Hallo in die Runde,
kann mir jemand sagen wie hoch in 2020 die Unterhaltssituation vermutlich sein wird?
Mein Fall: Das berechtigte Kind ist 20 Jahre alt. Es hat ein duales Studium aufgenommen und wohnt nicht mehr bei den Eltern. Eigene Wohnung ca. 300 KM entfernt von der ursprünglichen Wohnung der KM
Mein aktueller Kenntnisstand für 2019 wäre:
Unterhaltsanspruch aktuell 735,- EUR/Monat abzüglich dem Kindergeld.
Ergo 735,- EUR ./. 204,- EUR ergäbe einen monatl. Zahlbetrag von 531,- EUR
Da es sich um ein duales Studium handelt sind die Einkünfte voll anrechenbar. Aktuell netto rund 550,- EUR
Würde bedeuten der Anspruch läge in 2019 bei null oder gibt es weitere Positionen die man beachten müsste?
Ich vermute die Sätze ändern sich in 2020 Was würde ab Januar gelten?
Aktuell zahle ich noch "normalen" Unterhalt. Aber die Situation hat sich jetzt deutlich geändert.
Insofern wäre ich für gute Hinweise dankbar.
Leider habe ich bis dato nur wenige Infos erhalten. Das Gehalt im dualen Studium wird sich vermutlich jedes Jahr erhöhen
Euer Joker!
Hallo,
hier habe ich eine auflistung vorgenommen wie die Unterhaltbeträge 2020 vorraussichtlich sein werden https://www.vatersein.de/Forum-topic-32639.html
Viele Grüße
Moin,
der Bedarf eines Volljährigen mit eigener Wohnung orientiert sich bislang an den BAföG-Sätzen.
Ich würde für 2020 davon ausgehen, dass entsprechend eine Erhöhung in die Unterhaltsleitlinien (und DDT) Einzug halten wird.
Anstelle 735 EUR dürfte dann vermutlich 853 EUR angesetzt werden.
Das Einkommen des dual Studierenden wäre um Werbungskosten (ggf. pauschal) zu bereinigen.
Gruß
United
Hallo,
vielen Dank für die Antwort. Pauschale Werbungskosten d.h. es wären 5% als Werbungskosten abzugsfähig richtig?
Das bedeutet auf den Monat betrachtet 550,- EUR ./. 5% 27,5 EUR. Das Kind müsste sich ca. 522,50 EUR bereinigt anerkennen lassen oder Belege vorlegen.
Dazu kommt noch Weihnachts- und Urlaubsgeld und etwaige Steuererstattungen oder?
Ergo ergibt sich ein möglicher legaler Anspruch ab 2020 auf 853,-EUR ./. 204,- EUR Kindergeld ./. ca. 520,- EUR eigener bereinigter Verdienst = Restanspruch über den Daumen ca. 130,- EUR.
Diese haben dann beide Elternteile gequotelt zu tragen.
Das sind im Grunde erst mal gute News. Da der jetzige Zahlbetrag ist leider deutlich höher.
Jedenfalls schafft die neue Situation gute Argumente um den Status Quo auf den Prüfstand zu stellen.
Hier ist dann rein rechtlich auch nicht mehr zu rütteln? Da sich der Unterhalt am Bafög-Satz orientiert und eigenes Einkommen vorliegt.
Danke nochmal.
Joker
Hallo Joker,
die erste Frage wäre, ob ein Titel existiert. Falls ja, muss dieser aus der Welt geschafft werden. Falls nein, wäre es gut vorab mit deinem Kind zu reden, ihm die Situation aufzuzeigen und eine Lösung zu finden, mit der beide Parteien gut leben können.
Grundlegend sie volljährige Menschen gehalten sich selbst zu versorgen, weshalb das Gehalt (bereinigt) auf ihren Bedarf angerechnet wird. Auch ist dein Kind verpflichtet seinen Bedarf nachzuweisen. Aktuell liegt der Bedarf bei 735€, was du sicher ab 2020 zahlen wirst, weißt du erst, wenn die DDT für dann offiziell ist.Aber die 853€ sind wahrscheinlich ein guter Indikator. Was du aber zahlen musst, kann man erst sagen, wenn man die bereinigten Gehälter von dir und deiner Ex kennt.
Hallo,
ja danke für den Hinweis zum Titel. Das ist mir im Grunde vollkommen klar und bekannt. Findet aktuell in der Praxis in meinem Fall keinerlei Anwendung. Dementsprechend sehe ich dies nicht wirklich als Problem.
Niemand will das Fass jetzt aufmachen. Seit dem 18. Lebensjahr leiste ich den Unterhalt in Abstimmung mit der KM direkt an den Unterhaltsberechtigten. Klar man könnte formal auf die Rausgabe des Titels bestehen. Aber das hebe ich mir für den Zeitpunkt auf, wenn die Ausbildung abgeschlossen ist und die berechtige Person auf eigenen Beinen steht. Oder falls die KM "widerrechtlich" Gebrauch macht. Da bin ich mir aber ziemlich sicher, dass sie dies nicht tun wird. (Erfahrung oder besser Schaden macht schlau...;-)
Aus meiner Sicht kann man hier zu einer "verträglichen" Lösung sicherlich kommen. Es ist halt nur wichtig, dass man sehr genau einschätzen kann wo die Grenzlinie exakt verläuft.
Ab da gilt für für mich der Grundsatz: "Quid pro quo".
Gruß
Joker
Moin,
vielen Dank für die Antwort. Pauschale Werbungskosten d.h. es wären 5% als Werbungskosten abzugsfähig richtig?
falsch. Je nach zuständigem OLG werden 90-100€ als Werbungskosten angerechnet.
Zu entnehmen in den Leitlinien unter Punkt 10.2.3
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Ok dann haben wir folgende Basis:
853,- EUR Unterhalt
./. 204,- EUR Kindergeld
./. 450,- EUR Netto-Einkommen (bereinigt um die Werbungskosten pauschal 100,- EUR)
= 199,- EUR
Verbleibender Anspruch rund 200,- EUR
Das müsste es aber dann wohl sein!?
Hallo,
Leider habe ich bis dato nur wenige Infos erhalten. Das Gehalt im dualen Studium wird sich vermutlich jedes Jahr erhöhen
na dann wird es Zeit dem Studenten mal seine Pflichten klar zu machen.
Er hat seinen Unterhaltsanspruch beleghaft zu fordern. Also Gespräch mit Filius und KM führen und dem Junior seine Pflichten bezgl. Auskunft erklären, evtl. auch mit Hilfe der "Experten" hier. Es dürfen sich hier auch Unterhaltsempfänger beraten lassen.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Macht Sinn in der Realität anzukommen...
Hallo zum dritten Advent,
habe soeben mal ein wenig recherchiert, ob die D.-Tabelle 2020 verfügbar ist. Bis dato leider noch nicht.
Da habe ich noch mal geschaut, was denn nun die aktuellen Bafög-Sätze betrifft. Auf der Seite des Deutschen Studentenwerks werden folgende Angaben gemacht:
https://www.studentenwerke.de/de/content/mehr-bafög-0
Ab Herbst 2019
bis 24 Jahre wenn jemand nicht zuhause lebt 744 €/Monat
Ab Herbst 2020
bis 24 Jahre wenn jemand nicht zuhause lebt 752 €/Monat
Insoweit scheint der oben genannte Betrag von rund 850,- EUR wohl nicht ganz korrekt sein?
Vermutlich kann ich mich dann an den genannten 752,- EUR orientieren.
VG - Joker
Hallo,
beim OLG Koblenz bin ich fündig geworden zu den <a href="https://olgko.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Ordentliche_Gerichte/Oberlandesgerichte/Koblenz/Dokumente/Unterhaltsleitlinien/Unterhalt_2020.pdf>Unterhaltsleitlinien</a>" ab 1.1.2020, dort steht unter 13.1
"... Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 860 €(darin ist eine Warmmiete bis 375 € enthalten). ... "
Bei den anderen OLGs sollte es dann genauso aussehen.
VG Susi
Bafög-Bedarfssätze sind nicht das Gleiche wie der Unterhaltsanspruch nach dem BGB. Wenn der Bafög-Bescheid kommt, darf man auch den dort berechneten Betrag nicht mit dem Unterhaltszahlbetrag gleichsetzen.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Und nicht zu vergessen: der offene Betrag von pi mal Daumen 200 Euro ist von beiden Elternteilen anteilig nach Quote zu zahlen.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Ok - Verstanden!
Danke
Hallo Zusammen,
nur als kleine INFO! Seit heute morgen kann man auf der Webseite vom OLG Düsseldorf die neue Tabelle finden.
hier der link: http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2020/index.php
VG Joker
Hallo,
ich habe nochmal ein Frage, die in eine etwas andere Richtung geht.
Wie schon geschrieben geht es hier um eine Unterhaltsache im Rahmen der beruflichen Ausbildung.
Das volljährige Kind hat nunmehr zum Wintersemester 2019/2020 ein duales Studium aufgenommen. Vorher war er bereits an einer Fachhochschule für ein Semester immatrikuliert (ähnliche Fachrichtung) und sich dort wegen des dualen Studienplatzes nun exmatrikuliert.
Aus der Ferne betrachtet, habe ich jedoch berechtigte Zweifel, ob die Anforderungen an dieses Studium überhaupt erfüllt werden können. Kurz ich kann nicht ausschliessen, dass diese Ausbildung abgebrochen wird. Der Notenschnitt war immer sehr durchschnittlich bis schlecht. (eher ausreichend als befriedigend) Wie würde es denn aus Unterhaltssituation aussehen, falls diese zweite Ausbildung, falls man davon sprechen kann, nun auch nicht zum Abschluss kommt?
Kann man dann eine dritten Versuch mit etwas Anderem starten und der Unterhaltsanspruch besteht weiter? Oder muss man sich dann einen Job suchen und selber Geld verdienen?
Oder wird die erste Einschreibung gar nicht als Ausbildung gewertet?
Danke vorab für ein paar Hinweise.
Viele Grüße der Joker
Hallo,
es gibt eine gewisse Verpflichtung seine Ausbildung zügig zu absolvieren. In dieser Hinsicht ist natürlich das eine Semester verlorene Zeit. Andererseits wäre die Frage ob ggf. absolvierte Prüfungen auf das duale Studium anerkannt werden und zum anderen ist es unterhaltsrechtlich für Dich wesentlich günstiger.
Wenn er das Studium abbricht, dann erlischt die Unterhaltspflicht nicht, weil sie bis zum Abschluß der ersten berufsbildenen Ausbildung besteht. Wenn er keinen Berufsabschluß hat, dann besteht natürlich eine Unterhaltspflicht.
Die Frage ist immer eine Ermessensfrage, wann der Unterhaltsanspruch verwirkt ist. Wenn er aber nur 1-2 Semester studiert und dann doch eine Ausbildung macht, dann gilt der Unterhaltsanspruch fort.
Sollte das duale Studium abgebrochen werden, dann wäre die sinnvollste Alternative eine Ausbildung zu machen.
Ein duales Studium ist zwar durchaus anspruchsvoll, da es aber eine direkte Verzahnung von Theorie und Praxis gibt und das Studium auch gut bezahlt wird, ist die Motivation der Studieren in der Regel hoch und die Abbruchsquote am geringsten (verglichen mit Fachhochschule und Universität).
VG Susi
Hallo Susie,
vielen Dank für die Infos. Kann nur hoffen, das die Ausbildung irgendwie klappt. Wer gibt jemanden denn einen Ausbildungsplatz nach solchen Bruchlandungen?
Aber vielleicht sehe ich das ein wenig zu kritisch. Jedenfalls ja solange das Duale Studium läuft ist es erstmal gut. Das man dann aber noch weiter Zahlen darf ist eine Farce.
Schöne Weihnachten. Danke nochmal.
VG Joker