Unterhaltberechnung
 
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Unterhaltberechnung

 
(@Fraka007)

Hallo

wie gewünscht stelle ich hier meine Unterhaltssache rein. GLaube aber nicht das wir was ändern können. Vorweg möchte ich sagen, das ichweiß das man wohl 2 Arten von Berechnung machen kann bei der Bereinigung.

Damals hatte das JA mir einen Unterhalt aufgebrummt, den mein Anwalt um 150 € kürzen konnte, weil er irgendwie mit Prozenten gerechnet hat. Aber keine Ahnung.

Also neue Grundlage: Mein Netto  1450€, meine neue Frau Einkommen UNTER dem Harzt4 Satz..388,00 € netto

Kind ist 16.  Nach meinem Rechnen muss ich 335 € zahlen.

Zitat
Geschrieben : 26.10.2014 10:37
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Dann zahlst du immerhin 1,- €  zuviel!

Der Mindestsatz für für über 12 jährige beträgt 334,- 🙂

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.10.2014 10:44
(@Fraka007)

😉 oder so

AntwortZitat
Geschrieben : 26.10.2014 10:59
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Fraka007,

im Moment sehe auch ich keine Chance, hier unter den Mindestunterhalt von 334 Euro zu kommen. Du hast zwei eigene Kinder, aber der ältere Sohn ist wahrscheinlich nicht mehr anspruchsberechtigt, denn sonst hätte er wohl schon längst die Hand aufgehalten (und falls er doch noch anspruchsberechtigt ist, ist er mit 22 Jahren nicht mehr privilegiert, fällt also im Rang hinter seinen jüngeren Bruder zurück und du hast ihm gegenüber einen höheren Selbstbehalt - für alle praktischen Belange würde sein Unterhaltsanspruch also exakt Null Euro betragen). Deine neue Frau steht unterhaltsrechtlich im Rang ebenfalls hinter deinem minderjährigen Kind, also ist im Moment in puncto Unterhalt nur der Sechszehnjährige von Bedeutung - ihm gegenüber hast du einen Selbstbehalt von 1.000 Euro, bei einem Netto von 1.450 Euro und einem Mindestunterhalt von 334 Euro müsstest du also schon mehr als 116 Euro an berufsbedingten Kosten geltend machen können, die der Richter auch im Mangelfall (!) akzeptieren würde, damit er dir per Mangelfallberechnung weniger als den Mindestunterhalt ausurteilt. Ich halte das für ziemlich aussichtslos.

Mir ist zwar klar, dass du praktisch keinen Kontakt mehr zu deinen Kindern hast, aber weißt du, ob er zu Schule geht, oder ob er inzwischen eine Ausbildung macht? Wenn letzteres, dann wird seine Ausbildungsvergütung teilweise auf den Unterhalt angerechnet; dies wäre im Moment wohl der einzige Hebel, an dem du ggf. ansetzen könntest.

Wichtig ist allerdings der 18. Geburtstag des Juniors, denn da ändern sich die Spielregeln. Zuallererst ist dann zu prüfen, ob Junior dann überhaupt noch unterhaltsberechtigt ist (die wesentliche Bedingung ist, dass er dann noch zur Schule geht, studiert, bzw. in Ausbildung ist und seine Ausbildungsvergütung dabei niedriger ist als sein unterhaltsrechtlicher Bedarf). Weiterhin hat er als Volljähriger u.U. andere Geldquellen vorrangig anzuzapfen (insbesondere, als Student müsste er erst mal Bafög beantragen, bevor er dich in Anspruch nehmen kann). Wenn er noch unterhaltsberechtigt ist, dann erhöht sich zwar sein Bedarf (4. Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle), aber im Gegenzug wird nicht mehr nur das halbe Kindergeld, sondern das volle Kindergeld gegengerechnet, und in Summe bedeutet dies, dass allein deswegen schon der Mindestunterhalt von 334 Euro auf 304 Euro sinkt (genau genommen sind das natürlich die derzeitigen Beträge der Düsseldorfer Tabelle, in zwei Jahren kann das schon wieder anders aussehen). Und zu guter Letzt ist ab dem 18. Geburtstag auch die hochgeehrte Frau Mama bei den Unterhaltszahlungen mit im Boot: Im einfachsten Fall, d.h. wenn deine Ex genau so viel verdient wie du, dann wird der Unterhalt Halbe-Halbe zwischen euch beiden aufgeteilt; bei unterschiedlichen Einkommen wird der Unterhalt in einem anderen Verhältnis zwischen euch aufgeteilt, wobei die Aufteilungsregeln ein bisschen kompliziert sind und darauf hinauslaufen, dass der Besserverdienende einen überproportional hohen Anteil der Unterhaltszahlungen zu übernehmen hat.

Ich schlage vor, um all diese Dinge kümmern wir uns, wenn es soweit ist. Das heißt, setz' dir bitte schon mal einen Merker in deinen Kalender, dass du einige Monate vor Volljährigkeit deines Sohnes z.B. wieder hier bei uns nachfragst; dann gucken wir uns den Fall mal unter den dann geltenden Randbedingungen an.

Ungefähr zu dieser Zeit wäre es m.E. auch sinnvoll, dass du den Junior wegen der Finanzen kontaktierst, im Sinne von: Ab Volljährigkeit ändern sich die gesetzlichen Spielregeln, und du würdest dich gerne mit ihm an einen Tisch setzen um zu besprechen, wie es nach seinem 18. Geburtstag weitergehen soll. Falls er darauf eingeht und ihr euch einigen könnt, dann ist das prima. Falls nicht, und wenn es zu diesem Zeitpunkt immer noch keinen Unterhaltstitel gibt, dann ist deine letzte Unterhaltszahlung jene für den Monat, in dem er volljährig wird; im nächsten Monat stellst du die Zahlung einfach ein.

Achtung: Letzteres erzählst du ihm und/oder seiner Mutter aber bitte nicht schon vorher, d.h. nicht während er noch minderjährig ist - sonst kommen diese beiden womöglich auf die Idee, sich kurz vor Torschluss doch noch einen Titel zu organisieren, während der Junior noch minderjährig ist. Bei einem Kind, das den Kontakt verweigert und auf ein Gesprächsangebot vor Erreichen der Volljährigkeit nicht eingegangen ist, würde es m.E. völlig ausreichen, die Einstellung der Unterhaltszahlung als "Geburtstagsüberraschung" anzukündigen (selbstverständlich gerne garniert mit einem erneuten Gesprächsangebot).

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.10.2014 12:21
(@Fraka007)

Vielen Dank für deine ausführliche Erklärung.

Kann man denn einen Titel jetzt noch beantragen?

Jetzt kam vom JA eine Einkommensüberprüfung. Bisher habe ich seit 4 Jahren unverändert 221 € bezahlt. Jetzt mal eine Überprüfung. Und das wird eben die Erhöhung zur Folge haben.

Ich werde in dem Monat wo er 18 wird, seinen Unterhalt kürzen ( er hat an einem 6. Geburstag), ohne das ich vorher Kontakt aufnehme. Ich denke mal das JA wird jetzt schon KM daraufhin vorbereiten, das dann Junior beatragen muss, us.w. . Er ist 9. KLasse derzeit und macht Gymnasium..also auf alle Fälle noch paar Jahre Schule, ohne Einkommen.
Der Große hat nie Unterhalt verlangt und jetzt hat er eine Lehre angefangen.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.10.2014 12:40
(@Fraka007)

Also es kam vom JA

Die Mutter hat uns gebeten die UHA ihres gemeins. Sohnes zu Verteten ( Beistandschaft)

AntwortZitat
Geschrieben : 26.10.2014 12:41
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Fraka007,

Kann man denn einen Titel jetzt noch beantragen?

Ja, leider, das kann die Mutter, jederzeit. Das Kind hat einen gesetzlichen Anspruch auf einen Titel (das zugrundeliegende Menschenbild des Gesetzgebers besteht m.E. offenbar darin, dass alle Väter potenzielle Unterhaltspreller sind) - und wenn hier das Jugendamt mit an Bord ist, dann ist es wohl nur noch eine Frage der Zeit, bis dir eine Aufforderung zur Titulierung ins Haus flattert. Warte jetzt erst mal ab, ob die Unterhaltsberechnung des Jugendamtes sauber ist; d.h. wenn du diese bekommen hast, dann stelle sie zwecks Kontrolle ruhig hier ein, anonymisiert versteht sich (z.B. die wesentlichen Passagen abtippen, aber keine Namen nennen, kein genaues Geburtsdatum, keine genaue Ortsangabe).

Wenn die Berechnung okay ist und ein entsprechender Titel gefordert wird, dann wirst du darum nicht herumkommen - aber achte bitte peinlichst darauf, dass der Titel auf den 18. Geburtstag befristet wird. Manche Jugendämter stellen sich in dieser Hinsicht ziemlich zopfig an, aber bevor du dich von denen beschwatzen lässt, einen unbefristeten Titel zu unterschreiben, verlässt du besser ohne weiteren Kommentar das Amt, und lässt gegen eine geringe Schreibgebühr einen befristeten Titel beim Notar deiner Wahl beurkunden (falls es soweit kommt, frag' einfach nochmal hier nach).

Ich werde in dem Monat wo er 18 wird, seinen Unterhalt kürzen ( er hat an einem 6. Geburstag),

Es ist ein alter und beliebter Streitpunkt, ob im Monat der Volljährigkeit der Unterhalt noch nach den Regeln für Minderjährige, bereits nach den Regeln für Volljährige, oder anteilig zu berechnen ist. Meine ganz persönliche Meinung lautet, dass sich ein Streit hierüber nicht lohnt, und nur eine weitere und unnötige Brunnenvergiftung verursacht (insbesondere besteht ein gewisses Restrisiko, dass dir einige Zeit später ein Schwarzrobenträger gegen eine unverhältnismäßig hohe Gebühr erklärt, dass deine Kürzung nicht, oder zumindest nicht in dieser Höhe korrekt gewesen ist). Falls du die Tür zu deinem Junior zumindest einen spaltweit offen halten willst, dann würde ich an deiner Stelle wegen dieser paar Euro kein Fass aufmachen - falls du zu diesem Zeitpunkt allerdings der Meinung bist, dass sowieso schon Hopfen und Malz verloren sind, dann kannst du natürlich auch volle Kanne auf Konfrontationskurs gehen.

Jetzt kam vom JA eine Einkommensüberprüfung. Bisher habe ich seit 4 Jahren unverändert 221 € bezahlt. Jetzt mal eine Überprüfung. Und das wird eben die Erhöhung zur Folge haben.

Okay, bitte mal eben in Gedanken die Uhr um vier Jahre zurückdrehen. Die Frage ist nämlich, ob irgendetwas von den damaligen Gründen für diesen verhältnismäßig niedrigen Unterhaltsbetrag auch heute noch gilt, oder ob du sozusagen noch Glück gehabt hast, dass dir erst jetzt eine erneute Überprüfung ins Haus flattert (wie du vermutlich weißt, kann grundsätzlich alle zwei Jahre eine neue Auskunft verlangt werden, du bist also gewissermaßen schon längst überfällig gewesen).

Deine Kinder waren damals also ca. 12 und 18 Jahre alt, und es galt die Düsseldorfer Tabelle in der Fassung des Jahres 2010. Der Mindestunterhalt für einen Zwölfjährigen hatte aber auch damals schon 334 Euro betragen - oder war der Junior damals noch 11 Jahre? dann wären es 272 Euro gewesen (aber du hättest den Unterhaltsbetrag eigentlich zum 12. Geburtstag nach oben anpassen müssen). Möglicherweise ist die Unterhaltsfestsetzung aber auch schon ein kleines bisschen länger her als vier Jahre, die Düsseldorfer Tabelle des Jahres 2009 enthielt nämlich noch einen etwas niedrigeren Mindestunterhalt: Damals waren es 295 Euro (über zwölf Jahre) bzw. 240 Euro (unter zwölf Jahre).

Aber sogar dann waren die 221 Euro noch etwas niedriger. Eventuell waren deine zugrundeliegenden Einkünfte damals niedriger als heute, sodass es damals doch eine Mangelfallberechnung war? Du hattest gesagt, dein Anwalt habe damals "irgendwie mit Prozenten gerechnet", das würde eventuell sogar ganz gut zu einer Mangelfallberechnung passen, weil dort natürlich u.a. der Prozentsatz des Mindestunterhaltes berechnet wird, den du tatsächlich schuldig bist (also irgendwas in der Art von "Unterhalt wird auf 75% des Mindestunterhaltes festgesetzt").

Oder, war damals der ältere Sohn noch minderjährig, die Berechnung somit doch für zwei Kinder, somit die 221 Euro der Anteil, der dabei auf den jüngeren Sohn entfallen ist, und das wurde dann niemals mehr angepasst, obwohl das ältere Kind kurze Zeit später aus der Liste der Unterhaltsempfänger verschwunden ist?

Jedenfalls, es wäre hilfreich, wenn du noch etwas genauer erzählen könntest, wann genau, und vor allen Dingen, wie es seinerzeit zu diesen 221 Euro gekommen ist. Vielleicht lässt sich daraus ja doch noch etwas ableiten, was deine Unterhaltszahlungen unterhalb der 334 Euro hält.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.10.2014 13:40
(@Fraka007)

Was würde denn jetzt ein Titel noch negative Auswirkungen auf sich haben für mich?  Wenn ich sowieso vollen Unterhalt zahlen muss ( 334 ) und das nur bis 18, ist es dann nicht unrelevant?

Damals hatte ich niedriges Einkommen, war single und ja mein Anwalt hatte eine Mangelfallberechnung gemacht.

Das war der UNterhalt für beide ( minderjährig). Es wurde zwar vom JA berechnet, aber wir einigten uns auf private Regeluung..also ohne Titel.  Und dann hat sich mich die ganze zeit ohne Überprüfung in Ruhe gelassen. ich habe den Unterhalt immer weiter gezahlt, auch als der Große volljährig war. weil hätte es ja eh zahle müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.10.2014 14:01
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Fraka007,

vielleicht liest du es ja gelegentlich doch noch, daher, der Vollständigkeit halber:

Was würde denn jetzt ein Titel noch negative Auswirkungen auf sich haben für mich?  Wenn ich sowieso vollen Unterhalt zahlen muss ( 334 ) und das nur bis 18, ist es dann nicht unrelevant?

Korrekt, aber die Betonung liegt auf "nur bis 18". Diese Begrenzung muss in den Titel aber ausdrücklich reingeschrieben werden, sonst gilt das Ding unbefristet weiter und du müsstest den Titel nach dem 18. Geburtstag ggf. per Gerichtsverfahren wegklagen.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.10.2014 16:09
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Auch hier: :geschlossen: da der User sich abgemeldet hat.

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 26.10.2014 16:44