Hallo,
im Moment habe ich was meine Unterhaltsangelegenheiten angeht einigermaßen Ruhe.
Hatte euch hier vor einem gutem halben Jahr auch an meinen Sorgen teilhaben lassen.
Dazu nochmal vielen Dank, ist viel wertvolles dabei für mich zu lesen dabei gewesen.
In meiner Beziehung läuft es Prima, die EX hat mittlerweile Ruhe gegeben und meine Tochter sehe ich regelmäßig ohne Schwierigkeiten.
Aber nun zu meinem Anliegen an dei Gemeinschaft:
Meine Partnerin bekommt im Herbst dieses JAhres ein gemeinsames Kind mit mir.
Folglich ist dann ja klar, das sich der BU den ich an meine Ex zahle um den entsprechenden Zahltbetrag der DDT geküzt werden wird (hoffe sehr, das Sie das einigermaßen verkraftet :)).
Sind denn dann beide hinter den Kinder im gleichen Rang, oder ist meine Partnerin vorrangig gegenüber der EX? (Sie hätte ja 3 Jahre keine Erwerbsobliegenheit)
Wie verhält es sich denn, wenn ich den verbleibenen Betrag über dem SB nach Abzug von 2 * KU auf beide aufteilen möchte? Würde das diese Sperrfrist zwecks auskunft aufheben?
Bequem in meinem Fall ist, das wir uns ohne einen Richter einigen konnten, deshalb kann ich ohne Abänderungsklage zumindest den weiteren KU vorab in Abzug bringen.
Wie sind denn Eure Erfahrungen?
Hallo,
es wäre jetzt extrem hilfreich, wenn Du sagen würdest, wie alt das 1. Kind ist, wegen dessen Betreuung KM1 noch BU bekommt.
LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Ja klar,
die "große" kleine ist 3,5.
Moin,
der TO war verheiratet; es geht nicht um BU, sondern um EU.
Ohne konkrete Einkommenszahlen aller Beteiligten ist das hier allerdings nicht mehr als der Versuch, die Antwort in einer Glaskugel zu finden.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
es wird derzeit KU und BU gezahlt.
Es mus hier für die Fragestellung keine Unterhaltsberechnung erfolgen, ich wollte mich hier gerne schlaumachen, ob KM2 in irgend einer Weise vorrangig ist, das sie anders wie KM1 noch keine Erwerbsobliegenheit hat.
Ich kann dazu aber gerne mitteilen, das von meinem Einkommen nach aller Abzüge inkl. KU derzeit zum SB noch 300 für die Ex bleiben.
Die EX geht auf 400,00 Basis arbeiten und meine Partnerin wird nachdem das Kind da ist 650 Elterngeld beziehen.
Ich hoffe die Neugier damit ein wenig befriedigt zu haben. ^^
Na Du bist ja putzig. Willst Hilfe haben und wenn man die dafür benötigten Eckdaten wissen will, sind wir neugierig.
Das ist mir jetzt ein bißchen zu doof!!!
LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Also bitte,
einen Einblick habe ich geschrieben.
Ich möchte hier in keinster Weise jemanden zu nahe treten, aber für die Hilfe bzw Frage die ich gestellt habe, ist es grundsätzlich
nicht erforderlich die kompletten Einkommensverhältnisse für alle darzustellen.
Ich habe vollstes Verständnis, wenn ich hier Frage wieviel Unterhalt mus ich denn zahlen, das dazu Einkommen, Schulden, etc. benötigt werden.
Gerne kannst du in meinen Alten Themen nachsehen, als es um Unterhaltshöhen ging bereits detailliert Einkommensverhältbisse geschildert habe.
Also halte ich deine Reaktion für nicht angemessen.
Moin.
Nachdem das BVerfG unlängst festgestellt hat, dass der Gesetzgeber seine viel betrommelte Unterhaltsreform von 2008 zwar in zahlreiche Pressemitteilungen geschrieben hat, aber vergessen hat, dass auch in den Gesetzestext zu schreiben, ist deine Frage derzeit nicht beantwortbar.
Der BGH hatte in solchen Fällen das Einkommen von Vater und beiden Müttern in einen Topf geworfen und ihnen 3 aufgeteilt.
Das hat das BVerfG aber verworfen. Damit würde die erste Frau zu sehr benachteiligt.
Nun ist wieder alles offen.
Unter Berücksichtigung meiner Erfahrungen mit dem Familienunrecht würde ich weissagen, dass zwar der KU berücksichtigt wird aber deine Neue nicht.
Nur wenn der Richter ein Vernunft begabtes Wesen sein sollte, wäre ein anderer Ausgang denkbar.
Die sind aber sehr selten.
Schreib mal wie es ausging.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Gerne kannst du in meinen Alten Themen nachsehen, als es um Unterhaltshöhen ging bereits detailliert Einkommensverhältbisse geschildert habe.
Also halte ich deine Reaktion für nicht angemessen.
Du hast aber schon verstanden, dass vatersein.de kein kostenfreies Serviceportal mit Sonntagsservice und Antwortgarantie ist?
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Gerne kannst du in meinen Alten Themen nachsehen, als es um Unterhaltshöhen ging bereits detailliert Einkommensverhältbisse geschildert habe.
Also halte ich deine Reaktion für nicht angemessen.
Nö is klar. Du willst Hilfe und ich muss mich erst durch alte Beiträge forsten, um Dir auch angemessen Antwort zu leisten. Für diese ist nämlich wichtig, ob Du für 2 Kinder und 2 Frauen leistungsfähig bist oder nicht. Dafür gibts nämlich rein zufällig keine pauschal richtige Antwort.
Menschen gibts!!!
LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo LBM,
ich verstehe gar nicht warum du dich so aufregst, ich habe ganz allgemein nach einem evtl. Vorrang von KM2 gegenüber KM1 gefragt.
Nicht nach einer Berechnung wer was bekommt.
Niemand fordert dich auf dich auf meine alten Beitröge zu durchforsten, es war der Hinweis das, wenn entsprechende Infos angebracht wären ich diese auch gern hier reinstelle.
Aber Vielen Dank an Beppo, für die Antwort auf den Kern der Frage.
Werde dich auf dem laufendem halten, was sich der RA der Gegenseite einfallen lässt, nachdem ich mitteilen werde den BU um den Betrag in der DDT zu kürzen.
Die krasse Reaktion von LBM vermittelt aber schon den Eindruck, das man hier erstmal die Hose runterlasen soll um auch allgemeine Anfragen zur Rechtslage anzufragen.
Ich hoffe die Neugier damit ein wenig befriedigt zu haben. ^^
Die beiden ^^ sollten darstellen, dass der Satz in keinster Weise Böse gemeint war.
Da ich damit anscheinend der Führungsriege hier zu nahe getreten bin, bitte ich hiermit um Entschuldigung.
Hatte euch hier vor einem gutem halben Jahr auch an meinen Sorgen teilhaben lassen.
Dazu nochmal vielen Dank, ist viel wertvolles dabei für mich zu lesen dabei gewesen.
ICh denke damit ist klar zum Ausdruck gekommen, das ich das Forum mit der "Sonntagsantwortgarantie" zu schätzen weis.
Schönen Sonntag noch
Hi,
hlsh,
sicher kann man sagen, das die Kinder vor den Müttern kommen.
Die Mütter sind gleichrangig, wenn sie wegen der Betreuung eines Kindes nicht arbeitet. Allerdings hat eine "ledige" Mutter nur 3 Jahre Anspruch, während eine Exehefrau u.U, seht viel länger Anspruch auf Unterhalt erheben könnte (da kommt es dann auf die Formulierung an, sie könnte statt BU auch Aufstockungunterhalt o.ä. beantragen).
Dann kommt es auch darafu abn, ob es ein Urteil, einen Vergleich oder nichts zum Thema BU für deine Ex gibt. Gibt es nämlich ein verpflichtendes Schriftstück kannst du nicht einfach kürzen, sondern wirst den langen Weg der Abänderung gehen müssen.
Ohne gewisse Eckdaten kannst du gleich einen Blick in die Kristallkugel werfen.
Tina
Gruß Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Du redest oben von BU, das heißt, ich gehe von einer Ex ohne vorige Ehe aus. Du verwechselst aber die Unterhaltsart, wie Dir Tina eben erläuterte. Wenn Du eine qualifizierte Antwort haben willst, müssen die Fakten stimmen. Das heißt, um zu wissen, wer generell unterhaltsberechtigt ist, braucht man das Alter der Kinder und die Parameter ob die Frauen mit Dir verheiratet sind / waren.
Eine Exfreundin mit 3,5 jährigem Kind stünde hinten an und somit würde sich der Unterhalt erledigen bzw. mindestens minimieren.
Eine Exfrau mit (ggf. tituliertem) EU stünde ev. mit Deiner neuen LG auf gleicher Stufe, dann würde sich der Unterhalt (ggf. unabhängig vom Alter des Kindes) minimieren, WENN Du nicht ausreichend leistungsfähig für beide Mütter bist.
Deshalb die Frage nach dem was Du verdienst, weil man ggf. auch feststellen könnte, dass nach Berechnung der beiden KU-Summen für KEINE Frau mehr was übrig ist oder eben Deine Neue in der Rangfolge drüber steht.
Wenn Du aber irgend eine Pauschalaussage haben willst, die aber ggf. (!) in ausgerechnet DEINEM Fall dann nicht passt, dann entschuldige meine NEUGIER Dein Gehalt betreffend. Schon allein die falsche Unterhaltsart könnte Dich auf den falschen Weg bringen.
Aber wenn Dich das nicht stört..... :phantom:
LBM, die sich weder aufregt, noch krass reagiert. (Beides möchtest Du ganz sicher nicht erleben, aber keine Angst, um mich aus der Ruhe zu bringen brauchts mehr als unhöfliche User!)
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo,
gerne würde ich diese Thematik nochmal aufgreifen.
Du redest oben von BU, das heißt, ich gehe von einer Ex ohne vorige Ehe aus. Du verwechselst aber die Unterhaltsart, wie Dir Tina eben erläuterte. Wenn Du eine qualifizierte Antwort haben willst, müssen die Fakten stimmen. Das heißt, um zu wissen, wer generell unterhaltsberechtigt ist, braucht man das Alter der Kinder und die Parameter ob die Frauen mit Dir verheiratet sind / waren.
Ich habe in den Unterlagen nochmal nachgelesen und ja, es handelt sich um EU nicht um BU. Bin die ganze ZEit davon ausgegangen, weil mein RA auch andauernd das Wort Betreuungsunterhalt in den Gesprächen verwendet hat. Der Unterhalt ist nicht tituliert, was es natürlich auf den ersten Blick angenehm gestaltet den Unterhalt zu ändern.
Eine Exfrau mit (ggf. tituliertem) EU stünde ev. mit Deiner neuen LG auf gleicher Stufe
in welchem Fall würde denn dieses ev. zutreffen?
Zahlentechnisch sa das ganze im Januar dieses Jahres als wir Verhandelten folgendermaßen aus:
Netto: 1830,00
KU: 241,00
breinigtes Netto (inkl. zuaddiertem Wohnvorteil über 180,-) 1364,00
macht EU über 314,00
Nun bin ich schon ne ZEit am überlegen, wie ich das am besten anstelle meiner EX das mitzuteilen,
da ich nicht unbedingt Lust habe einem RA gleich wieder nen haufen Geld in den Rachen zu werfen.
Ich habe vor ihr die Umstände demnächst in einem persönlichem Gespräch mitzuteilen und das anschliesend schriftlich nachzureichen.
In dem Schreiben würde ich einfach Bezugnehmen auf des Schriftverkehr Anfang des Jahres und aufgrund der dort erstellten Berechnung den Betrag des EU um
241,- KU zu kürzen, da das Kind vorrangig zu bedienen ist. Für den Fall, das ihr Anwalt, zu dem Sie garantiert laufen wird erneute Auskunft verlangen wird, verweise
ich auf die Sperrfrist und warte dann mal ab.
Sollte man das so machen oder lieber einen andere Vorgehensweise wählen?
Dazu haben sich noch Fragen ergeben zu denen man auch nicht wirklich was brauchbares findet.
- Muß man mit Herabsenkung des SB für den EU rechnen, da ich ja mit meiner Partnerin zusammen lebe oder gibt es das nur wenn der KU nicht voll bedient wird?
(Urteile habe ich nur bei Klagen für KU gefunden) Und Wenn ja gibt es eine Festgelegte Grenze ab welcher Einkommenshöhe des Partners das in Erwägung gezogen
werden Kann? Schlieslich ist man ja mit knapp 650,00 Elterngeld ja nicht wirklich leistungsfähig.
- Für den Fall das ihr RA der Meinung ist zu klagen muß Sie PKH beantragen, wegen dem geringem Einkommen. Stehen die Chancen da nicht gut das die PKH verwehrt wird,
da die Kürzung des EU um den neuen KU an sich absolut plausibel und nachvollziehbar ist und PKH nur bei Klagen mit Aussicht auf Erfolg gewärht wird?
- Wie läuft es da mit dem Anspruch meiner PArtnerin auf Unterhalt? Teile ich den Rest der über dem SB bleibt durch 2 und ziehe den Betrag als Unterhalt für meine Patnerin ab?
- ISt mit einer herabstufung um eine Einkommensgruppe in der DDT zu rechnen da es dann 3-4 Unterhaltsberechtigte gibt? Würde nur ungern zum Wohle der EX weniger KU zahlen.
Vielen Dank schonmal für kommende Beiträge und Tipps.
mfg hlsh29
Hi
Eine Gleichrangigkeit von EU und BU tritt z.B. dann ein, wenn nach langjähriger Ehe und gewähltem Ehemodell eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann (keine Ausbildung, nie gearbeitet, Kinderbetreuung, über z.B. 50J etc. - und alles wegen der Ehe). In Deinem Fall sehe ich das nicht.
Wenn die neue Situation eintritt sehe ich keine UH-Zahlung in Richtung Ex. Auch beim KU wäre eine Herabstufung auf den Mindest-KU sinnvoll/notwendig/angemessen. Zudem wirst Du rein rechnerisch sowieso ein Mangelfall, und zwar kräftig, wenn alle UH-Ansprüche berücksichtigt werden würden.
Auskunft zum Einkommen muss nicht erteilt werden, lediglich ein Nachweis der zusätzlichen Anspruchsberechtigten. Eine Ablehnung wäre aber auch kontraproduktiv. Für EU ist absolut kein Spielraum (Bedarf KM min. 770€, Kinder je 225€, Dein SB beträgt 1050€), daher kannst Du sie getrost geben (wenn gefordert) und die 2-Jahresfrist beginnt erneut. Selbst dann, wenn Dir eine Haushaltsersparnis unterstellt wird, kommt nichts raus.
Eine Haushaltsersparnis Dir zu unterstellen stösst auf das Problem, dass der Mindestbedarf Deiner Freundin nicht gedeckt ist. Du und auch sie inkl. Kind würdet vermutlich ALG2-berechtigt werden. Und hier scheiden sich dann die Geister.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Danke für die ausfürliche Antwort.
Wenn ich das jetzt richtig verstehe, öffnen sich in meinem Fall ja dann ganz andere Türen.
Der Anspruch von BU den meine Partnerin gegenüber mir hat ist also vorrangig gegenüber dem EU richtig?
Wie sollte man das denn am besten angehen, da ich vorhatte vorerst keien Anwalt einzuschalten?
Muss ich dann das Einkommen meiner Partnerin, also das Elterngeld nachweisen und die 3/7 Methode zu meinem um den KU bereinigtem Einkommen anwenden?
Moin
Ich hatte überlesen, das Deine Partnerin 650€ Elterngeld bekommt. Bei einem Mindestbedarf von 770€ wären nur 120€ an BU fällig. Dadurch ergibt sich eine Verteilmasse für die Ex. Rechtlich hat Deine Partnerin BU-Anspruch auf das Einkommen, welches sie vor der Geburt des Kindes hatte. Vom Rang her liegt sie, falls nicht auch BU für die Ex in Frage kommt, vor dieser. So ist jedenfalls mein Schluss aus Deinen Angaben. Auf jeden Fall sollte genau gerechnet werden, wie sich die Zahlen verteilen. Denn im Mangelfall müssen alle Anspruchsberechtigten den Gürtel enger schnallen und die Sicherstellung des jeweiligen Mindest-Bedarfs rückt in den Vordergrund.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo,
warum sollte ihr Mindestbedarf 770 € sein? Das wäre doch nur der Fall, wenn die KM2 vor Geburt/Schwangerschaft arbeitslos war. Die Höhe des Elterngeldes sagt ja aber schon, dass sie Einkommen hatte. Von daher wäre ihr Einkommen vor der Geburt minus Elterngeld der BU, oder sehe ich das falsch?
LG Romy
Moin RomyH
Der gesetzliche Mindestbedarf beträgt 770€ - das steht in (fast) jeder URL. Alles andere stellt den angemessenen Bedarf entsprechend der vorherigen Lebensstellung dar, sie wie von Dir richtig erkannt. Im Mangelfall wird aber auf die Mindestbedarfssätze abgestellt. Inwieweit hier wegen der Rangfolge davon abgewichen werden soll/kann obliegt einem Gericht.
24.1 Ein absoluter Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Verpflichteten zur Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche der Kinder nicht ausreicht. Zur Feststellung des Mangelfalls entspricht der einzusetzende Bedarf für minderjährige und diesen nach § 1603 II 2 BGB gleichgestellten Kindern dem Zahlbetrag, der aus der ersten Einkommensgruppe entnommen werden kann.
24.2 In sonstigen Mangelfällen beträgt der Einsatzbetrag für einen gleichrangigen, nicht mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden, Ehegatten 770 €. Für vorrangige Ehegatten siehe Nr. 22 und 23.
Wegen dem Gleichbehandlungsgrundsatz dürfen KM's nicht besser gestellt werden als Ehefrauen, genauso wie umgekehrt es ausgeurteilt wurde. Zitat: URL des OLG Zweibrücken
Gruss oldie
Edit: Zitat ergänzt.
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Was werden denn in der Angelegenheit noch für Details benötigt um genauer sagen zu können wie sich das ganze nachher rechnet und ob ggf. die EX auch anspruch auf BU hätte
Ihr die Anwälte haben im Wortlaut Anfang des Jahres "Ehegattenunterhalt" ausgehandelt. Kann man danach überhaupt zurückrudern und nach Zahlungen von EU hinterher wieder BEtreuungsunterhalt verlangen? Wie bereits erwähnt wird die große kleine im November 4 und die EX geht auf 400,00 Basis arbeiten. (Hier ist übrigens mal die ARGE lobend zu erwähnen, da man ihr nahegelegt hat sich nicht auf diesem Minijob auszuruhen und unter Berücksichtigung vorhandener Kinderbetreuungsmöglichkeiten eine Ausweitung der Tätigkeit auf Teilzeit erwartet wird. Schützenhilfe von der Stelle hätte ich nicht erwartet.)
Ich hab dazu mal ne Rechnung aufgestellt:
1830,00 Netto
- 247,00 Fahrtkosten und AV
- 225,00 KU für das erste Kind
- 225,00 KU für das zweite Kind
-----------------------
= 1133,00 Netto
+ 172,00 Wohnvorteil (Eigenheim)
- 150,00 anerkannte Ehebedingte Schulden
-----------------------
=1155,00 bereinigtes NEtto
da würden ja bis zum SB von 1050 noch 105,00 BU für meine Partberin abfallen. Und für weitere Zahlungen von EU wäre bei der Rechnung gar kein Spielraum.
Kann man daim Detail so rechnen?
NA freuen wird das die Gegenseite sicher nciht wie sähen die Aussichten aus und womit muß man rechnen, wenn das ganze dann vor Gericht gehen sollte. Der RA von Ihr wird sicher nicht einfach sagen
ja ok dann ist das eben so und die Flinte ins Korn werfen.