Hallo
Ich brauche mal wieder Rat in Sachen Unterhaltsansprüche der Kinder meines Mannes aus erster Ehe.
Folgende Fakten vorweg:
Wir leben in der Schweiz (CH), es gibt zwei minderjährige Kinder (4 + 7 Jahre), wir sind verheiratet und ich gehe momentan noch nicht arbeiten, da die Kinderbetreuungsmöglichkeiten es noch nicht zulassen. Der Nachzug in die CH erfolgte im August 2015 (Mutter und Kinder; Ehemann schon länger dort). Es gibt zwei volljährige Kinder aus erster Ehe, die in Deutschland (D) leben.
1) Die volljährige Tochter macht eine schulische Ausbildung zur Erzieherin (3. Jahr). Bisher hat die Tochter volle Berufsförderungsunterstützung vom Amt erhalten.
Lt. Gerichtsverhandlung im Oktober 2015 hatte sie keine Unterhaltsansprüche mehr.
Hier gab es nun vor ca. 10 Wochen einen Bescheid vom Amt bezüglich nun fälliger Zahlungen Seitens meines Mannes als Ergänzung zur Ausbildungsförderung.
Dieser haben wir erst einmal widersprochen, bzw. die Tochter sollte dies tun. Wir waren nicht damit einverstanden, da die Berechnung unserer Meinung nach falsch ist.
Die Kinderzulage (in D Kindergeld) wird in der CH als Einkommen gewertet und versteuert. Natürlich sieht es dadurch nun so aus als hätte mein Mann mehr Einkommen, da die Kinderzulage aufs Einkommen addiert wird.
Das ist de facto ja aber nicht der Fall. Die Kinderzulage müsste also aus dem Einkommen rausgerechnet werden, da auch den in der CH lebenden Kindern das Kindergeld in voller Höhe zusteht.
Wir haben hier also eine Benachteiligung gesehen. Hinzu kommt, das unsere Kinder aus zweiter Ehe minderjährig und sie vorrangig zu berücksichtigen sind. Zudem ist mein Mann auch für mich unterhaltspflichtig.
Ein neuen Bescheid in dieser Sache haben wir bisher nicht erhalten und so auch jetzt nicht gezahlt. Es werden derzeit, wie gerichtlich geregelt, Unterhaltsrückstände ausgeglichen.
2) Der volljährige Sohn hat dieses Jahr sein Abi beendet und macht nun, soweit wir es vorgestern erfahren haben, ein FSJ. Ob das FSJ als Vorbereitung für eine anschliessende Ausbildung oder ein Studium gedacht ist, oder er es nur zur Überbrückung nutzt, ist nicht bekannt. Bis einschließlich August hat mein Mann den Unterhalt gemäss Titel gezahlt (es ist nicht ganz klar ober der nun befristet ist oder nicht. Das konnte die Dame vom Amt auch nicht genau sagen).
Die Kindsmutter lässt heute über die Tochter anfragen, ob mein Mann den Unterhalt gezahlt hat. Das hat er nun nicht noch mal gemacht. Der Sohn sollte seine evtl. Ansprüche auch selbst "einfordern". So auch die Aussage der Sachbearbeiterin vom Amt. Das muss dann ja auch neu berechnet werden, da es ja während des FSJ Geld gibt (vom FSJ-Geld müssen 90 EUR abgezogen werden, das ist bekannt und das Kindergeld müsste auch voll berücksichtigt werden, bei der Unterhaltsberechnung). Bisher kam vom Sohn oder dem Amt nichts.
Ergänzend sei erwähnt das die Kindsmutter dieses Jahr geheiratet hat und beim Bescheid der Tochter zu ersehen war, dass sie keinen Barunterhalt leisten kann. Ob sie arbeitet oder nicht, war nicht zu sehen. Momentan gehen wir davon aus, dass sie weiterhin Harz IV bezieht und Daheim ist oder geringfügig beschäftigt ist.
Bisher hat keines der insgesamt vier Kinder den vollen Satz Unterhalt lt. DDT bekommen, da das Einkommen hierfür nicht reichen würde. Ich bin auch eher hinten runter gefallen.
Gibt es Dinge, die wir in Sachen Berufsförderungszuschuss der Tochter und FSJ des Sohnes berücksichtigen müssen?
Ändert sich eigentlich der Selbstbehalt bei meinem Mann jetzt, da die beiden Kinder aus erster Ehe volljährig sind?
Spielt es irgend eine Rolle das der Sohn meinen Mann, hinsichtlich des FSJ, nicht in die Entsheidung eingebunden hat?
Hat die Hochzeit der Kindsmutter irgend einen Einfluss auf die Berechnung (Ihr Mann ist ja nun auch für sie unterhaltspflichtig)?
Irgendwelche Tipps für mich/uns, die ihr geben könnt?
Sofern Unterhaltsansprüche bestehen und diese dann korrekt, anhand der neuen Gegebenheiten berechnet werden, ist das auch kein Thema. Dann werden diese auch gezahlt.
Ich danke euch schon Mal. 😉
Liebe Grüsse
Simi
Liebe Grüsse
Simi
Hallo,
Sohnemann ist nach dem Abi und Volljährigkeit nicht mehr priviligiert und fällt damit genau wie die volljährige Tochter in den 4. Rang.
Rang 1: minderjährige Kinder (also eure beiden)
Rang 2: du
Rang 3: nicht besetzt (wäre langjährige Ehe)
Rang 4: volljährige nicht priviligierte Kinder (priviligiert sind volljährige nur, wenn sie in allgemeiner Schulausbildung sind)
Damit kommen erst die minderjährigen Kinder und dann du. Und erst wenn dann noch was übrig bleibt, können die Großen davon profitieren.
Und der Selbstbehalt des KV steigt auf 1.300 € gegenüber dem 4. Rang.
Und die übliche Rechnung zur Bereinigung des Einkommens in der Schweiz wird natürlich weiterhin angewendet.
Ich würde nur dem Amt widersprechen, wenn es euch einen Bescheid/Aufrechnung schickt und dies nicht allein der Tochter überlassen.
Und ja, das FSJ ist Einkommen.
Sophie
Ganz lieben Dank, AnnaSophie. Das hilft uns sehr weiter. 🙂
Hab ein schönes Wochenende.
Liebe Grüsse
Simi
Liebe Grüsse
Simi
Moin
Hinzukommen dürfte, dass die Schweiz dt. Selbstbehalte wenig interessieren. Die dürften ihre eigenen haben - zu Recht. Auch muss eine Kaufkraftparität betrachtet werden.
Hier gab es nun vor ca. 10 Wochen einen Bescheid vom Amt bezüglich nun fälliger Zahlungen Seitens meines Mannes als Ergänzung zur Ausbildungsförderung.
In Deutschland gibt es massig Ämter - alle superwichtig. Könntst Du sagen, um welches es sich handelt?
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo Oldie
Sorry, ich habe erst jetzt gesehen das du noch geantwortet hast.
Es ging um den Antrag auf Berufsförderung wären der Ausbildung der Tochter (Erzieherin). Wir haben diesbezüglich nichts vom Amt bekommen und die Tochter meines Mannes hat nicht auf Rückfragen dazu reagiert.
Nun schrieb heute !erstmals! der Sohn (19 Jahre alt) via WhatsApp. Er mache ein FSJ und bewerbe sich gerade für eine Ausbildung als Erzieher. Das FSJ sei Voraussetzung für die Ausbildung. Er fügte noch diverse Bilder an, die er im WWW gefunden hat, um seinen Anspruch auf Unterhalt zu untermauern. Was weiterhin fehlt, sind jedwede Nachweise fürs FSJ und offenbar geht er davon aus noch den Unterhalt zu bekommen aus Altersstufe 3 als vorrangig berechtigtes Kind. Der Titel endet bei Altersstufe 3 und er ist ja nun zudem auf Rang 4. Ebenfalls scheint der Sohn anzunehmen, dass er seine Einkünfte nicht offenlegen muss usw..
Was wir uns nun fragen. Wenn der Sohn jetzt, da das FSJ bereits seit vermutlich September läuft, irgendwann doch noch Unterlagen schickt, ob er rückwirkend Unterhalt bekommen muss. Er weiss seit Ende August , dass er seinen Bedarf ordentlich geltend machen muss bzw. kann. Darauf haben wir hingewiesen (via WhatsApp, mit der Tochter). Es kam aber bisher absolut nicht. Weder vom Amt, noch vom Sohn direkt.
Liebe Grüße und schon mal vielen Dank für die Hilfe.
Simi
Liebe Grüsse
Simi
Ohne Nachweis einfach ignorieren.
Mehr kann man da nicht machen.
Nachzahlen muss man nicht, wenn nicht auch offiziell gefordert wurde. Eine WhatsApp ist da nicht ausreichend.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Ich danke dir, Kasper. 😊
Inzwischen habe ich auch noch in Erfahrung gebracht, dass der Bub kein FSJ machen muss, um die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zum Erzieher zu erfüllen, wie er schreibt. Er hat Abitur und damit erfüllt er sie bereits (Berlin und Brandenburg ).
Liebe Grüße
Simi
Liebe Grüsse
Simi
Hallo @Simi_974
Hallo
[...]
Nun schrieb heute !erstmals! der Sohn (19 Jahre alt) via WhatsApp. Er mache ein FSJ und bewerbe sich gerade für eine Ausbildung als Erzieher. Das FSJ sei Voraussetzung für die Ausbildung. Er fügte noch diverse Bilder an, die er im WWW gefunden hat, um seinen Anspruch auf Unterhalt zu untermauern. Was weiterhin fehlt, sind jedwede Nachweise fürs FSJ und offenbar geht er davon aus noch den Unterhalt zu bekommen aus Altersstufe 3 als vorrangig berechtigtes Kind. Der Titel endet bei Altersstufe 3 und er ist ja nun zudem auf Rang 4. Ebenfalls scheint der Sohn anzunehmen, dass er seine Einkünfte nicht offenlegen muss usw..Was wir uns nun fragen. Wenn der Sohn jetzt, da das FSJ bereits seit vermutlich September läuft, irgendwann doch noch Unterlagen schickt, ob er rückwirkend Unterhalt bekommen muss. Er weiss seit Ende August , dass er seinen Bedarf ordentlich geltend machen muss bzw. kann. Darauf haben wir hingewiesen (via WhatsApp, mit der Tochter). Es kam aber bisher absolut nicht. Weder vom Amt, noch vom Sohn direkt.
Liebe Grüße und schon mal vielen Dank für die Hilfe.
Simi
Zunächst einmal: WhattsApp ist nicht die geeigete Plattform, um Unterhaltsangelegenheiten zu klären (siehe auch @Kaspar) - nicht direkt mit dem Gegenpaart; sprich Sohn und erst recht nicht über "Dritte" (wie hier Tochter/ Mutter usw.) Ich pers. empfehle Briefverkehr ausschließlich an den Sohn gerichtet. Je nach Wichtigkeit eventuell als Einschreiben
Wenn ich den ersten Beitrag richtig interpretiere, ist in der Unterhaltsangelegenheit des Sohnes (noch) kein Amt (?) involviert. Das scheint wohl nur bei der Tochter so zu sein...
Ohne zu wissen, was bisher zwischen dem Vater und dem Sohn alles an Informationen (bezgl. Unterhalt) geflossen ist:
- Der Sohn ist mit Volljährigkeit selbst für die Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche veranwortlich
- Unterhaltsansprüche müssen vom Sohn geltend gemacht und begründet/ belegt werden (Bilder aus dem WWW sind keine geeigneten Beweise/ Belege)
Weiterhin gehören dazu auch die Offenlegung der finanziellen Verhältnisse des Sohnes und(!) der Mutter (da die Mutter ja auch Barunterhaltspflichtig ist - zumindest nach deutschem Recht)
- Der Sohn macht ja ein FSJ. Hier ist er verpflichtet die Vertragswerke dazu offen zu legen (nicht selten wird das FsJ honoriert: bei meiner Tochter waren es seinerzeit 400,-€ monatl., was dazu
führte, dass es keinen Unterhalt mehr von mir gab.)
- Im weiteren Verlauf wäre nat. auch die Offenlegung der weiteren Ausbildungs-/ Studienabsichten angesagt
Man kann also so wie @Kaspar empfohlen agieren (in dem man halt nicht agiert :wink:)
oder aber
Einen netten Brief schreiben und dem Sohn die Situation erklären. Inwieweit hier ein pers. Gespräch (Treffen) möglich erscheint kann ich nicht beurteilen. (Gibt es Kontakte/ Umgang zwischen Vater und Sohn?)
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Hallo Kakadu59
Auch dir vielen Dank für deine Rückmeldung.
Das WhatsApp kein geeignetes Medium ist, um Unterhaltsansprüche geltend zu machen, sehen wir ebenso. Auch das der Sohn damit absolut nicht nachgewiesen hat, das er bedürftig ist.
Es bestand bisher keinerlei Kontakt zum Sohn meines Mannes, auf Wunsch des Sohnes. Allgemein kann man sagen, das sich die Kindsmutter, die Tochter und der Sohn nur melden um Geld zu erhalten.
(Den Kontakt mit den Kindern hat die KM mit allen Mitteln und Tricks verhindert, auch mit Unterstützung des neuen Partners. Die Beziehung zu seinen Kindern war bis zur Trennung sehr gut. Seit einigen Jahren lebt mein Mann in der Schweiz. Neuanfang und so.)
Die Postadresse ist dem Sohn gewiss bekannt. Bisher gab es Kontakt mit der Tochter, per Post, eMail und WhatsApp (WA), um Rückfragen zu klären bzw. zum Austausch der Unterlagen. Sie leben im selben Haushalt.
Als mein Mann die Unterhaltszahlungen, mit dem Ende der Sommerferien 2017 eingestellt hat, kam lediglich eine Nachricht der Tochter (WA) ob denn das Geld für den Bruder noch komme. Das Geld ging bis dato auf das Konto der Kindsmutter. Dies hat mein Mann verneint, mit dem Hinweis das der Sohn nun volljährig ist, die Schule mit dem Abi beendet hat und sich die Rechtslage nun ändert. Es wurde ebenfalls hingewiesen, dass der Sohn seine Ansprüche natürlich ordentlich geltend machen kann und besteht Anspruch, wird dieser auch erfüllt. Näher ist mein Mann nicht darauf eingegangen.
Der Sohn sollte mit fast 20 Jahren ein Alter erreicht haben, in dem er sich nicht nur über seine möglichen Rechte, sondern auch über seine Pflichten und die erforderlichen Schritte zur Durchsetzung seiner Forderungen schlau machen kann. Entweder ist er dazu außer Stande oder er, als auch die Kindsmutter, gehen davon aus, das er weiterhin das Geld aus dem Titel auf Rang 1 bekommt.
Böswillig könnte man auch unterstellen, das der Sohn (auf Drängend er KM) es einfach mal probiert und inzwischen über die Sachlage informiert ist. Immerhin sind ja nun schon ein paar Monate vergangen, die mal zur Informationsbeschaffung hätte nutzen können und in denen nichts passiert ist. Nach bisheriger Berechnung (Rang 1) hat mein Mann 326 EUR/Monat bezahlt. Unterhaltsansprüche bestehen weiterhin für unsere 2 minderjährigen Kinder ( 5/7 J) und für mich als Ehefrau. Die Tochter (Rang 4) bekam nichts mehr, da Mangelfall.
Ach so - Wir hatten immer wieder Unterlagen wegen Schulbesuch, FSJ ... erbeten, die aber nie gesandt wurden.
Wir werden dann mal einen Brief fertig machen, um etwas Aufklärungsarbeit zu leisten. Allerdings muss der Sohn dann selber schauen das er in die Puschen kommt.
Liebe Grüsse
Simi
Hallo,
wenn Sohnemann keinen Kontakt wünscht, könnt ihr ihm gerne schriftlich (nachweisbar) mitteilen, was seine Pflichten als volljähriges Kind sind, wenn er Unterhalt fordert und unterhaltsberechtigt ist:
1. Bedürftigkeit nachweisen (Imma-Bescheinigung, Ausbildungsvertrag)
2. Einkommensbescheide von ihm
3. Einkommensunterlagen von der KM
4. Bafög-Antrag stellen
5. ...
Auch würde ich darauf hinweisen, dass er nun genau wie seine Schwester im 4. Rang steht und die minderjährigen Kinder des Vaters sowie die neue Ehefrau im Rang vor ihm stehen.
Und erst, wenn diese ihren Teil bekommen haben, kann er bei Unterhaltsberechtigung noch Unterhalt bekommen, sofern der Vater nach Zahlung der vorrangigen Pflichten noch über seinem Selbstbehalt liegt.
Aber vermutlich würde ich mir das sparen. Solange Sohnemann nicht von sich Kontakt aufnimmt, dann ist das sein Problem.
Sophie
Guten Morgen AnnaSophie
Auch dir danke ich für deine Rückmeldung.
Ich bereite gerade ein Schreiben vor, das wir dem Sohn per Einschreiben-Rückschein zusenden werden.
Darin wird ihm genau erklärt wie der Hase nun läuft.
Vielleicht stelle ich den Entwurf hier dann vorab online, damit noch mal drübergeschaut werden kann. Wir möchten weder etwas vergessen noch zu viel schreiben, an den Sohn, um die Regeln bei der Unterhaltsberechnung klar zustellen, die nun für ihn gelten und das für den Sohn auch ersichtlich ist, das er nicht nur Rechte hat sondern auch Pflichten, wenn er Geld haben möchte.
Liebe Grüsse
Simi
Warum wollt ihr ihn zum Jagen tragen? Wie Du selbst schreibst, er ist alt genug ... soll er es doch selbst herausfinden ...
Hi psoidonuem
Er scheint es offensichtlich nicht auf die Reihe zu bekommen. 😉
@Alle
Inzwischen habe ich mit der zuständigen MA aus dem Jobcenter telefoniert, die seit der Titeländerung zuständig war. Sie ist sehr hilfsbereit und es gibt eine tolle Zusammenarbeit mit ihr.
Sie konnte mir jedenfalls versichern, von drei Teamleiter der entsprechenden Arbeitsbereiche beim Jobcenter bestätigt, das der Sohn das FSJ nicht braucht, um die Ausbildung zum Erzieher zu machen, da er eben den Hochschulabschluss hat. Hier wäre (das behalten wir uns noch in der Hinterhand) die Bescheinigung des Trägers dann erforderlich, bei dem er die Ausbildung macht. Wie wir ja wissen - er bewirbt sich gerade => es gibt noch gar keinen Träger, der das bestätigen könnte.
Ich habe zudem nun in Erfahrung bringen können, das die KM auch eine Ausbildung zur Erzieherin gemacht hat (Quereinstieg) und aus dem Bezug von Leistungen raus ist.
Laut der vorliegenden Informationen sind sogar alle Beteiligten (KM/ Tochter / Sohn) selbst zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes fähig und es gibt keinerlei Sozialleistungen mehr.
So würde das Schreiben an den Buben nun aussehen:
Hallo xxx
Dass du im Sommer dein Abitur erfolgreich abgeschlossen hast, freut mich sehr und ich gratuliere dir dazu.
Ich komme, ohne weitere Umschweife, direkt zum Kern deines Anliegens.
Wenn es berechtigte Unterhaltsansprüche deinerseits gibt, genügt es keineswegs diese per WhatsApp oder per eMail, geltend zu machen. Ebenfalls genügt es nicht, unter Verwendung von Rechercheergebnissen aus dem Internet, einen Anspruch herzuleiten.
Vielmehr verhält es sich so, dass du deine Bedürftigkeit, und somit deinen Anspruch auf Unterhalt, nachweisen musst. Bist du bedürftig, erfolgt eine neue Berechnung der Höhe des an dich zu leistenden Unterhalts.
Mit Erreichen der Volljährigkeit und Abschluss der Schulausbildung ergeben sich nunmehr folgende Notwendigkeiten, um den Unterhaltsanspruch festzustellen und neu zu berechnen:
Bedürftigkeit muss nachgewiesen werden (Ausbildungsvertrag, Immatrikulationsbescheinigung, Vertrag FSJ vorlegen)
Einkommensnachweise müssen vollumfänglich vorgelegt werden, zur Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des volljährigen Kindes (auch aus Nebenerwerb)
Einkommensnachweise der Mutter müssen vorgelegt werden, da auch sie zum Barunterhalt verpflichtet ist, zur Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse (gegenseitige Auskunftspflicht)
Einkommensnachweise des Vaters müssen vorgelegt werden, zur Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse (gegenseitige Auskunftspflicht)
Die Grundlage der Berechnung deines Unterhalts bilden die Einkommen/wirtschaftlichen Verhältnisse beider Elternteile. Auch dein eigens Einkommen, inkl. Kindergeld, wird hierfür herangezogen.
Für die Berechnung des Unterhalts ist auch relevant, dass du mit erreichen der Volljährigkeit und abgeschlossener Schulausbildung (Abitur) bei der Unterhaltsberechnung auf Rang 4 rutschst.
Das bedeutet - Deine Ansprüche werden erst dann zum Tragen kommen, wenn die Unterhaltsansprüche aller im Rang vor dir liegenden Berechtigten vollständig bedient sind.
Rang 1 – minderjährige Kinder; volljährige Kinder in Schulausbildung
Rang 2 – Ehepartner
Rang 3 – bleibt im vorliegenden Fall frei
Rang 4 – volljährige Kinder in Ausbildung/Studium
Ich weise dich an dieser Stelle zudem darauf hin, dass der Selbstbehalt beider Elternteile nun auf 1300 EUR angestiegen ist.
Für die Berechnung des Kindesunterhaltes ist auch entscheidend, wo der gewöhnliche Aufenthalt und Lebensmittelpunkt der Unterhaltsberechtigten liegt.
Du hast zudem mitgeteilt, dass die Zugangsvoraussetzung für die Ausbildung zum Erzieher die Absolvierung des FSJ ist. Diese Auffassung teile ich nicht. Vielmehr ist es so, dass du mit dem erreichen der Hochschulreife (Abitur) bereits die Voraussetzungen erfüllst.
Möchtest du also Unterhaltsleistungen in Anspruch nehmen, muss du diese ordentlich geltend machen.
Ich hoffe das dir dieses Schreiben bei der Klärung deines Anliegens weiterhilft.
Liebe Grüße
Liebe Grüsse
Simi
Servus Simi!
Der Brief an Sohnemann ist prinzipiell richtig, aber aus eigener Erfahrung würde ich
1. diesen mit weniger Details (=Besserwisser-Papa)
2. mit einer Einladung zu einem persönlichen Gespräch unter Männern über Sohnis Zukunftspläne
gestalten.
Vielleicht ergibt sich aus der Einladung doch wieder ein "vernünftiges" Verhältnis zwischen den beiden (meine beiden Söhne haben auch erst nach ihrem 18. Geburtstag erkannt, dass Papa doch nicht so doof ist, wie Mama immer wieder behauptete). 😉
Davon ab sehe ich es wie psoidonuem. man(n) sollte nicht immer alles den Kids hinterhertragen oder vorkauen...
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Hallo 82Marco
Leider trennen den Sohn meines Mannes und ihn 1000 km. Also nix mit einem persönlichen Treffen.
In dem Fall würden wir das Schreiben tatsächlich so versenden, damit ganz klar Kante gezeigt wird, dem Sohn gegenüber, das er hier nicht einfach auf Zuruf was bekommt, sondern das es Regeln gibt, wie diese aussehen und das er sich daran gefälligst halten muss, wenn er was will. Er soll auch ganz klar aufgezeigt bekommen, dass wir keine dummen Lämmchen sind. Das wir wissen wie es wegen Unterhalt läuft.
Das Ende vom Lied wird vermutlich sein, das er nichts oder nur noch sehr wenig bekommt. Dafür gibt es zu viele vorrangig Berechtigte Personen und zu wenig verteilbare Masse. Deshalb bekam die Tochter (Rang 4) ja auch schon nichts mehr.
Mal sehen was dann noch passiert. Der Sohn wird sicher "abkotzen", ebenfalls die Kindsmutter, die ja mit 326 EUR im Monat gerechnet hat, bis der Sohn seine Ausbildung fertig hat, bzw. 27 ist.
Liebe Grüsse
Simi
Ich würde es auch knapper halten. Die ganzen Informationen hat er bestimmt schon, sonst würde er vermutlicher mehr hinterher sein.
Hallo xxx
Dass du im Sommer dein Abitur erfolgreich abgeschlossen hast, freut mich sehr und ich gratuliere dir dazu.
Ich komme
ohne weitere Umschweife, direkt zum Kern deines Anliegens.auf Deine Nachrichten zurück und möchte mich aber auch nicht Ausschweifungen verzetteln.
Wenn es berechtigte Unterhaltsansprüche deinerseits gibt, genügt es keineswegs diese per WhatsApp oder per eMail, geltend zu machen. Ebenfalls genügt es nicht, unter Verwendung von Rechercheergebnissen aus dem Internet, einen Anspruch herzuleiten.
Vielmehr verhält es sich so, dass du deine Bedürftigkeit, und somit deinen Anspruch auf Unterhalt, nachweisen musst. Bist du bedürftig, erfolgt eine neue Berechnung der Höhe des an dich zu leistenden Unterhalts.
Ich würde mich freuen, wenn Du mich einmal besuchen kommst. Dann können wir uns über alles unterhalten und unsere Meinungen austauschen. Vielleicht ergibt sich ja auch eine praktikablere Lösung. Bis dahin ist die geltendmachung von Unterhalt an gewisse formalien gebunden, die Du gerne recherchieren kannst, sollten sie Dir nicht bekannt sein.
Mit Erreichen der Volljährigkeit und Abschluss der Schulausbildung ergeben sich nunmehr folgende Notwendigkeiten, um den Unterhaltsanspruch festzustellen und neu zu berechnen:Bedürftigkeit muss nachgewiesen werden (Ausbildungsvertrag, Immatrikulationsbescheinigung, Vertrag FSJ vorlegen)
Einkommensnachweise müssen vollumfänglich vorgelegt werden, zur Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des volljährigen Kindes (auch aus Nebenerwerb)
Einkommensnachweise der Mutter müssen vorgelegt werden, da auch sie zum Barunterhalt verpflichtet ist, zur Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse (gegenseitige Auskunftspflicht)
Einkommensnachweise des Vaters müssen vorgelegt werden, zur Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse (gegenseitige Auskunftspflicht)
Die Grundlage der Berechnung deines Unterhalts bilden die Einkommen/wirtschaftlichen Verhältnisse beider Elternteile. Auch dein eigens Einkommen, inkl. Kindergeld, wird hierfür herangezogen.Für die Berechnung des Unterhalts ist auch relevant, dass du mit erreichen der Volljährigkeit und abgeschlossener Schulausbildung (Abitur) bei der Unterhaltsberechnung auf Rang 4 rutschst.
Das bedeutet - Deine Ansprüche werden erst dann zum Tragen kommen, wenn die Unterhaltsansprüche aller im Rang vor dir liegenden Berechtigten vollständig bedient sind.Rang 1 – minderjährige Kinder; volljährige Kinder in Schulausbildung
Rang 2 – Ehepartner
Rang 3 – bleibt im vorliegenden Fall frei
Rang 4 – volljährige Kinder in Ausbildung/StudiumIch weise dich an dieser Stelle zudem darauf hin, dass der Selbstbehalt beider Elternteile nun auf 1300 EUR angestiegen ist.
Für die Berechnung des Kindesunterhaltes ist auch entscheidend, wo der gewöhnliche Aufenthalt und Lebensmittelpunkt der Unterhaltsberechtigten liegt.
Du hast zudem mitgeteilt, dass die Zugangsvoraussetzung für die Ausbildung zum Erzieher die Absolvierung des FSJ ist. Diese Auffassung teile ich nicht. Vielmehr ist es so, dass du mit dem erreichen der Hochschulreife (Abitur) bereits die Voraussetzungen erfüllst.Möchtest du also Unterhaltsleistungen in Anspruch nehmen, muss du diese ordentlich geltend machen.
Ich hoffe das dir dieses Schreiben bei der Klärung deines Anliegens weiterhilft.
Bei einer Gesamtbetrachtung - aus meiner Sicht - stellt es sich eher so dar, dass keine Ansprüche mehr von Deiner Seite bestehen (Selbstbehalt, Unterhaltspflicht beider Elternteile, verschiedene Ränge - expliziet volljähriger Kinder). Aber dies können wir gerne im Detail besprechen.
Ich freue mich von Dir zu hören!
Liebe Grüße
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Hallöchen Kasper
Ich danke dir für deine wohlwollenden Streichungen meines Schreibens. 😉
Leider können mein Mann und sein Bub sich nicht auf 'nen Kaffee treffen, da wir so weit voneinander entfernt leben und auch derzeit keine Ressourcen frei sind, um nach Berlin zu reisen.
Ich habe dann noch mal das Schreiben, entsprechend deines Vorschlages geändert und man könnte damit den Sohn zu mehr Eigenverantwortlichkeit zwingen, denn er will ja was von meinem Mann.
Dann können wir auch noch mal drüber schlafen. Ich habe es mal so zu formulieren versucht, dass der Sohn erkennen kann, das mein Mann seiner Verantwortung nachkommt, sofern es eben doch Anspruch gibt.
Den Entwurf habe ich mal hier:
Hallo xxx
Dass du im Sommer dein Abitur erfolgreich abgeschlossen hast, freut mich sehr und ich gratuliere dir dazu.
Ich komme auf deine Nachrichten vom xxx (WhatsApp) und xxx (eMail) zurück und möchte mich aber auch nicht in Ausschweifungen verzetteln.
Die Geltendmachung von Unterhalt ist an gewisse Formalien gebunden, die du gerne recherchieren kannst, sollten sie dir nicht bekannt sein.
Bei einer Gesamtbetrachtung, aus meiner Sicht, stellt es sich eher so dar, dass keine Ansprüche mehr von deiner Seite bestehen (Selbstbehalt, Unterhaltspflicht beider Elternteile, verschiedene Ränge - explizit volljähriger Kinder, eigene Einkünfte volljähriger Kinder usw.).
Besteht tatsächlich ein Anspruch auf Unterhalt, werde ich selbstverständlich alle erforderlichen Formalitäten erledigen, die zur Feststellung des Unterhaltsbetrages nötig sind.
Liebe Grüße
Liebe Grüsse
Simi
Leider können mein Mann und sein Bub sich nicht auf 'nen Kaffee treffen, da wir so weit voneinander entfernt leben und auch derzeit keine Ressourcen frei sind, um nach Berlin zu reisen.
Nichtsdestotrotz würde ich die Einladung stehen lassen, auch als Zeichen, dass KV Interesse hat, die bestehende Situation zu ändern/verbessern ... wo ein Wille auch ein Weg. 😉
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Hallo Marco
Ich werde meinem Mann das mit der Einladung mal vorschlagen.
Es wird sicher schwierig für ihn, wenn es tatsächlich zu einem Treffen kommt. Der Kontakt ist seit ca 12 Jahren nicht mehr gegeben und ich denke er wird äußerst befangen sein, wie er mit seinem Sohn nun umgehen soll, durch die Entfremdung.
Liebe Grüsse
Simi
Hallo @Simi_974
[...]
Den Entwurf habe ich mal hier:
Hallo xxx
Dass du im Sommer dein Abitur erfolgreich abgeschlossen hast, freut mich sehr und ich gratuliere dir dazu.
Ich komme auf deine Nachrichten vom xxx (WhatsApp) und xxx (eMail) zurück und möchte mich aber auch nicht in Ausschweifungen verzetteln.
Die Geltendmachung von Unterhalt ist an gewisse Formalien gebunden, die du gerne recherchieren kannst, sollten sie dir nicht bekannt sein.
hier einfügen(?)
Eine davon ist, dass Du seit Deiner Volljährigkeit selbst für die Durchsetzung Deiner (ebentuellen) Unterhaltsansprüche verantwortlich bist
Bei einer Gesamtbetrachtung, aus meiner Sicht, stellt es sich eher so dar, dass keine Ansprüche mehr von deiner Seite bestehen (Selbstbehalt, Unterhaltspflicht beider Elternteile, verschiedene Ränge - explizit volljähriger Kinder, eigene Einkünfte volljähriger Kinder usw.).
ersetzen durch (?)
Aktuell bin ich der Auffassung, dass keinerlei Ansprüche auf Unterhalt bestehen
Besteht allerdings tatsächlich ein Anspruch auf Unterhalt, werde ich selbstverständlich alle erforderlichen Formalitäten erledigen, die zur Feststellung des Unterhaltsbetrages nötig sind.Liebe Grüße
Der von Dir ausformulierte (und von mir gestrichene Satz) widerspricht sich, da Du schreibst, das aus Deiner Sicht keine Ansprüche bestünden, im gleichen Satz (in Klammern) dies mit der Unterhaltspflicht beider Elternteile begründest...
Ansonsten habe ich mal zusätzlich so meine Gedanken einfließen lassen....
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)