dann gibt es keinen Betruungsunterhalt mehr, es sei denn aus kindbezogenen Gründen (z.B. Krankheit), wenn es aber Vollzeit in die Kita geht, dann ist das nicht der Fall.
"Verrechnen" lässt sich ein KU nicht und wenn er explizit gefordert wird erst recht nicht. Hier kannst Du nur die Berechnung prüfen und musst dann dokumentiert (Überweisung Name des Kindes, Monat, Jahr) überweisen.
Für alle anderen Kosten, die KM hat, bist Du dann nicht mehr zuständig, insbesondere sollte auch die Miete geteilt werden. Wenn das Einkommen der KM plus eigenes Einkommen nicht reicht, dann muss sie H4 für sich und das Kind beantragen. Hier spielt dann aber die Trennung von Tisch (und Bett) wieder eine entscheidende Rolle, denn ansonsten seid ihr eine Bedarfsgemeinschaft.
VG Susi
Das verspricht lustig zu werden. Das Kind ist vier Jahre alt, vollzeitbetreut und sie will Betreuungsunterhalt? Dass der Anwalt das für sie einfordert, schreit schon von ihrer Seite aus nach Krieg.
Als ich das gelesen habe, habe ich mir ähnliches gedacht.
Ich bin da jetzt nicht firm, aber Betreuungsunterhalt gibt es glaube ich nur bis zum 3. Lebensjahr des Kindes, außer besondere Umstände machen das erforderlich. Bedeutet meistens das der Nachwuchs irgendwelche Einschränkungen hat. Das konnte ich jetzt nicht herauslesen bzw. wurde eher das Gegenteil geschildert. Kind geht also "Vollzeit" in den KiGa und dafür will man noch Betreuungsunterhalt fordern?? Evtl. ist KiGa dann Mehrbedarf
Hallo,
nein, Anspruch auf BU besteht nicht mehr. Kiga (ohne Essengeld) ist Mehrbedarf und so wie die finanzielle Situation ist von robeshome alleine zu tragen.
Außerdem: Der Anwalt der Freundin ist nicht Dein Freund und vertritt auch nicht Deine Rechte, er vertritt Deine Freundin und niemanden anders! Such Dir einen eigenen Anwalt oder frage zumindest im Forum nach.
VG Susi
Der Anwalt der Freundin ist nicht Dein Freund und vertritt auch nicht Deine Rechte, er vertritt Deine Freundin und niemanden anders!
Anwälte schreiben teils den größten Schwachsinn im Auftrag bzw. nach besten Gewissen. Mag daran liegen, da sie nur die Schilderungen ihres "Kunden" haben oder aber man übertreibt in der Hoffnung das Gegenüber zu verunsichern und damit schon klein zu kriegen.
Was die Anwältin meiner Ex so vom Stapel gelassen hat, hat mir ein paar Mal den Puls hochgejagt. Im Vergleich zu anderen Geschichten hier im Forum war unser Fall ja noch harmlos, obwohl die Gegenseite uns natürlich als HOCHSTRITTIGES Elternpaar darstellen wollte.
Hallo @robshome86,
[...]
Möchte zuerst zum Rechtsanwalt gehen wegen Beratung. Termin ist in 7 Tagen bei meinem Rechtsanwalt.
[...]
wie schon geschrieben, einen eigenen Anwält hättest Du derzeit noch nicht gebraucht... (zumindest nicht nach dem Stand der Dinge, die Du hier geschildert hast...)
Mal vorsichtig angefragt, was erhoffst Du Dir davon?
Welche Fragen brennen Dir aktuell so sehr unter den Nägeln, dass Du meinst, Du bräuchtest (aktuell!) Einen?
Deinen Zeilen nach zu urteilen hat der gegnerische Anwalt (RAtte) Dich schon vor geraumer Zeit zur Offenlegung Deiner Einkommenssituation aufgefordert und im weiteren Verlauf KU und BU beziffert und gefordert.
Wurdest Du in diesem Zusammenhang auch schon zur Titulierung des KU aufgefordert?
Wenn Du möchtest, kannst Du die gleichen Zahlen (die Du der Ratte gegeben hast) hier anonymisiert einstellen:
- Nettoeinkommen der letzten 12 Monate (zuzüglich Weihnachtsgeld und sonstige Zahlungen)
- Steuerrückzahlung
weiterhin wäre wichtig zu wissen, welches OLG für Dich zuständig ist, dann kann in dessen Leitlinien geschaut werden, was abzugsfähig ist:
- In der Regel 5% vom Nettoeinkommen als "berufsbedingte Aufwendungen", bei entsprechenden Nachweis auch mehr...
- weiterhin abzugsfähig wären Vorsorgeaufwendungen für zusätzliche Altersvorsorge (bis zu 4% vom Jahresbrutto, bei entsprechenden Nachweis)
- Krankenzusatzversicherungen (zB. Zahnzusatz)- hier ebenso nachweislich und beleghaft
Edith: Das hier (fett) würde ich noch (Dringend!!) um den Zusatz
Hallo,
[...]
Hier kannst Du nur die Berechnung prüfen und musst dann dokumentiert (Überweisung Name des Kindes, Monat, Jahr) überweisen.
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VG Susi
Unterhalt erweitern...
Also Unterhalt für(Name des Kindes) Monat, Jahr...!
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)