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Unterhaltsanspruch Zweitfrau

 
(@f5ice)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Zusammen,

ich habe eine Frage an Euch, da mit dieser Frage nicht weiterkomme. Zu meiner Situation:

Bin Geschieden seit Anfang 2007 und hab mit meiner Ex zwei Kinder (9 & 6). Zahle für die Kinder KU und natürlich auch Unterhalt an die Ex. Sie selbst geht ein paar Stunden arbeiten, das wird beim UH berücksichtigt.

Seit Februar 2008 habe ich mit meiner neuen Partnerin ein weiteres Kind. Wir wohnen zusammen und sie bekommt Elterngelt größer 770 EUR bis Januar 2009 gemäß 66% des letztene 12m Netto.  Nach meiner bisherigen Auffassung sind das 5 Unterhaltsberechtigte (3 Kinder, 2 Mütter). Bei der erneuten Feststellung des Kindesunterhaltes (wegen Anpassung an Gehaltsentwicklung) durch das JA wurde jedoch der Unterhaltsanspruch meiner neuen Partnerin abgelehnt, da diese mit dem Elterngeld über 770 EUR (Mindestbedarf nach Thüringer Leitlinien) keinen Anspruch habe. Daher einer Herabstufung nur um 1 Stufe in der Tabelle.

Habe ich da mit dem neuen Gesetzt was verpasst oder gilt die Bemessung des Bedarfs nur bei Trennung von der Zweitfrau?

Danke!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 12.09.2008 23:59
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo f5ice,

das JA hat sowas nicht zu bestimmen.

Du bestimmst, was du titulieren möchtest. Wenn das dem JA nicht gefällt müssen sie dich verklagen.

Nur ein Gericht kann eine Titulierung gegen deinen Willen durchführen.

Wenn allerdings bereits ein Titel besteht, den du jetzt nach unten korrigieren möchtest, geht das auch nur über das Gericht.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.09.2008 00:35
(@f5ice)
Schon was gesagt Registriert

Für mich war das gleichzeitig der erste Schritt um dann auch den BU für die Ex neu zu "überdenken". Nur wenn ein grundsätzlicher Unterhaltsanspruch der neuen ein Kind erziehenden Partnerin bei 770 EUR endet solange man zusammen lebt (und nicht verheiratet ist), dann ist das neue Gesetz nicht nur für die Tonne sondern mit der Änderung bei der Anrechnung von Tabellenbetrag vs. Zahlbetrag auch deutlich schlechter:

bisher Stufe 7  (3UHBer.)                      213+274+BU an Ex (Tabelle 2005)
jetzt Stufe 4-1 (wegen +3. Kind)            230+278+BU an Ex (Tabelle 2008)
Da man vom EK nur noch die Zahlbeträge abziehen kann, wird auch der BU höher.

Ich kenne die Umrechnungsregeln alter JA Titel. Der KU wurde bei der Scheidung mit tituliert. Daher gehe ich davon aus, dass die Gegenseite genau da auch nachhakt, wenn ich wegen Senkung des BU auf sie zugehe.

Also besteht kein UH Anspruch der neuen Partnerin (siehe oben) und das war die eigentliche Frage - und wird das verbleibende Netto nur zwischen mir und meiner Ex aufgeteilt, bekommt diese jetzt mehr, obwohl wir ein Kind in der neuen Familie haben. Diese sollte das Gesetz ja gerade stärken?
In diesem Fall sollte ich ja die Füße still halten.

Grüßle

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.09.2008 01:42
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Der Anspruch deiner Neuen endet nicht bei 770,- sondern beginnt da.

770,- ist der Mindestanspruch für Mütter, die vor der Geburt  nicht gearbeitet haben.

Ansonsten bist du zu "Schadensersatz" verpflichtet, also der Erstattung ihres gesamten Einkommensverlustes. Begrenzt nur durch die üblichen Selbstbehalte und der Regel, dass sie nicht mehr bekommen soll, als dir bleibt.
Das gilt für aktuelle Partnerinnen genauso wie für Exen.

Im Gegensatz zur Aussage des JA hat deine aktuelle sogar einen höheren Rang als deine Ex, weil sie kleinere Kinder hat.

Das ändert aber nichts daran, dass die Diskussion mit dem JA müssig ist.

Weder deine Ex, noch das JA noch du können einen bestehenden Titel gegen den Willen des Anderen ändern. Das kann nur ein Gericht. Da wirst du jetzt hingehen müssen, denn du willst ja ne Änderung.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.09.2008 01:52
(@f5ice)
Schon was gesagt Registriert

Danke, das ist was ich wissen wollte. Ich hatte zwischenzeitlich zwei RA im Rahmen eines Beratungsgesprächs konsultiert mit dem Ergebnis: 1 mal meine Meinung, einmal die des JA. Daher war ich etwas irritert.

Grüße & schönen Abend

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.09.2008 02:12
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

2.5. Erziehungsgeld ist nur in den Ausnahmefällen des § 9 S. 2 BErzGG Einkommen.
Elterngeld ist nach Maßgabe des § 11 BEEG Einkommen.

Da könntest du dich mal schlau machen. Ich vermute, dass nur ein Teil der 770 Euro als Einkommen angerechnet werden darf.

LG

eskima

Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit

AntwortZitat
Geschrieben : 13.09.2008 14:05